Stiftung in Anerkennung der moralischen Verantwortung für die schweizerische Politik von 1933 bis 1945
- ShortId
-
97.3019
- Id
-
19973019
- Updated
-
10.04.2024 09:29
- Language
-
de
- Title
-
Stiftung in Anerkennung der moralischen Verantwortung für die schweizerische Politik von 1933 bis 1945
- AdditionalIndexing
-
Judentum;Asylpolitik;Verantwortung;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Rassendiskriminierung;Ethik;Zweiter Weltkrieg;Stiftung;sexuelle Minderheit;Nationalsozialismus
- 1
-
- L05K0703031001, Stiftung
- L04K08020230, Verantwortung
- L04K16030104, Ethik
- L03K010801, Asylpolitik
- L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
- L04K01060208, Judentum
- L04K08020418, Nationalsozialismus
- L04K05020401, Rassendiskriminierung
- L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- L05K0502040802, sexuelle Minderheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Weg von den Schulden - hin zu Schuld und Verantwortung</p><p>A. Allgemeine Bemerkungen:</p><p>1. Grundsätzliches</p><p>Historisch-moralische Verantwortung kann immer nur aus der Perspektive der Gegenwart heraus wahrgenommen werden: Jede Generation muss sich demnach die Geschichte aus ihrer eigenen Sicht neu erarbeiten. Unsere historisch-moralische Verantwortung beruht auf heutigem Wissen und heutigen Massstäben, während die historische Beurteilung der damals handelnden Personen - bis hin zur Zuweisung individueller Schuld - immer auch vom damaligen Wissen und den damaligen Vorstellungen auszugehen hat.</p><p>Die Zeit von 1933 bis 1945 war zweifelsohne die schwierigste und gefährlichste Periode in der Geschichte des schweizerischen Bundesstaates. Dies gilt in noch erhöhtem Masse für die Jahre 1940 bis 1944, als die Schweiz total von den Achsenmächten eingekreist war. Dass es unserem Land in dieser Zeit gelang, die Unabhängigkeit und die Demokratie im Innern - wenn auch mit Einschränkungen - zu behaupten, muss als wesentlicher Teil unserer Verschonung betrachtet werden. Diese Verschonung hatte jedoch ihren Preis: Die Schweiz musste gegenüber dem Dritten Reich Konzessionen machen oder ging zumindest von der Notwendigkeit solcher Konzessionen aus, was allenfalls im historischen Kontext verständlich sein mag.</p><p>Dies alles entbindet unser Land aber nicht von der moralischen Verantwortung für die Folgen ihres Handelns: Auch die Schweiz hat Schuld auf sich geladen. Die moralische Verantwortung dafür gilt es heute wahrzunehmen. Dies vor allem gegenüber den Menschen, die unter den Auswirkungen dieser Politik gelitten haben. Das sind in erster Linie jene Flüchtlinge, die an der Schweizer Grenze abgewiesen und damit in den sichern Tod getrieben wurden. Indirekt litten aber auch jene Menschen unter der damaligen schweizerischen Politik, deren Hab und Gut von den Nazis geraubt und in der Schweiz abgesetzt wurde.</p><p>Verantwortung kann nicht mit Worten allein wahrgenommen werden. Es braucht Taten, die deutlich machen, dass es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handelt. Dies führt zum Vorschlag einer Stiftung, wie sie in der Motion gefordert wird.</p><p>2. Moralische Verantwortung - nicht rechtliche Verpflichtungen</p><p>Klar zu unterscheiden ist zwischen der moralischen Verantwortung als Folge geschichtlicher Vorgänge einerseits und der Befreiung von Rechtsansprüchen andererseits.