Atomkraftwerke. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

ShortId
97.3010
Id
19973010
Updated
10.04.2024 07:57
Language
de
Title
Atomkraftwerke. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
AdditionalIndexing
Ausstieg aus der Kernenergie;Atomrecht;Rechtsschutz;nukleare Sicherheit;Energieforschung;Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen;radioaktiver Abfall;erneuerbare Energie;Haftung;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
1
  • L05K1701010201, Atomrecht
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
  • L05K0804070101, Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K05070202, Haftung
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
  • L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
  • L04K17010108, Energieforschung
  • L03K170503, erneuerbare Energie
  • L04K17030102, Ausstieg aus der Kernenergie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 25. April 1996 reichte das Nordwestschweizer Aktionskomitee gegen Atomkraftwerke (NWA) eine Petition mit "Sieben Forderungen zum 10. Jahrestag- von Tschernobyl" gleichzeitig beim Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt und bei den Eidg. Räten ein. Mit Schreiben vom 18. Juni 1996 an die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Ständerates nahm das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) zu den Forderungen Stellung. Am 3. Oktober 1996 entschied der Ständerat, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.</p><p></p><p>Am 18. Februar 1997 beschloss die UREK des Nationalrates, dem Plenum zu beantragen, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben; die Diskussion betreffend die finanzielle Sicherstellung der nuklearen Entsorgung wird in der UREK des Nationalrates weitergeführt.</p><p></p><p>1 Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) ist administrativ ein Teil des Bundesamtes für Energiewirtschaft (BEW). lm Rahmen der Regierungsreform 1993 wird die Stellung der HSK zur Zeit überprüft. Allenfalls ist bei der bevorstehenden Revision des Atomgesetzes und des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz zu prüfen, ob und wie die HSK rechtlich verselbständigt werden könnte. Die administrative Unterstellung bzw. die Frage der rechtlichen Selbständigkeit hat im übrigen keinen Einfluss auf die fachliche Unabhängigkeit der HSK. Der Bundesrat hat keinen Anlass, an der Unabhängigkeit und an der fachlichen Kompetenz der HSK zu zweifeln.</p><p></p><p>2. Die Forderung nach einem unabhängigen und unparteiischen Gericht steht auch im, Zusammenhang mit Beschwerden wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gegen Entscheide des Bundesrates zu den KKW Mühleberg und Beznau Il sowie zum ZWILAG in Strassburg erhoben wurden. EVED und Bundesrat haben am 18. Juni 1996 in der Stellungnahme zur oben erwähnten Petition des NWA bzw. am 16. September 1996 zur Interpellation der Grünen Fraktion betr. Energiepolitische Sackgasse Mühleberg (96.3229) dazu ausführlich Stellung genommen. Der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren Mühleberg ist von grundsätzlicher Bedeutung, die weit über den Bereich der Atomgesetzgebung hinaus reicht. Daher ist die Eröffnung des Urteils abzuwarten, die voraussichtlich lm Sommer stattfinden wird.</p><p></p><p>3. Das Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) schreibt bereits eine volle Haftpflicht vor; der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsgemässe Begrenzung für alle Arten von Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien in seiner Anlage verursacht werden (Art. 3 Abs. 1 KHG). Die zu versichernde Deckungssumme ist auf 1 Milliarde Franken festgelegt. Was die Versicherungssumme der privaten Versicherer betrifft, so hat sich der Bundesrat am 2. Dezember 1996 mit einer Aenderung der Kernenergiehaftpflichtverordnung von mindestens 500 Millionen auf mindestens 700 Millionen Franken erhöht. Mit dem Grundsatz der unbeschränkten Haftung und der Deckungssumme von einer Milliarde Franken ist das Kernenergiehaftpflichtgesetz auch heute noch weltweit gesehen sehr fortschrittlich. Ob und wieweit die Deckung erweitert werden soll, ist im Rahmen einer Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes zu prüfen. Diese ist im Anschluss an die Revision des Atomgesetzes und des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz vorgesehen.