Abstimmungsvorlage 1998/1999

ShortId
97.1164
Id
19971164
Updated
24.06.2025 23:49
Language
de
Title
Abstimmungsvorlage 1998/1999
AdditionalIndexing
Abstimmungstermin;politische Planung
1
  • L04K08010202, Abstimmungstermin
  • L05K0807010501, politische Planung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach dem Verzicht auf eine Volksabstimmung am 15. März verbleiben 1998 folgende Blankoabstimmungsdaten: 7. Juni, 27. September und 29. November. Mögliche Abstimmungsdaten für 1999 werden derzeit durch die übliche Umfrage der Bundeskanzlei bei den Kantonen erhoben. Dabei wird auch erwogen, im Frühling 1999 drei statt zwei Blankoabstimmungstermine vorzusehen. Entscheide dürfte der Bundesrat im Frühjahr 1998 fällen können.</p><p>Theoretisch abstimmungsreif sind derzeit folgende sechs Vorlagen:</p><p>a. eidgenössische Volksinitiative "S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei" (Bundesbeschluss vom 21. Juni 1996);</p><p>b. eidgenössische Volksinitiative "für eine vernünftige Drogenpolitik" (Bundesbeschluss vom 21. März 1997);</p><p>c. eidgenössische Volksinitiative "für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe" (Bundesbeschluss vom 21. März 1997);</p><p>d. eidgenössische Volksinitiative "zum Schutz von Leben und Umwelt vor Genmanipulation" (Gen-Schutz-Initiative) (Bundesbeschluss vom 21. März 1997);</p><p>e. Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1997 über Massnahmen zum Haushaltausgleich;</p><p>f. eidgenössische Volksinitiative "für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters" (Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1997).</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Die Gründe, die im November 1997 zum Verzicht auf eine eidgenössische Abstimmung am 15. März 1998 führten, liegen im "Umfeld" der damals vier scheinbar abstimmungsreifen Vorlagen:</p><p>a. Die eidgenössische Volksinitiative "S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei" wurde zwar mit Bundesbeschluss vom 21. Juni 1996 Volk und Ständen mit Ablehnungsempfehlung zur Abstimmung unterbreitet; das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit als indirekter Gegenentwurf wurde jedoch erst am 21. März 1997 verabschiedet. In der Folge wurde dagegen aus dem Umfeld der Urheberschaft der Volksinitiative das Referendum ergriffen und am 7. Juli 1997 der Bundeskanzlei eingereicht. Nach den Feststellungen der Bundeskanzlei und einer interdepartementalen Kontrollgruppe wurde dabei das Quorum von 50 000 gültigen Unterschriften knapp verfehlt. Im Rahmen des rechtlichen Gehöres verlangte das Referendumskomitee mit Schreiben vom 9. November 1997 von der Bundeskanzlei eine selbständig beschwerdefähige Zwischenverfügung über die Verweigerung der Einsicht in die Unterschriftenlisten, die von der Bundeskanzlei am 17. November 1997 erlassen wurde. Inzwischen hat das Komitee darauf verzichtet, diese Zwischenverfügung anzufechten. Infolgedessen hat die Bundeskanzlei eine Verfügung über das Nichtzustandekommen des Referendums getroffen, die ihrerseits noch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Es erschien dem Bundesrat wenig sinnvoll, über die Volksinitiative eine Abstimmung anzusetzen, bevor das Schicksal des Referendums gegen den indirekten Gegenentwurf geklärt ist. Das Volk soll gegebenenfalls in Kenntnis der Alternative entscheiden können.</p><p>b. Die eidgenössische Volksinitiative "für eine vernünftige Drogenpolitik" wurde mit Bundesbeschluss vom 21. März 1997 samt Ablehnungsempfehlung zur Volksabstimmung freigegeben. Der Bundesrat will auch hier die gesetzliche Verankerung seiner eigenen Viersäulenpolitik als Alternative wenigstens in Ansätzen aufzeigen können, wenn Volk und Stände über die Initiative zu entscheiden haben.</p><p>c. Analoges gilt für die eidgenössische Volksinitiative "für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe", welche durch Bundesbeschluss vom 21. März 1997 mit Ablehnungsempfehlung zur Abstimmung freigegeben wurde. Die Vorlage "Agrarpolitik 2002" stellt eine Alternative zu dieser Volksinitiative dar; daher ist zunächst ihre parlamentarische Bereinigung abzuwarten, damit Volk und Stände über die Volksinitiative in Kenntnis der Alternative entscheiden können.