</p><p>Es stellen sich im Zusammenhang mit der Zeit von 1933 bis 1945 auch Fragen rechtlicher Natur. Das aktuelle Beispiel sind die nachrichten- bzw. herrenlosen Vermögen von Opfern des Holocaust. Es versteht sich von selbst, dass diese Fragen rechtlich korrekt abgewickelt werden müssen. Dies setzt häufig komplizierte und langwierige Abklärungen voraus (Volcker-Komitee).</p><p>In der Motion geht es indessen um moralische Verantwortung. Diese unterscheidet sich grundsätzlich von der Befriedigung individueller Rechtsansprüche. Moralische Verantwortung kann nur gegenüber ganzen Gruppen von Verfolgten wahrgenommen werden, weil nicht abschliessend zu klären ist, welches individuelle Schicksal durch die Politik der Schweiz mitbetroffen wurde.</p><p>Moralische Verantwortung wahrzunehmen kann aber auch nicht bedeuten, Gelder zur Verfügung zu stellen, die unserem Land ohnehin nicht gehören (nachrichten- und herrenlose Vermögen).</p><p>Moralische Verantwortung und Befriedigung von Rechtsansprüchen sind also klar zu trennen, woraus sich auch die Abgrenzung dieser Motion zu derjenigen der FDP-Fraktion (96.3611) ergibt.</p><p>3. Notwendigkeit des raschen Handelns</p><p>Aus drei Gründen ist es nötig und sinnvoll, rasch zu handeln:</p><p>a. Wenn die Stiftung noch Überlebenden des Holocaust zugute kommen soll, muss dies rasch geschehen.</p><p>b. Die wesentlichen Fakten sind durch unzählige Publikationen der letzten vierzig Jahre bekannt (vgl. Ziff. 4).</p><p>c. Die Schweiz kann sich die internationale Diskussion über ihr moralisches Verhalten seit 1945 nicht länger leisten.</p><p>4. Die grundlegenden Fakten sind bekannt</p><p>Eine historisch-moralische Verantwortung kann wahrgenommen werden, auch wenn die Vorgänge, um die es geht, nicht bis ins letzte Detail bekannt sind.</p><p>Die Abklärungen der Expertenkommission gemäss Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1996 sind sicher wichtig, weil sie einerseits zu unserem Verständnis der eigenen Geschichte beitragen und andererseits der Welt deutlich machen, dass wir nichts verbergen wollen.</p><p>Zwei entscheidende Fakten, die die moralische Verantwortung der Schweiz begründen, sind dagegen bereits heute bekannt:</p><p>a. Die Abweisung jüdischer Menschen an der Schweizer Grenze mit der Begründung, sie würden "bloss wegen ihrer Rasse" und nicht aus politischen Gründen verfolgt und seien somit keine Flüchtlinge.</p><p>b. Der Handel mit dem Dritten Reich und damit zwangsläufig auch die Entgegennahme von Vermögenswerten, die Opfern des Holocaust geraubt wurden (Raubgut, Raubgold).</p><p>Was die Flüchtlingspolitik anbetrifft, sind die entscheidenden Fakten seit den fünfziger Jahren (Ludwig-Bericht) bekannt. Es ist inzwischen gesichert, dass die Zahl der Abgewiesenen weit höher war, als dies in den fünfziger Jahren angenommen wurde. Die moralische Verantwortung ergibt sich jedoch - jenseits der genauen Zahlen der abgewiesenen Flüchtlinge - aus der diskriminatorischen Flüchtlingspolitik selbst. Die Expertenkommission wird unser Wissen vermutlich erweitern, aber sie wird keine neuen Antworten auf die Frage der moralischen Verantwortung für die damalige Flüchtlingspolitik finden können.</p><p>Was das Raubgut anbetrifft, so sind weder der Raub durch die Nazis noch der Handel zwischen der Schweiz und dem Dritten Reich bestritten. Dass damit auch Raubgut in die Schweiz gelangte und von dieser erworben wurde, ist offensichtlich. Letztlich wird auch die beste historische Abklärung nur approximative Werte über die Verschiebung von Raubgut in die Schweiz erbringen können.