Goldkäufe der Nationalbank. Missachtung der Preisvorschriften

ShortId
97.1186
Id
19971186
Updated
24.06.2025 22:01
Language
de
Title
Goldkäufe der Nationalbank. Missachtung der Preisvorschriften
AdditionalIndexing
Bankenaufsicht;Anlagevorschrift;Preisfestsetzung;Kauf;Gold;Nationalbank;Preispolitik
1
  • L04K11030103, Nationalbank
  • L05K1101010301, Gold
  • L05K0701010203, Kauf
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
  • L03K110503, Preispolitik
  • L04K11050302, Preisfestsetzung
  • L04K11040206, Bankenaufsicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Rechtlich ist der Franken durch verschiedene Bestimmungen auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsstufe noch immer an das Geld gebunden. Aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 des Münzgesetzes vom 18. Dezember 1970 hat der Bundesrat 1971 die heute noch gültige Goldparität des Frankens auf rund 4595 Franken pro Kilogramm Gold festgelegt (BRB vom 9. Mai 1971 über die Festsetzung der Goldparität des Frankes). Mit der Goldparität wurde damals gleichzeitig der Wechselkurs des Schweizerfrankens gegenüber den ausländischen Währungen festgelegt. Diese Funktion ist mit dem Übergang der wichtigsten Industrieländer zu flexiblen Wechselkursen im Jahr 1973 obsolet geworden. Es blieb jedoch die Vorschrift, dass die SNB Goldkäufe und -verkäufe nur zu einem Preis, welcher nicht mehr als 1,5 Prozent gegen oben und unten von der Parität abweicht, tätigen darf (Art. 22 NBG und Art. 3 BRB vom 29. Juni 1954 betreffend den gesetzlichen Kurs der Banknoten und die Aufhebung ihrer Einlösung in Gold). Da der Marktpreis seit den siebziger Jahren stets weit über dem offiziellen Paritätspreis lag, waren Goldkäufe und -verkäufe streng rechtlich betrachtet ausgeschlossen.</p><p>Nun gehen aber die letzten Goldtransaktionen der SNB tatsächlich auf das Jahr 1976 zurück. Die SNB kaufte damals im Rahmen von zwei Goldauktionen des Internationalen Währungsfonds 2,4 Tonnen Gold gegen Dollar zum Preis von umgerechnet durchschnittlich 9752 Franken pro Kilogramm. Die Ankäufe wurden anschliessend auf den Paritätspreis von Fr. 4595.74 pro Kilogramm abgeschrieben. Zur Begründung wurde damals angeführt, dass die SNB - ähnlich wie andere Zentralbanken - mässigend auf die Entwicklung des Goldpreises, der damals sinkend war, einwirken wollte. Die rechtliche Begründung lautete dahin, dass die SNB nur für Goldtransaktionen gegen Schweizerfranken an die Parität gebunden sei, nicht aber für Geschäfte gegen ausländische Währung. Diese Auffassung wurde später in der Rechtslehre kritisiert. Da ein bestimmter Betrag in ausländischer Währung immer über den jeweiligen Wechselkurs auch in Schweizerfranken definiert sei, stellten Goldgeschäfte zum Marktpreis gegen Fremdwährung eine "fraus legis", d. h. ein Umgehungsgeschäft dar. Die Goldkäufe von 1976 sind aus diesem Grund ein Einzelfall geblieben. Heute sind Bundesrat und SNB der Meinung, dass Goldkäufe und -verkäufe gegen ausländischer Währung in der Tat fragwürdig sind, falls der Preis, welcher in ausländischer Währung bezahlt wird, umgerechnet nicht der Parität in Schweizerfranken entspricht. Eine marktnähere Bewertung der Goldreserven wie auch Goldverkäufe und -käufe ist erst nach der in Angriff genommenen Reform der Währungsverfassung und der Aufhebung der Goldbindung des Frankens möglich.