Bilaterale Verhandlungen und Sozialversicherungen
- ShortId
-
97.1184
- Id
-
19971184
- Updated
-
24.06.2025 21:16
- Language
-
de
- Title
-
Bilaterale Verhandlungen und Sozialversicherungen
- AdditionalIndexing
-
Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;internationale Verhandlungen;bilaterales Abkommen;Sozialversicherung
- 1
-
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L05K1002020102, internationale Verhandlungen
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L03K010401, Sozialversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Sozialversicherung ist Teil der Verhandlungen mit der EU über den freien Personenverkehr. Konkret geht es dabei, wie seinerzeit beim EWR, um die Mitwirkung der Schweiz bei dem zwischen den EU-Staaten geltenden diesbezüglichen Koordinationsrecht. Es ist ähnlich wie ein multilaterales Sozialversicherungsabkommen gestaltet und würde unsere bestehenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit den EU-Staaten ersetzen. Betroffen sind alle Sozialversicherungszweige.</p><p>Die Regelungen für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie für die Unfallversicherung entsprechen weitgehend den seit vielen Jahren angewandten bilateralen Regelungen. Soweit sie weiter als diese gehen oder neu die berufliche Vorsorge sowie die Familienzulagen und andere kantonale Leistungen betreffen, sind sie gleich wie die für den EWR-Vertrag vorgesehenen Lösungen. Für die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten kann deshalb auf die seinerzeitigen Ausführungen in der EWR-Botschaft verwiesen werden.</p><p>In den sektoriellen Verhandlungen erstmals zu lösen waren einige Fragen im Bereich Krankenversicherung, weil hier auf schweizerischer Seite das neue Gesetz in Kraft getreten ist, und im Bereich der Arbeitslosenversicherung.</p><p>1. Krankenversicherung für gewisse Personen im Ausland</p><p>Die EU-Staaten kennen für die Deckung bei Krankheit zwei unterschiedliche Systeme. In einigen Ländern besteht ein staatlicher, steuerfinanzierter Gesundheitsdienst für die gesamte Wohnbevölkerung, in den anderen eine Krankenversicherung für Arbeitnehmer, wobei die nichterwerbstätigen Familienangehörigen mit dem Arbeitnehmer mitversichert sind. Rentner und ihre Familienangehörigen sind einer besonderen Krankenversicherung zugeordnet. In der Schweiz ist dagegen jede hier wohnhafte Person unabhängig von einer Beschäftigung individuell versichert.</p><p>Damit die in EU-Staaten lebenden Familienangehörigen eines in der Schweiz arbeitenden EU-Bürgers im Krankheitsfall geschützt sind, muss die Schweiz ihnen die Möglichkeit gewähren, sich in der Schweiz zu versichern und in ihrem Wohnland Krankenpflegeleistungen zu beziehen. Die Verhandlungen sind noch im Gang. Es geht keineswegs darum, eine Gratisversicherung für Personen im Ausland zu schaffen. Es stellen sich vielmehr die folgenden Fragen: Wie sind die Versicherungsprämien für diese Personen angesichts der unterschiedlichen Leistungs- und Kostenstrukturen in der Schweiz und in den Wohnländern zu berechnen, und gibt es Fälle, bei denen die Voraussetzungen für Prämienverbilligungen allenfalls gegeben sind? Wie sehen zudem diese Voraussetzungen aus? Es ist derzeit nicht möglich, zu sagen, ob sich aus der geschilderten Auslandversicherung überhaupt Kosten für die öffentliche Hand ergeben.</p><p>2. Spitaltarife bei Notfallbehandlungen während eines Ferienaufenthaltes in der Schweiz</p><p>Benötigt eine Person, die in einem EU-Staat versichert ist, in einem anderen EU-Staat ärztliche Behandlung oder Spitalpflege, muss der Krankenversicherer nach dem EG-Koordinationsrecht die Kosten übernehmen. Dementsprechend müssten in einem EU-Staat versicherte Personen, die während der Ferien in der Schweiz notfallmässige Spitalbehandlung benötigen, wie Schweizer Versicherte behandelt werden. Die Kosten zahlt die ausländische Krankenkasse des Erkrankten.