Tiergerechte Direktzahlungen
- ShortId
-
97.1115
- Id
-
19971115
- Updated
-
24.06.2025 22:51
- Language
-
de
- Title
-
Tiergerechte Direktzahlungen
- AdditionalIndexing
-
Geflügel;Geflügelzucht;Direktzahlungen;Freilandhaltung;Tierschutz
- 1
-
- L04K14010404, Direktzahlungen
- L05K0601040802, Tierschutz
- L05K1401010204, Geflügelzucht
- L05K1401010302, Geflügel
- L05K1401010203, Freilandhaltung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Ziel der Kontrollierten Freilandhaltung (KF) ist die Förderung des Wohlbefindens landwirtschaftlicher Nutztiere durch regelmässigen Aufenthalt im Freien. Die KF soll auf möglichst breiter Basis gefördert werden. Die Verordnung des EVD vom 28. Februar 1997 über Kontrollierte Freilandhaltung (KF-Verordnung, SR 910.132.5) enthält deshalb keine Einschränkungen betreffend Mastrassen und Mastdauer. In den vergangenen Jahren hat es sich gezeigt, dass die Mastpoulets bei zu engen Auslauföffnungen oder Weiden mit fehlenden Zufluchtsmöglichkeiten den Auslauf nur wenig nutzen. Da intensiver gemästete Poulets weniger bewegungsfähig sind als extensiv gemästete, reagieren sie besonders empfindlich auf die oben beschriebenen Probleme. Aus diesem Grunde wurden mit der 1997 in Kraft gesetzten KF-Verordnung, welche die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Weisungen des BLW ablöste, verschiedene Vorschriften betreffend Dauer des Zugangs zum Aussenklimabereich, Strukturierung der Weide und Breite der Stallöffnungen neu eingeführt. Insbesondere die Strukturierung der Weide und die Mindestöffnungsbreiten bei den Ställen sollen sicherstellen, dass die Weide auch von konventionellen Rassen genutzt wird. Das Bundesamt für Landwirtschaft konnte im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit feststellen, dass bei verordnungskonformen Ställen und Weiden der Auslauf, unabhängig von der Mastrasse, regelmässig benutzt wird.</p><p>Gemäss der KV-Verordnung gelten folgende Anforderungen an den gedeckten Aussenklimabereich und die Weide als Beitragsvoraussetzung:</p><p>- Ab 22. Lebenstag ganztägiger Zugang zu einem Aussenklimabereich, der mindestens 20 Prozent der durch die Tiere begehbaren Mindeststallfläche entspricht;</p><p>- ab 22. Lebenstag ab Mittag permanenter Zugang zu einer Weide mit Zufluchtsmöglichkeiten wie Bäumen, Sträuchern oder Unterständen;</p><p>- die Breite der Öffnungen vom Stall zum Aussenklimabereich bzw. zur Weide muss insgesamt mindestens 2 Meter pro 100 Quadratmeter der durch die Tiere begehbaren Mindeststallfläche betragen, und jede Öffnung muss mindestens 1 Meter breit sein.</p><p>2. Der Bundesrat ist aus folgenden Gründen der Meinung, dass die heute geltende KF-Vorschriften für die Mastpoulethaltung kurzfristig nicht geändert werden müssen:</p><p>- Mit der neuen KF-Verordnung wurden die Anforderungen verschärft. Die Auslauföffnungen zahlreicher Ställe müssen vergrössert und die Weiden strukturiert werden.</p><p>- Um den Aufwand für die Kontrollen in einem vertretbaren Rahmen zu halten, sollen die Mindestanforderungen in der Regel die Bauten und Ausläufe betreffen. Eine einmalige jährliche Kontrolle sollte zur Überprüfung der Anforderungen genügen.</p><p>- Spezielle Zusatzanforderungen, z. B. an die Fütterung, die Rassen und die Mastdauer, welche dem Konsumenten aufgrund der Qualität einen Zusatznutzen bringen, sind über den Markt abzugelten. Den Label-Inhabern steht es frei, in ihren Programmen derartige Zusatzauflagen zu kommunizieren und dies durch den Markt entsprechend abgelten zu lassen.</p><p>Sollte es sich jedoch zeigen, dass mit neuen Rassen oder Mastprogrammen der Auslauf nur unbefriedigend genutzt wird, so muss eine entsprechende Anpassung der KF-Vorschriften erneut geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Schweizer Tierschutz geht davon aus, dass jährlich über 700 000 Franken Direktzahlungen aus der Bundeskasse für Alibi-Freilandhaltung ausbezahlt werden.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Trifft es zu, dass der Bund über Artikel 31b des Landwirtschaftsgesetzes Zahlungen für Kontrollierte Freilandhaltung (KF) an Geflügelmäster ausrichtet, die hochgezüchtete Masthybriden verwenden, welche aufgrund der angezüchteten Gesundheits- und Bewegungsstörungen praktisch nicht in der Lage sind, den Auslauf zu nutzen?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass KF-Zahlungen für Geflügelmäster inskünftig auch an die Auflage zu knüpfen sind, dass nur normal wachsende Mastrassen mit einer Mindestmastdauer von 60 Tagen eingesetzt werden?</p>
