Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)
- ShortId
-
97.1165
- Id
-
19971165
- Updated
-
24.06.2025 21:27
- Language
-
de
- Title
-
Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsleistung;Vollzug von Beschlüssen;Arbeitslosenversicherung;Gesetz
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das neue Taggeldregime der zweiten Avig-Teilrevision sieht vor, dass die Versicherten, abgestuft nach Alter, Anspruch auf sogenannte altersabhängige Taggelder haben. Zusätzlich zu den altersabhängigen Taggeldern haben die Versicherten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf besondere Taggelder, sofern sie auf Weisung oder mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen (Art. 27 Abs. 2 Avig in Verbindung mit Art. 59b Avig). Ersatzweiser Anspruch auf besondere Taggelder besteht, wenn der Kanton nicht in der Lage ist, eine arbeitsmarktliche Massnahme zu bewilligen oder zuzuweisen, und die Versicherten ihre altersabhängigen Taggelder bereits bezogen haben (Art. 72a Abs. 1 und 3 Avig).</p><p>1./3. Das vom Fragesteller erwähnte System des ersatzweisen Anspruchs auf besondere Taggelder wurde auf Gesetzesstufe vorgesehen und nicht zusätzlich auf Verordnungsstufe eingeführt (Art. 72a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 72a Abs. 1 Avig). Auf die Einführung eines besonderen Gesuchsverfahrens für die Geltendmachung der ersatzweisen besonderen Taggelder bzw. einer strikten Trennung der beiden Taggeldarten wurde aus verschiedenen Gründen bewusst verzichtet. Sämtliche Versicherten sind bereits ab Beginn ihres Taggeldbezuges, d. h. nicht erst nach Ausschöpfung ihrer altersabhängigen Taggelder - wie der Fragesteller fälschlicherweise annimmt -, verpflichtet und berechtigt, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Diese Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen geniert aber - nach dem Willen des Gesetzgebers - einen Anspruch auf besondere Taggelder. Die Einführung einer strikten Trennung von normalen und besonderen Taggeldern - wie dies der Fragesteller wünscht - könnte bei den Versicherten den Eindruck entstehen lassen, erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie die normalen Taggelder aufgebraucht hätten, aktiv sein zu müssen.</p><p>Im weiteren gilt es zu bedenken, dass der Gesetzgeber die Kantone verpflichtet, die erforderlichen arbeitsmarktlichen Massnahmen bereitzustellen. Dies bedeutet, dass die Versicherten einen Anspruch auf die Teilnahme an einer solchen Massnahme oder - sofern der Kanton nicht in der Lage ist, dem Versicherten eine adäquate Massnahme zuzuweisen oder zu bewilligen - ersatzweise Anspruch auf besondere Taggelder haben. Dazu kommt, dass im Gesetz kein Gesuchsverfahren und damit weder eine Geltendmachungsfrist noch entsprechende Sanktionen vorgesehen sind. Letztlich würde ein solches Verfahren den verantwortlichen Durchführungsstellen einen beträchtlichen administrativen Mehraufwand verursachen, der zum Nutzen in keinem Verhältnis stünde.</p><p>Mit den Kontroll- und Beratungsgesprächen, die für jeden Versicherten zweimal pro Monat auf den regionalen Arbeitsvermittlungszentren bei seinem Personalberater stattfinden, wird u. a. sichergestellt, dass die Versicherten möglichst früh mit Zustimmung oder auf Weisung an einer adäquaten arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, wenn ihnen keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann.</p><p>2. Die bestehende Konzeption trägt dem gesetzgeberischen Willen Rechnung. Der Bundesrat sieht im jetzigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf, Verordnungsbestimmungen im Sinne der dringlichen Einfachen Anfrage zu erlassen.</p><p>4. Aufgrund der vorgängigen Ausführungen scheint sich im Prinzip die Beantwortung dieser Frage zu erübrigen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, den Automatismus, der sich in der Praxis bei der Ausrichtung von ersatzweisen besonderen Taggeldern eingebürgert haben mag, einer Überprüfung zu unterziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Kernabsicht des revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) ist es, der Weiterbildung, der Erhöhung der Wiedereinstiegschancen und den beruflichen Aktivitäten (Beschäftigungsprogramme) für die Arbeitslosen mehr Gewicht zu geben. Damit wurde auch die Verlängerung der Bezugsdauer für die Taggelder begründet. Es wurde bewusst zwischen "normalen" und "besonderen" Taggelder unterschieden. "Besondere Taggelder" - in der Regel nach 150 Bezugstagen - sollen spezifisch im Hinblick auf Umschulung, Wiedereingliederung sowie Erhöhung der beruflichen und bildungsmässigen Chancen am Arbeitsmarkt ausgerichtet werden.</p><p>Es stellen sich aufgrund der heutigen Vollzugsverfahren folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, eine strikte Trennung von "normalen" und "besonderen" Taggeldern durchzusetzen?</p><p>2. Ist er bereit, unverzüglich klare Weisungen darüber zu erlassen, dass ein Versicherter den Anspruch auf ersatzweise Ausrichtung von "besonderen Taggeldern" ausdrücklich geltend machen muss?</p><p>3. Sind die Vollzugsorgane bereit, zu veranlassen, dass das Auslaufen der "normalen" Taggelder gegenüber den Bezügern klar signalisiert wird, und deutlich zu machen, dass "besondere Taggelder" ein völlig neues Vollzugsprozedere unter klaren Auflagen bedeuten?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, das Gesetz konsequent zu vollziehen und die notwendigen internen Weisungen bei den kantonalen Arbeitsämtern und den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) durchzusetzen?</p>
- Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das neue Taggeldregime der zweiten Avig-Teilrevision sieht vor, dass die Versicherten, abgestuft nach Alter, Anspruch auf sogenannte altersabhängige Taggelder haben. Zusätzlich zu den altersabhängigen Taggeldern haben die Versicherten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf besondere Taggelder, sofern sie auf Weisung oder mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen (Art. 27 Abs. 2 Avig in Verbindung mit Art. 59b Avig). Ersatzweiser Anspruch auf besondere Taggelder besteht, wenn der Kanton nicht in der Lage ist, eine arbeitsmarktliche Massnahme zu bewilligen oder zuzuweisen, und die Versicherten ihre altersabhängigen Taggelder bereits bezogen haben (Art. 72a Abs. 1 und 3 Avig).</p><p>1./3. Das vom Fragesteller erwähnte System des ersatzweisen Anspruchs auf besondere Taggelder wurde auf Gesetzesstufe vorgesehen und nicht zusätzlich auf Verordnungsstufe eingeführt (Art. 72a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 72a Abs. 1 Avig). Auf die Einführung eines besonderen Gesuchsverfahrens für die Geltendmachung der ersatzweisen besonderen Taggelder bzw. einer strikten Trennung der beiden Taggeldarten wurde aus verschiedenen Gründen bewusst verzichtet. Sämtliche Versicherten sind bereits ab Beginn ihres Taggeldbezuges, d. h. nicht erst nach Ausschöpfung ihrer altersabhängigen Taggelder - wie der Fragesteller fälschlicherweise annimmt -, verpflichtet und berechtigt, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Diese Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen geniert aber - nach dem Willen des Gesetzgebers - einen Anspruch auf besondere Taggelder. Die Einführung einer strikten Trennung von normalen und besonderen Taggeldern - wie dies der Fragesteller wünscht - könnte bei den Versicherten den Eindruck entstehen lassen, erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie die normalen Taggelder aufgebraucht hätten, aktiv sein zu müssen.</p><p>Im weiteren gilt es zu bedenken, dass der Gesetzgeber die Kantone verpflichtet, die erforderlichen arbeitsmarktlichen Massnahmen bereitzustellen. Dies bedeutet, dass die Versicherten einen Anspruch auf die Teilnahme an einer solchen Massnahme oder - sofern der Kanton nicht in der Lage ist, dem Versicherten eine adäquate Massnahme zuzuweisen oder zu bewilligen - ersatzweise Anspruch auf besondere Taggelder haben. Dazu kommt, dass im Gesetz kein Gesuchsverfahren und damit weder eine Geltendmachungsfrist noch entsprechende Sanktionen vorgesehen sind. Letztlich würde ein solches Verfahren den verantwortlichen Durchführungsstellen einen beträchtlichen administrativen Mehraufwand verursachen, der zum Nutzen in keinem Verhältnis stünde.</p><p>Mit den Kontroll- und Beratungsgesprächen, die für jeden Versicherten zweimal pro Monat auf den regionalen Arbeitsvermittlungszentren bei seinem Personalberater stattfinden, wird u. a. sichergestellt, dass die Versicherten möglichst früh mit Zustimmung oder auf Weisung an einer adäquaten arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, wenn ihnen keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann.</p><p>2. Die bestehende Konzeption trägt dem gesetzgeberischen Willen Rechnung. Der Bundesrat sieht im jetzigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf, Verordnungsbestimmungen im Sinne der dringlichen Einfachen Anfrage zu erlassen.</p><p>4. Aufgrund der vorgängigen Ausführungen scheint sich im Prinzip die Beantwortung dieser Frage zu erübrigen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, den Automatismus, der sich in der Praxis bei der Ausrichtung von ersatzweisen besonderen Taggeldern eingebürgert haben mag, einer Überprüfung zu unterziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Kernabsicht des revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) ist es, der Weiterbildung, der Erhöhung der Wiedereinstiegschancen und den beruflichen Aktivitäten (Beschäftigungsprogramme) für die Arbeitslosen mehr Gewicht zu geben. Damit wurde auch die Verlängerung der Bezugsdauer für die Taggelder begründet. Es wurde bewusst zwischen "normalen" und "besonderen" Taggelder unterschieden. "Besondere Taggelder" - in der Regel nach 150 Bezugstagen - sollen spezifisch im Hinblick auf Umschulung, Wiedereingliederung sowie Erhöhung der beruflichen und bildungsmässigen Chancen am Arbeitsmarkt ausgerichtet werden.</p><p>Es stellen sich aufgrund der heutigen Vollzugsverfahren folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, eine strikte Trennung von "normalen" und "besonderen" Taggeldern durchzusetzen?</p><p>2. Ist er bereit, unverzüglich klare Weisungen darüber zu erlassen, dass ein Versicherter den Anspruch auf ersatzweise Ausrichtung von "besonderen Taggeldern" ausdrücklich geltend machen muss?</p><p>3. Sind die Vollzugsorgane bereit, zu veranlassen, dass das Auslaufen der "normalen" Taggelder gegenüber den Bezügern klar signalisiert wird, und deutlich zu machen, dass "besondere Taggelder" ein völlig neues Vollzugsprozedere unter klaren Auflagen bedeuten?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, das Gesetz konsequent zu vollziehen und die notwendigen internen Weisungen bei den kantonalen Arbeitsämtern und den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) durchzusetzen?</p>
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