Bürgerkriegssituation in Algerien bzw. Neubeurteilung des Ausschaffungsstops für algerische Asylsuchende
- ShortId
-
97.1121
- Id
-
19971121
- Updated
-
24.06.2025 22:52
- Language
-
de
- Title
-
Bürgerkriegssituation in Algerien bzw. Neubeurteilung des Ausschaffungsstops für algerische Asylsuchende
- AdditionalIndexing
-
Bürgerkrieg;politische Gewalt;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Opfer unter der Zivilbevölkerung;Gute Dienste;Algerien;Stellung der Frau
- 1
-
- L06K030401020101, Algerien
- L05K0401020202, Bürgerkrieg
- L03K040301, politische Gewalt
- L04K04010404, Opfer unter der Zivilbevölkerung
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L03K100108, Gute Dienste
- L03K010104, Stellung der Frau
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bereits in seiner Antwort vom 31. Mai 1995 auf die Interpellation Zisyadis vom 8. März 1995 und in der Antwort vom 25. Juni 1997 auf die dringliche Einfache Anfrage Vermot vom 2. Juni 1997 legte der Bundesrat die bei algerischen Staatsangehörigen angewandte Asylpraxis der Schweizer Behörden ausführlich dar. Er äusserte sich darin über seinen möglichen Beitrag zur Wiederherstellung einer echten Demokratie in Algerien, über die besonderen Fluchtgründe der Frauen und zur Frage eines allgemeinen Ausschaffungsstopps. Zu den bisherigen Ausführungen wird folgendes ergänzt:</p><p>1. Zur ersten Frage nach der Lagebeurteilung: Der Bundesrat ist tief erschüttert über die Akte der Barbarei, die sich derzeit in Algerien abspielen, und bedauert die vielen Todesopfer. Die begangenen Greueltaten sind mit nichts zu rechtfertigen und unterminieren die nationalen Bemühungen um Versöhnung. Trotz des Schreckens, den die jüngsten Massaker hervorgerufen haben, und trotz der hohen Zahl von Opfern, die jedes dieser Ereignisse gefordert hat, erscheint die gegenwärtige allgemeine Lage vergleichbar mit derjenigen der Vorjahre. Gefährdet sind vor allem die Gegend von Algier und einige angrenzende ländliche Gebiete. Die Übergriffe richten sich vornehmlich gegen die Agglomeration Algier, gegen die Dörfer der Mitidja, der Médéa (westlich von Algier) und der Provinz Tizi-Ouzou (östlich von Algier). Die Anschläge vermochten jedoch das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben sowie das Funktionieren des Staates grundsätzlich nicht zu lähmen. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Situation in Algerien und insbesondere auch die Auswirkungen der Kommunal- und Regionalwahlen vom 23. Oktober 1997 weiterhin mit grosser Aufmerksamkeit.</p><p>2. Zur zweiten Frage nach der Zulässigkeit der Rückweisungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt: Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und die von der Verwaltung unabhängige Schweizerische Asylrekurskommission sind der Ansicht, dass der Vollzug der Wegweisung nach Algerien nach einem in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylentscheid grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich ist. Auf den Wegweisungsvollzug wird verzichtet, wenn ein algerischer Staatsangehöriger konkret gefährdet erscheint. Ein genereller Verzicht auf die Rückweisung aller algerischen Staatsangehörigen, ohne Berücksichtigung des Einzelfalles, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Gemäss der Einschätzung der algerischen Regierung herrscht in Algerien nämlich weder ein Bürgerkrieg im rechtlichen Sinn - das heisst ein bewaffneter Konflikt innerhalb eines Staates zwischen der bestehenden Regierung und einer oder mehreren Aufstandsbewegungen, die sich zum Ziel gesetzt haben, die Regierung zu stürzen, die Staatsform zu ändern oder einen Teil des Staates abzuspalten -, noch hat sich die Gewalt für unbestimmte Zeit auf das ganze Staatsgebiet ausgeweitet. Die Gewalttaten ereignen sich hauptsächlich in einem Umkreis von 100 Kilometern um Algier und somit bei weitem nicht im ganzen Staat. Das BFF hat letzthin festgestellt, dass einige Asylsuchende, nachdem sie ihr Asylgesuch zurückgezogen hatten, freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Zwischen den europäischen Ländern und Algerien herrscht ein reger Schiffs- und Flugverkehr. Voll ausgelastet sind auch die Flüge zwischen der Schweiz und Algerien, deren Kapazität häufig nicht ausreicht, um die Nachfrage der Kundschaft zu befriedigen. Hierzu gehören namentlich algerische Familien, die während der Schulferien ihre daheim gebliebenen Verwandten besuchen. Die schweizerische Asyl- und Rückweisungspraxis entspricht jener der anderen europäischen Länder. Was den Vollzug der Wegweisung anbelangt, nimmt die Schweiz, wie einige andere europäische Länder, eine vorsichtige Haltung ein. Sie verfolgt dabei insbesondere auch die Praxis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Eine übermässige Attraktivität der Schweiz als Asylland kann im Falle von Algerien nur vermieden werden, wenn die Praxis mit den anderen Zielstaaten abgestimmt wird.