Subventionen und Aufträge des Bundes. Öffentliches Register

ShortId
97.3050
Id
19973050
Updated
10.04.2024 12:42
Language
de
Title
Subventionen und Aufträge des Bundes. Öffentliches Register
AdditionalIndexing
Submissionswesen;Subvention;Informationsverbreitung;Verzeichnis
1
  • L05K1102030202, Subvention
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verschuldung des Bundes ist von 40 Milliarden Franken im Jahre 1990 auf 90 Milliarden Franken 1996 angestiegen und wird sich aufgrund der flauen Konjunkturlage noch weiter verschlechtern.</p><p>Die Bundessubventionen, die den Empfängern ohne wirtschaftliche Gegenleistung zur Erfüllung von Aufgaben von öffentlichem Interesse zugesprochen werden, stellen zwei Drittel der Ausgaben dar oder circa 27 Milliarden pro Jahr von 41 Milliarden insgesamt.</p><p>Gleichzeitig mit der Schaffung eines Gesetzes über Subventionen ist ein öffentliches Register der Subventionen und Aufträge einzurichten, damit die Transparenz hergestellt werden kann, die es braucht, um eine rationelle und auf objektiven Kriterien ausgerichtete Verwendung der öffentlichen Gelder zu gewährleisten.</p><p>Mit dieser Motion wollen wir nicht die Finanzhilfe in Frage stellen, die zu den wichtigsten Instrumenten der Sozial-, Infrastruktur- und Regionalpolitik zählt. Ein Viertel der Ausgaben des Bundes fliesst denn auch in die öffentlichen Haushalte der Kantone und Gemeinden, etwa 20 Prozent der Staatsausgaben finanzieren die Sozialversicherungen, 9 Prozent werden für die Krankenkassen und die Landwirtschaft aufgewendet, 7 Prozent sind für die öffentlichen Unternehmen und 4 Prozent für das Ausland und die internationalen Organisationen bestimmt.</p><p>Doch in derart schwierigen Zeiten ist es angebracht, die Hilfen gezielter einzusetzen, Bagatellbeiträge zu beschränken, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, überholte Strukturen abzuschaffen, Anpassungen an den strukturellen Wandel voranzutreiben und die Innovationsfähigkeit zu stärken.</p><p>Ein öffentlich zugängliches Register würde garantiert zu mehr Transparenz führen, aus Gefälligkeit zugesprochene Subventionen vermeiden und dem Staat eine Kontrolle über Effizienz und Wirtschaftlichkeit gewährleisten.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis des Motionärs über die besorgniserregende Entwicklung des Bundeshaushaltes. Er ist auch der Ansicht, dass gerade die Subventionen teilweise gezielter eingesetzt werden könnten. Durch die Abschaffung überholter Subventionen, die Reduktion überhöhter Beiträge, die zweckmässige Ausgestaltung komplizierter und wenig zielgerichteter Subventionssysteme und eine stufengerechtere Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen lassen sich durchaus spürbare Entlastungen der öffentlichen Haushalte erzielen. Genau diese Zielsetzung wird auch mit der Neuordnung des Finanzausgleiches angestrebt.</p><p></p><p></p><p>1. Subventionen des Bundes</p><p></p><p>Die Bundesversammlung hat am 5. Oktober 1990 das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) verabschiedet. Gemäss Artikel 5 des SuG prüft der Bundesrat periodisch, mindestens alle 6 Jahre, ob die spezialgesetzlichen Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den im 2. Kapitel des SuG festgehaltenen Grundsätzen entsprechen. Er berichtet dem Parlament über die Prüfung und beantragt die allenfalls notwendigen Änderungen gesetzlicher Erlasse. Da das Subventionsgesetz auf den 1. April 1991 in Kraft trat, läuft im laufenden Jahr die Frist für die erstmalige Überprüfung und Berichterstattung ab.</p><p></p><p>Der Bundesrat bereitet deshalb zur Zeit die Überprüfung und Berichterstattung im Rahmen des Subventionsberichtes vor. Noch in diesem Jahr wird dieser dem Parlament unterbreitet. Der Subventionsbericht vermittelt die wichtigsten subventionsrechtlichen Grundlagen und beinhaltet reichhaltiges Informationsmaterial über das Subventionswesen des Bundes. Grundlage des Informationsteiles bildet eine speziell aufgebaute Subventionsdatenbank, die inskünftig periodisch aktualisiert werden soll. Für jede der über 600 Subventionsrubriken wurden rund 30 quantitative und qualitative Merkmale (Beitragsart, Form, Beitragshöhe, Empfänger, Rechtsgrundlage, etc.) erfasst. Es ist vorgesehen, die Datenbank in regelmässigen Abständen zu aktualisieren. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, inwieweit die gespeicherten Informationen - soweit sie nicht dem Datenschutz unterstehen - einem noch zu definierenden Benutzerkreis ausserhalb der Verwaltung zugänglich gemacht werden können.</p><p></p><p></p><p>2. Auftragsvergaben des Bundes</p><p></p><p>Die Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Lieferungen, Bauten und Dienstleistungen) wird im Bundesgesetz und in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1 und 172.056.11) geregelt. Es gilt das Wettbewerbsprinzip, das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.</p><p></p><p>Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Beschaffungsregime die Forderung nach mehr Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bereits erfüllt. Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte (Lieferungen, Dienstleistungen 248'950 Franken; Bauten 9,575 Millionen Franken) sind sämtliche Zuschläge im offiziellen Publikationsorgan, dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), zu veröffentlichen. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen hat der Gesetzgeber eine sinnvolle Trennlinie geschaffen, indem der Zuschlag unterhalb des Schwellenwertes nicht veröffentlicht wird. Aus heutiger Sicht drängt sich keine weitergehende Regelung auf.</p> Der BR beantragt, den ersten Teil der Mo (Subventionsregister) in ein Po umzuwandeln und den zweiten Teil der Mo (Auftragsregister) abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, ein öffentliches Register einzurichten, das leicht zugänglich ist und sämtliche Angaben (Empfänger, Betrag, Gegenstand, Begründung usw.) zu den Subventionen und Aufträgen enthält, die der Bund Dritten gewährt bzw. erteilt.</p>
  • Subventionen und Aufträge des Bundes. Öffentliches Register
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verschuldung des Bundes ist von 40 Milliarden Franken im Jahre 1990 auf 90 Milliarden Franken 1996 angestiegen und wird sich aufgrund der flauen Konjunkturlage noch weiter verschlechtern.</p><p>Die Bundessubventionen, die den Empfängern ohne wirtschaftliche Gegenleistung zur Erfüllung von Aufgaben von öffentlichem Interesse zugesprochen werden, stellen zwei Drittel der Ausgaben dar oder circa 27 Milliarden pro Jahr von 41 Milliarden insgesamt.</p><p>Gleichzeitig mit der Schaffung eines Gesetzes über Subventionen ist ein öffentliches Register der Subventionen und Aufträge einzurichten, damit die Transparenz hergestellt werden kann, die es braucht, um eine rationelle und auf objektiven Kriterien ausgerichtete Verwendung der öffentlichen Gelder zu gewährleisten.</p><p>Mit dieser Motion wollen wir nicht die Finanzhilfe in Frage stellen, die zu den wichtigsten Instrumenten der Sozial-, Infrastruktur- und Regionalpolitik zählt. Ein Viertel der Ausgaben des Bundes fliesst denn auch in die öffentlichen Haushalte der Kantone und Gemeinden, etwa 20 Prozent der Staatsausgaben finanzieren die Sozialversicherungen, 9 Prozent werden für die Krankenkassen und die Landwirtschaft aufgewendet, 7 Prozent sind für die öffentlichen Unternehmen und 4 Prozent für das Ausland und die internationalen Organisationen bestimmt.</p><p>Doch in derart schwierigen Zeiten ist es angebracht, die Hilfen gezielter einzusetzen, Bagatellbeiträge zu beschränken, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, überholte Strukturen abzuschaffen, Anpassungen an den strukturellen Wandel voranzutreiben und die Innovationsfähigkeit zu stärken.</p><p>Ein öffentlich zugängliches Register würde garantiert zu mehr Transparenz führen, aus Gefälligkeit zugesprochene Subventionen vermeiden und dem Staat eine Kontrolle über Effizienz und Wirtschaftlichkeit gewährleisten.