</p><p></p><p>4. Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 26. Februar 1997 auf die Interpellation Rechsteiner-Basel betr. Verkauf der Motor Columbus und der Elektrowatt AG und Sicherung der Atommüll-Finanzierung (96.3641) festgestellt, dass zur Zeit keine auf die Atomgesetzgebung, gestützten Verpflichtungen für die Sicherstellung der Entsorgungskosten bestellen. Die Rückstellungen werden jedoch von den Kernkraftwerkbetreibern vorgenommen, ausgewiesen und von den gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstellen überprüft. Im Rahmen der bevorstehenden Revision des Atomgesetzes ist eine Änderung der Sicherstellung der Entsorgungskosten zu diskutieren. Dabei sind neben der bisherigen Lösung und einem Fondsmodell weitere Lösungen zu prüfen.</p><p></p><p>5. Die Förderung der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz soll in den nächsten Jahren mit dem neuen Energiegesetz, das den Energienutzungsbeschluss ablösen soll, mit der Intensivierung des Aktionsprogramms Energie 2000 und der Vorbereitung eines langfristigen Programms für die Zeit nach 2000 sowie mit dem vorgeschlagenen C02-Gesetz weiter verstärkt werden. Die beiden am 21. März 1995 eingereichten Volksinitiativen, die Energie-Umwelt-Initiative und die Solarinitiative, schlagen eine weitergehende Lenkungsabgabe und umfangreichere, mit einer zweckgebundenen Energieabgabe finanzierte Förderungsmassnahmen vor. Der Bundesrat beantragt dem Parlament, beide Initiativen ohne direkten Gegenvorschlag abzulehnen. Volk und Stände werden darüber entscheiden. Am 30. April 1997 haben die Eidg. Räte, sodann besondere konjunkturpolitische Massnahmen zur Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur und zur Förderung privater Investitionen im. Energiebereich (Investitionsprogramm) sowie zur Erleichterung ausländischer Investitionen beschlossen. Danach sollen 200 Mio. Franken zur Erneuerung oder Anpassung von öffentlichen Hoch- und Tiefbauten und deren technischen Anlagen sowie von öffentlichen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme eingesetzt werden. Die zusätzlichen 64 Mio. Franken für die Förderung privater Investitionen im Energiebereich sollen im Rahmen von Energie 2000 insbesondere für Sanierungsmassnahmen privater Gebäude und zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme verwendet werden.</p><p></p><p>6. Die geltende Atomgesetzgebung sieht die Möglichkeit der Nutzung der Kernenergie vor. Volk und Stände haben wiederholt, letztmals am 23. September 1990, den Ausstieg abgelehnt. Gleichzeitig stimmten sie jedoch der Moratoriumsinitiative zu, sodass bis zum Jahre 2000 keine Bewilligungen für neue Kernkraftwerke erteilt werden dürfen. Wie die Kernenergienutzung danach aussehen wird, ist offen. In diesem Zusammenhang ist auf den Dialog, über die künftige Energie- und Elektrizitätsversorgung mit den beteiligten Kreisen zu verweisen, den das EVED lm Herbst 1996 ln die Wege geleitet hat und der Mitte 1997 abgeschlossen werden soll. Thema dieses Dialogs ist u.a. auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rückzug aus der Atomtechnologie möglich wäre und welche Auswirkungen dies hätte. Die Prüfung dieser Frage wie auch der andern in der Motion erwähnten Punkte ist somit bereits im Gang oder steht bevor.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den folgenden Punkten der Petition des Nordwestschweizer Aktionskomitees gegen Atomkraftwerke Folge zu geben und die entsprechende Gesetzgebung daher zu ändern:</p><p>1. Eine echte unabhängige Kontrollbehörde für Atomanlagen ist zu schaffen, die nicht mit den Bewilligungsbehörden des Bundes verflochten ist.</p><p>2. Ein Beschwerderecht bei einem unabhängigen, gewählten Gericht gegen Entscheide des Bundesrates im Bereich der Atomanlagen und -transporte ist zu ermöglichen.</p><p>3. Die volle Haftpflicht für alle Atomanlagen muss von den Betreibern gewährleistet werden.</p><p>4. Die volle Vorfinanzierung der Entsorgung für alle Atomanlagen muss sichergestellt sein.</p><p>5. Die erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz sind prioritär zu fördern.</p><p>6. Der kontrollierte Rückzug aus der Atomtechnologie ist einzuleiten.</p>
