Arbeitslosenversicherung. Konsequenz aus dem negativen Volksentscheid vom September 1997

ShortId
97.1130
Id
19971130
Updated
24.06.2025 23:09
Language
de
Title
Arbeitslosenversicherung. Konsequenz aus dem negativen Volksentscheid vom September 1997
AdditionalIndexing
Versicherungsleistung;Arbeitslosenversicherung;Abstimmungsergebnis
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0801010102, Abstimmungsergebnis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Entwicklung der Erwerbslosenzahlen seit 1991 hat zu einer bedeutenden Verschlimmerung der finanziellen Lage der Arbeitslosenversicherung geführt. Per Ende 1997 muss demnach mit einer Verschuldung der Arbeitslosenversicherung von 8,3 Milliarden Franken gerechnet werden.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung hat eine Reduktion der Taggelder stattgefunden. Das Volk hat am 28. September 1997 den genannten Bundesbeschluss abgelehnt. Nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung treten die sofort in Kraft gesetzten Bundesbeschlüsse ein Jahr nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung - jedoch nicht rückwirkend - ausser Kraft, falls diese vom Volk nicht gutgeheissen wurden. Änderungen in der Arbeitslosenversicherung dagegen können nur auf Beginn einer Kontrollperiode (Kalendermonat) umgesetzt werden. Aus diesen Gründen wird die Kürzung der Taggelder um 1 bzw. 3 Prozent per 1. Dezember 1997 aufgehoben.</p><p>Mit der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde der Wiedereingliederung von erwerbslosen Personen in den Arbeitsmarkt besondere Bedeutung zugemessen. Diesem Ziel versucht der Gesetzgeber mit arbeitsmarktlichen Massnahmen gerecht zu werden, indem er das Angebot von Beschäftigungsprogrammen, Kursen und dergleichen gewährleistet.</p><p>Der Bundesrat stellt somit fest, dass die zur Wiedereingliederung von erwerbslosen Personen notwendigen Massnahmen gewährleistet sind. Eine Nachzahlung der Einsparungen aus der Kürzung der Arbeitslosengelder mit der Folge einer zusätzlichen Verschuldung der Arbeitslosenversicherung lehnt er aus rechtlichen und finanziellen Gründen ab.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach der Ablehnung der ALV-Vorlage durch das Schweizervolk im September 1997 stellt sich die Frage der Konsequenzen, mit denen dem ablehnenden Volksentscheid Rechnung getragen wird.</p><p>Obwohl ein grosser Teil der Bevölkerung den Eindruck hat, mit dem Nein zur Revision würden die Arbeitslosengelder nicht gekürzt, hat in Tat und Wahrheit eine Reduktion der Taggelder durch den dringlichen Bundesbeschluss schon stattgefunden.</p><p>Ich frage den Bundesrat, ob er bereit wäre, die während dieses Jahres eingesparten Mittel auf eine geeignete Weise den Arbeitslosen zukommen zu lassen bzw. in einem Beschäftigungs- und Weiterbildungsprojekt oder für arbeitsmarktliche Massnahmen einzusetzen.</p>
  • Arbeitslosenversicherung. Konsequenz aus dem negativen Volksentscheid vom September 1997
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Entwicklung der Erwerbslosenzahlen seit 1991 hat zu einer bedeutenden Verschlimmerung der finanziellen Lage der Arbeitslosenversicherung geführt. Per Ende 1997 muss demnach mit einer Verschuldung der Arbeitslosenversicherung von 8,3 Milliarden Franken gerechnet werden.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung hat eine Reduktion der Taggelder stattgefunden. Das Volk hat am 28. September 1997 den genannten Bundesbeschluss abgelehnt. Nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung treten die sofort in Kraft gesetzten Bundesbeschlüsse ein Jahr nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung - jedoch nicht rückwirkend - ausser Kraft, falls diese vom Volk nicht gutgeheissen wurden. Änderungen in der Arbeitslosenversicherung dagegen können nur auf Beginn einer Kontrollperiode (Kalendermonat) umgesetzt werden. Aus diesen Gründen wird die Kürzung der Taggelder um 1 bzw. 3 Prozent per 1. Dezember 1997 aufgehoben.</p><p>Mit der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde der Wiedereingliederung von erwerbslosen Personen in den Arbeitsmarkt besondere Bedeutung zugemessen. Diesem Ziel versucht der Gesetzgeber mit arbeitsmarktlichen Massnahmen gerecht zu werden, indem er das Angebot von Beschäftigungsprogrammen, Kursen und dergleichen gewährleistet.</p><p>Der Bundesrat stellt somit fest, dass die zur Wiedereingliederung von erwerbslosen Personen notwendigen Massnahmen gewährleistet sind. Eine Nachzahlung der Einsparungen aus der Kürzung der Arbeitslosengelder mit der Folge einer zusätzlichen Verschuldung der Arbeitslosenversicherung lehnt er aus rechtlichen und finanziellen Gründen ab.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach der Ablehnung der ALV-Vorlage durch das Schweizervolk im September 1997 stellt sich die Frage der Konsequenzen, mit denen dem ablehnenden Volksentscheid Rechnung getragen wird.</p><p>Obwohl ein grosser Teil der Bevölkerung den Eindruck hat, mit dem Nein zur Revision würden die Arbeitslosengelder nicht gekürzt, hat in Tat und Wahrheit eine Reduktion der Taggelder durch den dringlichen Bundesbeschluss schon stattgefunden.</p><p>Ich frage den Bundesrat, ob er bereit wäre, die während dieses Jahres eingesparten Mittel auf eine geeignete Weise den Arbeitslosen zukommen zu lassen bzw. in einem Beschäftigungs- und Weiterbildungsprojekt oder für arbeitsmarktliche Massnahmen einzusetzen.</p>
    • Arbeitslosenversicherung. Konsequenz aus dem negativen Volksentscheid vom September 1997

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