Erhebung der AHV/IV-Beiträge bei Saisonniers, die sich weniger als acht Wochen in der Schweiz aufhalten
- ShortId
-
97.3055
- Id
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19973055
- Updated
-
24.06.2025 22:51
- Language
-
de
- Title
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Erhebung der AHV/IV-Beiträge bei Saisonniers, die sich weniger als acht Wochen in der Schweiz aufhalten
- AdditionalIndexing
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steuerähnliche Abgabe;Verwaltungsformalität;primärer Sektor;Sozialabgabe;Saisonarbeiter/in;Pflichtversicherung;AHV-Beiträge
- 1
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- L06K010401010101, AHV-Beiträge
- L04K11100111, Pflichtversicherung
- L04K01040117, Sozialabgabe
- L05K0702020115, Saisonarbeiter/in
- L04K08060113, Verwaltungsformalität
- L04K11070204, steuerähnliche Abgabe
- L05K0704060301, primärer Sektor
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Artikel 2 AHVV wurde vollständig revidiert mit dem Ziel, die Befreiung von der Beitragspflicht für eine verhältnismässig kurze Zeit restriktiver zu gestalten. Angestrebt wird nicht eine Erhöhung der Einnahmen der AHV, sondern eine Verbesserung des sozialen Schutzes der betroffenen Personen. Bei der Arbeitslosenversicherung sehen die mit Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, Österreich und Italien unterzeichneten Abkommen vor, dass der Wohnsitzstaat die Deckung des vollen Arbeitslosenrisikos übernimmt. Die im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Zeit der Anstellung oder der Beitragszahlung und die Dauer des Leistungsanspruches berücksichtigt. Zur Begründung eines Anspruches auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung wird die versicherte Person belgischer, spanischer, französischer oder portugiesischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles beispielsweise gezwungen ist, ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzugeben, deren Invalidität jedoch in einem dieser Länder festgestellt wird, als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert betrachtet und zwar für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Erwerbsunterbruches, der auf die Invalidität folgt. Diese versicherte Person hat somit AHV/IV-Beiträge zu leisten, als ob sie ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Was das Altersrisiko anbelangt, so haben Angehörige der Staaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen unterzeichnet hat, Anspruch auf eine Rente nach nur einem Beitragsjahr. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie denn jedes Jahr für zwei Monate zurückkehren, hätten nach nur sechs Jahren Anspruch auf eine Rente. Bei den Familienzulagen hätten landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen, die anhand der Arbeitstage errechnet werden. Eine Haushaltentschädigung kann, wenn die Familie im Ausland lebt, nicht beansprucht werden.</p><p></p><p>Die Aufhebung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d AHVV hat zur Folge, dass die Belastung und der Verwaltungsaufwand der Landwirte und Winzer zunimmt, müssen sie doch in Zukunft die Beiträge von 2000 bis 3000 zusätzlichen landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Abzug bringen. Der soziale Schutz der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert sich hingegen. Aus der Sicht der AHV wird der administrative Ablauf vereinfacht. Die Ausgleichskassen werden mehr Rentendossiers bearbeiten müssen, die Ausstellung einer Bescheinigung, der Einzug von Beiträgen und die Übertragung in das individuelle Konto gestalten sich jedoch dank der Informatik schneller und einfacher. Da an Grenzposten der Reisepass bei der Ein- und Ausreise nicht in jedem Fall mit einem Stempel versehen wird, ist es für die Ausgleichskassen sehr schwierig zu kontrollieren, ob sich die betroffenen ausländischen Staatsangehörigen nicht mehr als acht Wochen in der Schweiz aufgehalten haben. Dank der neuen Regelung wird die Kontrolle, ob ein Arbeitgeber die Durchführungsbestimmungen einhält, für die Kassen vereinfacht. Schliesslich dürfte diese Änderung in der AHV keine Auswirkungen auf die Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungen haben.