Teilstationäre Spitalbehandlung und ambulante Chirurgie

ShortId
97.3056
Id
19973056
Updated
10.04.2024 08:56
Language
de
Title
Teilstationäre Spitalbehandlung und ambulante Chirurgie
AdditionalIndexing
Spitalkosten;Krankenversicherung;Chirurgie;Spital;Kosten des Gesundheitswesens;Gesetz
1
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K01050204, Chirurgie
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Vorab ist festzustellen, dass das KVG ein in sich geschlossenes Versicherungssystem darstellt, welches die für die medizinische Versorgung der Bevölkerung notwendigen Leistungen beinhaltet. Mit dem KVG hat sich der Gesetzgeber denn auch für eine Abkehr vom bisherigen System einer Grundversicherung, zu deren Ergänzung Zusatzversicherungen abgeschlossen wurden, entschieden. Der Bundesrat geht infolgedessen davon aus, dass die durch das KVG abgedeckten Leistungen keine Ergänzung durch eine Zusatzversicherung erforderlich machen. Geht man davon aus, dass das KVG eine abschliessende Regelung beinhaltet, so hat auch der Tarifschutz Bedeutung, indem den Versicherten für die im KVG vorgesehenen Leistungen keine Rechnung gestellt werden darf, die über die mit den Krankenversicherern vereinbarten und von diesen übernommenen Tarife und Preise hinausgehen würde. Die Versicherten sind daher umfassend geschützt, wie dies der Wille des Gesetzgebers war.</p><p></p><p>1. Die Versicherer haben im Rahmen der sozialen Krankenversicherung die Kosten der medizinischen Behandlung sowie des Aufenthaltes in einer teilstationären Einrichtung zu übernehmen. Die teilstationäre Krankenpflege wird im KVG nicht näher definiert, da es sich um einen Begriff aus der Praxis handelt, dessen konkrete Handhabung und Definition man den Vertragspartnern überlassen will. Bereits in der Botschaft des Bundesrates zur Revision der Krankenversicherung wurde daher der Begriff umschrieben, indem man von einem einmaligen oder wiederholten Aufenthalt von kürzerer Dauer als 24 Stunden sprach. Dies im Gegensatz zu einem Spitalaufenthalt, der eine stationäre, rund um die Uhr erforderliche Behandlung darstellt. Indessen können die Tarifpartner die teilstationäre Behandlung im Rahmen der Tarifverträge näher definieren und diese von der stationären Behandlung abgrenzen. Die konkrete Abgrenzung wird daher in den Tarifverträgen vorgenommen.</p><p></p><p>2. Das Parlament hat im Rahmen der Beratungen zum KVG die teilstationäre Behandlung noch stärker der ambulanten Behandlung angenähert, indem die im Entwurf des Bundesrates vorgesehene Planungspflicht für teilstationäre Institutionen gestrichen wurde. Gleichzeitig wurden die übrigen Zulassungsvoraussetzungen bezüglich Fachpersonal und Infrastruktur beibehalten, da die Anforderungen an eine teilstationäre Einrichtung aufgrund der anvisierten Leistungen höher sind als an ein gewöhnliche Arztpraxis.</p><p></p><p>3. Einzig im Bereich der stationären Behandlung redet das KVG von einer allgemeinen Abteilung. Es geht daher nur dort davon aus, dass andere Abteilungen als die genannte bestehen können. Daher besteht auch nur im Spital die Möglichkeit von zusätzlichen Leistungen, die die Versicherten in Anspruch nehmen und für deren Kosten eine zusätzlich abgeschlossene Versicherung aufkommen soll. Teilstationäre Einrichtungen können zwar im Rahmen eines Spitals bestehen, aber auch ausserhalb eines Spitals. Aus diesem Grund finden für sie die speziell für Spitäler geltenden Regeln daher keine Anwendung. Gerade diesen Spielraum bei der Definition des Leistungserbringers wollte der Gesetzgeber einräumen, um die teilstationäre Behandlung zu fördern.