</p><p>Mit anderen Worten: Die Expertenkommission wird in den wenigsten Fällen Informationen liefern können, die zu individuellen Rückerstattungen bestimmter Güter führen könnten. Sollte dies in Einzelfällen gelingen, so müsste eine spezielle Lösung gefunden werden.</p><p>Wir wissen genug, um handeln zu können, und zwar jetzt!</p><p>B. Zu den einzelnen Punkten der Motion:</p><p>1. Der finanzielle Beitrag der Eidgenossenschaft begründet sich primär aus der Verantwortung für die Flüchtlingspolitik. Hinzu kommt, dass viele private Transaktionen (Banken und Firmen) unter den Bedingungen der Kriegswirtschaft ohne Zustimmung des Staates gar nicht möglich gewesen wären.</p><p>2. Richtig ist, dass, wer vom Handel mit dem Dritten Reich profitierte, ebenfalls seinen Beitrag leistet. Hier kann von einer besonderen moralischen Verpflichtung einzelner Gruppen oder Institutionen (insbesondere der Nationalbank) gesprochen werden.</p><p>3. Die unter Ziffer 2 angesprochene Beteiligung soll nicht aufgrund einer staatlichen Zwangsmassnahme erfolgen. Dies ganz abgesehen davon, dass für eine solche Massnahme die Verfassungsgrundlage fehlt. Eine finanzielle Beteiligung Dritter gewinnt dadurch an Gewicht, dass sie aufgrund eigener Einsicht erfolgt. Diese Einsicht besteht heute ganz offensichtlich.</p><p>4. Bei der Abgeltung einer moralischen Schuld kann es nicht um die Befriedigung individueller Rechtsansprüche gehen. Die Mittel sollen deshalb für die verfolgten Gruppen eingesetzt werden. Die schweizerische Flüchtlingspolitik diskriminierte Menschen, die wegen ihrer Rasse verfolgt wurden. Deshalb soll die Stiftung auch diesen Gruppen zugute kommen. Primär ist dies die jüdische Gemeinschaft im In- und Ausland. Andere verfolgte Gruppen - wie Sinti, Roma und Homosexuelle - sind aber ebenfalls zu berücksichtigen.</p><p>Es entspricht dem historischen Charakter der Verantwortung, dass die Mittel der Stiftung für präventive Zwecke eingesetzt werden sollen. Aus der Vergangenheit müssen die Lehren für die Zukunft gezogen werden.</p><p>5. Die Stiftung ist bewusst nicht als "Reparationszahlung" im Sinne einer Zahlung an bestimmte Institutionen ausserhalb der Schweiz konzipiert. Eine "Reparationszahlung" käme zu stark einem "Ablasshandel" gleich. Deshalb rechtfertigt sich eine Vertretung der Eidgenossenschaft. Die jüdische Gemeinschaft in der Schweiz (die konkreten Organisationen wären noch zu bestimmen) hat sich im ganzen bisherigen Konflikt als wertvoller Partner für alle Beteiligten erwiesen. Sie kann aufgrund ihrer Stellung bedeutende Leistungen innerhalb der Stiftung erbringen. Bei den Vertretern der verfolgten Gruppen ist vor allem auch an ausländische Persönlichkeiten zu denken.</p>
- <p>In seiner Rede vor der Vereinigten Bundesversammlung vom 5. März 1997 kündigte Bundespräsident Arnold Koller im Namen des Bundesrates das Vorhaben der Errichtung einer schweizerischen Stiftung für Solidarität an, deren Ziel darin besteht, die humanitäre und solidarische Tradition unseres Landes hervorzuheben. Aus Anlass des 150-Jahr-Jubiläums der Bundesverfassung beabsichtigt der Bundesrat eine Bestätigung und Bekräftigung dieser Tradition mit Hilfe eines zukunftsorientierten Instrumentss, das weit über die Frage der Holocaustopfer hinausgeht. Dieser Wille besteht unabhängig von der moralischen Verantwortung des Bundes für seine Politik vor und während dem Zweiten Weltkrieg. Es ist deshalb wichtig anzumerken, dass die Errichtung der Stiftung für Solidarität nicht von den geschichtlichen Ereignissen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg abhängt.