Regelung des Anwesenheitsrechts von ausländischen Ehegatten
- ShortId
-
97.3013
- Id
-
19973013
- Updated
-
25.06.2025 02:17
- Language
-
de
- Title
-
Regelung des Anwesenheitsrechts von ausländischen Ehegatten
- AdditionalIndexing
-
Ehescheidung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Mischehe
- 1
-
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0103010303, Ehescheidung
- L04K05060108, Mischehe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die vorliegende Motion der SPK-N zielt in eine ähnliche Richtung wie die als Postulat überwiesene Motion Bühlmann vom 7. Oktober 1994 (94.3473; AB 1995 N 2091, AB 1996 S 294). So sollen ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern und in der Schweiz niedergelassenen Ausländern nach Auflösung der Ehe bzw. des gemeinsamen Haushaltes ihren aufenthaltsrechtlichen Status nicht ohne weiteres verlieren, dies namentlich dort, wo eine Wegweisung aufgrund besonderer Umstände als stossend empfunden werden müsste. Zu diesem Zweck soll das den zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörden nach der gesetzlichen Ordnung bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen eingeräumte freie Ermessen beschränkt werden.</p><p>Nach der heute geltenden gesetzlichen Regelung (Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Anag, SR 142.20) haben Ehegatten von Schweizer Bürgern sowie mit niedergelassenen Ausländern verheiratete und in gemeinsamen Haushalt lebende Ausländerinnen und Ausländer einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie überdies Anspruch auf die unbefristete und vom Bestand der Ehe unabhängige Niederlassungsbewilligung. Aber auch ein Scheitern der Ehe vor Ablauf der fünfjährigen Frist führt nicht zwingend dazu, dass der im Familiennachzug eingereiste ausländische Ehegatte die Schweiz verlassen muss. Vielmehr können die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des ihnen gemäss Artikel 4 Anag zustehenden Ermessens verlängern. Aufgrund der einschlägigen Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) zur Ausländergesetzgebung sind bei der Interessenabwägung in solchen Fällen namentlich folgende Umstände gebührend zu berücksichtigen: Dauer der Anwesenheit; persönliche Beziehung zur Schweiz, namentlich wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind; berufliche Situation; Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage; bisheriges Verhalten; Integration der Betroffenen in der Schweiz.</p><p>Mit diesen Weisungen soll eine möglichst einheitliche, aber den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragende Praxis beim Gesetzesvollzug gewährleistet werden. Auch wenn diesen verwaltungsvollzugslenkenden Weisungen der Charakter eigentlicher Rechtsnormen abgeht, stellen sie im Rahmen des Vollzugsföderalismus für die kantonalen Behörden doch klare, zu befolgende Richtlinien bei der Ermessensausübung dar. Die Entscheidbefugnis verbleibt aber bei den kantonalen Behörden, und der Bund kann diese aufgrund der geltenden Kompetenzordnung (Art. 69ter Abs. 2 BV; Art. 4 Anag) namentlich nicht zur Erteilung einer Bewilligung verpflichten. Dabei dürfen die Behörden indessen nicht willkürlich entscheiden; sie sind vielmehr auch im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens an Verfassung und Gesetz gebunden. So haben sie in genereller Hinsicht insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu beachten. Mit anderen Worten hat die Ermessensausübung immer pflichtgemäss zu erfolgen; Willkür, Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung stellen Rechtsverletzungen dar, die der Kontrolle durch die kantonalen Verwaltungsgerichte zugänglich sind.</p><p>Das BFA hat der oberste Kader der kantonalen Fremdenpolizeibehörden anlässlich einer Informationstagung vom 24. April 1996 dazu aufgerufen, bei Fällen, wie sie bereits Anlass zur Motion Bühlmann vom 7. Oktober 1994 gewesen sind, Härtefallkomponenten gebührend Rechnung zu tragen und Gesuche um einen weiteren Verbleib betroffener ausländischer Ehepartner wohlwollend zu prüfen. Bei Behandlung der schliesslich als Postulat überwiesenen Motion Bühlmann hat sodann der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ausgeführt, die Praxis der Kantone werde von der zuständigen Bundesbehörde verfolgt; damit solle ein allfälliger Handlungsbedarf ermittelt werden. Die kantonalen Behörden wurden denn auch im Februar 1997 aufgerufen, dem BFA über ihre einschlägige Praxis Bericht zu erstatten.