</p><p></p><p>4. Kosteneindämmung wird dadurch erreicht, dass man kostengünstigere Behandlungen für die Versicherten attraktiv macht. Indem das KVG auch die Leistungen, welche die Krankenversicherer für die teilstationäre Behandlung übernehmen müssen, definiert, ist die Versorgung der Versicherten garantiert, ob sie sich nun ambulant, teilstationär oder stationär behandeln lassen müssen. Diese Kostenübernahme und die Tatsache, dass die meisten Patienten und Patientinnen Interesse an einer möglichst baldigen Heimkehr nach einer Behandlung haben, dürfte zur Förderung der teilstationären Versorgung beitragen. Zudem wurde diese im Gegensatz zum Spital einzig der Kostenbeteiligung und nicht einer zusätzlichen finanziellen Beteiligung an den Kosten des Aufenthaltes unterstellt. Der Bundesrat sieht keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die ambulante Chirurgie ("One-day-surgery"), die vor zwei Jahren im Kanton Waadt eingeführt worden ist, ist der teilstationären Krankenpflege nach Artikel 39 KVG gleichgestellt, für die es allerdings bislang noch keine präzise Definition gibt. Die ambulante Chirurgie wird in öffentlichen wie in privaten Spitälern durchgeführt und steht sowohl Patienten mit Grundversicherung wie jenen mit Zusatzversicherung offen. Sie erlaubt, nicht nur die Dauer des Spitalaufenthalts zu verkürzen, indem bei gewissen chirurgischen Eingriffen der Spitalaufenthalt auf höchstens 24 Stunden beschränkt wird, sondern auch die Ärztehonorare und die Kosten für die privaten Dienstleistungen über einen Vertrag zwischen Spitälern, Ärzten und Krankenversicherern unter Kontrolle zu halten.</p><p>Der Bundesrat hat die ambulante Chirurgie als rein ambulante Behandlung eingestuft und sie aus dem Geltungsbereich für die Spitalzusatzversicherungen ausgeschlossen; damit hat er sie unerlässlicher zusätzlicher Finanzierungsquellen beraubt, ihr viel von ihrer Attraktivität genommen und Spitäler, Ärzte und Patienten demotiviert.</p><p>Diese Entscheidung ist schwer verständlich:</p><p>a. Die teilstationäre Krankenpflege, der die ambulante Chirurgie gleichgestellt ist, ist nicht klar definiert;</p><p>b. die teilstationäre Krankenpflege als ambulante Behandlung einzustufen, könnte zwar dadurch begründet werden, dass sie nicht unter die Spitalplanung der Kantone fällt (Art. 39 Abs. 2 KVG);</p><p>c. umgekehrt wird sie im KVG ausdrücklich zur stationären Behandlung gerechnet, soweit dies die freie Spitalwahl und den Tarifschutz betrifft; überdies wird sie im gleichen Artikel (Art. 39) mit der stationären Krankenpflege und der Pflege in Pflegeheimen behandelt;</p><p>d. die Spitäler können die Preise für die teilstationäre Behandlung frei vereinbaren (Art. 49 Abs. 5).</p><p>Ich erkenne keinen klaren Grund, warum für die teilstationäre Krankenpflege und die ambulante Chirurgie keine Spitalzusatzversicherungen gelten sollten. Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Wie definiert der Bundesrat die teilstationäre Krankenpflege?</p><p>2. Aus welchen Gründen hat der Bundesrat entschieden, dass die teilstationäre Krankenpflege im allgemeinen und die ambulante Chirurgie im besonderen als rein ambulante Behandlung eingestuft werden und nicht als stationäre Behandlung, zu der sie ihrer Natur nach und entsprechend ihrer Behandlung im KVG gehören.</p><p>3. Aus welchen Gründen hat der Bundesrat entschieden, dass die teilstationäre Krankenpflege aus dem Anwendungsbereich der Spitalzusatzversicherungen ausgeschlossen werden soll, wo doch die Spitäler ihre Tarife frei vereinbaren können?</p><p>4. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat in Zukunft zu ergreifen, damit Anreize für die Inanspruchnahme der ambulanten Chirurgie geschaffen werden und die Gesundheitskosten durch eine Verkürzung der mittleren Aufenthaltsdauer in den Spitälern gesenkt werden?</p>
