Verkehrsregelnverordnung. Änderung von Art. 41 Abs. 2
- ShortId
-
97.1188
- Id
-
19971188
- Updated
-
14.11.2025 08:04
- Language
-
de
- Title
-
Verkehrsregelnverordnung. Änderung von Art. 41 Abs. 2
- AdditionalIndexing
-
Fussweg;Verkehrszeichengebung;Strassenverkehrsordnung;Radfahrer/in;Fussgänger/in
- 1
-
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L05K1802040601, Verkehrszeichengebung
- L06K180102010105, Radfahrer/in
- L06K180102010102, Fussgänger/in
- L05K0102040701, Fussweg
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach Artikel 43 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; SVG) ist das Trottoir den Fussgängern vorbehalten. Mit Fahrzeugen (inbegriffen Fahrräder) darf man es daher grundsätzlich nicht benützen. Es lässt sich jedoch nicht vermeiden, dass das Trottoir bisweilen mit einem Fahrzeug überquert werden muss, beispielsweise bei einer über ein Trottoir führenden Strasseneinmündung, bei einer Garage-, Hof- oder Parkplatzausfahrt usw. Artikel 41 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; VRV) regelt das von den Fahrzeugführerinnen und -führern in solchen Ausnahmefällen zu beachtende Verhalten: Wenn sie mit einem Fahrzeug das Trottoir benützen müssen, sind sie gegenüber den Fussgängerinnen und Fussgängern zu besonderer Vorsicht verpflichtet, und sie haben ihnen den Vortritt zu lassen.</p><p>2. Nach der vor dem 1. November 1997 geltenden Fassung von Artikel 41 Absatz 2 VRV waren Radfahrerinnen und Radfahrer, die das Trottoir benützen mussten, verpflichtet abzusteigen. Diese Vorschrift wurde von ihnen seit langem kritisiert. Es sei nicht einzusehen, weshalb für sie eine derart strenge Regel gelten solle, zumal sie ein im Vergleich zu Motorfahrzeugen weniger gefährliches Fahrzeug benützten.</p><p>Bei über ein Trottoir führenden Strasseneinmündungen ist die Pflicht zum Absteigen in der Tat geradezu widersinnig und in den andern obenerwähnten Beispielen jedenfalls unnötig. Aus diesem Grund hat der Bundesrat bei der letzten Teilrevision der VRV diese Verpflichtung aufgehoben. Für die Lenkerinnen und Lenker von Fahrrädern, die ein Trottoir überqueren müssen, gelten nun nach Artikel 41 Absatz 2 VRV die gleichen Verhaltensregeln gegenüber den Fussgängern wie für alle anderen Fahrzeugführer. Auch sie sind ihnen gegenüber zu besonderer Vorsicht verpflichtet und müssen ihnen immer den Vortritt gewähren. Die Pflicht zum Absteigen gilt nicht mehr.</p><p>3. Mit der Änderung von Artikel 41 Absatz 2 VRV ist am Grundsatz von Artikel 43 Absatz 2 SVG, wonach das Trottoir den Fussgängern vorbehalten ist, nicht gerüttelt worden. Nach wie vor werden die Fussgängerinnen und Fussgänger umfassend geschützt, wenn Fahrzeugführer ausnahmsweise das Trottoir benützen müssen. Aufgehoben wurde lediglich eine, auch aus der Sicht der Verkehrssicherheit, unnötige Vorschrift für Radfahrerinnen und Radfahrer. Eine Präzisierung von Artikel 41 Absatz 2 VRV im Sinne der Fragestellerin ist nicht angebracht, weil die Vorschrift klar ist. Es wäre rechtlich auch nicht möglich, Verhaltensregeln der VRV und der Signalisationsverordnung (SR 741.21; SSV) im Bereich Mischnutzung von Fuss- und Wanderwegen in Weisungen zu konkretisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Dezember 1996 führte das EJPD eine Vernehmlassung zu einer Teilrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Strassensignalisationsverordnung (SSV) durch. Eines der Ziele war, eine velofreundliche Revision des Strassenverkehrsrechtes zu erreichen. In den Revisionsentwürfen stand dabei die Aufhebung der in Artikel 41 Absatz 2 zweiter Satz VRV enthaltene Vorschrift "Radfahrer haben (auf dem Trottoir) abzusteigen" nicht zur Diskussion. Eine entsprechende Forderung war auch von seiten der parlamentarischen Velogruppe nie gestellt worden. Ende Oktober wurden den Kantonen sowie den Organisationen, welche eine Vernehmlassung eingereicht hatten, die vom Bundesrat am 22. Oktober 1997 genehmigten Änderungen der VRV mitgeteilt. Der letzte Satz in Artikel 41 Absatz 2 wurde aufgehoben. Am 1. November 1997 trat die revidierte VRV in Kraft.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass mit dieser VRV-Revision (Art. 41 Abs. 2) für die Benutzer des Trottoirs eine neue Unsicherheit geschaffen wurde?</p><p>2. Wie will der Bundesrat den Verkehrsteilnehmern und Benutzern von Trottoirs plausibel machen, dass eine bisherige Vorschrift, die gestrichen wurde, weiterhin gilt?</p><p>3. Da es dem EJPD offensichtlich nur um das Problem des Radfahrens auf Trottoirübergängen geht, ist es nicht sinnvoller, mit einer Präzisierung zum bisherigen zweiten Satz von Artikel 41 Absatz 2 VRV Klarheit zu schaffen oder Weisungen herauszugeben, die die Umsetzung der VRV und der SSV im Bereich der Mischnutzung von Fuss- und Wanderwegen regeln?</p>
