Verkehrsberuhigung im Genfer Quartier "les Pâquis"
- ShortId
-
97.1152
- Id
-
19971152
- Updated
-
24.06.2025 23:38
- Language
-
de
- Title
-
Verkehrsberuhigung im Genfer Quartier "les Pâquis"
- AdditionalIndexing
-
Rechtsschutz;Verkehrsberuhigung;Quartier;Verkehrsplanung;Genf (Kanton)
- 1
-
- L04K18020207, Verkehrsberuhigung
- L04K01020203, Quartier
- L05K0301010106, Genf (Kanton)
- L04K18020208, Verkehrsplanung
- L03K050402, Rechtsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG wie sie hier zur Diskussion stehen - zuständig. </p><p>Die zuständige Behörde erliess am 5. Juni 1992 im Quartier "les Pâquis" verschiedene Verkehrsmassnahmen, darunter eine Tempo-30-Zone. Dagegen beschwerten sich verschiedene Beschwerdeführer beim Staatsrat des Kantons Genf, der die Beschwerden am 4. Dezember 1995 abwies. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer im Januar 1996 beim Bundesrat angefochten. Der Umfang und die Schwierigkeit der Beschwerdesache haben verschiedene Schriftenwechsel mit den Parteien notwendig gemacht, so dass die Sache nicht in der üblichen Zeit spruchreif geworden ist. In formeller und materieller Hinsicht stellten sich zudem gewisse Grundsatzfragen, die einer vertieften Abklärung bedurften, so dass der Bundesrat erst am 19. November 1997 darüber entscheiden konnte. Zur Zeit sind die Vorarbeiten für eine Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes im Gange. Ihr Ziel ist, den Bundesrat von seinen Rechtsprechungsfunktionen zu entlasten. Bereits in der laufenden SVG Revision ist zudem vorgesehen, dass gegen Entscheide kantonal letztinstanzlicher Behörden betreffend örtliche Verkehrsmassnahmen nicht mehr die Beschwerde an den Bundesrat, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vor mehr als sechs Jahren ist für das Quartier "les Pâquis" in Genf ein Verkehrsberuhigungsplan erstellt worden, der den Zielsetzungen der entsprechenden Bundesgesetzgebung entspricht. Und seit sechs Jahren wird jetzt dieser vorbildliche Plan, der die Lebensqualität eines vom Transitverkehr besonders betroffenen Wohnquartiers im Stadtzentrum verbessern soll, durch Einsprachen und Beschwerden gewisser Geschäftsleute, die kurzsichtig ihre Wirtschaftsinteressen verteidigen, blockiert.</p><p>Es geht nicht darum, die den Bürgern zur Verfügung stehenden Rechtsmittel - die zu ergreifen in unserer Demokratie ein grundlegendes Recht darstellt - in Frage zu stellen. Es ist aber nicht zulässig, dass eine Beschwerde in einer lokalen Angelegenheit und damit ein Entscheid der Kantonsbehörden - die dem Plan zugestimmt haben - seit beinahe einem Jahr vom Bundesrat als der letzten Beschwerdeinstanz blockiert wird.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, rasch über die Beschwerde gegen den Verkehrsplan "Tout doux les Pâquis" zu entscheiden und bekanntzugeben, welche Massnahmen er treffen will, damit Beschwerden im Bereich der Verkehrsplanung von der Bundesbehörde rasch behandelt werden.</p>
- Verkehrsberuhigung im Genfer Quartier "les Pâquis"
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG wie sie hier zur Diskussion stehen - zuständig. </p><p>Die zuständige Behörde erliess am 5. Juni 1992 im Quartier "les Pâquis" verschiedene Verkehrsmassnahmen, darunter eine Tempo-30-Zone. Dagegen beschwerten sich verschiedene Beschwerdeführer beim Staatsrat des Kantons Genf, der die Beschwerden am 4. Dezember 1995 abwies. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer im Januar 1996 beim Bundesrat angefochten. Der Umfang und die Schwierigkeit der Beschwerdesache haben verschiedene Schriftenwechsel mit den Parteien notwendig gemacht, so dass die Sache nicht in der üblichen Zeit spruchreif geworden ist. In formeller und materieller Hinsicht stellten sich zudem gewisse Grundsatzfragen, die einer vertieften Abklärung bedurften, so dass der Bundesrat erst am 19. November 1997 darüber entscheiden konnte. Zur Zeit sind die Vorarbeiten für eine Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes im Gange. Ihr Ziel ist, den Bundesrat von seinen Rechtsprechungsfunktionen zu entlasten. Bereits in der laufenden SVG Revision ist zudem vorgesehen, dass gegen Entscheide kantonal letztinstanzlicher Behörden betreffend örtliche Verkehrsmassnahmen nicht mehr die Beschwerde an den Bundesrat, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vor mehr als sechs Jahren ist für das Quartier "les Pâquis" in Genf ein Verkehrsberuhigungsplan erstellt worden, der den Zielsetzungen der entsprechenden Bundesgesetzgebung entspricht. Und seit sechs Jahren wird jetzt dieser vorbildliche Plan, der die Lebensqualität eines vom Transitverkehr besonders betroffenen Wohnquartiers im Stadtzentrum verbessern soll, durch Einsprachen und Beschwerden gewisser Geschäftsleute, die kurzsichtig ihre Wirtschaftsinteressen verteidigen, blockiert.</p><p>Es geht nicht darum, die den Bürgern zur Verfügung stehenden Rechtsmittel - die zu ergreifen in unserer Demokratie ein grundlegendes Recht darstellt - in Frage zu stellen. Es ist aber nicht zulässig, dass eine Beschwerde in einer lokalen Angelegenheit und damit ein Entscheid der Kantonsbehörden - die dem Plan zugestimmt haben - seit beinahe einem Jahr vom Bundesrat als der letzten Beschwerdeinstanz blockiert wird.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, rasch über die Beschwerde gegen den Verkehrsplan "Tout doux les Pâquis" zu entscheiden und bekanntzugeben, welche Massnahmen er treffen will, damit Beschwerden im Bereich der Verkehrsplanung von der Bundesbehörde rasch behandelt werden.</p>
- Verkehrsberuhigung im Genfer Quartier "les Pâquis"
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