</p><p>Die Zielsetzungen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Stiftung unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von denjenigen der Motion, die zwei Tage vor der erwähnten Rede von Bundespräsident Koller eingereicht wurde. Der Vorschlag des Bundesrates zielt keineswegs darauf ab, aufgrund moralischer Verantwortung für die Politik der Schweiz zur Zeit des nationalsozialistischen Regimes Wiedergutmachung zu leisten, wie dies die Motionärin fordert. Vielmehr möchte der Bundesrat mit der Stiftung die der Humanität und Solidarität verpflichteten Grundwerte der Schweiz für die Zukunft neu bekräftigen. Dementsprechend sollen die Stiftungsleistungen nicht von vornherein auf bestimmte Empfängergruppen bzw. Zwecke beschränkt werden, sondern grundsätzlich für alle Formen menschlichen Leidens einsetzbar sein. Die in der Motion als prioritär bezeichnete Unterstützung von Opfern der nationalsozialistischen Rassenverfolgung obliegt gemäss dem Konzept des Bundesrates dagegen hauptsächlich dem Spezialfonds zugunsten bedürftiger Opfer von Holocaust/Schoah, der in Kürze seine operationelle Tätigkeit aufnehmen wird. Der Spezialfonds wird von Beiträgen der Banken und der übrigen Wirtschaft gespiesen, und der Bundesrat hat am 25. Juni 1997 zuhanden des Parlamentes die Botschaft zum allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank am Spezialfonds im Umfang von 100 Millionen Franken verabschiedet. Zur Finanzierung der Solidaritätsstiftung will der Bundesrat keine Steuergelder einsetzen, sondern die Erträge, die aus einer Neubewertung und Bewirtschaftung der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank resultieren.</p><p>Konzept und Stossrichtung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Stiftung unterscheiden sich somit wesentlich vom Ansatz der Motionärin. Insofern lehnt der Bundesrat die Motion ab. Dessenungeachtet können gewisse in der Motion aufgeführte Anliegen im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für die Solidaritätsstiftung geprüft werden, falls und soweit sie mit dem bundesrätlichen Konzept vereinbar sind. Dies betrifft namentlich die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung Dritter an der Stiftung (Ziff. 2 und 3 der Motion) und die Verwendung der Stiftungsgelder (Ziff. 4 der Motion).</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, die zur Errichtung der schweizerischen Stiftung für Solidarität erforderlichen rechtlichen Grundlagen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens vorzubereiten und sie dann so schnell als möglich dem Parlament zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage und einen Beschlussentwurf über die Schaffung einer schweizerischen Stiftung vorzulegen, die von der Schweiz in Anerkennung der moralischen Verantwortung für ihre Politik, insbesondere gegenüber aus rassischen Gründen verfolgten Menschen, während der Zeit von 1933 bis 1945 errichtet wird. Die Ausgestaltung soll sich an folgenden Punkten orientieren:</p><p>1. Das Grundkapital der Stiftung wird von der Eidgenossenschaft aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt.</p><p>2. Die finanzielle Beteiligung weiterer Institutionen - z. B. der Nationalbank, der Banken, der Versicherungen und anderer privater Firmen - ist anzustreben.</p><p>3. Der Bundesrat wird beauftragt, mit den unter Ziffer 2 genannten Institutionen Gespräche über die Beteiligung an der Stiftung zu führen.</p><p>4. Die Stiftung bezweckt insbesondere:</p><p>a. die Hilfe an Personen, die von Nazideutschland wegen ihrer Rasse verfolgt wurden;</p><p>b. die Förderung der Erinnerung an den Holocaust zur Verhinderung von Rassismus und Antisemitismus.</p><p>5. Der Stiftungsrat besteht aus Vertretern der Eigenossenschaft, Vertretern der jüdischen Gemeinschaft in der Schweiz und Vertretern der aus rassischen Gründen verfolgten Gruppen.</p>