</p><p></p><p>Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Kontrolle neigte das alte Gesetz dazu, die Schwarzarbeit zu begünstigen oder vielmehr, die Arbeitgeber zu veranlassen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich mehr als acht Wochen in der Schweiz aufhalten, nicht bei der AHV zu melden. Die Arbeit in der Landwirtschaft erstreckt sich vom Frühling bis in den Herbst. Es kommt deshalb vor, dass Saisonniers periodisch in die Schweiz zurückkehren, ohne dass ihr gegenwärtiger Arbeitgeber weiss, wo sie zuvor angestellt waren und es danach sein werden. Für den Arbeitgeber ist es schwierig, die tatsächliche Beschäftigungsdauer seiner Gelegenheitsarbeiter in der Schweiz festzustellen, um so mehr als die Dauer der Beitragsbefreiung nicht eine Einheit bildet, sondern eine Zeitspanne von acht Wochen, die auf das ganze Jahr verteilt werden können. Die neue Bestimmung sorgt hier für mehr Klarheit.</p><p></p><p>Die Aufhebung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d AHVV ist für die Schweizer Landwirte, vor einem für sie bereits schwierigen Hintergrund, mit einem finanziellen und administrativen Mehraufwand verbunden. Doch auch andere Sektoren der Schweizer Wirtschaft sind von der Krise betroffen. Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe indes sind bei der kurzfristigen Einstellung ausländischen Personals verpflichtet, ohne Ausnahme von der Beitragspflicht, Beiträge zu entrichten. Der Gesetzgeber hat die AHV als Solidaritätswerk konzipiert, das allen in der Schweiz beschäftigten oder lebenden Personen den gleichen Schutz anzubieten hat. Finanzielle Probleme reichen nicht aus, um in der AHV eine Unterscheidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Wirtschaftsbereich rechtfertigen zu können. Was den zusätzlichen Administrativaufwand im Primärsektor anbelangt, wird die Interdepartementale Arbeitsgruppe "Kostensenkung in der Landwirtschaft" (IDAKO), die am 29. Januar vom Bundesrat eingesetzt wurde, institutionelle Möglichkeiten zur Senkung der Produktionskosten in der Landwirtschaft prüfen. In seinem Zwischenbericht "Administrative Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)" vom 22. Januar 1997 hat der Bundesrat die Schaffung eines Sozialversicherungsforums für KMU vorgesehen, um die bestmöglichen Lösungen zur administrativen Entlastung im Bereich der Sozialversicherungen zu finden.</p><p></p><p>Die in der Empfehlung erläuterten Argumente waren dem Bundesrat bereits bekannt, bevor er der Aufhebung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d AHVV zugestimmt hat. Die Vorteile, welche diese Modifikation für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die AHV bringt, überwiegen die Nachteile, die sich für die Landwirte daraus ergeben.</p> Der BR beantragt, die Empfehlung abzulehnen
- <p>Am 1. Januar 1997 ist eine Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Kraft getreten. Sie sieht namentlich die Streichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d vor. Dieser zählte Personen, die "zur Verrichtung bestimmter, saisonbedingter Arbeiten in die Schweiz einreisen und sich hier höchstens acht Wochen im Jahr aufhalten", zur Kategorie derjenigen Personen, welche "die Voraussetzungen" der obligatorischen Versicherung "nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen". Als solche waren diese Personen von der Versicherungspflicht der schweizerischen Sozialversicherungen ausgenommen.</p><p>Zur Begründung dieser Änderung führt der Bundesrat die Kontrollprobleme an, die mit dem Wegfall der Passstempel beim Grenzübertritt entstanden sind, ferner die Tatsache, dass die betroffenen Arbeitskräfte in der Landwirtschaft von einem schweizerischen Arbeitgeber entlöhnt werden und dass es keinen Grund gibt, die von Landwirten und Rebbauern kurzzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders zu behandeln als diejenigen anderer schweizerischer Arbeitgeber.