Verletzung von Art. 5 Abs. 4 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Schweiz: Wie weiter?

ShortId
97.1124
Id
19971124
Updated
24.06.2025 22:39
Language
de
Title
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Schweiz: Wie weiter?
AdditionalIndexing
kantonale Hoheit;Verfahrensrecht;Haftordnung;Europäische Menschenrechtskonvention;Untersuchungshaft;Kompetenzkonflikt
1
  • L05K0502020201, Europäische Menschenrechtskonvention
  • L05K0504010203, Untersuchungshaft
  • L04K05010303, Haftordnung
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L07K08070102010802, kantonale Hoheit
  • L04K08070402, Kompetenzkonflikt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat erinnert daran, dass die vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geführten Prozesse durch zwingendes Verfahrensrecht geregelt werden. Die Voraussetzung der Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges bildet dabei eine besonders wichtige Bestimmung dieses Verfahrensrechts, ist sie doch Ausdruck des grundlegenden Subsidiaritätsprinzips der internationalen Überprüfung, auf welchem das ganze Kontrollsystem der EMRK beruht. Bevor eine internationale Instanz angerufen werden kann, muss ein Staat die Gelegenheit haben, einen allfälligen Mangel bei der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen selbst zu beheben. Daher kann einer Regierung nicht vorgeworfen werden, einem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, er habe nicht alle ihm zur Verfügung gestandenen Rechtsmittel des internen Rechts ausgeschöpft. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht selbst den Beschwerdeführer in seinem Urteil aufgefordert, eine Verantwortlichkeitsklage einzureichen, um gegebenenfalls die Unrechtmässigkeit der Untersuchungshaft feststellen zu lassen. Im übrigen prüfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die von der Schweizer Regierung aufgezeigten Rechtswege aufmerksam, bevor er zum Schluss kam, diese hätten den Anforderungen von Artikel 5 Ziffer 4 EMRK im konkreten Fall nicht genügt.</p><p>Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass lediglich die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und die gemäss Artikel 32 EMRK ergangenen Schlussresolutionen des Ministerkomitees verbindlich und für den Staat, der in der Streitsache Partei ist, vollstreckbar sind. Dies ist nicht der Fall bei den Berichten der Europäischen Kommission für Menschenrechte, zumal der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von der Auffassung der Europäischen Kommission für Menschenrechte abweichen kann. Wie üblich stellte das Bundesamt für Justiz aber den Kommissionsbericht in dieser Angelegenheit dem Bundesgericht und den betroffenen Luzerner und Zürcher Behörden zu.</p><p>2. Das Bundesgericht, die kantonalen Gerichte und Regierungen sowie die mit der Revision des Bundesrechtspflegegesetzes und der Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes betrauten Expertenkommissionen wurden vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 26. September 1997 durch das Bundesamt für Justiz sofort unterrichtet. Die betreffenden Experten und Dienste der Bundesverwaltung werden die aus diesem Urteil zu ziehenden Konsequenzen prüfen und möglichst rasch Vorschläge für allfällige Gesetzesänderungen ausarbeiten, damit sich künftig eine gleiche oder ähnliche Situation wie diejenige, die diesem Fall zugrunde liegt, nicht wiederholt. Die Experten werden nebst weiteren Lösungen zweifellos auch die Möglichkeit einer an die Artikel 350 und 351 StGB angelehnten Regelung untersuchen.</p><p>3. Fälle, denen ein dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 26. September 1997 vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, bilden nach Kenntnis des Bundesrates die Ausnahme. Zum ersten Mal seit dem Inkrafttreten der EMRK in der Schweiz im Jahre 1974 wurde ein solcher Fall vor die Strassburger Organe getragen. Daher hält es der Bundesrat zu diesem Zeitpunkt nicht für zwingend, dringliche Massnahmen zu ergreifen. Sollte ein solcher Fall abermals auftreten, müssten die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht ihre Rolle als "Filter" wahrnehmen, um eine erneute Feststellung einer Verletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vermeiden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 26. September 1997 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Artikel 5 Ziffer 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Schweiz festgestellt. Der Beschwerdeführer war in insgesamt sieben Kantonen herumgeschoben worden, ohne dass ihm eine umgehende gerichtliche Beurteilung des Freiheitsentzuges garantiert gewesen wäre. Weder das Luzerner Obergericht noch das Bundesgericht trat auf die Haftprüfungsbeschwerde des Häftlings ein, da dieser wegen der zwischenzeitlichen Entlassung nicht mehr durch die kantonale Haftordnung beschwert sei.