Kapitalgewinnsteuer. Ertrag und administrativer Aufwand
- ShortId
-
97.1109
- Id
-
19971109
- Updated
-
24.06.2025 22:43
- Language
-
de
- Title
-
Kapitalgewinnsteuer. Ertrag und administrativer Aufwand
- AdditionalIndexing
-
Kapitalgewinnsteuer;Kosten-Nutzen-Analyse
- 1
-
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L06K070302020501, Kosten-Nutzen-Analyse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Über die in der Schweiz realisierten privaten Kapitalgewinne gibt es keine statistischen Grundlagen. Da weder deren Gesamtbetrag noch die Aufteilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen bekannt sind, können keine Ertragsberechnungen - weder für die Steuerperiode 1995/96 noch für frühere Steuerperioden - mit den in der Anfrage gemachten Angaben durchgeführt werden. Eine Aufteilung in Gewinne auf Wertpapieren und Devisengeschäften kann auch nicht vorgenommen werden. Bei der Ausgestaltung einer Kapitalgewinnsteuer müssten noch weitere Fragen geklärt werden, die sich alle auf den potentiellen Ertrag auswirken können. Sollen beispielsweise Inflationsgewinne ausgeklammert oder gemildert werden, was durch eine Indexierung der Gestehungskosten oder durch einen Besitzesdauerabzug erfolgen könnte? Wäre bei Kapitalverlusten ein Verlustvortrag vorzusehen, und wann würde ein Verlust als eingetreten gelten?</p><p>Das Einnahmenpotential einer Kapitalgewinnsteuer kann somit nicht ohne weiteres abgeschätzt werden. Dies zeigt sich auch in den stark divergierenden Äusserungen von Vertretern der Wissenschaft und der Politik. Die Schätzungen reichen von 100 Millionen bis 2 Milliarden Franken. Mit Sicherheit kann gesagt werden, dass die zu erwartenden Erträge stark von der Börsenverfassung abhängig wären. Ebensosehr würde das Steueraufkommen durch die konkrete Ausgestaltung der Steuer bestimmt.</p><p>Ein Gedankenansatz bildet die Anknüpfung an die aus der Kapitalgewinnsteuer resultierenden Einnahmen in ausländische Staaten. Geht man davon aus, dass in der Schweiz die Kapitalgewinnsteuer ein ähnliches Potential wie in Grossbritannien oder in Frankreich aufweist, nämlich 0,4 Prozent der Steuereinnahmen, könnte für den Bund mit jährlichen Einnahmen von rund 300 Millionen Franken gerechnet werden. Der Steuersatz beträgt in Frankreich rund 20 Prozent, und in Grossbritannien bis zu 40 Prozent. In den USA beläuft sich der Anteil der Kapitalgewinnsteuer von natürlichen Personen gar auf 2,8 Prozent der gesamten Steuereinnahmen. Darin enthalten und statistisch leider nicht abgrenzbar ist allerdings auch die Grundstückgewinnsteuer. Überdies beträgt der Steuersatz in den USA bis zu 28 Prozent. In der Schweiz partizipiert die durch die Kantone erhobene Grundstückgewinnsteuer mit gegen 1,5 Prozent an den Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Rechnet man deshalb, ausgehend von den Verhältnissen in den USA, mit einem Anteil von gut 1 Prozent an den gesamten Steuereinnahmen und einem durchschnittlichen Steuersatz von 15 Prozent, kommt man auf einen potentiellen jährlichen Ertrag der Kapitalgewinnsteuer von rund 400 Millionen Franken. Der für diese Schätzung herangezogene durchschnittliche Steuersatz von 15 Prozent trägt dem in der Anfrage vorausgesetzten Freibetrag von 20 000 Franken Rechnung.</p><p>Wird eine Schätzung des Ertragspotentials aufgrund von einfachen Hochrechnungen der früher in verschiedenen Kantonen erzielten Erträge aus der Kapitalgewinnsteuer gewagt, beziffert sich der mögliche Ertrag hingegen nur auf 100 bis 200 Millionen Franken.</p><p>Aufgrund der Vergleiche mit dem Ausland und der Hochrechnungen von zurückliegenden kantonalen Ergebnissen kann das Potential einer im Sinne des Anfragers ausgestalteten schweizerischen Kapitalgewinnsteuer in guten Börsenzeiten somit auf höchstens 100 bis 400 Millionen Franken geschätzt werden. Dabei ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass wegen der erforderlichen Mitwirkung der Kantone als Veranlagungsbehörden ein Teil dieses Mehrertrags in Form von Kantonsanteilen den Kantonen überlassen werden müsste.