</p><p>3. Die Goldkäufe von 1976 wurden aufgrund der damaligen Beurteilung der Rechtslage durch die verantwortlichen Personen als gesetzeskonform erachtet. Im Geschäftsbericht 1976 der SNB wurde über diese Transaktionen berichtet. Die internen Aufsichtsinstanzen (Bankrat, Revisionskommission) nahmen keinen Anstoss. Der Bundesrat genehmigte den Geschäftsbericht 1976 ebenfalls. Aufgrund der nachträglichen Kritik in der Rechtslehre wurden keine weiteren Goldkäufe oder -verkäufe mehr vorgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Jahre 1976 kaufte die Schweizerische Nationalbank (SNB) 2,4 Tonnen Gold aus IWF-Beständen zu einem Durchschnittspreis von 9752 Franken pro Kilogramm. Dieses neuerworbene Gold nahm sie nach eigenen Angaben zum offiziellen Preis von Fr. 4595.74 in ihre Buchhaltung auf.</p><p>Aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juni 1954 betreffend dem gesetzlichen Kurs der Banknoten und die Aufhebung ihrer Einlösung in Gold (BRB, SR 951.171) darf die SNB nur Goldkäufe zu einem Preis tätigen, der 1,5 Prozent nach unten und nach oben vom gesetzlichen Münzfusspreis abweicht (Art. 3).</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Legalität der Preisfestsetzung der erwähnten Goldkäufe von 1976? Hat die SNB nicht Artikel 3 BRB verletzt?</p><p>2. Die SNB/EFD-Arbeitsgruppe "Anlagepolitik und Gewinnausschüttung der SNB" bezeichnete im Sommer 1997 die An- und Verkäufe von Gold gegen fremde Währungen als "fraus legis", d. h. als eigentliche Umgehungsgeschäfte. Ist der Goldkauf von 1976 als solches Umgehungsgeschäft zu bezeichnen?</p><p>3. Wem gegenüber ist eigentlich die SNB rechenschaftspflichtig, wenn sie selber eine "fraus legis" begeht? Wurde die erwähnte Goldtransaktion von 1976 je zu einem Thema der Nationalbankaufsicht gemacht?</p>
  • Goldkäufe der Nationalbank. Missachtung der Preisvorschriften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Rechtlich ist der Franken durch verschiedene Bestimmungen auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsstufe noch immer an das Geld gebunden. Aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 des Münzgesetzes vom 18. Dezember 1970 hat der Bundesrat 1971 die heute noch gültige Goldparität des Frankens auf rund 4595 Franken pro Kilogramm Gold festgelegt (BRB vom 9. Mai 1971 über die Festsetzung der Goldparität des Frankes). Mit der Goldparität wurde damals gleichzeitig der Wechselkurs des Schweizerfrankens gegenüber den ausländischen Währungen festgelegt. Diese Funktion ist mit dem Übergang der wichtigsten Industrieländer zu flexiblen Wechselkursen im Jahr 1973 obsolet geworden. Es blieb jedoch die Vorschrift, dass die SNB Goldkäufe und -verkäufe nur zu einem Preis, welcher nicht mehr als 1,5 Prozent gegen oben und unten von der Parität abweicht, tätigen darf (Art. 22 NBG und Art. 3 BRB vom 29. Juni 1954 betreffend den gesetzlichen Kurs der Banknoten und die Aufhebung ihrer Einlösung in Gold). Da der Marktpreis seit den siebziger Jahren stets weit über dem offiziellen Paritätspreis lag, waren Goldkäufe und -verkäufe streng rechtlich betrachtet ausgeschlossen.