</p><p>Die Schweizer Richter liessen dabei unbeachtet, dass der Häftling zwischenzeitlich nicht frei war, sondern einzig dem Haftregime eines anderen Kantons unterstellt wurde.</p><p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält dazu fest, dass die Problematik auf die föderalistische Struktur der Eidgenossenschaft zurückzuführen sei, welche aber eine Verletzung des Anspruchs auf Haftprüfung nicht zu rechtfertigen vermöge. Es sei Sache der Schweiz, dafür zu sorgen, dass die Garantie von Artikel 5 Ziffer 4 EMRK auch dann gegeben sein müsse, wenn ein Untersuchungsgefangener von einem Kanton in den anderen verbracht werde.</p><p>Bereits am 11. April 1996 hatte die Europäische Kommission für Menschenrechte einstimmig - 14 Mitglieder, darunter der Schweizer Vertreter - eine Konventionsverletzung durch die Schweiz festgestellt. Statt zu prüfen, wie inskünftig derartige Konventionsverletzungen verhindert werden könnten, zog sich die offizielle Schweiz mit Hilfe des juristischen Formalismus in eine Abwehrstellung zurück.</p><p>Im Zusammenhang mit diesem Fall ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Vorkehrungen und Vorbereitungen hat das Bundesamt für Justiz bzw. der Bundesrat seit der einstimmigen Feststellung der Konventionsverletzung durch die Europäische Kommission für Menschenrechte am 11. April 1996 bereits getroffen?</p><p>2. Artikel 351 StGB greift zur Verhinderung eines negativen Kompetenzkonfliktes bezüglich Gerichtsstand in die Verfahrenshoheit der Kantone ein. Er lautet: "Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so bezeichnet das Bundesgericht den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist."</p><p>Ist der Bundesrat bereit, innert nützlicher Frist die Ausarbeitung einer analogen Gesetzesnorm zur Verhinderung negativer Kompetenzkonflikte bei Haftanordnungen in mehreren Kantonen in die Wege zu leiten?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, bis zur Realisierung einer allfälligen Gesetzesänderung zur Verhinderung weiterer Konventionsverletzungen Sofortmassnahmen zu ergreifen? Wenn ja: Wie stellt sich der Bundesrat solche Massnahmen vor?</p>
  • Verletzung von Art. 5 Abs. 4 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Schweiz: Wie weiter?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat erinnert daran, dass die vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geführten Prozesse durch zwingendes Verfahrensrecht geregelt werden. Die Voraussetzung der Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges bildet dabei eine besonders wichtige Bestimmung dieses Verfahrensrechts, ist sie doch Ausdruck des grundlegenden Subsidiaritätsprinzips der internationalen Überprüfung, auf welchem das ganze Kontrollsystem der EMRK beruht. Bevor eine internationale Instanz angerufen werden kann, muss ein Staat die Gelegenheit haben, einen allfälligen Mangel bei der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen selbst zu beheben. Daher kann einer Regierung nicht vorgeworfen werden, einem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, er habe nicht alle ihm zur Verfügung gestandenen Rechtsmittel des internen Rechts ausgeschöpft. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht selbst den Beschwerdeführer in seinem Urteil aufgefordert, eine Verantwortlichkeitsklage einzureichen, um gegebenenfalls die Unrechtmässigkeit der Untersuchungshaft feststellen zu lassen. Im übrigen prüfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die von der Schweizer Regierung aufgezeigten Rechtswege aufmerksam, bevor er zum Schluss kam, diese hätten den Anforderungen von Artikel 5 Ziffer 4 EMRK im konkreten Fall nicht genügt.</p><p>Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass lediglich die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und die gemäss Artikel 32 EMRK ergangenen Schlussresolutionen des Ministerkomitees verbindlich und für den Staat, der in der Streitsache Partei ist, vollstreckbar sind. Dies ist nicht der Fall bei den Berichten der Europäischen Kommission für Menschenrechte, zumal der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von der Auffassung der Europäischen Kommission für Menschenrechte abweichen kann. Wie üblich stellte das Bundesamt für Justiz aber den Kommissionsbericht in dieser Angelegenheit dem Bundesgericht und den betroffenen Luzerner und Zürcher Behörden zu.