</p><p>3. Zur dritten Frage nach den Massnahmen, die bei abgewiesenen Asylsuchenden getroffen werden: Das schweizerische Asylverfahren ist ein Individualverfahren. Dieses erlaubt eine objektive, sorgfältige Beurteilung des individuellen Schutzbedürfnisses und gegebenenfalls den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, wenn der betreffenden Person von seiten staatlicher Behörden oder Dritter Folterungen oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Dadurch wird eine hohe Rechtssicherheit erreicht. Erweist sich bei der Überprüfung des Asylgesuchs eine Verfolgung der Person durch Dritte, die nicht Vertreter des algerischen Staates sind, als wahrscheinlich, verzichtet das BFF daher auf den Vollzug der Wegweisung und verfügt die vorläufige Aufnahme. Der Anteil der positiven Asylentscheide liegt zwar unverändert bei rund 3 Prozent, doch ist der Anteil der negativen Entscheide, die zu einer vorläufigen Aufnahme geführt haben, im Vergleich zu den Vorjahren gestiegen und hat sich Ende August 1997 bei etwa 12 Prozent eingependelt. Davon betroffen sind Asylsuchende, die glaubhaft machen können, dass sie aus verschiedenen Gründen, unter anderem wegen eines nachweisbaren Engagements für die elementaren Grundrechte, einer gezielten Benachteiligung durch Dritte ausgesetzt sind. Es handelt sich namentlich um Personen, die wegen ihres Engagements für die Freiheit verfolgt werden, darunter Lehrer, Beamte, Journalisten, medizinisches Personal, politisch und religiös tätige Persönlichkeiten, Künstler, Intellektuelle, in Risikoberufen oder bestimmten Vereinigungen tätige Frauen sowie Gewerkschafter und Menschenrechtsaktivisten.</p><p>4. Zur vierten Frage nach den Guten Diensten: Die internen Schwierigkeiten Algeriens stehen im Gegensatz zum Versuch der Regierung, sich demokratisch besser abstützen zu lassen: November 1995 Präsidentenwahl; November 1996 Abstimmung über die Verfassung; Juni 1997 Legislative. Zudem fanden am 23. Oktober 1997 Kommunal- und Regionalwahlen statt. Die algerische Regierung ist nicht der Ansicht, dass es sich um einen Bürgerkrieg im völkerrechtlichen Sinne, sondern um einen internen Konflikt handelt. Die Einflussmöglichkeiten auf den algerischen Staat sind beschränkt. Zwar wurde informell unsere Gesprächsbereitschaft signalisiert und über eine mögliche Vermittlerrolle der Schweiz diskutiert, doch konnten diese Gespräche und Signale, wie diejenigen anderer Staaten, darunter auch Frankreichs, nicht weiterverfolgt werden. Selbst der Aufruf des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. August 1997 wurde von der algerischen Regierung als "Einmischung in die inneren Angelegenheiten" zurückgewiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die aktuelle Situation in Algerien ist dramatisch. Kein Tag vergeht ohne Horrormeldungen, ohne Massaker und tödliche Razzien. Die Menschen in Algerien sind verängstigt und ohne Hoffnung. Wer flüchten konnte, kann sich in Sicherheit wähnen. Diese Sicherheit ist jedoch allzu brüchig, denn die algerischen Asylsuchenden sollen in den nächsten Wochen und Monaten wieder in ihr Land zurückgeschickt werden. Dies trotz der erschreckenden Nachrichten, die uns fast jeden Tag erreichen.</p><p>Gleichzeitig will der Bundesrat die Schweizer Botschaft in Algerien möglichst rasch wieder eröffnen. Im Augenblick prüft er die Sicherheitslage und die Möglichkeiten des Einsatzes von Angehörigen des Festungswachtkorps zum Schutz des Botschaftspersonals im Maghrebstaat.</p><p>Die Wiedereröffnung der Botschaft und die mögliche Rückschaffung von algerischen Asylsuchenden geben verwirrliche Zeichen darüber, wie der Bundesrat die Situation in dem von Bürgerkriegswirren geschüttelten Land einschätzt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, mir die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie schätzt er die Lage in Algerien ein?</p><p>2. Findet der Bundesrat den Zeitpunkt der Ausweisung von algerischen Asylsuchenden richtig?</p><p>3. Welche Massnahmen werden für ausgewiesene asylsuchende Frauen, Männer und Kinder in Betracht gezogen, wenn man weiss, dass vor allem auch Frauen, die sich gegen eine Einschränkung ihrer bürgerlichen Rechte wehren, Opfer von Anschlägen sind?</p><p>4. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, die Guten Dienste der Schweiz zur Beilegung des Konfliktes in Algerien anzubieten?</p>
