Meldebeschluss. Berechtigte aus osteuropäischen Staaten
- ShortId
-
97.1137
- Id
-
19971137
- Updated
-
24.06.2025 23:47
- Language
-
de
- Title
-
Meldebeschluss. Berechtigte aus osteuropäischen Staaten
- AdditionalIndexing
-
Eigentumsübertragung;Kriegsopfer;Bankeinlage;Zweiter Weltkrieg;Osteuropa;Nationalsozialismus
- 1
-
- L04K08020418, Nationalsozialismus
- L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
- L03K040104, Kriegsopfer
- L04K11040205, Bankeinlage
- L03K030104, Osteuropa
- L04K05070107, Eigentumsübertragung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bevor der Bundesrat die Fragen im einzelnen beantwortet, drängt sich eine kurze Darstellung des Sachverhaltes auf.</p><p>Gemäss dem Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1962 über die in der Schweiz befindlichen Vermögen rassisch, religiös oder politisch verfolgter Ausländer oder Staatenloser (Meldebeschluss) mussten Vermögenswerte der betroffenen Eigentümer einer vom Bund eingerichteten Stelle gemeldet und in Zusammenarbeit zwischen dieser Meldestelle und Verwaltungsbeiständen gesucht werden. Stand der Tod der Eigentümer fest oder wurden sie nach Durchführung eines Verfahrens für verschollen erklärt, so war ein Erbgang zu eröffnen. Konnte kein Berechtigter für einen Vermögenswert gefunden werden, so wurde dieser Wert dem sogenannten Fonds "erblose Vermögen" zugewiesen.</p><p>Der Meldebeschluss sah vor, auf Suchmassnahmen und Verschollenheitsverfahren zu verzichten, wenn Gründe zur Annahme bestanden, dass den gesuchten Personen dadurch Unannehmlichkeiten entstehen würden. In der Praxis ging man generell von dieser Annahme aus, wenn Kontoinhaber ihren letzten Wohnsitz in den kommunistischen Ländern Osteuropas hatten. Wurden aus diesem Grunde die Berechtigten nicht gesucht, flossen entsprechende Vermögenswerte direkt in den erwähnten Fonds.</p><p>Im weiteren wurden ebenfalls keine Suchmassnahmen getroffen, wenn letzter Wohnsitz und Nationalität der Kontoinhaber unbekannt waren bzw. wenn es sich um "Bagatellfälle" (Beträge unter 500 Franken, ab 1970 unter 1000 Franken) handelte. Die Vermögenswerte wurden direkt dem Fonds übergeben.</p><p>Der Saldo des Fonds "erblose Vermögen" (3 180 104 Franken) wurde gemäss Bundesbeschluss vom 3. März 1975 verteilt, und zwar zu zwei Dritteln an den Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund in Zürich und zu einem Drittel an die Schweizerische Zentralstelle für Flüchtlingshilfe in Zürich.</p><p>Am 13. Dezember 1996 erstellten die beiden Historiker Peter Hug und Marc Perrenoud zuhanden des Bundes einen Bericht über "In der Schweiz liegende Vermögenswerte von Naziopfern und Entschädigungsabkommen mit Oststaaten". Der an die Historiker erteilte Auftrag sah insbesondere vor, aus historischer Sicht abzuklären, ob und gegebenenfalls wie, wann und in welchem Umfang nachrichtenlose Vermögenswerte von Staatsangehörigen Bulgariens, der CSSR, Jugoslawiens, Polens, Rumäniens und Ungarns in mit diesen Staaten ausgehandelte Entschädigungsabkommen einbezogen worden waren. Weiter hatten die Historiker der Frage nachzugehen, wie der Meldebeschluss vom 20. Dezember 1962 die Verhandlungen bzw. die Durchführung der Abkommen beeinflusst hat. Der Bericht kommt diesbezüglich zum Schluss, dass die Schweiz Polen und Ungarn nachrichtenlose Vermögenswerte im Rahmen der mit diesen Staaten abgeschlossenen Entschädigungsabkommen zukommen liess bzw. im Fall von Ungarn verrechnete. An andere Staaten gingen keine Zahlungen.