Flüchtlinge aus der demokratischen Rupublik Kongo (Ex-Zaire)

ShortId
97.1135
Id
19971135
Updated
24.06.2025 23:46
Language
de
Title
Flüchtlinge aus der demokratischen Rupublik Kongo (Ex-Zaire)
AdditionalIndexing
Flüchtling;Demokratische Republik Kongo;Staatsstreich
1
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L04K04030107, Staatsstreich
  • L04K03040302, Demokratische Republik Kongo
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesamt für Flüchtlinge verzeichnete zwischen Mai und Oktober 1997 den Eingang von 291 Asylgesuchen von Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo. Darunter machen etwa zehn Personen Gründe geltend, die in direktem Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Dienste des früheren Regimes stehen. Die meisten dieser Personen ersuchten bei ihrer Ankunft an einem Flughafen um den Schutz unseres Landes. In den Fällen, die gemäss Asylgesetz dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) vorgelegt worden sind, hat diese Institution die Einreise in die Schweiz empfohlen. Bei der Prüfung der Gesuche sollte sich feststellen lassen, inwieweit die angeführten Besonderheiten, insbesondere die Identität, der Verwandtschaftsgrad, die ausgeübte Funktion oder die militärische Tätigkeit, der Wahrheit entsprechen. Bestätigen sich die Behauptungen, bleibt die Anwendung der Bestimmungen zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft oder der Asylausschlussklauseln vorbehalten.</p><p>Noch vor dem Sturz des Regimes Mobutu erliess das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Weisungen zur Regelung der Zuständigkeiten bei der Erteilung von Visa an Staatsangehörige von Ex-Zaire. Diese Weisungen sahen in den allermeisten Fällen vor, dass das BFA, nach Übereinkunft mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, vor der Ausstellung eines Visums seine Zustimmung geben muss. Seit August 1997 ist die Schweizer Botschaft in der Demokratischen Republik Kongo wieder befugt, Visumgesuche in eigener Verantwortung zu bearbeiten. Ausgenommen sind Visumgesuche von Personen, deren Anwesenheit sich in der Schweiz als unerwünscht erweist oder die innere oder äussere Sicherheit unseres Landes gefährden könnte. Im Dezember 1996 hielten sich im Sinne des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer 2'693 Staatsangehörige aus Ex-Zaire in der Schweiz auf. Am 31. Oktober 1997 ist deren Zahl auf 2'716 gestiegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zuge der Befreiung von Kinshasa am 17. Mai 1997 sind Hunderte von Angehörigen des korrupten Staatsapparats von Mobutu und alle Familienmitglieder des gestürzten Tyrannen ausser Landes geflohen.</p><p>Zahlreiche von ihnen haben die Schweiz um Aufnahme ersucht, denn hier liegen ja bereits die Vermögenswerte, die sie dem kongolesischen Volk entzogen haben.</p><p>Hat der Bundesrat seit Mai 1997 kongolesische Bürgerinnen und Bürger aufgenommen hat und wenn ja, wen?</p>
  • Flüchtlinge aus der demokratischen Rupublik Kongo (Ex-Zaire)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesamt für Flüchtlinge verzeichnete zwischen Mai und Oktober 1997 den Eingang von 291 Asylgesuchen von Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo. Darunter machen etwa zehn Personen Gründe geltend, die in direktem Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Dienste des früheren Regimes stehen. Die meisten dieser Personen ersuchten bei ihrer Ankunft an einem Flughafen um den Schutz unseres Landes. In den Fällen, die gemäss Asylgesetz dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) vorgelegt worden sind, hat diese Institution die Einreise in die Schweiz empfohlen. Bei der Prüfung der Gesuche sollte sich feststellen lassen, inwieweit die angeführten Besonderheiten, insbesondere die Identität, der Verwandtschaftsgrad, die ausgeübte Funktion oder die militärische Tätigkeit, der Wahrheit entsprechen. Bestätigen sich die Behauptungen, bleibt die Anwendung der Bestimmungen zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft oder der Asylausschlussklauseln vorbehalten.</p><p>Noch vor dem Sturz des Regimes Mobutu erliess das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Weisungen zur Regelung der Zuständigkeiten bei der Erteilung von Visa an Staatsangehörige von Ex-Zaire. Diese Weisungen sahen in den allermeisten Fällen vor, dass das BFA, nach Übereinkunft mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, vor der Ausstellung eines Visums seine Zustimmung geben muss. Seit August 1997 ist die Schweizer Botschaft in der Demokratischen Republik Kongo wieder befugt, Visumgesuche in eigener Verantwortung zu bearbeiten. Ausgenommen sind Visumgesuche von Personen, deren Anwesenheit sich in der Schweiz als unerwünscht erweist oder die innere oder äussere Sicherheit unseres Landes gefährden könnte. Im Dezember 1996 hielten sich im Sinne des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer 2'693 Staatsangehörige aus Ex-Zaire in der Schweiz auf. Am 31. Oktober 1997 ist deren Zahl auf 2'716 gestiegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zuge der Befreiung von Kinshasa am 17. Mai 1997 sind Hunderte von Angehörigen des korrupten Staatsapparats von Mobutu und alle Familienmitglieder des gestürzten Tyrannen ausser Landes geflohen.</p><p>Zahlreiche von ihnen haben die Schweiz um Aufnahme ersucht, denn hier liegen ja bereits die Vermögenswerte, die sie dem kongolesischen Volk entzogen haben.</p><p>Hat der Bundesrat seit Mai 1997 kongolesische Bürgerinnen und Bürger aufgenommen hat und wenn ja, wen?</p>
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