Verbesserung der Deklarationspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel
- ShortId
-
97.3025
- Id
-
19973025
- Updated
-
14.11.2025 07:59
- Language
-
de
- Title
-
Verbesserung der Deklarationspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel
- AdditionalIndexing
-
Deklarationspflicht;Nahrungsmittel;gentechnisch veränderte Organismen
- 1
-
- L07K07010603010101, Deklarationspflicht
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L03K140203, Nahrungsmittel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die mit der Zulassung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln vorgesehenen Deklarationsvorschriften (analog den heute geltenden Vorschriften über die Zusammensetzung der Produkte) entsprechen in keiner Weise der auch vom Bundesrat immer wieder vertretenen Auffassung, die Konsumenten würden klar und verständlich auf den Umstand eines gentechnisch veränderten Lebensmittels aufmerksam gemacht. Eine besondere, deutlich sichtbare Deklaration ist nach Auffassung der Konsumentenorganisationen unabdingbar und würde auch nicht gegen multilaterale Abkommen verstossen.</p><p>Mit der vom Bundesrat im Januar 1997 überdies beschlossenen sogenannten Übergangsregelung wird es sogar möglich sein, dass die gentechnisch veränderten Lebensmittel nicht einmal auf den Packungen oder Etiketten als solche deklariert werden müssen, sondern dass entsprechende Hinweise an den Verkaufsgestellen genügen.</p><p>Diese unverständliche Aufweichung rechtfertigt sich auch nicht mit der EDI-Begründung, dass damit vorhandenes Verpackungsmaterial nicht vernichtet werden müsse. Mit der Einführung der Deklarationspflicht für genetisch veränderte Lebensmittel wurde nicht etwas Bisheriges verändert, sondern für neue Produkte eine neue Vorschrift erlassen.</p>
- <p>Nach Artikel 21 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02) müssen alle für die Kennzeichnung von Lebensmitteln vorgeschriebenen, in einer Amtssprache verfassten Angaben an gut sichtbarer Stelle, in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden. Damit besteht die Gewähr, dass die Konsumentinnen und Konsumenten die auf den Lebensmitteln anzubringenden Angaben auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen können.</p><p>Was die Deklaration gentechnisch veränderter Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die am 1. Juli 1995 in Kraft getretene neue Lebensmittelverordnung keine entsprechende Übergangsfrist vorsieht (vgl. Art. 441 Abs. 2 Bst. c LMV). Im Zusammenhang mit der Erteilung der ersten Bewilligungen für solche Produkte hat sich jedoch gezeigt, dass es dem Lebensmittelhandel nicht möglich war, die betroffenen Erzeugnisse innert nützlicher Frist verordnungskonform zu kennzeichnen. Um Lieferungsengpässe zu vermeiden und um dem Lebensmittelhandel zu ermöglichen, die bestehenden Packungsbestände noch aufzubrauchen, hat der Bundesrat deshalb beschlossen, die bei Rechtsänderungen üblicherweise zugestandene Übergangsfrist auch im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Produkten zu gewähren. Im Verhältnis zu den sonst üblichen Übergangsfristen von zwei (Herstellung, Etikettierung und Import) bzw. drei Jahren (Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten) hat der Bundesrat die Übergangsfrist jedoch auf acht Monate gekürzt. Weiter hat er festgelegt, dass, wer von der Übergangsregelung Gebrauch macht, die betreffenden Angaben zumindest auf Plakaten oder Tafeln bei den Gestellen anzubringen hat. Die am 15. Januar 1997 verabschiedete Verordnungsänderung weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass die entsprechenden Hinweise gut sichtbar und leicht lesbar sein müssen. Damit bleibt für die Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit gewahrt, sich über die Provenienz der betreffenden Lebensmittel ins Bild zu setzen. Der Bundesrat sieht somit keinen Anlass, auf die geltenden Bestimmungen über die Deklaration von GVO-Lebensmitteln zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die in der Lebensmittelverordnung festgehaltene Deklarationspflicht für genetisch veränderte Lebensmittel - allenfalls mittels Gesetzesänderung - so anzupassen, dass diese Produkte klar und deutlich als solche erkennbar sind.</p><p>Die in der Übergangsregelung vorgesehene Aufweichung der Deklarationsvorschriften ist überdies zurückzunehmen.</p>