</p><p>Zu regeln ist bei den Verhandlungen noch, welcher Spitaltarif (Tarif für ausserkantonale Patienten wie beim EWR oder Tarif für innerkantonale Patienten) der ausländischen Krankenkasse in Rechnung gestellt werden kann. Auch hier ist es derzeit nicht möglich, genauere Kostenschätzungen anzustellen, da mangels Erfahrungswerten die Zahl der möglichen Fälle und ihre Verteilung auf die Kantone nicht eruierbar ist. Eine grobe Schätzung aufgrund der bestehenden Leistungsaushilferegelung mit Deutschland und der Nächtigungszahlen ausländischer Touristen in der Schweiz zeigt aber, dass nicht mit massiven Zusatzkosten zu rechnen ist.</p><p>Im übrigen ist die Finanzierung der Verwaltungskosten und der Zinskosten für die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe in der Schweiz bereits im Bundesgesetz über die Krankenversicherung und in der Verordnung über die Krankenversicherung geregelt. Die Verwaltungskosten gehen danach zu Lasten der Krankenversicherer, und die Zinskosten übernimmt der Bund. Dabei darf aber nicht ausser acht gelassen werden, dass die Versicherten schweizerischer Krankenversicherer, die ihre Ferien in EU-Staaten verbringen, ebenfalls in den Genuss der Vorteile der Leistungsaushilfe gelangen, indem nämlich bei Spitalbehandlung in EU-Staaten der Sozialtarif des Behandlungslandes auf sie anwendbar wird.</p><p>3. Rückerstattung von Beiträgen der Grenzgänger an die Arbeitslosenversicherung</p><p>Die Schweiz erstattet heute aufgrund bilateraler Abkommen einen Teil der Beiträge der Grenzgänger an die Arbeitslosenversicherung an die Nachbarstaaten zurück. Für das Jahr 1996 wurden rund 205 Millionen Schweizerfranken an unsere Angrenzerstaaten rückvergütet.</p><p>Die Nachbarstaaten Deutschland, Frankreich und Österreich möchten diese bilateralen Abkommen weiterführen, und zwar während der Dauer der im Vertrag vorgesehenen Übergangsfristen bis zur Einführung der Personenfreizügigkeit. Italien möchte diese Regelung auch nach Ablauf der Übergangsfristen beibehalten.</p><p>Eine Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von Grenzgängern an den Nachbarstaat ist nach EG-Recht nicht vorgesehen. Die Schweiz erörtert zurzeit mit der EU die Frage, ob und wieweit sich während der Übergangsfrist im Personenverkehr eine Abweichung vom Acquis communautaire rechtfertigen lässt.</p><p>4. Export von Arbeitslosenentschädigungen an Kurzaufenthalter und Saisonniers</p><p>Im weiteren hat die EU, insbesondere Portugal und Spanien, die Forderung in die Verhandlungen eingebracht, wonach die Schweiz während der im Abkommen vorgesehenen Übergangsfristen Kurzaufenthaltern (Arbeitnehmer mit einem unter einjährigen Arbeitsvertrag) und Saisonarbeitnehmern, die nach Ablauf ihres Arbeitsvertrages in der Schweiz keine Anstellung mehr finden, in ihr Heimatland zurückreisen und dort ebenfalls arbeitslos werden, die Arbeitslosenentschädigung zu bezahlen hätte.</p><p>Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Koordination der verschiedenen Arbeitslosenversicherungssysteme in den Mitgliedstaaten sehen den Export von Leistungen während maximal drei Monaten vor. Das Begehren der EU entspricht somit nicht den Freizügigkeitsregeln.</p><p>Heute erhalten Arbeitnehmer mit einer Saison- oder Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz höchstens bis zum Ablauf der ursprünglich erteilten Aufenthaltsbewilligung Arbeitslosenentschädigung.</p><p>Aus heutiger Sicht können die Kosten, welche diese Forderung der EU hervorrufen würde, nicht beziffert werden. Einerseits ist sie seitens der EU noch nicht bis in alle Einzelheiten substantiiert worden, andererseits liegen auch keine Erfahrungswerte vor.</p><p>Die Schweiz prüft zurzeit mit der EU die Frage, ob sich während der Übergangsfrist im Personenverkehr, während welcher den Kurzaufenthaltern und Saisonniers noch nicht die vollen Freizügigkeitsrechte gewährt werden, eine Sonderlösung rechtfertigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die EU hat im Rahmen der Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen neue Forderungen zum Dossier der Personenfreizügigkeit gestellt, die vor allem die Sozialversicherungen (insbesondere die Krankenversicherung) betreffen. Auf welche Höhe schätzt der Bundesrat die jährlichen Kosten für die Sozialversicherungen, die aus den Zusatzforderungen entstehen?</p>