- Stiftung in Anerkennung der moralischen Verantwortung für die schweizerische Politik von 1933 bis 1945
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Weg von den Schulden - hin zu Schuld und Verantwortung</p><p>A. Allgemeine Bemerkungen:</p><p>1. Grundsätzliches</p><p>Historisch-moralische Verantwortung kann immer nur aus der Perspektive der Gegenwart heraus wahrgenommen werden: Jede Generation muss sich demnach die Geschichte aus ihrer eigenen Sicht neu erarbeiten. Unsere historisch-moralische Verantwortung beruht auf heutigem Wissen und heutigen Massstäben, während die historische Beurteilung der damals handelnden Personen - bis hin zur Zuweisung individueller Schuld - immer auch vom damaligen Wissen und den damaligen Vorstellungen auszugehen hat.</p><p>Die Zeit von 1933 bis 1945 war zweifelsohne die schwierigste und gefährlichste Periode in der Geschichte des schweizerischen Bundesstaates. Dies gilt in noch erhöhtem Masse für die Jahre 1940 bis 1944, als die Schweiz total von den Achsenmächten eingekreist war. Dass es unserem Land in dieser Zeit gelang, die Unabhängigkeit und die Demokratie im Innern - wenn auch mit Einschränkungen - zu behaupten, muss als wesentlicher Teil unserer Verschonung betrachtet werden. Diese Verschonung hatte jedoch ihren Preis: Die Schweiz musste gegenüber dem Dritten Reich Konzessionen machen oder ging zumindest von der Notwendigkeit solcher Konzessionen aus, was allenfalls im historischen Kontext verständlich sein mag.</p><p>Dies alles entbindet unser Land aber nicht von der moralischen Verantwortung für die Folgen ihres Handelns: Auch die Schweiz hat Schuld auf sich geladen. Die moralische Verantwortung dafür gilt es heute wahrzunehmen. Dies vor allem gegenüber den Menschen, die unter den Auswirkungen dieser Politik gelitten haben. Das sind in erster Linie jene Flüchtlinge, die an der Schweizer Grenze abgewiesen und damit in den sichern Tod getrieben wurden. Indirekt litten aber auch jene Menschen unter der damaligen schweizerischen Politik, deren Hab und Gut von den Nazis geraubt und in der Schweiz abgesetzt wurde.</p><p>Verantwortung kann nicht mit Worten allein wahrgenommen werden. Es braucht Taten, die deutlich machen, dass es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handelt. Dies führt zum Vorschlag einer Stiftung, wie sie in der Motion gefordert wird.</p><p>2. Moralische Verantwortung - nicht rechtliche Verpflichtungen</p><p>Klar zu unterscheiden ist zwischen der moralischen Verantwortung als Folge geschichtlicher Vorgänge einerseits und der Befreiung von Rechtsansprüchen andererseits.</p><p>Es stellen sich im Zusammenhang mit der Zeit von 1933 bis 1945 auch Fragen rechtlicher Natur. Das aktuelle Beispiel sind die nachrichten- bzw. herrenlosen Vermögen von Opfern des Holocaust. Es versteht sich von selbst, dass diese Fragen rechtlich korrekt abgewickelt werden müssen. Dies setzt häufig komplizierte und langwierige Abklärungen voraus (Volcker-Komitee).</p><p>In der Motion geht es indessen um moralische Verantwortung. Diese unterscheidet sich grundsätzlich von der Befriedigung individueller Rechtsansprüche. Moralische Verantwortung kann nur gegenüber ganzen Gruppen von Verfolgten wahrgenommen werden, weil nicht abschliessend zu klären ist, welches individuelle Schicksal durch die Politik der Schweiz mitbetroffen wurde.