</p><p>Am 17. bzw. am 27. Januar 1997 hat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA; Task force) den Regierungen Polens und Ungarns Listen mit den Eigentümern ausgehändigt, deren Vermögen als nachrichtenlos gemeldet war und das in die Entschädigungsabkommen mit diesen beiden Ländern einbezogen worden war. Beide Länder haben sich mündlich bereit erklärt, aufgrund der nun übergebenen Listen allfällige Berechtigte bzw. deren Erben jetzt nachträglich zu suchen. Weder Polen noch Ungarn haben bisher Auszahlungen vorgenommen. Rückmeldungen von Polen an das EDA ist zu entnehmen, dass insbesondere die Feststellung der Berechtigung grosse Schwierigkeiten bereitet.</p><p>1. Am 26. Februar 1997 beschloss der Bundesrat als Folgerung des Berichtes der Historiker Peter Hug und Marc Perrenoud, Eigentümer oder deren Erben von Vermögenswerten, die seinerzeit in den Fonds "erblose Vermögen" einbezahlt und später verteilt worden sind, zu entschädigen, soweit diese Personen heute noch eruiert werden können. Entschädigt werden sollen neben Berechtigten (bzw. deren Erben) mit seinerzeitigem Wohnsitz in Staaten des ehemaligen Ostblocks auch Berechtigte (bzw. deren Erben) von Westvermögen, deren letzter Wohnsitz oder letzte Nationalität unbekannt waren bzw. deren Vermögen als "Bagatellwert" eingestuft wurde oder die zwar gesucht, jedoch nicht gefunden worden waren.</p><p>Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI; Bundesarchiv), zusätzlich zu den bereits zu Beginn des Jahres Polen und Ungarn übergebenen Listen, Listen aller Eigentümer der gemäss Verwendungsbeschluss von 1975 aus dem Fonds "erblose Vermögen" verteilten nachrichtenlosen Vermögen zusammenzustellen, damit diese Listen an interessierte Regierungen und Organisationen herausgegeben werden können. Das Bundesarchiv hat in der Folge in aufwendiger Arbeit aufgrund der Einzelfalldossiers und der entsprechenden Karteikarten eine umfassende Datenbank erstellt. Die aus dieser Datenbank gewonnenen Listen wurden dem EDA Anfang Juli 1997 übergeben. Derzeit versucht das Bundesarchiv durch weitere Recherchen zusätzliche Angaben zu den auf den Listen angeführten Berechtigten zu finden.</p><p>Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) klärte zusammen mit der Direktion für Völkerrecht des EDA ab, ob und allenfalls welche rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der vorgesehenen Entschädigungsmassnahmen nötig sind. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage steht naturgemäss in engem Zusammenhang mit dem für die Prüfung der Entschädigungsberechtigung vorgesehenen Verfahren. Bei der Festlegung dieses Verfahrens fällt erschwerend ins Gewicht, dass die betroffenen Personen mangels einschlägiger Unterlagen ihre Anspruchsberechtigung oft nur unter grossen Schwierigkeiten werden nachweisen können. Zudem hat sich ergeben, dass das ganze Publikations- und Entschädigungsverfahren weit aufwendiger ausgestaltet werden muss, als ursprünglich angenommen.</p><p>Der Bundesrat wird demnächst über die Art und den Umfang der Publikation der Listen sowie das Entschädigungsverfahren entscheiden. Der entsprechende Antrag an den Bundesrat wird in wenigen Wochen gestellt werden. Im übrigen ist im Budget 1998 für das Entschädigungsverfahren ein erster Kredit von 2 Millionen Franken vorgesehen.</p><p>2. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass dieses Geschäft dringlich zu behandeln ist. Allerdings ist, wie bereits angetönt, das Verfahren zur Suche und zur Entschädigung der Berechtigten sehr komplex. Zudem sind im Rahmen der Suche auch die seit dem 26. Februar 1997 neu gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten. So drängt es sich selbstverständlich auf, die Erfahrungen, welche die Banken mit ihren umfangreichen Publikationen nachrichtenloser Konti im Juli und im Oktober 1997 gemacht haben, im Hinblick auf einen effizienten Suchmechanismus zu berücksichtigen.