Pensionskassen und Risikokapital

ShortId
97.3001
Id
19973001
Updated
25.06.2025 02:13
Language
de
Title
Pensionskassen und Risikokapital
AdditionalIndexing
Anlagevorschrift;Berufliche Vorsorge;Risikokapital
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K1106020109, Risikokapital
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass für die zukünftige Sicherstellung der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge die wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes von grosser Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang spielt die genügende Zurverfügungstellung von Risikokapital (vor allem auch in Form von Wagniskapital) eine wichtige Rolle.</p><p>Das BVG belässt als Rahmengesetz den Vorsorgeeinrichtungen bereits heute einen möglichst grossen Selbständigkeitsbereich. Diese handeln im Rahmen des gesetzlichen Auftrages eigenverantwortlich (Art. 49 Abs. 1 BVG; Art. 49a BVV 2), dies u. a. bei der Festlegung ihrer Anlagestrategie. Die Vorsorgeeinrichtungen können sich bereits heute an kotierten und nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaften (somit am Wagniskapital) beteiligen.</p><p>Sie haben allerdings auch dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und ein genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Dies bedingt, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Anlagepolitik nach ihrer Risikofähigkeit ausrichten. So können Vorsorgeeinrichtungen mit einer Überdeckung risikoreicher anlegen als solche mit einer Unterdeckung. Bei der Bestimmung der Anlagestrategie der einzelnen Vorsorgeeinrichtung spielt aber auch die Risikobereitschaft des paritätischen Organs, das für die Anlagepolitik zuständig ist, eine wesentliche Rolle. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Bundesrat bereit, zu prüfen, in welchem Rahmen eine Lockerung der Anlagevorschriften für Investitionen in Risikokapital vertretbar ist.</p><p>Die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge ist repressiv. Der Bundesrat erachtet es, insbesondere auch aufgrund des erweiterten Insolvenzschutzes, als problematisch, bei den Aufsichtsvorschriften eine Lockerung einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Anlage- und Aufsichtsvorschriften für Pensionskassen zu lockern, um die Risiko- und Wagniskapitalanlage vermehrt zu ermöglichen.</p>
  • Pensionskassen und Risikokapital
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19970400
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass für die zukünftige Sicherstellung der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge die wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes von grosser Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang spielt die genügende Zurverfügungstellung von Risikokapital (vor allem auch in Form von Wagniskapital) eine wichtige Rolle.</p><p>Das BVG belässt als Rahmengesetz den Vorsorgeeinrichtungen bereits heute einen möglichst grossen Selbständigkeitsbereich. Diese handeln im Rahmen des gesetzlichen Auftrages eigenverantwortlich (Art. 49 Abs. 1 BVG; Art. 49a BVV 2), dies u. a. bei der Festlegung ihrer Anlagestrategie. Die Vorsorgeeinrichtungen können sich bereits heute an kotierten und nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaften (somit am Wagniskapital) beteiligen.</p><p>Sie haben allerdings auch dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und ein genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Dies bedingt, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Anlagepolitik nach ihrer Risikofähigkeit ausrichten. So können Vorsorgeeinrichtungen mit einer Überdeckung risikoreicher anlegen als solche mit einer Unterdeckung. Bei der Bestimmung der Anlagestrategie der einzelnen Vorsorgeeinrichtung spielt aber auch die Risikobereitschaft des paritätischen Organs, das für die Anlagepolitik zuständig ist, eine wesentliche Rolle. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Bundesrat bereit, zu prüfen, in welchem Rahmen eine Lockerung der Anlagevorschriften für Investitionen in Risikokapital vertretbar ist.</p><p>Die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge ist repressiv. Der Bundesrat erachtet es, insbesondere auch aufgrund des erweiterten Insolvenzschutzes, als problematisch, bei den Aufsichtsvorschriften eine Lockerung einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Anlage- und Aufsichtsvorschriften für Pensionskassen zu lockern, um die Risiko- und Wagniskapitalanlage vermehrt zu ermöglichen.</p>
    • Pensionskassen und Risikokapital

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