</p><p>Obwohl Buchstabe d nicht nur auf die Landwirtschaft und verwandte Berufskategorien anwendbar ist, führt die Streichung dieser Bestimmung doch zu einer schweren direkten Benachteiligung der Landwirtschaft, des Rebbaus und überhaupt der bodenbewirtschaftenden Berufe. Dies aus folgenden Gründen:</p><p>1. Wenn seit dem 1. Januar 1997 alle kurzzeitig beschäftigten Arbeitskräfte der Versicherungspflicht der Sozialversicherungen des Bundes unterstehen, so bedeutet dies eine Mehrbelastung der Saisonarbeiterlöhne um 15,39 Prozent, wovon 6,55 Prozent theoretisch von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen werden. In der sehr schwierigen Lage, in der sich die Landwirtschaft heute befindet, ist eine solche zusätzliche Belastung nicht tragbar.</p><p>2. Die Erstellung eines AHV-Dossiers für jede kurzzeitige Arbeit, auch wenn diese nur eine Woche dauert, ist mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden, der unter Umständen höher ist als der erwartete Ertrag.</p><p>3. Unterwirft man einen Sektor, der bezüglich der Beschäftigungsart und -dauer äusserst wetterabhängig ist, einer strikten Reglementierung, so werden die betrieblichen Abläufe in diesem Sektor noch zusätzlich erschwert.</p><p>4. Aus moralischen Gründen lässt es sich kaum rechtfertigen, dass kurzzeitig erwerbstätige Saisonarbeiterinnen und -arbeiter gezwungen werden, Beiträge an die schweizerischen Sozialversicherungen zu leisten; sie werden diese Beiträge praktisch nie zurückfordern können und kaum je davon profitieren. Wie die Erfahrung zeigt, handelt es sich hier eher um eine Steuer oder eine Abgabe als um eine Massnahme der Sozialversicherung, die für die kurzzeitig beschäftigten Saisonarbeiterinnen und -arbeiter sinnvoll wäre.</p><p>Schliesslich ist auch zu bedenken, wie sich diese Massnahme auf die Familienzulagen auswirkt und welche Rückwirkungen sie auf die Erteilung von Arbeitsbewilligungen hat, die für besonders kurze Arbeitsperioden heute erleichtert ist. Die mit all dem verbundenen Kosten und Schikanen könnten leider dazu verleiten, das Gesetz und die Vollzugsverordnungen zu umgehen.</p><p>Aufgrund dieser Überlegungen reiche ich die vorliegende Empfehlung ein. Ich ersuche damit den Bundesrat, auf seinen Entscheid, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d AHVV zu streichen, zurückzukommen und die aufgehobene Bestimmung wieder einzuführen, denn diese entspricht der Situation der Landwirte, Rebbauern und anderer Berufsleute im Primärsektor sowie derjenigen der kurzzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser.</p>
- Erhebung der AHV/IV-Beiträge bei Saisonniers, die sich weniger als acht Wochen in der Schweiz aufhalten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 2 AHVV wurde vollständig revidiert mit dem Ziel, die Befreiung von der Beitragspflicht für eine verhältnismässig kurze Zeit restriktiver zu gestalten. Angestrebt wird nicht eine Erhöhung der Einnahmen der AHV, sondern eine Verbesserung des sozialen Schutzes der betroffenen Personen. Bei der Arbeitslosenversicherung sehen die mit Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, Österreich und Italien unterzeichneten Abkommen vor, dass der Wohnsitzstaat die Deckung des vollen Arbeitslosenrisikos übernimmt. Die im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Zeit der Anstellung oder der Beitragszahlung und die Dauer des Leistungsanspruches berücksichtigt. Zur Begründung eines Anspruches auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung wird die versicherte Person belgischer, spanischer, französischer oder portugiesischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles beispielsweise gezwungen ist, ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzugeben, deren Invalidität jedoch in einem dieser Länder festgestellt wird, als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert betrachtet und zwar für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Erwerbsunterbruches, der auf die Invalidität folgt. Diese versicherte Person hat somit AHV/IV-Beiträge zu leisten, als ob sie ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Was das Altersrisiko anbelangt, so haben Angehörige der Staaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen unterzeichnet hat, Anspruch auf eine Rente nach nur einem Beitragsjahr. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie denn jedes Jahr für zwei Monate zurückkehren, hätten nach nur sechs Jahren Anspruch auf eine Rente. Bei den Familienzulagen hätten landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen, die anhand der Arbeitstage errechnet werden. Eine Haushaltentschädigung kann, wenn die Familie im Ausland lebt, nicht beansprucht werden.</p><p></p><p>Die Aufhebung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d AHVV hat zur Folge, dass die Belastung und der Verwaltungsaufwand der Landwirte und Winzer zunimmt, müssen sie doch in Zukunft die Beiträge von 2000 bis 3000 zusätzlichen landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Abzug bringen. Der soziale Schutz der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert sich hingegen. Aus der Sicht der AHV wird der administrative Ablauf vereinfacht. Die Ausgleichskassen werden mehr Rentendossiers bearbeiten müssen, die Ausstellung einer Bescheinigung, der Einzug von Beiträgen und die Übertragung in das individuelle Konto gestalten sich jedoch dank der Informatik schneller und einfacher. Da an Grenzposten der Reisepass bei der Ein- und Ausreise nicht in jedem Fall mit einem Stempel versehen wird, ist es für die Ausgleichskassen sehr schwierig zu kontrollieren, ob sich die betroffenen ausländischen Staatsangehörigen nicht mehr als acht Wochen in der Schweiz aufgehalten haben. Dank der neuen Regelung wird die Kontrolle, ob ein Arbeitgeber die Durchführungsbestimmungen einhält, für die Kassen vereinfacht. Schliesslich dürfte diese Änderung in der AHV keine Auswirkungen auf die Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungen haben.</p><p></p><p>Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Kontrolle neigte das alte Gesetz dazu, die Schwarzarbeit zu begünstigen oder vielmehr, die Arbeitgeber zu veranlassen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich mehr als acht Wochen in der Schweiz aufhalten, nicht bei der AHV zu melden. Die Arbeit in der Landwirtschaft erstreckt sich vom Frühling bis in den Herbst. Es kommt deshalb vor, dass Saisonniers periodisch in die Schweiz zurückkehren, ohne dass ihr gegenwärtiger Arbeitgeber weiss, wo sie zuvor angestellt waren und es danach sein werden. Für den Arbeitgeber ist es schwierig, die tatsächliche Beschäftigungsdauer seiner Gelegenheitsarbeiter in der Schweiz festzustellen, um so mehr als die Dauer der Beitragsbefreiung nicht eine Einheit bildet, sondern eine Zeitspanne von acht Wochen, die auf das ganze Jahr verteilt werden können. Die neue Bestimmung sorgt hier für mehr Klarheit.</p><p></p><p>Die Aufhebung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d AHVV ist für die Schweizer Landwirte, vor einem für sie bereits schwierigen Hintergrund, mit einem finanziellen und administrativen Mehraufwand verbunden. Doch auch andere Sektoren der Schweizer Wirtschaft sind von der Krise betroffen. Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe indes sind bei der kurzfristigen Einstellung ausländischen Personals verpflichtet, ohne Ausnahme von der Beitragspflicht, Beiträge zu entrichten. Der Gesetzgeber hat die AHV als Solidaritätswerk konzipiert, das allen in der Schweiz beschäftigten oder lebenden Personen den gleichen Schutz anzubieten hat. Finanzielle Probleme reichen nicht aus, um in der AHV eine Unterscheidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Wirtschaftsbereich rechtfertigen zu können. Was den zusätzlichen Administrativaufwand im Primärsektor anbelangt, wird die Interdepartementale Arbeitsgruppe "Kostensenkung in der Landwirtschaft" (IDAKO), die am 29. Januar vom Bundesrat eingesetzt wurde, institutionelle Möglichkeiten zur Senkung der Produktionskosten in der Landwirtschaft prüfen. In seinem Zwischenbericht "Administrative Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)" vom 22. Januar 1997 hat der Bundesrat die Schaffung eines Sozialversicherungsforums für KMU vorgesehen, um die bestmöglichen Lösungen zur administrativen Entlastung im Bereich der Sozialversicherungen zu finden.</p><p></p><p>Die in der Empfehlung erläuterten Argumente waren dem Bundesrat bereits bekannt, bevor er der Aufhebung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d AHVV zugestimmt hat. Die Vorteile, welche diese Modifikation für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die AHV bringt, überwiegen die Nachteile, die sich für die Landwirte daraus ergeben.</p> Der BR beantragt, die Empfehlung abzulehnen
