Gleichstellungsgesetz. Einseitige Unterstützung

ShortId
97.1178
Id
19971178
Updated
24.06.2025 23:11
Language
de
Title
Gleichstellungsgesetz. Einseitige Unterstützung
AdditionalIndexing
Gleichstellung von Mann und Frau;Subvention;Gleichbehandlung;Buch;Gesetz
1
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K1102030202, Subvention
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L05K1202030301, Buch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das EBG hat den gesetzlichen Auftrag, die Öffentlichkeit zu informieren. Die Herausgabe von Publikationen ist nur eines von vielen Mitteln, deren sich das EBG bei der Erfüllung seines Informationsauftrags bedient. Beim Inkrafttreten eines neuen Gesetzes besteht ein grosses Bedürfnis nach der Herausgabe eines Kommentars. Diesem Bedürfnis ist das EBG mit der (Mit-)Herausgabe des Kommentars zum Gleichstellungsgesetz nachgekommen.</p><p>1. Eine Partnerschaft bei der Herausgabe von Publikationen ist sinnvoll, weil sie zum sparsamen Umgang mit Ressourcen und zur vereinfachten Distribution des Produkts beiträgt. Es hängt von der Art der Publikation ab, ob Sozialpartner, weitere Bundesstellen, kantonale Stellen oder private Vereingigungen beigezogen werden. Beim Kommentar zum Gleichstellungsgesetz (es handelt sich um ein arbeitsrechtliches Thema) ist es naheliegend, eine Kooperation mit einem Sozialpartner zu realisieren. Der Gewerkschaftsbund hat im konkreten Fall die Initiative ergriffen. Aber auch eine Zusammenarbeit mit Arbeitgeberverbänden ist erwünscht und wird angestrebt.</p><p>2. Das EBG hat für dieses Werk gesamthaft 73 000 Franken aufgewendet. Die finanzielle Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:</p><p>- Honorare für die Autorinnen: 50 000 Franken. (Die vom Bund und von den Kantonen entlöhnten Autorinnen haben auf ihr Honorar verzichtet.);</p><p>- Spesen: 3000 Franken;</p><p>- französische Übersetzung: 20 000 Franken.</p><p>3. Der Kommentar wurde durch ausgewiesene Gleichstellungsrechtexpertinnen verfasst. Es handelt sich um eine wissenschaftliche Aufarbeitung des Themas und keineswegs um die Wiedergabe der Sichtweise eines Sozialpartners.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 2. Dezember 1997 hat in Bern eine Buchvernissage zum "Kommentar zum Gleichstellungsgesetz" stattgefunden. Als Herausgeber signieren der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB), das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Margrith Bigler-Eggenberger, ehemalige Bundesrichterin, und Claudia Kaufmann, Generalsekretärin im Eidgenössischen Departement des Innern (EDI).</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Ist es üblich, dass ein vom Bund finanziertes Büro (in diesem Fall das EBG) mit nur einem der Sozialpartner (in diesem Fall dem SGB) gemeinsam Publikationen herausgibt?</p><p>2. Wie stark ist das finanzielle Engagement des Bundes im konkreten Fall?</p><p>3. Teilt der Bundesrat meine Ansicht, dass es fragwürdig ist, wenn ein Gesetzeskommentar, der durch die Sichtweise nur eines Sozialpartners geprägt wird, durch die Beteiligung eines eidgenössischen Büros gewissermassen "offizialisiert" wird?</p>
  • Gleichstellungsgesetz. Einseitige Unterstützung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das EBG hat den gesetzlichen Auftrag, die Öffentlichkeit zu informieren. Die Herausgabe von Publikationen ist nur eines von vielen Mitteln, deren sich das EBG bei der Erfüllung seines Informationsauftrags bedient. Beim Inkrafttreten eines neuen Gesetzes besteht ein grosses Bedürfnis nach der Herausgabe eines Kommentars. Diesem Bedürfnis ist das EBG mit der (Mit-)Herausgabe des Kommentars zum Gleichstellungsgesetz nachgekommen.</p><p>1. Eine Partnerschaft bei der Herausgabe von Publikationen ist sinnvoll, weil sie zum sparsamen Umgang mit Ressourcen und zur vereinfachten Distribution des Produkts beiträgt. Es hängt von der Art der Publikation ab, ob Sozialpartner, weitere Bundesstellen, kantonale Stellen oder private Vereingigungen beigezogen werden. Beim Kommentar zum Gleichstellungsgesetz (es handelt sich um ein arbeitsrechtliches Thema) ist es naheliegend, eine Kooperation mit einem Sozialpartner zu realisieren. Der Gewerkschaftsbund hat im konkreten Fall die Initiative ergriffen. Aber auch eine Zusammenarbeit mit Arbeitgeberverbänden ist erwünscht und wird angestrebt.</p><p>2. Das EBG hat für dieses Werk gesamthaft 73 000 Franken aufgewendet. Die finanzielle Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen:</p><p>- Honorare für die Autorinnen: 50 000 Franken. (Die vom Bund und von den Kantonen entlöhnten Autorinnen haben auf ihr Honorar verzichtet.);</p><p>- Spesen: 3000 Franken;</p><p>- französische Übersetzung: 20 000 Franken.</p><p>3. Der Kommentar wurde durch ausgewiesene Gleichstellungsrechtexpertinnen verfasst. Es handelt sich um eine wissenschaftliche Aufarbeitung des Themas und keineswegs um die Wiedergabe der Sichtweise eines Sozialpartners.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 2. Dezember 1997 hat in Bern eine Buchvernissage zum "Kommentar zum Gleichstellungsgesetz" stattgefunden. Als Herausgeber signieren der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB), das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Margrith Bigler-Eggenberger, ehemalige Bundesrichterin, und Claudia Kaufmann, Generalsekretärin im Eidgenössischen Departement des Innern (EDI).</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Ist es üblich, dass ein vom Bund finanziertes Büro (in diesem Fall das EBG) mit nur einem der Sozialpartner (in diesem Fall dem SGB) gemeinsam Publikationen herausgibt?</p><p>2. Wie stark ist das finanzielle Engagement des Bundes im konkreten Fall?</p><p>3. Teilt der Bundesrat meine Ansicht, dass es fragwürdig ist, wenn ein Gesetzeskommentar, der durch die Sichtweise nur eines Sozialpartners geprägt wird, durch die Beteiligung eines eidgenössischen Büros gewissermassen "offizialisiert" wird?</p>
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