- Bürgerkriegssituation in Algerien bzw. Neubeurteilung des Ausschaffungsstops für algerische Asylsuchende
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bereits in seiner Antwort vom 31. Mai 1995 auf die Interpellation Zisyadis vom 8. März 1995 und in der Antwort vom 25. Juni 1997 auf die dringliche Einfache Anfrage Vermot vom 2. Juni 1997 legte der Bundesrat die bei algerischen Staatsangehörigen angewandte Asylpraxis der Schweizer Behörden ausführlich dar. Er äusserte sich darin über seinen möglichen Beitrag zur Wiederherstellung einer echten Demokratie in Algerien, über die besonderen Fluchtgründe der Frauen und zur Frage eines allgemeinen Ausschaffungsstopps. Zu den bisherigen Ausführungen wird folgendes ergänzt:</p><p>1. Zur ersten Frage nach der Lagebeurteilung: Der Bundesrat ist tief erschüttert über die Akte der Barbarei, die sich derzeit in Algerien abspielen, und bedauert die vielen Todesopfer. Die begangenen Greueltaten sind mit nichts zu rechtfertigen und unterminieren die nationalen Bemühungen um Versöhnung. Trotz des Schreckens, den die jüngsten Massaker hervorgerufen haben, und trotz der hohen Zahl von Opfern, die jedes dieser Ereignisse gefordert hat, erscheint die gegenwärtige allgemeine Lage vergleichbar mit derjenigen der Vorjahre. Gefährdet sind vor allem die Gegend von Algier und einige angrenzende ländliche Gebiete. Die Übergriffe richten sich vornehmlich gegen die Agglomeration Algier, gegen die Dörfer der Mitidja, der Médéa (westlich von Algier) und der Provinz Tizi-Ouzou (östlich von Algier). Die Anschläge vermochten jedoch das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben sowie das Funktionieren des Staates grundsätzlich nicht zu lähmen. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Situation in Algerien und insbesondere auch die Auswirkungen der Kommunal- und Regionalwahlen vom 23. Oktober 1997 weiterhin mit grosser Aufmerksamkeit.</p><p>2. Zur zweiten Frage nach der Zulässigkeit der Rückweisungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt: Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und die von der Verwaltung unabhängige Schweizerische Asylrekurskommission sind der Ansicht, dass der Vollzug der Wegweisung nach Algerien nach einem in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylentscheid grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich ist. Auf den Wegweisungsvollzug wird verzichtet, wenn ein algerischer Staatsangehöriger konkret gefährdet erscheint. Ein genereller Verzicht auf die Rückweisung aller algerischen Staatsangehörigen, ohne Berücksichtigung des Einzelfalles, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Gemäss der Einschätzung der algerischen Regierung herrscht in Algerien nämlich weder ein Bürgerkrieg im rechtlichen Sinn - das heisst ein bewaffneter Konflikt innerhalb eines Staates zwischen der bestehenden Regierung und einer oder mehreren Aufstandsbewegungen, die sich zum Ziel gesetzt haben, die Regierung zu stürzen, die Staatsform zu ändern oder einen Teil des Staates abzuspalten -, noch hat sich die Gewalt für unbestimmte Zeit auf das ganze Staatsgebiet ausgeweitet. Die Gewalttaten ereignen sich hauptsächlich in einem Umkreis von 100 Kilometern um Algier und somit bei weitem nicht im ganzen Staat. Das BFF hat letzthin festgestellt, dass einige Asylsuchende, nachdem sie ihr Asylgesuch zurückgezogen hatten, freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Zwischen den europäischen Ländern und Algerien herrscht ein reger Schiffs- und Flugverkehr. Voll ausgelastet sind auch die Flüge zwischen der Schweiz und Algerien, deren Kapazität häufig nicht ausreicht, um die Nachfrage der Kundschaft zu befriedigen. Hierzu gehören namentlich algerische Familien, die während der Schulferien ihre daheim gebliebenen Verwandten besuchen. Die schweizerische Asyl- und Rückweisungspraxis entspricht jener der anderen europäischen Länder. Was den Vollzug der Wegweisung anbelangt, nimmt die Schweiz, wie einige andere europäische Länder, eine vorsichtige Haltung ein. Sie verfolgt dabei insbesondere auch die Praxis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Eine übermässige Attraktivität der Schweiz als Asylland kann im Falle von Algerien nur vermieden werden, wenn die Praxis mit den anderen Zielstaaten abgestimmt wird.