- <p>Am 1. Januar 1997 ist eine Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Kraft getreten. Sie sieht namentlich die Streichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d vor. Dieser zählte Personen, die "zur Verrichtung bestimmter, saisonbedingter Arbeiten in die Schweiz einreisen und sich hier höchstens acht Wochen im Jahr aufhalten", zur Kategorie derjenigen Personen, welche "die Voraussetzungen" der obligatorischen Versicherung "nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen". Als solche waren diese Personen von der Versicherungspflicht der schweizerischen Sozialversicherungen ausgenommen.</p><p>Zur Begründung dieser Änderung führt der Bundesrat die Kontrollprobleme an, die mit dem Wegfall der Passstempel beim Grenzübertritt entstanden sind, ferner die Tatsache, dass die betroffenen Arbeitskräfte in der Landwirtschaft von einem schweizerischen Arbeitgeber entlöhnt werden und dass es keinen Grund gibt, die von Landwirten und Rebbauern kurzzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders zu behandeln als diejenigen anderer schweizerischer Arbeitgeber.</p><p>Obwohl Buchstabe d nicht nur auf die Landwirtschaft und verwandte Berufskategorien anwendbar ist, führt die Streichung dieser Bestimmung doch zu einer schweren direkten Benachteiligung der Landwirtschaft, des Rebbaus und überhaupt der bodenbewirtschaftenden Berufe. Dies aus folgenden Gründen:</p><p>1. Wenn seit dem 1. Januar 1997 alle kurzzeitig beschäftigten Arbeitskräfte der Versicherungspflicht der Sozialversicherungen des Bundes unterstehen, so bedeutet dies eine Mehrbelastung der Saisonarbeiterlöhne um 15,39 Prozent, wovon 6,55 Prozent theoretisch von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen werden. In der sehr schwierigen Lage, in der sich die Landwirtschaft heute befindet, ist eine solche zusätzliche Belastung nicht tragbar.</p><p>2. Die Erstellung eines AHV-Dossiers für jede kurzzeitige Arbeit, auch wenn diese nur eine Woche dauert, ist mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden, der unter Umständen höher ist als der erwartete Ertrag.</p><p>3. Unterwirft man einen Sektor, der bezüglich der Beschäftigungsart und -dauer äusserst wetterabhängig ist, einer strikten Reglementierung, so werden die betrieblichen Abläufe in diesem Sektor noch zusätzlich erschwert.</p><p>4. Aus moralischen Gründen lässt es sich kaum rechtfertigen, dass kurzzeitig erwerbstätige Saisonarbeiterinnen und -arbeiter gezwungen werden, Beiträge an die schweizerischen Sozialversicherungen zu leisten; sie werden diese Beiträge praktisch nie zurückfordern können und kaum je davon profitieren. Wie die Erfahrung zeigt, handelt es sich hier eher um eine Steuer oder eine Abgabe als um eine Massnahme der Sozialversicherung, die für die kurzzeitig beschäftigten Saisonarbeiterinnen und -arbeiter sinnvoll wäre.</p><p>Schliesslich ist auch zu bedenken, wie sich diese Massnahme auf die Familienzulagen auswirkt und welche Rückwirkungen sie auf die Erteilung von Arbeitsbewilligungen hat, die für besonders kurze Arbeitsperioden heute erleichtert ist. Die mit all dem verbundenen Kosten und Schikanen könnten leider dazu verleiten, das Gesetz und die Vollzugsverordnungen zu umgehen.</p><p>Aufgrund dieser Überlegungen reiche ich die vorliegende Empfehlung ein. Ich ersuche damit den Bundesrat, auf seinen Entscheid, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d AHVV zu streichen, zurückzukommen und die aufgehobene Bestimmung wieder einzuführen, denn diese entspricht der Situation der Landwirte, Rebbauern und anderer Berufsleute im Primärsektor sowie derjenigen der kurzzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser.</p>
- Erhebung der AHV/IV-Beiträge bei Saisonniers, die sich weniger als acht Wochen in der Schweiz aufhalten
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