</p><p>d. Die gleichen Überlegungen gelten schliesslich für die eidgenössische Volksinitiative "zum Schutz von Leben und Umwelt vor Genmanipulation" (Gen-Schutz-Initiative), die durch Bundesbeschluss vom 21. März 1997 mit Ablehnungsempfehlung zur Volksabstimmung freigegeben wurde: Nachdem die eidgenössischen Räte in einer Motion den Erlass einer Gen-Lex verlangt hatten, erschien es als wenig sinnvoll, Volk und Stände über die Volksinitiative abstimmen zu lassen, derweil erst gerade das Vernehmlassungsverfahren zur Alternativlösung eingeleitet wird.</p><p>2. Der Bundesrat kann die Abstimmungsvorlagen gar nicht festlegen, bevor die parlamentarischen Beratungen abgeschlossen sind. Vorlagen, die einander in irgendeinem Punkt widersprechen, dürfen nicht gleichzeitig zur Abstimmung gebracht werden, weil sonst eine widersprüchliche Rechtsordnung entstehen könnte. Aus diesen Gründen pflegt der Bundesrat die Vorlagen für das nächstoffene Blankoabstimmungsdatum jeweils erst vier Monate vor dem Abstimmungstag festzulegen. Für 1998 und 1999 kann es daher derzeit noch keinen näheren Fahrplan geben.</p><p>3. Der Bundesrat kann auf seinen Entscheid vom 19. November 1997, am 15. März 1998 keine eidgenössische Volksabstimmung durchzuführen, nicht mehr zurückkommen, weil für die technische Vorbereitung einer eidgenössischen Volksabstimmung mindestens dreizehneinhalb normale Arbeitswochen benötigt werden (Erarbeitung und Verabschiedung, Übersetzung, Satz, Korrekturlesen, Druck und Verteilung von 4 700 000 Exemplaren der Stimmzettel und der Abstimmungserläuterungen in drei bzw. vier Sprachen an die Kantone; Abschluss der Feinverteilung an die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor der Abstimmung gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, SR 161.1).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat am 19. November 1997 beschlossen, im März 1998 keine Volksabstimmung durchzuführen, obschon einige abstimmungsreife Geschäfte vorliegen. Nun verbleiben bis zu den Wahlen 1999 noch lediglich fünf Abstimmungstermine, an denen dem Volk bis zu 18 zum Teil umfangreiche und gewichtige Vorlagen präsentiert werden sollen.</p><p>Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Gründe haben dazu geführt, im März 1998 keine Abstimmungen durchzuführen?</p><p>2. Wie sieht der Abstimmungsfahrplan für die Jahre 1998 und 1999 aus?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, auf seinen Entscheid vom 19. November 1997 zurückzukommen und auf den März-Abstimmungstermin abstimmungsreife Geschäfte anzusetzen?</p>
  • Abstimmungsvorlage 1998/1999
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach dem Verzicht auf eine Volksabstimmung am 15. März verbleiben 1998 folgende Blankoabstimmungsdaten: 7. Juni, 27. September und 29. November. Mögliche Abstimmungsdaten für 1999 werden derzeit durch die übliche Umfrage der Bundeskanzlei bei den Kantonen erhoben. Dabei wird auch erwogen, im Frühling 1999 drei statt zwei Blankoabstimmungstermine vorzusehen. Entscheide dürfte der Bundesrat im Frühjahr 1998 fällen können.</p><p>Theoretisch abstimmungsreif sind derzeit folgende sechs Vorlagen:</p><p>a. eidgenössische Volksinitiative "S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei" (Bundesbeschluss vom 21. Juni 1996);</p><p>b. eidgenössische Volksinitiative "für eine vernünftige Drogenpolitik" (Bundesbeschluss vom 21. März 1997);</p><p>c. eidgenössische Volksinitiative "für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe" (Bundesbeschluss vom 21. März 1997);</p><p>d. eidgenössische Volksinitiative "zum Schutz von Leben und Umwelt vor Genmanipulation" (Gen-Schutz-Initiative) (Bundesbeschluss vom 21. März 1997);</p><p>e. Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1997 über Massnahmen zum Haushaltausgleich;</p><p>f. eidgenössische Volksinitiative "für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters" (Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1997).</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Die Gründe, die im November 1997 zum Verzicht auf eine eidgenössische Abstimmung am 15. März 1998 führten, liegen im "Umfeld" der damals vier scheinbar abstimmungsreifen Vorlagen:</p><p>a. Die eidgenössische Volksinitiative "S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei" wurde zwar mit Bundesbeschluss vom 21. Juni 1996 Volk und Ständen mit Ablehnungsempfehlung zur Abstimmung unterbreitet; das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit als indirekter Gegenentwurf wurde jedoch erst am 21. März 1997 verabschiedet. In der Folge wurde dagegen aus dem Umfeld der Urheberschaft der Volksinitiative das Referendum ergriffen und am 7. Juli 1997 der Bundeskanzlei eingereicht. Nach den Feststellungen