</p><p>Der vorgeschlagene Steuersatz von 20 Prozent ist höher als der in Artikel 41ter Absatz 5 Buchstabe c der Bundesverfassung festgelegte Höchstsatz von 11,5 Prozent für die direkte Bundessteuer vom Einkommen der natürlichen Personen. Aus diesem Grund würde die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Bundesebene zu dem in der Anfrage vorgegebenen Steuersatz mit Sicherheit eine Änderung der Bundesverfassung voraussetzen. Andernfalls genügten wohl Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, insbesondere die Streichung von Artikel 16 Absatz 3 und die Aufnahme von Bestimmungen, wonach im Sinne der Einfachen Anfrage die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen separat zu besteuern seien.</p><p>Die Frage nach dem administrativen Aufwand lässt sich nicht schlüssig beantworten. Der Verwaltungsaufwand ist unseres Wissens von den Kantonen in den vergangenen Zeiten nie klar ausgewiesen worden. Es wurde vielmehr generell argumentiert, dass der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu den erzielten Erträgen zu gross sei. Die konkrete Ausgestaltung der Kapitalgewinnsteuer würde auf jeden Fall auch den Verwaltungsaufwand stark beeinflussen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, den Ertrag und den administrativen Aufwand zu quantifizieren, den eine Besteuerung von privaten Kapitalgewinnen mit sich bringen würden. Dabei ist von einer Kapitalgewinnsteuer mit folgenden Merkmalen auszugehen:</p><p>- separate Besteuerung der Kapitalgewinne mit der Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten über eine Steuerperiode von zwei Jahren hinweg;</p><p>- Steuersatz 20 Prozent der Gewinne;</p><p>- Freibetrag von 10 000 Franken pro Jahr (d. h. 20 000 Franken pro Steuerperiode).</p><p>Die Kapitalgewinne umfassen dabei</p><p>- Variante 1: Gewinne auf Wertpapieren;</p><p>- Variante 2: Gewinne auf Wertpapieren (= Variante 1) und bei Devisengeschäften.</p><p>Es sollte die Steuerperiode 1995/96 (gegegenenfalls 1993/94) zugrunde gelegt werden.</p>
- Kapitalgewinnsteuer. Ertrag und administrativer Aufwand
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Über die in der Schweiz realisierten privaten Kapitalgewinne gibt es keine statistischen Grundlagen. Da weder deren Gesamtbetrag noch die Aufteilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen bekannt sind, können keine Ertragsberechnungen - weder für die Steuerperiode 1995/96 noch für frühere Steuerperioden - mit den in der Anfrage gemachten Angaben durchgeführt werden. Eine Aufteilung in Gewinne auf Wertpapieren und Devisengeschäften kann auch nicht vorgenommen werden. Bei der Ausgestaltung einer Kapitalgewinnsteuer müssten noch weitere Fragen geklärt werden, die sich alle auf den potentiellen Ertrag auswirken können. Sollen beispielsweise Inflationsgewinne ausgeklammert oder gemildert werden, was durch eine Indexierung der Gestehungskosten oder durch einen Besitzesdauerabzug erfolgen könnte? Wäre bei Kapitalverlusten ein Verlustvortrag vorzusehen, und wann würde ein Verlust als eingetreten gelten?</p><p>Das Einnahmenpotential einer Kapitalgewinnsteuer kann somit nicht ohne weiteres abgeschätzt werden. Dies zeigt sich auch in den stark divergierenden Äusserungen von Vertretern der Wissenschaft und der Politik. Die Schätzungen reichen von 100 Millionen bis 2 Milliarden Franken. Mit Sicherheit kann gesagt werden, dass die zu erwartenden Erträge stark von der Börsenverfassung abhängig wären. Ebensosehr würde das Steueraufkommen durch die konkrete Ausgestaltung der Steuer bestimmt.