</p><p>3. Zur dritten Frage nach den Massnahmen, die bei abgewiesenen Asylsuchenden getroffen werden: Das schweizerische Asylverfahren ist ein Individualverfahren. Dieses erlaubt eine objektive, sorgfältige Beurteilung des individuellen Schutzbedürfnisses und gegebenenfalls den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, wenn der betreffenden Person von seiten staatlicher Behörden oder Dritter Folterungen oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Dadurch wird eine hohe Rechtssicherheit erreicht. Erweist sich bei der Überprüfung des Asylgesuchs eine Verfolgung der Person durch Dritte, die nicht Vertreter des algerischen Staates sind, als wahrscheinlich, verzichtet das BFF daher auf den Vollzug der Wegweisung und verfügt die vorläufige Aufnahme. Der Anteil der positiven Asylentscheide liegt zwar unverändert bei rund 3 Prozent, doch ist der Anteil der negativen Entscheide, die zu einer vorläufigen Aufnahme geführt haben, im Vergleich zu den Vorjahren gestiegen und hat sich Ende August 1997 bei etwa 12 Prozent eingependelt. Davon betroffen sind Asylsuchende, die glaubhaft machen können, dass sie aus verschiedenen Gründen, unter anderem wegen eines nachweisbaren Engagements für die elementaren Grundrechte, einer gezielten Benachteiligung durch Dritte ausgesetzt sind. Es handelt sich namentlich um Personen, die wegen ihres Engagements für die Freiheit verfolgt werden, darunter Lehrer, Beamte, Journalisten, medizinisches Personal, politisch und religiös tätige Persönlichkeiten, Künstler, Intellektuelle, in Risikoberufen oder bestimmten Vereinigungen tätige Frauen sowie Gewerkschafter und Menschenrechtsaktivisten.</p><p>4. Zur vierten Frage nach den Guten Diensten: Die internen Schwierigkeiten Algeriens stehen im Gegensatz zum Versuch der Regierung, sich demokratisch besser abstützen zu lassen: November 1995 Präsidentenwahl; November 1996 Abstimmung über die Verfassung; Juni 1997 Legislative. Zudem fanden am 23. Oktober 1997 Kommunal- und Regionalwahlen statt. Die algerische Regierung ist nicht der Ansicht, dass es sich um einen Bürgerkrieg im völkerrechtlichen Sinne, sondern um einen internen Konflikt handelt. Die Einflussmöglichkeiten auf den algerischen Staat sind beschränkt. Zwar wurde informell unsere Gesprächsbereitschaft signalisiert und über eine mögliche Vermittlerrolle der Schweiz diskutiert, doch konnten diese Gespräche und Signale, wie diejenigen anderer Staaten, darunter auch Frankreichs, nicht weiterverfolgt werden. Selbst der Aufruf des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. August 1997 wurde von der algerischen Regierung als "Einmischung in die inneren Angelegenheiten" zurückgewiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die aktuelle Situation in Algerien ist dramatisch. Kein Tag vergeht ohne Horrormeldungen, ohne Massaker und tödliche Razzien. Die Menschen in Algerien sind verängstigt und ohne Hoffnung. Wer flüchten konnte, kann sich in Sicherheit wähnen. Diese Sicherheit ist jedoch allzu brüchig, denn die algerischen Asylsuchenden sollen in den nächsten Wochen und Monaten wieder in ihr Land zurückgeschickt werden. Dies trotz der erschreckenden Nachrichten, die uns fast jeden Tag erreichen.</p><p>Gleichzeitig will der Bundesrat die Schweizer Botschaft in Algerien möglichst rasch wieder eröffnen. Im Augenblick prüft er die Sicherheitslage und die Möglichkeiten des Einsatzes von Angehörigen des Festungswachtkorps zum Schutz des Botschaftspersonals im Maghrebstaat.</p><p>Die Wiedereröffnung der Botschaft und die mögliche Rückschaffung von algerischen Asylsuchenden geben verwirrliche Zeichen darüber, wie der Bundesrat die Situation in dem von Bürgerkriegswirren geschüttelten Land einschätzt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, mir die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie schätzt er die Lage in Algerien ein?</p><p>2. Findet der Bundesrat den Zeitpunkt der Ausweisung von algerischen Asylsuchenden richtig?</p><p>3. Welche Massnahmen werden für ausgewiesene asylsuchende Frauen, Männer und Kinder in Betracht gezogen, wenn man weiss, dass vor allem auch Frauen, die sich gegen eine Einschränkung ihrer bürgerlichen Rechte wehren, Opfer von Anschlägen sind?</p><p>4. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, die Guten Dienste der Schweiz zur Beilegung des Konfliktes in Algerien anzubieten?</p>
- Bürgerkriegssituation in Algerien bzw. Neubeurteilung des Ausschaffungsstops für algerische Asylsuchende
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