- Bilaterale Verhandlungen und Sozialversicherungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Sozialversicherung ist Teil der Verhandlungen mit der EU über den freien Personenverkehr. Konkret geht es dabei, wie seinerzeit beim EWR, um die Mitwirkung der Schweiz bei dem zwischen den EU-Staaten geltenden diesbezüglichen Koordinationsrecht. Es ist ähnlich wie ein multilaterales Sozialversicherungsabkommen gestaltet und würde unsere bestehenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit den EU-Staaten ersetzen. Betroffen sind alle Sozialversicherungszweige.</p><p>Die Regelungen für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie für die Unfallversicherung entsprechen weitgehend den seit vielen Jahren angewandten bilateralen Regelungen. Soweit sie weiter als diese gehen oder neu die berufliche Vorsorge sowie die Familienzulagen und andere kantonale Leistungen betreffen, sind sie gleich wie die für den EWR-Vertrag vorgesehenen Lösungen. Für die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten kann deshalb auf die seinerzeitigen Ausführungen in der EWR-Botschaft verwiesen werden.</p><p>In den sektoriellen Verhandlungen erstmals zu lösen waren einige Fragen im Bereich Krankenversicherung, weil hier auf schweizerischer Seite das neue Gesetz in Kraft getreten ist, und im Bereich der Arbeitslosenversicherung.</p><p>1. Krankenversicherung für gewisse Personen im Ausland</p><p>Die EU-Staaten kennen für die Deckung bei Krankheit zwei unterschiedliche Systeme. In einigen Ländern besteht ein staatlicher, steuerfinanzierter Gesundheitsdienst für die gesamte Wohnbevölkerung, in den anderen eine Krankenversicherung für Arbeitnehmer, wobei die nichterwerbstätigen Familienangehörigen mit dem Arbeitnehmer mitversichert sind. Rentner und ihre Familienangehörigen sind einer besonderen Krankenversicherung zugeordnet. In der Schweiz ist dagegen jede hier wohnhafte Person unabhängig von einer Beschäftigung individuell versichert.</p><p>Damit die in EU-Staaten lebenden Familienangehörigen eines in der Schweiz arbeitenden EU-Bürgers im Krankheitsfall geschützt sind, muss die Schweiz ihnen die Möglichkeit gewähren, sich in der Schweiz zu versichern und in ihrem Wohnland Krankenpflegeleistungen zu beziehen. Die Verhandlungen sind noch im Gang. Es geht keineswegs darum, eine Gratisversicherung für Personen im Ausland zu schaffen. Es stellen sich vielmehr die folgenden Fragen: Wie sind die Versicherungsprämien für diese Personen angesichts der unterschiedlichen Leistungs- und Kostenstrukturen in der Schweiz und in den Wohnländern zu berechnen, und gibt es Fälle, bei denen die Voraussetzungen für Prämienverbilligungen allenfalls gegeben sind? Wie sehen zudem diese Voraussetzungen aus? Es ist derzeit nicht möglich, zu sagen, ob sich aus der geschilderten Auslandversicherung überhaupt Kosten für die öffentliche Hand ergeben.</p><p>2. Spitaltarife bei Notfallbehandlungen während eines Ferienaufenthaltes in der Schweiz</p><p>Benötigt eine Person, die in einem EU-Staat versichert ist, in einem anderen EU-Staat ärztliche Behandlung oder Spitalpflege, muss der Krankenversicherer nach dem EG-Koordinationsrecht die Kosten übernehmen. Dementsprechend müssten in einem EU-Staat versicherte Personen, die während der Ferien in der Schweiz notfallmässige Spitalbehandlung benötigen, wie Schweizer Versicherte behandelt werden. Die Kosten zahlt die ausländische Krankenkasse des Erkrankten.</p><p>Zu regeln ist bei den Verhandlungen noch, welcher Spitaltarif (Tarif für ausserkantonale Patienten wie beim EWR oder Tarif für innerkantonale Patienten) der ausländischen Krankenkasse in Rechnung gestellt werden kann. Auch hier ist es derzeit nicht möglich, genauere Kostenschätzungen anzustellen, da mangels Erfahrungswerten die Zahl der möglichen Fälle und ihre Verteilung auf die Kantone nicht eruierbar ist. Eine grobe Schätzung aufgrund der bestehenden Leistungsaushilferegelung mit Deutschland und der Nächtigungszahlen ausländischer Touristen in der Schweiz zeigt aber, dass nicht mit massiven Zusatzkosten zu rechnen ist.