- Verkehrsregelnverordnung. Änderung von Art. 41 Abs. 2
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Nach Artikel 43 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; SVG) ist das Trottoir den Fussgängern vorbehalten. Mit Fahrzeugen (inbegriffen Fahrräder) darf man es daher grundsätzlich nicht benützen. Es lässt sich jedoch nicht vermeiden, dass das Trottoir bisweilen mit einem Fahrzeug überquert werden muss, beispielsweise bei einer über ein Trottoir führenden Strasseneinmündung, bei einer Garage-, Hof- oder Parkplatzausfahrt usw. Artikel 41 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; VRV) regelt das von den Fahrzeugführerinnen und -führern in solchen Ausnahmefällen zu beachtende Verhalten: Wenn sie mit einem Fahrzeug das Trottoir benützen müssen, sind sie gegenüber den Fussgängerinnen und Fussgängern zu besonderer Vorsicht verpflichtet, und sie haben ihnen den Vortritt zu lassen.</p><p>2. Nach der vor dem 1. November 1997 geltenden Fassung von Artikel 41 Absatz 2 VRV waren Radfahrerinnen und Radfahrer, die das Trottoir benützen mussten, verpflichtet abzusteigen. Diese Vorschrift wurde von ihnen seit langem kritisiert. Es sei nicht einzusehen, weshalb für sie eine derart strenge Regel gelten solle, zumal sie ein im Vergleich zu Motorfahrzeugen weniger gefährliches Fahrzeug benützten.</p><p>Bei über ein Trottoir führenden Strasseneinmündungen ist die Pflicht zum Absteigen in der Tat geradezu widersinnig und in den andern obenerwähnten Beispielen jedenfalls unnötig. Aus diesem Grund hat der Bundesrat bei der letzten Teilrevision der VRV diese Verpflichtung aufgehoben. Für die Lenkerinnen und Lenker von Fahrrädern, die ein Trottoir überqueren müssen, gelten nun nach Artikel 41 Absatz 2 VRV die gleichen Verhaltensregeln gegenüber den Fussgängern wie für alle anderen Fahrzeugführer. Auch sie sind ihnen gegenüber zu besonderer Vorsicht verpflichtet und müssen ihnen immer den Vortritt gewähren. Die Pflicht zum Absteigen gilt nicht mehr.</p><p>3. Mit der Änderung von Artikel 41 Absatz 2 VRV ist am Grundsatz von Artikel 43 Absatz 2 SVG, wonach das Trottoir den Fussgängern vorbehalten ist, nicht gerüttelt worden. Nach wie vor werden die Fussgängerinnen und Fussgänger umfassend geschützt, wenn Fahrzeugführer ausnahmsweise das Trottoir benützen müssen. Aufgehoben wurde lediglich eine, auch aus der Sicht der Verkehrssicherheit, unnötige Vorschrift für Radfahrerinnen und Radfahrer. Eine Präzisierung von Artikel 41 Absatz 2 VRV im Sinne der Fragestellerin ist nicht angebracht, weil die Vorschrift klar ist. Es wäre rechtlich auch nicht möglich, Verhaltensregeln der VRV und der Signalisationsverordnung (SR 741.21; SSV) im Bereich Mischnutzung von Fuss- und Wanderwegen in Weisungen zu konkretisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Dezember 1996 führte das EJPD eine Vernehmlassung zu einer Teilrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Strassensignalisationsverordnung (SSV) durch. Eines der Ziele war, eine velofreundliche Revision des Strassenverkehrsrechtes zu erreichen. In den Revisionsentwürfen stand dabei die Aufhebung der in Artikel 41 Absatz 2 zweiter Satz VRV enthaltene Vorschrift "Radfahrer haben (auf dem Trottoir) abzusteigen" nicht zur Diskussion. Eine entsprechende Forderung war auch von seiten der parlamentarischen Velogruppe nie gestellt worden. Ende Oktober wurden den Kantonen sowie den Organisationen, welche eine Vernehmlassung eingereicht hatten, die vom Bundesrat am 22. Oktober 1997 genehmigten Änderungen der VRV mitgeteilt. Der letzte Satz in Artikel 41 Absatz 2 wurde aufgehoben. Am 1. November 1997 trat die revidierte VRV in Kraft.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass mit dieser VRV-Revision (Art. 41 Abs. 2) für die Benutzer des Trottoirs eine neue Unsicherheit geschaffen wurde?</p><p>2. Wie will der Bundesrat den Verkehrsteilnehmern und Benutzern von Trottoirs plausibel machen, dass eine bisherige Vorschrift, die gestrichen wurde, weiterhin gilt?</p><p>3. Da es dem EJPD offensichtlich nur um das Problem des Radfahrens auf Trottoirübergängen geht, ist es nicht sinnvoller, mit einer Präzisierung zum bisherigen zweiten Satz von Artikel 41 Absatz 2 VRV Klarheit zu schaffen oder Weisungen herauszugeben, die die Umsetzung der VRV und der SSV im Bereich der Mischnutzung von Fuss- und Wanderwegen regeln?</p>
- Verkehrsregelnverordnung. Änderung von Art. 41 Abs. 2
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