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis des Motionärs über die besorgniserregende Entwicklung des Bundeshaushaltes. Er ist auch der Ansicht, dass gerade die Subventionen teilweise gezielter eingesetzt werden könnten. Durch die Abschaffung überholter Subventionen, die Reduktion überhöhter Beiträge, die zweckmässige Ausgestaltung komplizierter und wenig zielgerichteter Subventionssysteme und eine stufengerechtere Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen lassen sich durchaus spürbare Entlastungen der öffentlichen Haushalte erzielen. Genau diese Zielsetzung wird auch mit der Neuordnung des Finanzausgleiches angestrebt.</p><p></p><p></p><p>1. Subventionen des Bundes</p><p></p><p>Die Bundesversammlung hat am 5. Oktober 1990 das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) verabschiedet. Gemäss Artikel 5 des SuG prüft der Bundesrat periodisch, mindestens alle 6 Jahre, ob die spezialgesetzlichen Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den im 2. Kapitel des SuG festgehaltenen Grundsätzen entsprechen. Er berichtet dem Parlament über die Prüfung und beantragt die allenfalls notwendigen Änderungen gesetzlicher Erlasse. Da das Subventionsgesetz auf den 1. April 1991 in Kraft trat, läuft im laufenden Jahr die Frist für die erstmalige Überprüfung und Berichterstattung ab.</p><p></p><p>Der Bundesrat bereitet deshalb zur Zeit die Überprüfung und Berichterstattung im Rahmen des Subventionsberichtes vor. Noch in diesem Jahr wird dieser dem Parlament unterbreitet. Der Subventionsbericht vermittelt die wichtigsten subventionsrechtlichen Grundlagen und beinhaltet reichhaltiges Informationsmaterial über das Subventionswesen des Bundes. Grundlage des Informationsteiles bildet eine speziell aufgebaute Subventionsdatenbank, die inskünftig periodisch aktualisiert werden soll. Für jede der über 600 Subventionsrubriken wurden rund 30 quantitative und qualitative Merkmale (Beitragsart, Form, Beitragshöhe, Empfänger, Rechtsgrundlage, etc.) erfasst. Es ist vorgesehen, die Datenbank in regelmässigen Abständen zu aktualisieren. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, inwieweit die gespeicherten Informationen - soweit sie nicht dem Datenschutz unterstehen - einem noch zu definierenden Benutzerkreis ausserhalb der Verwaltung zugänglich gemacht werden können.</p><p></p><p></p><p>2. Auftragsvergaben des Bundes</p><p></p><p>Die Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Lieferungen, Bauten und Dienstleistungen) wird im Bundesgesetz und in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1 und 172.056.11) geregelt. Es gilt das Wettbewerbsprinzip, das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.</p><p></p><p>Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Beschaffungsregime die Forderung nach mehr Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bereits erfüllt. Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte (Lieferungen, Dienstleistungen 248'950 Franken; Bauten 9,575 Millionen Franken) sind sämtliche Zuschläge im offiziellen Publikationsorgan, dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), zu veröffentlichen. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen hat der Gesetzgeber eine sinnvolle Trennlinie geschaffen, indem der Zuschlag unterhalb des Schwellenwertes nicht veröffentlicht wird. Aus heutiger Sicht drängt sich keine weitergehende Regelung auf.</p> Der BR beantragt, den ersten Teil der Mo (Subventionsregister) in ein Po umzuwandeln und den zweiten Teil der Mo (Auftragsregister) abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, ein öffentliches Register einzurichten, das leicht zugänglich ist und sämtliche Angaben (Empfänger, Betrag, Gegenstand, Begründung usw.) zu den Subventionen und Aufträgen enthält, die der Bund Dritten gewährt bzw. erteilt.</p>
    • Subventionen und Aufträge des Bundes. Öffentliches Register

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