</p><p>Nun gehen aber die letzten Goldtransaktionen der SNB tatsächlich auf das Jahr 1976 zurück. Die SNB kaufte damals im Rahmen von zwei Goldauktionen des Internationalen Währungsfonds 2,4 Tonnen Gold gegen Dollar zum Preis von umgerechnet durchschnittlich 9752 Franken pro Kilogramm. Die Ankäufe wurden anschliessend auf den Paritätspreis von Fr. 4595.74 pro Kilogramm abgeschrieben. Zur Begründung wurde damals angeführt, dass die SNB - ähnlich wie andere Zentralbanken - mässigend auf die Entwicklung des Goldpreises, der damals sinkend war, einwirken wollte. Die rechtliche Begründung lautete dahin, dass die SNB nur für Goldtransaktionen gegen Schweizerfranken an die Parität gebunden sei, nicht aber für Geschäfte gegen ausländische Währung. Diese Auffassung wurde später in der Rechtslehre kritisiert. Da ein bestimmter Betrag in ausländischer Währung immer über den jeweiligen Wechselkurs auch in Schweizerfranken definiert sei, stellten Goldgeschäfte zum Marktpreis gegen Fremdwährung eine "fraus legis", d. h. ein Umgehungsgeschäft dar. Die Goldkäufe von 1976 sind aus diesem Grund ein Einzelfall geblieben. Heute sind Bundesrat und SNB der Meinung, dass Goldkäufe und -verkäufe gegen ausländischer Währung in der Tat fragwürdig sind, falls der Preis, welcher in ausländischer Währung bezahlt wird, umgerechnet nicht der Parität in Schweizerfranken entspricht. Eine marktnähere Bewertung der Goldreserven wie auch Goldverkäufe und -käufe ist erst nach der in Angriff genommenen Reform der Währungsverfassung und der Aufhebung der Goldbindung des Frankens möglich.</p><p>3. Die Goldkäufe von 1976 wurden aufgrund der damaligen Beurteilung der Rechtslage durch die verantwortlichen Personen als gesetzeskonform erachtet. Im Geschäftsbericht 1976 der SNB wurde über diese Transaktionen berichtet. Die internen Aufsichtsinstanzen (Bankrat, Revisionskommission) nahmen keinen Anstoss. Der Bundesrat genehmigte den Geschäftsbericht 1976 ebenfalls. Aufgrund der nachträglichen Kritik in der Rechtslehre wurden keine weiteren Goldkäufe oder -verkäufe mehr vorgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Jahre 1976 kaufte die Schweizerische Nationalbank (SNB) 2,4 Tonnen Gold aus IWF-Beständen zu einem Durchschnittspreis von 9752 Franken pro Kilogramm. Dieses neuerworbene Gold nahm sie nach eigenen Angaben zum offiziellen Preis von Fr. 4595.74 in ihre Buchhaltung auf.</p><p>Aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juni 1954 betreffend dem gesetzlichen Kurs der Banknoten und die Aufhebung ihrer Einlösung in Gold (BRB, SR 951.171) darf die SNB nur Goldkäufe zu einem Preis tätigen, der 1,5 Prozent nach unten und nach oben vom gesetzlichen Münzfusspreis abweicht (Art. 3).</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Legalität der Preisfestsetzung der erwähnten Goldkäufe von 1976? Hat die SNB nicht Artikel 3 BRB verletzt?</p><p>2. Die SNB/EFD-Arbeitsgruppe "Anlagepolitik und Gewinnausschüttung der SNB" bezeichnete im Sommer 1997 die An- und Verkäufe von Gold gegen fremde Währungen als "fraus legis", d. h. als eigentliche Umgehungsgeschäfte. Ist der Goldkauf von 1976 als solches Umgehungsgeschäft zu bezeichnen?</p><p>3. Wem gegenüber ist eigentlich die SNB rechenschaftspflichtig, wenn sie selber eine "fraus legis" begeht? Wurde die erwähnte Goldtransaktion von 1976 je zu einem Thema der Nationalbankaufsicht gemacht?</p>
    • Goldkäufe der Nationalbank. Missachtung der Preisvorschriften

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