  • Atomkraftwerke. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19962021
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 25. April 1996 reichte das Nordwestschweizer Aktionskomitee gegen Atomkraftwerke (NWA) eine Petition mit "Sieben Forderungen zum 10. Jahrestag- von Tschernobyl" gleichzeitig beim Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt und bei den Eidg. Räten ein. Mit Schreiben vom 18. Juni 1996 an die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Ständerates nahm das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) zu den Forderungen Stellung. Am 3. Oktober 1996 entschied der Ständerat, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.</p><p></p><p>Am 18. Februar 1997 beschloss die UREK des Nationalrates, dem Plenum zu beantragen, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben; die Diskussion betreffend die finanzielle Sicherstellung der nuklearen Entsorgung wird in der UREK des Nationalrates weitergeführt.</p><p></p><p>1 Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) ist administrativ ein Teil des Bundesamtes für Energiewirtschaft (BEW). lm Rahmen der Regierungsreform 1993 wird die Stellung der HSK zur Zeit überprüft. Allenfalls ist bei der bevorstehenden Revision des Atomgesetzes und des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz zu prüfen, ob und wie die HSK rechtlich verselbständigt werden könnte. Die administrative Unterstellung bzw. die Frage der rechtlichen Selbständigkeit hat im übrigen keinen Einfluss auf die fachliche Unabhängigkeit der HSK. Der Bundesrat hat keinen Anlass, an der Unabhängigkeit und an der fachlichen Kompetenz der HSK zu zweifeln.</p><p></p><p>2. Die Forderung nach einem unabhängigen und unparteiischen Gericht steht auch im, Zusammenhang mit Beschwerden wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gegen Entscheide des Bundesrates zu den KKW Mühleberg und Beznau Il sowie zum ZWILAG in Strassburg erhoben wurden. EVED und Bundesrat haben am 18. Juni 1996 in der Stellungnahme zur oben erwähnten Petition des NWA bzw. am 16. September 1996 zur Interpellation der Grünen Fraktion betr. Energiepolitische Sackgasse Mühleberg (96.3229) dazu ausführlich Stellung genommen. Der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren Mühleberg ist von grundsätzlicher Bedeutung, die weit über den Bereich der Atomgesetzgebung hinaus reicht. Daher ist die Eröffnung des Urteils abzuwarten, die voraussichtlich lm Sommer stattfinden wird.</p><p></p><p>3. Das Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) schreibt bereits eine volle Haftpflicht vor; der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsgemässe Begrenzung für alle Arten von Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien in seiner Anlage verursacht werden (Art. 3 Abs. 1 KHG). Die zu versichernde Deckungssumme ist auf 1 Milliarde Franken festgelegt. Was die Versicherungssumme der privaten Versicherer betrifft, so hat sich der Bundesrat am 2. Dezember 1996 mit einer Aenderung der Kernenergiehaftpflichtverordnung von mindestens 500 Millionen auf mindestens 700 Millionen Franken erhöht. Mit dem Grundsatz der unbeschränkten Haftung und der Deckungssumme von einer Milliarde Franken ist das Kernenergiehaftpflichtgesetz auch heute noch weltweit gesehen sehr fortschrittlich. Ob und wieweit die Deckung erweitert werden soll, ist im Rahmen einer Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes zu prüfen. Diese ist im Anschluss an die Revision des Atomgesetzes und des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz vorgesehen.</p><p></p><p>4. Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 26. Februar 1997 auf die Interpellation Rechsteiner-Basel betr. Verkauf der Motor Columbus und der Elektrowatt AG und Sicherung der Atommüll-Finanzierung (96.3641) festgestellt, dass zur Zeit keine auf die Atomgesetzgebung, gestützten Verpflichtungen für die Sicherstellung der Entsorgungskosten bestellen. Die Rückstellungen werden jedoch von den Kernkraftwerkbetreibern vorgenommen, ausgewiesen und von den gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstellen überprüft. Im Rahmen der bevorstehenden Revision des Atomgesetzes ist eine Änderung der Sicherstellung der Entsorgungskosten zu diskutieren. Dabei sind neben der bisherigen Lösung und einem Fondsmodell weitere Lösungen zu prüfen.</p><p></p><p>5. Die Förderung der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz soll in den nächsten Jahren mit dem neuen Energiegesetz, das den Energienutzungsbeschluss ablösen soll, mit der Intensivierung des Aktionsprogramms Energie 2000 und der Vorbereitung eines langfristigen Programms für die Zeit nach 2000 sowie mit dem vorgeschlagenen C02-Gesetz weiter verstärkt werden. Die beiden am 21. März 1995 eingereichten Volksinitiativen, die Energie-Umwelt-Initiative und die Solarinitiative, schlagen eine weitergehende Lenkungsabgabe und umfangreichere, mit einer zweckgebundenen Energieabgabe finanzierte Förderungsmassnahmen vor. Der Bundesrat beantragt dem Parlament, beide Initiativen ohne direkten Gegenvorschlag abzulehnen. Volk und Stände werden darüber entscheiden. Am 30. April 1997 haben die Eidg. Räte, sodann besondere konjunkturpolitische Massnahmen zur Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur und zur Förderung privater Investitionen im. Energiebereich (Investitionsprogramm) sowie zur Erleichterung ausländischer Investitionen beschlossen. Danach sollen 200 Mio. Franken zur Erneuerung oder Anpassung von öffentlichen Hoch- und Tiefbauten und deren technischen Anlagen sowie von öffentlichen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme eingesetzt werden. Die zusätzlichen 64 Mio. Franken für die Förderung privater Investitionen im Energiebereich sollen im Rahmen von Energie 2000 insbesondere für Sanierungsmassnahmen privater Gebäude und zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme verwendet werden.</p><p></p><p>6. Die geltende Atomgesetzgebung sieht die Möglichkeit der Nutzung der Kernenergie vor. Volk und Stände haben wiederholt, letztmals am 23. September 1990, den Ausstieg abgelehnt. Gleichzeitig stimmten sie jedoch der Moratoriumsinitiative zu, sodass bis zum Jahre 2000 keine Bewilligungen für neue Kernkraftwerke erteilt werden dürfen. Wie die Kernenergienutzung danach aussehen wird, ist offen. In diesem Zusammenhang ist auf den Dialog, über die künftige Energie- und Elektrizitätsversorgung mit den beteiligten Kreisen zu verweisen, den das EVED lm Herbst 1996 ln die Wege geleitet hat und der Mitte 1997 abgeschlossen werden soll. Thema dieses Dialogs ist u.a. auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rückzug aus der Atomtechnologie möglich wäre und welche Auswirkungen dies hätte. Die Prüfung dieser Frage wie auch der andern in der Motion erwähnten Punkte ist somit bereits im Gang oder steht bevor.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den folgenden Punkten der Petition des Nordwestschweizer Aktionskomitees gegen Atomkraftwerke Folge zu geben und die entsprechende Gesetzgebung daher zu ändern:</p><p>1. Eine echte unabhängige Kontrollbehörde für Atomanlagen ist zu schaffen, die nicht mit den Bewilligungsbehörden des Bundes verflochten ist.</p><p>2. Ein Beschwerderecht bei einem unabhängigen, gewählten Gericht gegen Entscheide des Bundesrates im Bereich der Atomanlagen und -transporte ist zu ermöglichen.</p><p>3. Die volle Haftpflicht für alle Atomanlagen muss von den Betreibern gewährleistet werden.</p><p>4. Die volle Vorfinanzierung der Entsorgung für alle Atomanlagen muss sichergestellt sein.</p><p>5. Die erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz sind prioritär zu fördern.</p><p>6. Der kontrollierte Rückzug aus der Atomtechnologie ist einzuleiten.</p>
    • Atomkraftwerke. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

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