- Verbesserung der Deklarationspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die mit der Zulassung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln vorgesehenen Deklarationsvorschriften (analog den heute geltenden Vorschriften über die Zusammensetzung der Produkte) entsprechen in keiner Weise der auch vom Bundesrat immer wieder vertretenen Auffassung, die Konsumenten würden klar und verständlich auf den Umstand eines gentechnisch veränderten Lebensmittels aufmerksam gemacht. Eine besondere, deutlich sichtbare Deklaration ist nach Auffassung der Konsumentenorganisationen unabdingbar und würde auch nicht gegen multilaterale Abkommen verstossen.</p><p>Mit der vom Bundesrat im Januar 1997 überdies beschlossenen sogenannten Übergangsregelung wird es sogar möglich sein, dass die gentechnisch veränderten Lebensmittel nicht einmal auf den Packungen oder Etiketten als solche deklariert werden müssen, sondern dass entsprechende Hinweise an den Verkaufsgestellen genügen.</p><p>Diese unverständliche Aufweichung rechtfertigt sich auch nicht mit der EDI-Begründung, dass damit vorhandenes Verpackungsmaterial nicht vernichtet werden müsse. Mit der Einführung der Deklarationspflicht für genetisch veränderte Lebensmittel wurde nicht etwas Bisheriges verändert, sondern für neue Produkte eine neue Vorschrift erlassen.</p>
- <p>Nach Artikel 21 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02) müssen alle für die Kennzeichnung von Lebensmitteln vorgeschriebenen, in einer Amtssprache verfassten Angaben an gut sichtbarer Stelle, in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden. Damit besteht die Gewähr, dass die Konsumentinnen und Konsumenten die auf den Lebensmitteln anzubringenden Angaben auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen können.</p><p>Was die Deklaration gentechnisch veränderter Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die am 1. Juli 1995 in Kraft getretene neue Lebensmittelverordnung keine entsprechende Übergangsfrist vorsieht (vgl. Art. 441 Abs. 2 Bst. c LMV). Im Zusammenhang mit der Erteilung der ersten Bewilligungen für solche Produkte hat sich jedoch gezeigt, dass es dem Lebensmittelhandel nicht möglich war, die betroffenen Erzeugnisse innert nützlicher Frist verordnungskonform zu kennzeichnen. Um Lieferungsengpässe zu vermeiden und um dem Lebensmittelhandel zu ermöglichen, die bestehenden Packungsbestände noch aufzubrauchen, hat der Bundesrat deshalb beschlossen, die bei Rechtsänderungen üblicherweise zugestandene Übergangsfrist auch im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Produkten zu gewähren. Im Verhältnis zu den sonst üblichen Übergangsfristen von zwei (Herstellung, Etikettierung und Import) bzw. drei Jahren (Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten) hat der Bundesrat die Übergangsfrist jedoch auf acht Monate gekürzt. Weiter hat er festgelegt, dass, wer von der Übergangsregelung Gebrauch macht, die betreffenden Angaben zumindest auf Plakaten oder Tafeln bei den Gestellen anzubringen hat. Die am 15. Januar 1997 verabschiedete Verordnungsänderung weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass die entsprechenden Hinweise gut sichtbar und leicht lesbar sein müssen. Damit bleibt für die Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit gewahrt, sich über die Provenienz der betreffenden Lebensmittel ins Bild zu setzen. Der Bundesrat sieht somit keinen Anlass, auf die geltenden Bestimmungen über die Deklaration von GVO-Lebensmitteln zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die in der Lebensmittelverordnung festgehaltene Deklarationspflicht für genetisch veränderte Lebensmittel - allenfalls mittels Gesetzesänderung - so anzupassen, dass diese Produkte klar und deutlich als solche erkennbar sind.</p><p>Die in der Übergangsregelung vorgesehene Aufweichung der Deklarationsvorschriften ist überdies zurückzunehmen.</p>
- Verbesserung der Deklarationspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel
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