</p><p>Ferner ist das Bundesarchiv im Verlaufe der Erstellung der Listen auf zahlreiche Schwierigkeiten gestossen, z. B. auf rudimentäre Angaben in Bereichen wie Namen, Wohnort und Staatsangehörigkeit. Die Auswirkungen solcher Schwierigkeiten zeigen sich etwa am Beispiel Polens. Zwar hat Polen bald nach Erhalt der Namenlisten im Januar 1997 die aktive Suche nach den Berechtigten in die Wege geleitet. Aufgrund der zum Teil wenigen Anhaltspunkte auf den Namenlisten gestaltete sich die aktive Suche durch die polnischen Behörden jedoch von Anfang an sehr schwierig und wenig erfolgreich.</p><p>Probleme stellen sich auch bei der Zuordnung der Staatsangehörigkeit von Berechtigten, da zur Zeit der Meldepflicht diesbezüglich keine einheitlichen Kriterien angewendet worden sind. Das Bundesarchiv versucht derzeit in enger Zusammenarbeit mit den Bankinstituten und anderen Vermögensverwaltern unvollständige Angaben zu komplettieren und weitere Informationen über Berechtigte und das Schicksal von Vermögenswerten zu finden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass ein Verfahren zur Suche und allfälligen Entschädigung von rund 630 Berechtigten, zu denen Angaben oft nur fragmentarisch vorhanden sind, sich wesentlich komplizierter darstellt, als die Recherche in spezifisch ausgewählten, gut dokumentierten Einzelfällen.</p><p>3. Im Entschädigungsabkommen vom 26. März 1973 zwischen der Schweiz und der Ungarischen Volksrepublik hat die Schweiz nachrichtenlose Guthaben in der Schweiz von insgesamt 325 000 Franken Ungarn gegenüber verrechnet. Bei der Übergabe der Namenliste ungarischer Anspruchsberechtigter an Ungarn im Januar 1997 haben die ungarischen Behörden mündlich erklärt, dass sie die Anspruchsberechtigten ausfindig machen und die ihnen zustehenden Vermögenswerte ausbezahlen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat entschied am 28. Februar 1972, bei den im Rahmen des sogenannten Meldebeschlusses vom 20. Dezember 1962 registrierten nachrichtenlosen Vermögen von Naziverfolgten aus Osteuropa auf Verschollenheitsverfahren und Erbenrufe zu verzichten und die aus Albanien, Bulgarien, der DDR, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Sowjetunion, der Tschechoslowakei und Ungarn stammenden Guthaben direkt auf administrativem Weg dem Fonds "erblose Vermögen" einzuverleiben. Die Vermögen zahlte der Bund später an zwei Hilfswerke sowie die ungarische und polnische Regierung aus.</p><p>Aufgrund des Berichtes Hug/Perrenoud und Pressemeldungen über den Fall Loevy/Sorkin ("Tages-Anzeiger" vom 18. Februar 1997) und Simon Docteur ("Facts" vom 26. Juni 1997) wissen wir inzwischen, dass durch diesen Entscheid Erbberechtigte enteignet worden sind, die schon damals im Westen lebten.</p><p>Während die polnische Regierung sofort nach Erhalt der Namenlisten im Januar 1997 die aktive Suche nach den Berechtigten einleitete, sind die entsprechenden Bemühungen der Schweiz bisher nicht bekannt geworden.</p><p>Ich frage den Bundesrat deshalb:</p><p>1. Welche Schritte sind unternommen worden, um im Anschluss an den Entscheid vom 26. Februar 1997 allfällige Geschädigte auszubezahlen und weiteren interessierten Regierungen und Organisationen die in Zusammenhang mit dem Meldebeschluss entstandenen Namenlisten bekannt zu geben?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Suche nach den Berechtigten dringlich zu behandeln ist und sich der Bund aktiv an der Suche nach Berechtigten an den 1972 enteigneten Vermögen von Berechtigten aus Albanien, Bulgarien, der ehemaligen DDR, dem ehemaligen Jugoslawien, Rumänien, der ehemaligen Sowjetunion und der ehemaligen Tschechoslowakei beteiligen soll?</p><p>3. Wie sind die Zuständigkeiten im Fall der aus Ungarn stammenden, 1972 enteigneten Vermögen von Naziopfern geregelt?</p>