</p><p>Im übrigen ist die Finanzierung der Verwaltungskosten und der Zinskosten für die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe in der Schweiz bereits im Bundesgesetz über die Krankenversicherung und in der Verordnung über die Krankenversicherung geregelt. Die Verwaltungskosten gehen danach zu Lasten der Krankenversicherer, und die Zinskosten übernimmt der Bund. Dabei darf aber nicht ausser acht gelassen werden, dass die Versicherten schweizerischer Krankenversicherer, die ihre Ferien in EU-Staaten verbringen, ebenfalls in den Genuss der Vorteile der Leistungsaushilfe gelangen, indem nämlich bei Spitalbehandlung in EU-Staaten der Sozialtarif des Behandlungslandes auf sie anwendbar wird.</p><p>3. Rückerstattung von Beiträgen der Grenzgänger an die Arbeitslosenversicherung</p><p>Die Schweiz erstattet heute aufgrund bilateraler Abkommen einen Teil der Beiträge der Grenzgänger an die Arbeitslosenversicherung an die Nachbarstaaten zurück. Für das Jahr 1996 wurden rund 205 Millionen Schweizerfranken an unsere Angrenzerstaaten rückvergütet.</p><p>Die Nachbarstaaten Deutschland, Frankreich und Österreich möchten diese bilateralen Abkommen weiterführen, und zwar während der Dauer der im Vertrag vorgesehenen Übergangsfristen bis zur Einführung der Personenfreizügigkeit. Italien möchte diese Regelung auch nach Ablauf der Übergangsfristen beibehalten.</p><p>Eine Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von Grenzgängern an den Nachbarstaat ist nach EG-Recht nicht vorgesehen. Die Schweiz erörtert zurzeit mit der EU die Frage, ob und wieweit sich während der Übergangsfrist im Personenverkehr eine Abweichung vom Acquis communautaire rechtfertigen lässt.</p><p>4. Export von Arbeitslosenentschädigungen an Kurzaufenthalter und Saisonniers</p><p>Im weiteren hat die EU, insbesondere Portugal und Spanien, die Forderung in die Verhandlungen eingebracht, wonach die Schweiz während der im Abkommen vorgesehenen Übergangsfristen Kurzaufenthaltern (Arbeitnehmer mit einem unter einjährigen Arbeitsvertrag) und Saisonarbeitnehmern, die nach Ablauf ihres Arbeitsvertrages in der Schweiz keine Anstellung mehr finden, in ihr Heimatland zurückreisen und dort ebenfalls arbeitslos werden, die Arbeitslosenentschädigung zu bezahlen hätte.</p><p>Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Koordination der verschiedenen Arbeitslosenversicherungssysteme in den Mitgliedstaaten sehen den Export von Leistungen während maximal drei Monaten vor. Das Begehren der EU entspricht somit nicht den Freizügigkeitsregeln.</p><p>Heute erhalten Arbeitnehmer mit einer Saison- oder Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz höchstens bis zum Ablauf der ursprünglich erteilten Aufenthaltsbewilligung Arbeitslosenentschädigung.</p><p>Aus heutiger Sicht können die Kosten, welche diese Forderung der EU hervorrufen würde, nicht beziffert werden. Einerseits ist sie seitens der EU noch nicht bis in alle Einzelheiten substantiiert worden, andererseits liegen auch keine Erfahrungswerte vor.</p><p>Die Schweiz prüft zurzeit mit der EU die Frage, ob sich während der Übergangsfrist im Personenverkehr, während welcher den Kurzaufenthaltern und Saisonniers noch nicht die vollen Freizügigkeitsrechte gewährt werden, eine Sonderlösung rechtfertigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die EU hat im Rahmen der Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen neue Forderungen zum Dossier der Personenfreizügigkeit gestellt, die vor allem die Sozialversicherungen (insbesondere die Krankenversicherung) betreffen. Auf welche Höhe schätzt der Bundesrat die jährlichen Kosten für die Sozialversicherungen, die aus den Zusatzforderungen entstehen?</p>
- Bilaterale Verhandlungen und Sozialversicherungen
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