</p><p>Als Fazit kann festgestellt werden, dass die kantonalen Fremdenpolizeibehörden bereits aufgrund des geltenden Rechtes und der gestützt darauf erlassenen Richtlinien verpflichtet sind, bei ihrem Bewilligungsentscheid den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen; gegen willkürliche Entscheide könnte der Rechtsweg beschritten werden. Weitergehende Einschränkungen stünden demgegenüber mit der geltenden Zuständigkeitsordnung im Widerspruch.</p><p>Nachdem bei der Behandlung der Motion Bühlmann die gesetzliche Verankerung zusätzlicher Rechtsansprüche namentlich mit Blick auf die damit verbundene Missbrauchsgefahr zu Recht abgelehnt worden ist und die in Aussicht gestellten Abklärungen bei den kantonalen Fremdenpolizeibehörden noch im Gange sind, sieht der Bundesrat zurzeit keine Veranlassung zu weitergehenden Massnahmen. Indessen ist sich der Bundesrat der in Einzelfällen vorhandenen Problematik durchaus bewusst.</p><p>Das Ergebnis des im Gang befindlichen Meinungsbildungsprozesses zu einer künftigen Migrationspolitik und ein allfälliges Abkommen mit der Europäischen Union im Bereich Personenverkehr werden im übrigen auch zu einer Überprüfung des geltenden Ausländerrechtes führen müssen. Dies wird Gelegenheit bieten, aufgrund gemachter Erfahrung auch die Anwesenheitsregelung ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern und in der Schweiz niedergelassener Ausländer in die Prüfung einzubeziehen und bisheriges Recht bei allfälligem Handlungsbedarf den aktuellen Bedürfnissen anzupassen.</p><p>Bei dieser Sachlage erscheint eine Umwandlung der vorliegenden Motion in ein Postulat als folgerichtig; zumal schon die in dieselbe Richtung zielende Motion Bühlmann vom Parlament als Postulat überwiesen worden ist. Der Bundesrat erklärt sich deshalb bereit, die vorliegende Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Bei der Regelung des Anwesenheitsrechtes von ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern bzw. von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern (Art. 7 bzw. Art. 17 Abs. 2 Anag) sind für die Verlängerung des Anwesenheitsstatus bei Auflösung der Ehe vor Ablauf der fünfjährigen Frist bzw. bei Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens dem Ermessen der Fremdenpolizei Schranken zu setzen.</p>
- Regelung des Anwesenheitsrechts von ausländischen Ehegatten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die vorliegende Motion der SPK-N zielt in eine ähnliche Richtung wie die als Postulat überwiesene Motion Bühlmann vom 7. Oktober 1994 (94.3473; AB 1995 N 2091, AB 1996 S 294). So sollen ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern und in der Schweiz niedergelassenen Ausländern nach Auflösung der Ehe bzw. des gemeinsamen Haushaltes ihren aufenthaltsrechtlichen Status nicht ohne weiteres verlieren, dies namentlich dort, wo eine Wegweisung aufgrund besonderer Umstände als stossend empfunden werden müsste. Zu diesem Zweck soll das den zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörden nach der gesetzlichen Ordnung bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen eingeräumte freie Ermessen beschränkt werden.</p><p>Nach der heute geltenden gesetzlichen Regelung (Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Anag, SR 142.20) haben Ehegatten von Schweizer Bürgern sowie mit niedergelassenen Ausländern verheiratete und in gemeinsamen Haushalt lebende Ausländerinnen und Ausländer einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie überdies Anspruch auf die unbefristete und vom Bestand der Ehe unabhängige Niederlassungsbewilligung. Aber auch ein Scheitern der Ehe vor Ablauf der fünfjährigen Frist führt nicht zwingend dazu, dass der im Familiennachzug eingereiste ausländische Ehegatte die Schweiz verlassen muss. Vielmehr können die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des ihnen gemäss Artikel 4 Anag zustehenden Ermessens verlängern. Aufgrund der einschlägigen Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) zur Ausländergesetzgebung sind bei der Interessenabwägung in solchen Fällen namentlich folgende Umstände gebührend zu berücksichtigen: Dauer der Anwesenheit; persönliche Beziehung zur Schweiz, namentlich wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind; berufliche Situation; Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage; bisheriges Verhalten; Integration der Betroffenen in der Schweiz.