- Meldebeschluss. Berechtigte aus osteuropäischen Staaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bevor der Bundesrat die Fragen im einzelnen beantwortet, drängt sich eine kurze Darstellung des Sachverhaltes auf.</p><p>Gemäss dem Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1962 über die in der Schweiz befindlichen Vermögen rassisch, religiös oder politisch verfolgter Ausländer oder Staatenloser (Meldebeschluss) mussten Vermögenswerte der betroffenen Eigentümer einer vom Bund eingerichteten Stelle gemeldet und in Zusammenarbeit zwischen dieser Meldestelle und Verwaltungsbeiständen gesucht werden. Stand der Tod der Eigentümer fest oder wurden sie nach Durchführung eines Verfahrens für verschollen erklärt, so war ein Erbgang zu eröffnen. Konnte kein Berechtigter für einen Vermögenswert gefunden werden, so wurde dieser Wert dem sogenannten Fonds "erblose Vermögen" zugewiesen.</p><p>Der Meldebeschluss sah vor, auf Suchmassnahmen und Verschollenheitsverfahren zu verzichten, wenn Gründe zur Annahme bestanden, dass den gesuchten Personen dadurch Unannehmlichkeiten entstehen würden. In der Praxis ging man generell von dieser Annahme aus, wenn Kontoinhaber ihren letzten Wohnsitz in den kommunistischen Ländern Osteuropas hatten. Wurden aus diesem Grunde die Berechtigten nicht gesucht, flossen entsprechende Vermögenswerte direkt in den erwähnten Fonds.</p><p>Im weiteren wurden ebenfalls keine Suchmassnahmen getroffen, wenn letzter Wohnsitz und Nationalität der Kontoinhaber unbekannt waren bzw. wenn es sich um "Bagatellfälle" (Beträge unter 500 Franken, ab 1970 unter 1000 Franken) handelte. Die Vermögenswerte wurden direkt dem Fonds übergeben.</p><p>Der Saldo des Fonds "erblose Vermögen" (3 180 104 Franken) wurde gemäss Bundesbeschluss vom 3. März 1975 verteilt, und zwar zu zwei Dritteln an den Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund in Zürich und zu einem Drittel an die Schweizerische Zentralstelle für Flüchtlingshilfe in Zürich.</p><p>Am 13. Dezember 1996 erstellten die beiden Historiker Peter Hug und Marc Perrenoud zuhanden des Bundes einen Bericht über "In der Schweiz liegende Vermögenswerte von Naziopfern und Entschädigungsabkommen mit Oststaaten". Der an die Historiker erteilte Auftrag sah insbesondere vor, aus historischer Sicht abzuklären, ob und gegebenenfalls wie, wann und in welchem Umfang nachrichtenlose Vermögenswerte von Staatsangehörigen Bulgariens, der CSSR, Jugoslawiens, Polens, Rumäniens und Ungarns in mit diesen Staaten ausgehandelte Entschädigungsabkommen einbezogen worden waren. Weiter hatten die Historiker der Frage nachzugehen, wie der Meldebeschluss vom 20. Dezember 1962 die Verhandlungen bzw. die Durchführung der Abkommen beeinflusst hat. Der Bericht kommt diesbezüglich zum Schluss, dass die Schweiz Polen und Ungarn nachrichtenlose Vermögenswerte im Rahmen der mit diesen Staaten abgeschlossenen Entschädigungsabkommen zukommen liess bzw. im Fall von Ungarn verrechnete. An andere Staaten gingen keine Zahlungen.</p><p>Am 17. bzw. am 27. Januar 1997 hat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA; Task force) den Regierungen Polens und Ungarns Listen mit den Eigentümern ausgehändigt, deren Vermögen als nachrichtenlos gemeldet war und das in die Entschädigungsabkommen mit diesen beiden Ländern einbezogen worden war. Beide Länder haben sich mündlich bereit erklärt, aufgrund der nun übergebenen Listen allfällige Berechtigte bzw. deren Erben jetzt nachträglich zu suchen. Weder Polen noch Ungarn haben bisher Auszahlungen vorgenommen. Rückmeldungen von Polen an das EDA ist zu entnehmen, dass insbesondere die Feststellung der Berechtigung grosse Schwierigkeiten bereitet.