</p><p>Moralische Verantwortung wahrzunehmen kann aber auch nicht bedeuten, Gelder zur Verfügung zu stellen, die unserem Land ohnehin nicht gehören (nachrichten- und herrenlose Vermögen).</p><p>Moralische Verantwortung und Befriedigung von Rechtsansprüchen sind also klar zu trennen, woraus sich auch die Abgrenzung dieser Motion zu derjenigen der FDP-Fraktion (96.3611) ergibt.</p><p>3. Notwendigkeit des raschen Handelns</p><p>Aus drei Gründen ist es nötig und sinnvoll, rasch zu handeln:</p><p>a. Wenn die Stiftung noch Überlebenden des Holocaust zugute kommen soll, muss dies rasch geschehen.</p><p>b. Die wesentlichen Fakten sind durch unzählige Publikationen der letzten vierzig Jahre bekannt (vgl. Ziff. 4).</p><p>c. Die Schweiz kann sich die internationale Diskussion über ihr moralisches Verhalten seit 1945 nicht länger leisten.</p><p>4. Die grundlegenden Fakten sind bekannt</p><p>Eine historisch-moralische Verantwortung kann wahrgenommen werden, auch wenn die Vorgänge, um die es geht, nicht bis ins letzte Detail bekannt sind.</p><p>Die Abklärungen der Expertenkommission gemäss Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1996 sind sicher wichtig, weil sie einerseits zu unserem Verständnis der eigenen Geschichte beitragen und andererseits der Welt deutlich machen, dass wir nichts verbergen wollen.</p><p>Zwei entscheidende Fakten, die die moralische Verantwortung der Schweiz begründen, sind dagegen bereits heute bekannt:</p><p>a. Die Abweisung jüdischer Menschen an der Schweizer Grenze mit der Begründung, sie würden "bloss wegen ihrer Rasse" und nicht aus politischen Gründen verfolgt und seien somit keine Flüchtlinge.</p><p>b. Der Handel mit dem Dritten Reich und damit zwangsläufig auch die Entgegennahme von Vermögenswerten, die Opfern des Holocaust geraubt wurden (Raubgut, Raubgold).</p><p>Was die Flüchtlingspolitik anbetrifft, sind die entscheidenden Fakten seit den fünfziger Jahren (Ludwig-Bericht) bekannt. Es ist inzwischen gesichert, dass die Zahl der Abgewiesenen weit höher war, als dies in den fünfziger Jahren angenommen wurde. Die moralische Verantwortung ergibt sich jedoch - jenseits der genauen Zahlen der abgewiesenen Flüchtlinge - aus der diskriminatorischen Flüchtlingspolitik selbst. Die Expertenkommission wird unser Wissen vermutlich erweitern, aber sie wird keine neuen Antworten auf die Frage der moralischen Verantwortung für die damalige Flüchtlingspolitik finden können.</p><p>Was das Raubgut anbetrifft, so sind weder der Raub durch die Nazis noch der Handel zwischen der Schweiz und dem Dritten Reich bestritten. Dass damit auch Raubgut in die Schweiz gelangte und von dieser erworben wurde, ist offensichtlich. Letztlich wird auch die beste historische Abklärung nur approximative Werte über die Verschiebung von Raubgut in die Schweiz erbringen können.</p><p>Mit anderen Worten: Die Expertenkommission wird in den wenigsten Fällen Informationen liefern können, die zu individuellen Rückerstattungen bestimmter Güter führen könnten. Sollte dies in Einzelfällen gelingen, so müsste eine spezielle Lösung gefunden werden.</p><p>Wir wissen genug, um handeln zu können, und zwar jetzt!</p><p>B. Zu den einzelnen Punkten der Motion:</p><p>1. Der finanzielle Beitrag der Eidgenossenschaft begründet sich primär aus der Verantwortung für die Flüchtlingspolitik. Hinzu kommt, dass viele private Transaktionen (Banken und Firmen) unter den Bedingungen der Kriegswirtschaft ohne Zustimmung des Staates gar nicht möglich gewesen wären.