</p><p>Mit diesen Weisungen soll eine möglichst einheitliche, aber den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragende Praxis beim Gesetzesvollzug gewährleistet werden. Auch wenn diesen verwaltungsvollzugslenkenden Weisungen der Charakter eigentlicher Rechtsnormen abgeht, stellen sie im Rahmen des Vollzugsföderalismus für die kantonalen Behörden doch klare, zu befolgende Richtlinien bei der Ermessensausübung dar. Die Entscheidbefugnis verbleibt aber bei den kantonalen Behörden, und der Bund kann diese aufgrund der geltenden Kompetenzordnung (Art. 69ter Abs. 2 BV; Art. 4 Anag) namentlich nicht zur Erteilung einer Bewilligung verpflichten. Dabei dürfen die Behörden indessen nicht willkürlich entscheiden; sie sind vielmehr auch im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens an Verfassung und Gesetz gebunden. So haben sie in genereller Hinsicht insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu beachten. Mit anderen Worten hat die Ermessensausübung immer pflichtgemäss zu erfolgen; Willkür, Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung stellen Rechtsverletzungen dar, die der Kontrolle durch die kantonalen Verwaltungsgerichte zugänglich sind.</p><p>Das BFA hat der oberste Kader der kantonalen Fremdenpolizeibehörden anlässlich einer Informationstagung vom 24. April 1996 dazu aufgerufen, bei Fällen, wie sie bereits Anlass zur Motion Bühlmann vom 7. Oktober 1994 gewesen sind, Härtefallkomponenten gebührend Rechnung zu tragen und Gesuche um einen weiteren Verbleib betroffener ausländischer Ehepartner wohlwollend zu prüfen. Bei Behandlung der schliesslich als Postulat überwiesenen Motion Bühlmann hat sodann der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ausgeführt, die Praxis der Kantone werde von der zuständigen Bundesbehörde verfolgt; damit solle ein allfälliger Handlungsbedarf ermittelt werden. Die kantonalen Behörden wurden denn auch im Februar 1997 aufgerufen, dem BFA über ihre einschlägige Praxis Bericht zu erstatten.</p><p>Als Fazit kann festgestellt werden, dass die kantonalen Fremdenpolizeibehörden bereits aufgrund des geltenden Rechtes und der gestützt darauf erlassenen Richtlinien verpflichtet sind, bei ihrem Bewilligungsentscheid den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen; gegen willkürliche Entscheide könnte der Rechtsweg beschritten werden. Weitergehende Einschränkungen stünden demgegenüber mit der geltenden Zuständigkeitsordnung im Widerspruch.</p><p>Nachdem bei der Behandlung der Motion Bühlmann die gesetzliche Verankerung zusätzlicher Rechtsansprüche namentlich mit Blick auf die damit verbundene Missbrauchsgefahr zu Recht abgelehnt worden ist und die in Aussicht gestellten Abklärungen bei den kantonalen Fremdenpolizeibehörden noch im Gange sind, sieht der Bundesrat zurzeit keine Veranlassung zu weitergehenden Massnahmen. Indessen ist sich der Bundesrat der in Einzelfällen vorhandenen Problematik durchaus bewusst.</p><p>Das Ergebnis des im Gang befindlichen Meinungsbildungsprozesses zu einer künftigen Migrationspolitik und ein allfälliges Abkommen mit der Europäischen Union im Bereich Personenverkehr werden im übrigen auch zu einer Überprüfung des geltenden Ausländerrechtes führen müssen. Dies wird Gelegenheit bieten, aufgrund gemachter Erfahrung auch die Anwesenheitsregelung ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern und in der Schweiz niedergelassener Ausländer in die Prüfung einzubeziehen und bisheriges Recht bei allfälligem Handlungsbedarf den aktuellen Bedürfnissen anzupassen.</p><p>Bei dieser Sachlage erscheint eine Umwandlung der vorliegenden Motion in ein Postulat als folgerichtig; zumal schon die in dieselbe Richtung zielende Motion Bühlmann vom Parlament als Postulat überwiesen worden ist. Der Bundesrat erklärt sich deshalb bereit, die vorliegende Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Bei der Regelung des Anwesenheitsrechtes von ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern bzw. von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern (Art. 7 bzw. Art. 17 Abs. 2 Anag) sind für die Verlängerung des Anwesenheitsstatus bei Auflösung der Ehe vor Ablauf der fünfjährigen Frist bzw. bei Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens dem Ermessen der Fremdenpolizei Schranken zu setzen.</p>
- Regelung des Anwesenheitsrechts von ausländischen Ehegatten
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