- Tiergerechte Direktzahlungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Ziel der Kontrollierten Freilandhaltung (KF) ist die Förderung des Wohlbefindens landwirtschaftlicher Nutztiere durch regelmässigen Aufenthalt im Freien. Die KF soll auf möglichst breiter Basis gefördert werden. Die Verordnung des EVD vom 28. Februar 1997 über Kontrollierte Freilandhaltung (KF-Verordnung, SR 910.132.5) enthält deshalb keine Einschränkungen betreffend Mastrassen und Mastdauer. In den vergangenen Jahren hat es sich gezeigt, dass die Mastpoulets bei zu engen Auslauföffnungen oder Weiden mit fehlenden Zufluchtsmöglichkeiten den Auslauf nur wenig nutzen. Da intensiver gemästete Poulets weniger bewegungsfähig sind als extensiv gemästete, reagieren sie besonders empfindlich auf die oben beschriebenen Probleme. Aus diesem Grunde wurden mit der 1997 in Kraft gesetzten KF-Verordnung, welche die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Weisungen des BLW ablöste, verschiedene Vorschriften betreffend Dauer des Zugangs zum Aussenklimabereich, Strukturierung der Weide und Breite der Stallöffnungen neu eingeführt. Insbesondere die Strukturierung der Weide und die Mindestöffnungsbreiten bei den Ställen sollen sicherstellen, dass die Weide auch von konventionellen Rassen genutzt wird. Das Bundesamt für Landwirtschaft konnte im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit feststellen, dass bei verordnungskonformen Ställen und Weiden der Auslauf, unabhängig von der Mastrasse, regelmässig benutzt wird.</p><p>Gemäss der KV-Verordnung gelten folgende Anforderungen an den gedeckten Aussenklimabereich und die Weide als Beitragsvoraussetzung:</p><p>- Ab 22. Lebenstag ganztägiger Zugang zu einem Aussenklimabereich, der mindestens 20 Prozent der durch die Tiere begehbaren Mindeststallfläche entspricht;</p><p>- ab 22. Lebenstag ab Mittag permanenter Zugang zu einer Weide mit Zufluchtsmöglichkeiten wie Bäumen, Sträuchern oder Unterständen;</p><p>- die Breite der Öffnungen vom Stall zum Aussenklimabereich bzw. zur Weide muss insgesamt mindestens 2 Meter pro 100 Quadratmeter der durch die Tiere begehbaren Mindeststallfläche betragen, und jede Öffnung muss mindestens 1 Meter breit sein.</p><p>2. Der Bundesrat ist aus folgenden Gründen der Meinung, dass die heute geltende KF-Vorschriften für die Mastpoulethaltung kurzfristig nicht geändert werden müssen:</p><p>- Mit der neuen KF-Verordnung wurden die Anforderungen verschärft. Die Auslauföffnungen zahlreicher Ställe müssen vergrössert und die Weiden strukturiert werden.</p><p>- Um den Aufwand für die Kontrollen in einem vertretbaren Rahmen zu halten, sollen die Mindestanforderungen in der Regel die Bauten und Ausläufe betreffen. Eine einmalige jährliche Kontrolle sollte zur Überprüfung der Anforderungen genügen.</p><p>- Spezielle Zusatzanforderungen, z. B. an die Fütterung, die Rassen und die Mastdauer, welche dem Konsumenten aufgrund der Qualität einen Zusatznutzen bringen, sind über den Markt abzugelten. Den Label-Inhabern steht es frei, in ihren Programmen derartige Zusatzauflagen zu kommunizieren und dies durch den Markt entsprechend abgelten zu lassen.</p><p>Sollte es sich jedoch zeigen, dass mit neuen Rassen oder Mastprogrammen der Auslauf nur unbefriedigend genutzt wird, so muss eine entsprechende Anpassung der KF-Vorschriften erneut geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Schweizer Tierschutz geht davon aus, dass jährlich über 700 000 Franken Direktzahlungen aus der Bundeskasse für Alibi-Freilandhaltung ausbezahlt werden.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Trifft es zu, dass der Bund über Artikel 31b des Landwirtschaftsgesetzes Zahlungen für Kontrollierte Freilandhaltung (KF) an Geflügelmäster ausrichtet, die hochgezüchtete Masthybriden verwenden, welche aufgrund der angezüchteten Gesundheits- und Bewegungsstörungen praktisch nicht in der Lage sind, den Auslauf zu nutzen?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass KF-Zahlungen für Geflügelmäster inskünftig auch an die Auflage zu knüpfen sind, dass nur normal wachsende Mastrassen mit einer Mindestmastdauer von 60 Tagen eingesetzt werden?</p>
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