</p><p>1. Am 26. Februar 1997 beschloss der Bundesrat als Folgerung des Berichtes der Historiker Peter Hug und Marc Perrenoud, Eigentümer oder deren Erben von Vermögenswerten, die seinerzeit in den Fonds "erblose Vermögen" einbezahlt und später verteilt worden sind, zu entschädigen, soweit diese Personen heute noch eruiert werden können. Entschädigt werden sollen neben Berechtigten (bzw. deren Erben) mit seinerzeitigem Wohnsitz in Staaten des ehemaligen Ostblocks auch Berechtigte (bzw. deren Erben) von Westvermögen, deren letzter Wohnsitz oder letzte Nationalität unbekannt waren bzw. deren Vermögen als "Bagatellwert" eingestuft wurde oder die zwar gesucht, jedoch nicht gefunden worden waren.</p><p>Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI; Bundesarchiv), zusätzlich zu den bereits zu Beginn des Jahres Polen und Ungarn übergebenen Listen, Listen aller Eigentümer der gemäss Verwendungsbeschluss von 1975 aus dem Fonds "erblose Vermögen" verteilten nachrichtenlosen Vermögen zusammenzustellen, damit diese Listen an interessierte Regierungen und Organisationen herausgegeben werden können. Das Bundesarchiv hat in der Folge in aufwendiger Arbeit aufgrund der Einzelfalldossiers und der entsprechenden Karteikarten eine umfassende Datenbank erstellt. Die aus dieser Datenbank gewonnenen Listen wurden dem EDA Anfang Juli 1997 übergeben. Derzeit versucht das Bundesarchiv durch weitere Recherchen zusätzliche Angaben zu den auf den Listen angeführten Berechtigten zu finden.</p><p>Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) klärte zusammen mit der Direktion für Völkerrecht des EDA ab, ob und allenfalls welche rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der vorgesehenen Entschädigungsmassnahmen nötig sind. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage steht naturgemäss in engem Zusammenhang mit dem für die Prüfung der Entschädigungsberechtigung vorgesehenen Verfahren. Bei der Festlegung dieses Verfahrens fällt erschwerend ins Gewicht, dass die betroffenen Personen mangels einschlägiger Unterlagen ihre Anspruchsberechtigung oft nur unter grossen Schwierigkeiten werden nachweisen können. Zudem hat sich ergeben, dass das ganze Publikations- und Entschädigungsverfahren weit aufwendiger ausgestaltet werden muss, als ursprünglich angenommen.</p><p>Der Bundesrat wird demnächst über die Art und den Umfang der Publikation der Listen sowie das Entschädigungsverfahren entscheiden. Der entsprechende Antrag an den Bundesrat wird in wenigen Wochen gestellt werden. Im übrigen ist im Budget 1998 für das Entschädigungsverfahren ein erster Kredit von 2 Millionen Franken vorgesehen.</p><p>2. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass dieses Geschäft dringlich zu behandeln ist. Allerdings ist, wie bereits angetönt, das Verfahren zur Suche und zur Entschädigung der Berechtigten sehr komplex. Zudem sind im Rahmen der Suche auch die seit dem 26. Februar 1997 neu gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten. So drängt es sich selbstverständlich auf, die Erfahrungen, welche die Banken mit ihren umfangreichen Publikationen nachrichtenloser Konti im Juli und im Oktober 1997 gemacht haben, im Hinblick auf einen effizienten Suchmechanismus zu berücksichtigen.