AHV-Beiträge und neues SchKG

ShortId
97.1145
Id
19971145
Updated
24.06.2025 21:17
Language
de
Title
AHV-Beiträge und neues SchKG
AdditionalIndexing
Konkursrecht;Sozialabgabe;AHV-Beiträge
1
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
  • L07K11040301020201, Konkursrecht
  • L04K01040117, Sozialabgabe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Jahre 1995 mussten 82,2 Millionen Franken und im Jahre 1996 78 Millionen Franken AHV/IV/EO-Beiträge als uneinbringlich abgeschrieben werden.</p><p>2. Dem Bundesrat stehen noch keine genauen Zahlen zur Verfügung. Er geht jedoch davon aus, dass die zusätzlichen AHV-Beitragsverluste durch die Aufhebung des Konkursprivilegs jährlich mindestens 50 Millionen Franken betragen.</p><p>3. Der Verlust des Konkursprivilegs tangiert nicht nur die Finanzen der AHV, sondern erhöht auch das Arbeitsvolumen der Ausgleichskassen in erheblichem Masse. So sind zum einen, je geringer das im Konkursverfahren eingetriebene Beitragsvolumen ist, die Schadenersatzklagen um so zahlreicher, welche die Ausgleichskassen gegen die Organe der zahlungsunfähigen Unternehmen gemäss Artikel 52 AHVG einzureichen haben. Zum anderen ist die Position der Ausgleichskassen heikel, denn sie werden vom Schuldner und den anderen Gläubigern gedrängt, dem Nachlassvertrag zuzustimmen, verlieren jedoch sämtliche Rechte gegenüber den Mitschuldnern, wenn sie nicht gemäss Artikel 303 Absatz 2 SchKG vorgehen.</p><p>Gestützt auf Artikel 30ter AHVG werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Können die Arbeitnehmerbeiträge im Konkurs oder Nachlass nicht eingetrieben werden - eine Tendenz, die durch den Verlust des Privilegs verstärkt wird -, so haben die Gesamtheit der Versicherten und der Arbeitgeberschaft sowie die öffentliche Hand für die fehlenden Mittel des Schuldners aufzukommen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation und der finanziellen Lage der AHV ist eine Übertragung der unbezahlten Beiträge auf die übrigen Versicherten nicht zu verantworten, solange eine Möglichkeit besteht, diese indirekt beim Schuldner einzuziehen.</p><p>Die Wiedereinführung des Privilegs der zweiten Klasse für AHV-Beiträge wäre daher für die AHV von Vorteil. Der Bundesrat sieht deshalb vor, diese Frage im Rahmen der 11. AHV-Revision zu prüfen, wobei den verschiedenen Aspekten des Problems Rechnung getragen werden soll.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Rahmen der letzten SchKG-Revision sind die Beitragsforderungen der Sozialversicherungen, insbesondere der AHV, in der Rangordnung der Gläubiger empfindlich zurückgestuft worden, was sich heute offensichtlich negativ auswirkt. Ich frage den Bundesrat deshalb:</p><p>1. Wie hoch sind die Beitragsrückstände an die Sozialversicherungen, namentlich an die AHV, zu veranschlagen?</p><p>2. Kann schon abgesehen werden, welche Ausfälle der AHV durch die Verschlechterung ihrer Stellung im SchKG entstehen?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass ein Rangprivileg für die Beitragsforderungen der Sozialversicherungen gerechtfertigt wäre, weil sich diese Forderungen (die ja zur Hälfte aus Arbeitnehmerbeiträgen bestehen) nicht einfach mit gewöhnlichen Forderungen vergleichen lassen?</p>
  • AHV-Beiträge und neues SchKG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Jahre 1995 mussten 82,2 Millionen Franken und im Jahre 1996 78 Millionen Franken AHV/IV/EO-Beiträge als uneinbringlich abgeschrieben werden.</p><p>2. Dem Bundesrat stehen noch keine genauen Zahlen zur Verfügung. Er geht jedoch davon aus, dass die zusätzlichen AHV-Beitragsverluste durch die Aufhebung des Konkursprivilegs jährlich mindestens 50 Millionen Franken betragen.</p><p>3. Der Verlust des Konkursprivilegs tangiert nicht nur die Finanzen der AHV, sondern erhöht auch das Arbeitsvolumen der Ausgleichskassen in erheblichem Masse. So sind zum einen, je geringer das im Konkursverfahren eingetriebene Beitragsvolumen ist, die Schadenersatzklagen um so zahlreicher, welche die Ausgleichskassen gegen die Organe der zahlungsunfähigen Unternehmen gemäss Artikel 52 AHVG einzureichen haben. Zum anderen ist die Position der Ausgleichskassen heikel, denn sie werden vom Schuldner und den anderen Gläubigern gedrängt, dem Nachlassvertrag zuzustimmen, verlieren jedoch sämtliche Rechte gegenüber den Mitschuldnern, wenn sie nicht gemäss Artikel 303 Absatz 2 SchKG vorgehen.</p><p>Gestützt auf Artikel 30ter AHVG werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Können die Arbeitnehmerbeiträge im Konkurs oder Nachlass nicht eingetrieben werden - eine Tendenz, die durch den Verlust des Privilegs verstärkt wird -, so haben die Gesamtheit der Versicherten und der Arbeitgeberschaft sowie die öffentliche Hand für die fehlenden Mittel des Schuldners aufzukommen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation und der finanziellen Lage der AHV ist eine Übertragung der unbezahlten Beiträge auf die übrigen Versicherten nicht zu verantworten, solange eine Möglichkeit besteht, diese indirekt beim Schuldner einzuziehen.</p><p>Die Wiedereinführung des Privilegs der zweiten Klasse für AHV-Beiträge wäre daher für die AHV von Vorteil. Der Bundesrat sieht deshalb vor, diese Frage im Rahmen der 11. AHV-Revision zu prüfen, wobei den verschiedenen Aspekten des Problems Rechnung getragen werden soll.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Rahmen der letzten SchKG-Revision sind die Beitragsforderungen der Sozialversicherungen, insbesondere der AHV, in der Rangordnung der Gläubiger empfindlich zurückgestuft worden, was sich heute offensichtlich negativ auswirkt. Ich frage den Bundesrat deshalb:</p><p>1. Wie hoch sind die Beitragsrückstände an die Sozialversicherungen, namentlich an die AHV, zu veranschlagen?</p><p>2. Kann schon abgesehen werden, welche Ausfälle der AHV durch die Verschlechterung ihrer Stellung im SchKG entstehen?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass ein Rangprivileg für die Beitragsforderungen der Sozialversicherungen gerechtfertigt wäre, weil sich diese Forderungen (die ja zur Hälfte aus Arbeitnehmerbeiträgen bestehen) nicht einfach mit gewöhnlichen Forderungen vergleichen lassen?</p>
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