der Bundeskanzlei und einer interdepartementalen Kontrollgruppe wurde dabei das Quorum von 50 000 gültigen Unterschriften knapp verfehlt. Im Rahmen des rechtlichen Gehöres verlangte das Referendumskomitee mit Schreiben vom 9. November 1997 von der Bundeskanzlei eine selbständig beschwerdefähige Zwischenverfügung über die Verweigerung der Einsicht in die Unterschriftenlisten, die von der Bundeskanzlei am 17. November 1997 erlassen wurde. Inzwischen hat das Komitee darauf verzichtet, diese Zwischenverfügung anzufechten. Infolgedessen hat die Bundeskanzlei eine Verfügung über das Nichtzustandekommen des Referendums getroffen, die ihrerseits noch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Es erschien dem Bundesrat wenig sinnvoll, über die Volksinitiative eine Abstimmung anzusetzen, bevor das Schicksal des Referendums gegen den indirekten Gegenentwurf geklärt ist. Das Volk soll gegebenenfalls in Kenntnis der Alternative entscheiden können.</p><p>b. Die eidgenössische Volksinitiative "für eine vernünftige Drogenpolitik" wurde mit Bundesbeschluss vom 21. März 1997 samt Ablehnungsempfehlung zur Volksabstimmung freigegeben. Der Bundesrat will auch hier die gesetzliche Verankerung seiner eigenen Viersäulenpolitik als Alternative wenigstens in Ansätzen aufzeigen können, wenn Volk und Stände über die Initiative zu entscheiden haben.</p><p>c. Analoges gilt für die eidgenössische Volksinitiative "für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe", welche durch Bundesbeschluss vom 21. März 1997 mit Ablehnungsempfehlung zur Abstimmung freigegeben wurde. Die Vorlage "Agrarpolitik 2002" stellt eine Alternative zu dieser Volksinitiative dar; daher ist zunächst ihre parlamentarische Bereinigung abzuwarten, damit Volk und Stände über die Volksinitiative in Kenntnis der Alternative entscheiden können.</p><p>d. Die gleichen Überlegungen gelten schliesslich für die eidgenössische Volksinitiative "zum Schutz von Leben und Umwelt vor Genmanipulation" (Gen-Schutz-Initiative), die durch Bundesbeschluss vom 21. März 1997 mit Ablehnungsempfehlung zur Volksabstimmung freigegeben wurde: Nachdem die eidgenössischen Räte in einer Motion den Erlass einer Gen-Lex verlangt hatten, erschien es als wenig sinnvoll, Volk und Stände über die Volksinitiative abstimmen zu lassen, derweil erst gerade das Vernehmlassungsverfahren zur Alternativlösung eingeleitet wird.</p><p>2. Der Bundesrat kann die Abstimmungsvorlagen gar nicht festlegen, bevor die parlamentarischen Beratungen abgeschlossen sind. Vorlagen, die einander in irgendeinem Punkt widersprechen, dürfen nicht gleichzeitig zur Abstimmung gebracht werden, weil sonst eine widersprüchliche Rechtsordnung entstehen könnte. Aus diesen Gründen pflegt der Bundesrat die Vorlagen für das nächstoffene Blankoabstimmungsdatum jeweils erst vier Monate vor dem Abstimmungstag festzulegen. Für 1998 und 1999 kann es daher derzeit noch keinen näheren Fahrplan geben.</p><p>3. Der Bundesrat kann auf seinen Entscheid vom 19. November 1997, am 15. März 1998 keine eidgenössische Volksabstimmung durchzuführen, nicht mehr zurückkommen, weil für die technische Vorbereitung einer eidgenössischen Volksabstimmung mindestens dreizehneinhalb normale Arbeitswochen benötigt werden (Erarbeitung und Verabschiedung, Übersetzung, Satz, Korrekturlesen, Druck und Verteilung von 4 700 000 Exemplaren der Stimmzettel und der Abstimmungserläuterungen in drei bzw. vier Sprachen an die Kantone; Abschluss der Feinverteilung an die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor der Abstimmung gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, SR 161.1).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat am 19. November 1997 beschlossen, im März 1998 keine Volksabstimmung durchzuführen, obschon einige abstimmungsreife Geschäfte vorliegen. Nun verbleiben bis zu den Wahlen 1999 noch lediglich fünf Abstimmungstermine, an denen dem Volk bis zu 18 zum Teil umfangreiche und gewichtige Vorlagen präsentiert werden sollen.</p><p>Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Gründe haben dazu geführt, im März 1998 keine Abstimmungen durchzuführen?</p><p>2. Wie sieht der Abstimmungsfahrplan für die Jahre 1998 und 1999 aus?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, auf seinen Entscheid vom 19. November 1997 zurückzukommen und auf den März-Abstimmungstermin abstimmungsreife Geschäfte anzusetzen?</p>
    • Abstimmungsvorlage 1998/1999

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