</p><p>Ferner ist das Bundesarchiv im Verlaufe der Erstellung der Listen auf zahlreiche Schwierigkeiten gestossen, z. B. auf rudimentäre Angaben in Bereichen wie Namen, Wohnort und Staatsangehörigkeit. Die Auswirkungen solcher Schwierigkeiten zeigen sich etwa am Beispiel Polens. Zwar hat Polen bald nach Erhalt der Namenlisten im Januar 1997 die aktive Suche nach den Berechtigten in die Wege geleitet. Aufgrund der zum Teil wenigen Anhaltspunkte auf den Namenlisten gestaltete sich die aktive Suche durch die polnischen Behörden jedoch von Anfang an sehr schwierig und wenig erfolgreich.</p><p>Probleme stellen sich auch bei der Zuordnung der Staatsangehörigkeit von Berechtigten, da zur Zeit der Meldepflicht diesbezüglich keine einheitlichen Kriterien angewendet worden sind. Das Bundesarchiv versucht derzeit in enger Zusammenarbeit mit den Bankinstituten und anderen Vermögensverwaltern unvollständige Angaben zu komplettieren und weitere Informationen über Berechtigte und das Schicksal von Vermögenswerten zu finden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass ein Verfahren zur Suche und allfälligen Entschädigung von rund 630 Berechtigten, zu denen Angaben oft nur fragmentarisch vorhanden sind, sich wesentlich komplizierter darstellt, als die Recherche in spezifisch ausgewählten, gut dokumentierten Einzelfällen.</p><p>3. Im Entschädigungsabkommen vom 26. März 1973 zwischen der Schweiz und der Ungarischen Volksrepublik hat die Schweiz nachrichtenlose Guthaben in der Schweiz von insgesamt 325 000 Franken Ungarn gegenüber verrechnet. Bei der Übergabe der Namenliste ungarischer Anspruchsberechtigter an Ungarn im Januar 1997 haben die ungarischen Behörden mündlich erklärt, dass sie die Anspruchsberechtigten ausfindig machen und die ihnen zustehenden Vermögenswerte ausbezahlen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat entschied am 28. Februar 1972, bei den im Rahmen des sogenannten Meldebeschlusses vom 20. Dezember 1962 registrierten nachrichtenlosen Vermögen von Naziverfolgten aus Osteuropa auf Verschollenheitsverfahren und Erbenrufe zu verzichten und die aus Albanien, Bulgarien, der DDR, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Sowjetunion, der Tschechoslowakei und Ungarn stammenden Guthaben direkt auf administrativem Weg dem Fonds "erblose Vermögen" einzuverleiben. Die Vermögen zahlte der Bund später an zwei Hilfswerke sowie die ungarische und polnische Regierung aus.</p><p>Aufgrund des Berichtes Hug/Perrenoud und Pressemeldungen über den Fall Loevy/Sorkin ("Tages-Anzeiger" vom 18. Februar 1997) und Simon Docteur ("Facts" vom 26. Juni 1997) wissen wir inzwischen, dass durch diesen Entscheid Erbberechtigte enteignet worden sind, die schon damals im Westen lebten.</p><p>Während die polnische Regierung sofort nach Erhalt der Namenlisten im Januar 1997 die aktive Suche nach den Berechtigten einleitete, sind die entsprechenden Bemühungen der Schweiz bisher nicht bekannt geworden.</p><p>Ich frage den Bundesrat deshalb:</p><p>1. Welche Schritte sind unternommen worden, um im Anschluss an den Entscheid vom 26. Februar 1997 allfällige Geschädigte auszubezahlen und weiteren interessierten Regierungen und Organisationen die in Zusammenhang mit dem Meldebeschluss entstandenen Namenlisten bekannt zu geben?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Suche nach den Berechtigten dringlich zu behandeln ist und sich der Bund aktiv an der Suche nach Berechtigten an den 1972 enteigneten Vermögen von Berechtigten aus Albanien, Bulgarien, der ehemaligen DDR, dem ehemaligen Jugoslawien, Rumänien, der ehemaligen Sowjetunion und der ehemaligen Tschechoslowakei beteiligen soll?</p><p>3. Wie sind die Zuständigkeiten im Fall der aus Ungarn stammenden, 1972 enteigneten Vermögen von Naziopfern geregelt?</p>
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