</p><p>2. Richtig ist, dass, wer vom Handel mit dem Dritten Reich profitierte, ebenfalls seinen Beitrag leistet. Hier kann von einer besonderen moralischen Verpflichtung einzelner Gruppen oder Institutionen (insbesondere der Nationalbank) gesprochen werden.</p><p>3. Die unter Ziffer 2 angesprochene Beteiligung soll nicht aufgrund einer staatlichen Zwangsmassnahme erfolgen. Dies ganz abgesehen davon, dass für eine solche Massnahme die Verfassungsgrundlage fehlt. Eine finanzielle Beteiligung Dritter gewinnt dadurch an Gewicht, dass sie aufgrund eigener Einsicht erfolgt. Diese Einsicht besteht heute ganz offensichtlich.</p><p>4. Bei der Abgeltung einer moralischen Schuld kann es nicht um die Befriedigung individueller Rechtsansprüche gehen. Die Mittel sollen deshalb für die verfolgten Gruppen eingesetzt werden. Die schweizerische Flüchtlingspolitik diskriminierte Menschen, die wegen ihrer Rasse verfolgt wurden. Deshalb soll die Stiftung auch diesen Gruppen zugute kommen. Primär ist dies die jüdische Gemeinschaft im In- und Ausland. Andere verfolgte Gruppen - wie Sinti, Roma und Homosexuelle - sind aber ebenfalls zu berücksichtigen.</p><p>Es entspricht dem historischen Charakter der Verantwortung, dass die Mittel der Stiftung für präventive Zwecke eingesetzt werden sollen. Aus der Vergangenheit müssen die Lehren für die Zukunft gezogen werden.</p><p>5. Die Stiftung ist bewusst nicht als "Reparationszahlung" im Sinne einer Zahlung an bestimmte Institutionen ausserhalb der Schweiz konzipiert. Eine "Reparationszahlung" käme zu stark einem "Ablasshandel" gleich. Deshalb rechtfertigt sich eine Vertretung der Eidgenossenschaft. Die jüdische Gemeinschaft in der Schweiz (die konkreten Organisationen wären noch zu bestimmen) hat sich im ganzen bisherigen Konflikt als wertvoller Partner für alle Beteiligten erwiesen. Sie kann aufgrund ihrer Stellung bedeutende Leistungen innerhalb der Stiftung erbringen. Bei den Vertretern der verfolgten Gruppen ist vor allem auch an ausländische Persönlichkeiten zu denken.</p>
- <p>In seiner Rede vor der Vereinigten Bundesversammlung vom 5. März 1997 kündigte Bundespräsident Arnold Koller im Namen des Bundesrates das Vorhaben der Errichtung einer schweizerischen Stiftung für Solidarität an, deren Ziel darin besteht, die humanitäre und solidarische Tradition unseres Landes hervorzuheben. Aus Anlass des 150-Jahr-Jubiläums der Bundesverfassung beabsichtigt der Bundesrat eine Bestätigung und Bekräftigung dieser Tradition mit Hilfe eines zukunftsorientierten Instrumentss, das weit über die Frage der Holocaustopfer hinausgeht. Dieser Wille besteht unabhängig von der moralischen Verantwortung des Bundes für seine Politik vor und während dem Zweiten Weltkrieg. Es ist deshalb wichtig anzumerken, dass die Errichtung der Stiftung für Solidarität nicht von den geschichtlichen Ereignissen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg abhängt.