</p><p>Ein Gedankenansatz bildet die Anknüpfung an die aus der Kapitalgewinnsteuer resultierenden Einnahmen in ausländische Staaten. Geht man davon aus, dass in der Schweiz die Kapitalgewinnsteuer ein ähnliches Potential wie in Grossbritannien oder in Frankreich aufweist, nämlich 0,4 Prozent der Steuereinnahmen, könnte für den Bund mit jährlichen Einnahmen von rund 300 Millionen Franken gerechnet werden. Der Steuersatz beträgt in Frankreich rund 20 Prozent, und in Grossbritannien bis zu 40 Prozent. In den USA beläuft sich der Anteil der Kapitalgewinnsteuer von natürlichen Personen gar auf 2,8 Prozent der gesamten Steuereinnahmen. Darin enthalten und statistisch leider nicht abgrenzbar ist allerdings auch die Grundstückgewinnsteuer. Überdies beträgt der Steuersatz in den USA bis zu 28 Prozent. In der Schweiz partizipiert die durch die Kantone erhobene Grundstückgewinnsteuer mit gegen 1,5 Prozent an den Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Rechnet man deshalb, ausgehend von den Verhältnissen in den USA, mit einem Anteil von gut 1 Prozent an den gesamten Steuereinnahmen und einem durchschnittlichen Steuersatz von 15 Prozent, kommt man auf einen potentiellen jährlichen Ertrag der Kapitalgewinnsteuer von rund 400 Millionen Franken. Der für diese Schätzung herangezogene durchschnittliche Steuersatz von 15 Prozent trägt dem in der Anfrage vorausgesetzten Freibetrag von 20 000 Franken Rechnung.</p><p>Wird eine Schätzung des Ertragspotentials aufgrund von einfachen Hochrechnungen der früher in verschiedenen Kantonen erzielten Erträge aus der Kapitalgewinnsteuer gewagt, beziffert sich der mögliche Ertrag hingegen nur auf 100 bis 200 Millionen Franken.</p><p>Aufgrund der Vergleiche mit dem Ausland und der Hochrechnungen von zurückliegenden kantonalen Ergebnissen kann das Potential einer im Sinne des Anfragers ausgestalteten schweizerischen Kapitalgewinnsteuer in guten Börsenzeiten somit auf höchstens 100 bis 400 Millionen Franken geschätzt werden. Dabei ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass wegen der erforderlichen Mitwirkung der Kantone als Veranlagungsbehörden ein Teil dieses Mehrertrags in Form von Kantonsanteilen den Kantonen überlassen werden müsste.</p><p>Der vorgeschlagene Steuersatz von 20 Prozent ist höher als der in Artikel 41ter Absatz 5 Buchstabe c der Bundesverfassung festgelegte Höchstsatz von 11,5 Prozent für die direkte Bundessteuer vom Einkommen der natürlichen Personen. Aus diesem Grund würde die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Bundesebene zu dem in der Anfrage vorgegebenen Steuersatz mit Sicherheit eine Änderung der Bundesverfassung voraussetzen. Andernfalls genügten wohl Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, insbesondere die Streichung von Artikel 16 Absatz 3 und die Aufnahme von Bestimmungen, wonach im Sinne der Einfachen Anfrage die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen separat zu besteuern seien.</p><p>Die Frage nach dem administrativen Aufwand lässt sich nicht schlüssig beantworten. Der Verwaltungsaufwand ist unseres Wissens von den Kantonen in den vergangenen Zeiten nie klar ausgewiesen worden. Es wurde vielmehr generell argumentiert, dass der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu den erzielten Erträgen zu gross sei. Die konkrete Ausgestaltung der Kapitalgewinnsteuer würde auf jeden Fall auch den Verwaltungsaufwand stark beeinflussen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, den Ertrag und den administrativen Aufwand zu quantifizieren, den eine Besteuerung von privaten Kapitalgewinnen mit sich bringen würden. Dabei ist von einer Kapitalgewinnsteuer mit folgenden Merkmalen auszugehen:</p><p>- separate Besteuerung der Kapitalgewinne mit der Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten über eine Steuerperiode von zwei Jahren hinweg;</p><p>- Steuersatz 20 Prozent der Gewinne;</p><p>- Freibetrag von 10 000 Franken pro Jahr (d. h. 20 000 Franken pro Steuerperiode).</p><p>Die Kapitalgewinne umfassen dabei</p><p>- Variante 1: Gewinne auf Wertpapieren;</p><p>- Variante 2: Gewinne auf Wertpapieren (= Variante 1) und bei Devisengeschäften.</p><p>Es sollte die Steuerperiode 1995/96 (gegegenenfalls 1993/94) zugrunde gelegt werden.</p>
- Kapitalgewinnsteuer. Ertrag und administrativer Aufwand
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