</p><p>2. Das Bundesgericht, die kantonalen Gerichte und Regierungen sowie die mit der Revision des Bundesrechtspflegegesetzes und der Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes betrauten Expertenkommissionen wurden vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 26. September 1997 durch das Bundesamt für Justiz sofort unterrichtet. Die betreffenden Experten und Dienste der Bundesverwaltung werden die aus diesem Urteil zu ziehenden Konsequenzen prüfen und möglichst rasch Vorschläge für allfällige Gesetzesänderungen ausarbeiten, damit sich künftig eine gleiche oder ähnliche Situation wie diejenige, die diesem Fall zugrunde liegt, nicht wiederholt. Die Experten werden nebst weiteren Lösungen zweifellos auch die Möglichkeit einer an die Artikel 350 und 351 StGB angelehnten Regelung untersuchen.</p><p>3. Fälle, denen ein dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 26. September 1997 vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, bilden nach Kenntnis des Bundesrates die Ausnahme. Zum ersten Mal seit dem Inkrafttreten der EMRK in der Schweiz im Jahre 1974 wurde ein solcher Fall vor die Strassburger Organe getragen. Daher hält es der Bundesrat zu diesem Zeitpunkt nicht für zwingend, dringliche Massnahmen zu ergreifen. Sollte ein solcher Fall abermals auftreten, müssten die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht ihre Rolle als "Filter" wahrnehmen, um eine erneute Feststellung einer Verletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vermeiden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 26. September 1997 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Artikel 5 Ziffer 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Schweiz festgestellt. Der Beschwerdeführer war in insgesamt sieben Kantonen herumgeschoben worden, ohne dass ihm eine umgehende gerichtliche Beurteilung des Freiheitsentzuges garantiert gewesen wäre. Weder das Luzerner Obergericht noch das Bundesgericht trat auf die Haftprüfungsbeschwerde des Häftlings ein, da dieser wegen der zwischenzeitlichen Entlassung nicht mehr durch die kantonale Haftordnung beschwert sei.</p><p>Die Schweizer Richter liessen dabei unbeachtet, dass der Häftling zwischenzeitlich nicht frei war, sondern einzig dem Haftregime eines anderen Kantons unterstellt wurde.</p><p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält dazu fest, dass die Problematik auf die föderalistische Struktur der Eidgenossenschaft zurückzuführen sei, welche aber eine Verletzung des Anspruchs auf Haftprüfung nicht zu rechtfertigen vermöge. Es sei Sache der Schweiz, dafür zu sorgen, dass die Garantie von Artikel 5 Ziffer 4 EMRK auch dann gegeben sein müsse, wenn ein Untersuchungsgefangener von einem Kanton in den anderen verbracht werde.</p><p>Bereits am 11. April 1996 hatte die Europäische Kommission für Menschenrechte einstimmig - 14 Mitglieder, darunter der Schweizer Vertreter - eine Konventionsverletzung durch die Schweiz festgestellt. Statt zu prüfen, wie inskünftig derartige Konventionsverletzungen verhindert werden könnten, zog sich die offizielle Schweiz mit Hilfe des juristischen Formalismus in eine Abwehrstellung zurück.</p><p>Im Zusammenhang mit diesem Fall ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Vorkehrungen und Vorbereitungen hat das Bundesamt für Justiz bzw. der Bundesrat seit der einstimmigen Feststellung der Konventionsverletzung durch die Europäische Kommission für Menschenrechte am 11. April 1996 bereits getroffen?</p><p>2. Artikel 351 StGB greift zur Verhinderung eines negativen Kompetenzkonfliktes bezüglich Gerichtsstand in die Verfahrenshoheit der Kantone ein. Er lautet: "Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so bezeichnet das Bundesgericht den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist."</p><p>Ist der Bundesrat bereit, innert nützlicher Frist die Ausarbeitung einer analogen Gesetzesnorm zur Verhinderung negativer Kompetenzkonflikte bei Haftanordnungen in mehreren Kantonen in die Wege zu leiten?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, bis zur Realisierung einer allfälligen Gesetzesänderung zur Verhinderung weiterer Konventionsverletzungen Sofortmassnahmen zu ergreifen? Wenn ja: Wie stellt sich der Bundesrat solche Massnahmen vor?</p>
    • Verletzung von Art. 5 Abs. 4 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Schweiz: Wie weiter?

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