</p><p>Die Zielsetzungen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Stiftung unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von denjenigen der Motion, die zwei Tage vor der erwähnten Rede von Bundespräsident Koller eingereicht wurde. Der Vorschlag des Bundesrates zielt keineswegs darauf ab, aufgrund moralischer Verantwortung für die Politik der Schweiz zur Zeit des nationalsozialistischen Regimes Wiedergutmachung zu leisten, wie dies die Motionärin fordert. Vielmehr möchte der Bundesrat mit der Stiftung die der Humanität und Solidarität verpflichteten Grundwerte der Schweiz für die Zukunft neu bekräftigen. Dementsprechend sollen die Stiftungsleistungen nicht von vornherein auf bestimmte Empfängergruppen bzw. Zwecke beschränkt werden, sondern grundsätzlich für alle Formen menschlichen Leidens einsetzbar sein. Die in der Motion als prioritär bezeichnete Unterstützung von Opfern der nationalsozialistischen Rassenverfolgung obliegt gemäss dem Konzept des Bundesrates dagegen hauptsächlich dem Spezialfonds zugunsten bedürftiger Opfer von Holocaust/Schoah, der in Kürze seine operationelle Tätigkeit aufnehmen wird. Der Spezialfonds wird von Beiträgen der Banken und der übrigen Wirtschaft gespiesen, und der Bundesrat hat am 25. Juni 1997 zuhanden des Parlamentes die Botschaft zum allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank am Spezialfonds im Umfang von 100 Millionen Franken verabschiedet. Zur Finanzierung der Solidaritätsstiftung will der Bundesrat keine Steuergelder einsetzen, sondern die Erträge, die aus einer Neubewertung und Bewirtschaftung der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank resultieren.</p><p>Konzept und Stossrichtung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Stiftung unterscheiden sich somit wesentlich vom Ansatz der Motionärin. Insofern lehnt der Bundesrat die Motion ab. Dessenungeachtet können gewisse in der Motion aufgeführte Anliegen im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für die Solidaritätsstiftung geprüft werden, falls und soweit sie mit dem bundesrätlichen Konzept vereinbar sind. Dies betrifft namentlich die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung Dritter an der Stiftung (Ziff. 2 und 3 der Motion) und die Verwendung der Stiftungsgelder (Ziff. 4 der Motion).</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, die zur Errichtung der schweizerischen Stiftung für Solidarität erforderlichen rechtlichen Grundlagen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens vorzubereiten und sie dann so schnell als möglich dem Parlament zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage und einen Beschlussentwurf über die Schaffung einer schweizerischen Stiftung vorzulegen, die von der Schweiz in Anerkennung der moralischen Verantwortung für ihre Politik, insbesondere gegenüber aus rassischen Gründen verfolgten Menschen, während der Zeit von 1933 bis 1945 errichtet wird. Die Ausgestaltung soll sich an folgenden Punkten orientieren:</p><p>1. Das Grundkapital der Stiftung wird von der Eidgenossenschaft aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt.</p><p>2. Die finanzielle Beteiligung weiterer Institutionen - z. B. der Nationalbank, der Banken, der Versicherungen und anderer privater Firmen - ist anzustreben.</p><p>3. Der Bundesrat wird beauftragt, mit den unter Ziffer 2 genannten Institutionen Gespräche über die Beteiligung an der Stiftung zu führen.</p><p>4. Die Stiftung bezweckt insbesondere:</p><p>a. die Hilfe an Personen, die von Nazideutschland wegen ihrer Rasse verfolgt wurden;</p><p>b. die Förderung der Erinnerung an den Holocaust zur Verhinderung von Rassismus und Antisemitismus.</p><p>5. Der Stiftungsrat besteht aus Vertretern der Eigenossenschaft, Vertretern der jüdischen Gemeinschaft in der Schweiz und Vertretern der aus rassischen Gründen verfolgten Gruppen.</p>
- Stiftung in Anerkennung der moralischen Verantwortung für die schweizerische Politik von 1933 bis 1945
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