  • Teilstationäre Spitalbehandlung und ambulante Chirurgie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vorab ist festzustellen, dass das KVG ein in sich geschlossenes Versicherungssystem darstellt, welches die für die medizinische Versorgung der Bevölkerung notwendigen Leistungen beinhaltet. Mit dem KVG hat sich der Gesetzgeber denn auch für eine Abkehr vom bisherigen System einer Grundversicherung, zu deren Ergänzung Zusatzversicherungen abgeschlossen wurden, entschieden. Der Bundesrat geht infolgedessen davon aus, dass die durch das KVG abgedeckten Leistungen keine Ergänzung durch eine Zusatzversicherung erforderlich machen. Geht man davon aus, dass das KVG eine abschliessende Regelung beinhaltet, so hat auch der Tarifschutz Bedeutung, indem den Versicherten für die im KVG vorgesehenen Leistungen keine Rechnung gestellt werden darf, die über die mit den Krankenversicherern vereinbarten und von diesen übernommenen Tarife und Preise hinausgehen würde. Die Versicherten sind daher umfassend geschützt, wie dies der Wille des Gesetzgebers war.</p><p></p><p>1. Die Versicherer haben im Rahmen der sozialen Krankenversicherung die Kosten der medizinischen Behandlung sowie des Aufenthaltes in einer teilstationären Einrichtung zu übernehmen. Die teilstationäre Krankenpflege wird im KVG nicht näher definiert, da es sich um einen Begriff aus der Praxis handelt, dessen konkrete Handhabung und Definition man den Vertragspartnern überlassen will. Bereits in der Botschaft des Bundesrates zur Revision der Krankenversicherung wurde daher der Begriff umschrieben, indem man von einem einmaligen oder wiederholten Aufenthalt von kürzerer Dauer als 24 Stunden sprach. Dies im Gegensatz zu einem Spitalaufenthalt, der eine stationäre, rund um die Uhr erforderliche Behandlung darstellt. Indessen können die Tarifpartner die teilstationäre Behandlung im Rahmen der Tarifverträge näher definieren und diese von der stationären Behandlung abgrenzen. Die konkrete Abgrenzung wird daher in den Tarifverträgen vorgenommen.</p><p></p><p>2. Das Parlament hat im Rahmen der Beratungen zum KVG die teilstationäre Behandlung noch stärker der ambulanten Behandlung angenähert, indem die im Entwurf des Bundesrates vorgesehene Planungspflicht für teilstationäre Institutionen gestrichen wurde. Gleichzeitig wurden die übrigen Zulassungsvoraussetzungen bezüglich Fachpersonal und Infrastruktur beibehalten, da die Anforderungen an eine teilstationäre Einrichtung aufgrund der anvisierten Leistungen höher sind als an ein gewöhnliche Arztpraxis.</p><p></p><p>3. Einzig im Bereich der stationären Behandlung redet das KVG von einer allgemeinen Abteilung. Es geht daher nur dort davon aus, dass andere Abteilungen als die genannte bestehen können. Daher besteht auch nur im Spital die Möglichkeit von zusätzlichen Leistungen, die die Versicherten in Anspruch nehmen und für deren Kosten eine zusätzlich abgeschlossene Versicherung aufkommen soll. Teilstationäre Einrichtungen können zwar im Rahmen eines Spitals bestehen, aber auch ausserhalb eines Spitals. Aus diesem Grund finden für sie die speziell für Spitäler geltenden Regeln daher keine Anwendung. Gerade diesen Spielraum bei der Definition des Leistungserbringers wollte der Gesetzgeber einräumen, um die teilstationäre Behandlung zu fördern.</p><p></p><p>4. Kosteneindämmung wird dadurch erreicht, dass man kostengünstigere Behandlungen für die Versicherten attraktiv macht. Indem das KVG auch die Leistungen, welche die Krankenversicherer für die teilstationäre Behandlung übernehmen müssen, definiert, ist die Versorgung der Versicherten garantiert, ob sie sich nun ambulant, teilstationär oder stationär behandeln lassen müssen. Diese Kostenübernahme und die Tatsache, dass die meisten Patienten und Patientinnen Interesse an einer möglichst baldigen Heimkehr nach einer Behandlung haben, dürfte zur Förderung der teilstationären Versorgung beitragen. Zudem wurde diese im Gegensatz zum Spital einzig der Kostenbeteiligung und nicht einer zusätzlichen finanziellen Beteiligung an den Kosten des Aufenthaltes unterstellt. Der Bundesrat sieht keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die ambulante Chirurgie ("One-day-surgery"), die vor zwei Jahren im Kanton Waadt eingeführt worden ist, ist der teilstationären Krankenpflege nach Artikel 39 KVG gleichgestellt, für die es allerdings bislang noch keine präzise Definition gibt. Die ambulante Chirurgie wird in öffentlichen wie in privaten Spitälern durchgeführt und steht sowohl Patienten mit Grundversicherung wie jenen mit Zusatzversicherung offen. Sie erlaubt, nicht nur die Dauer des Spitalaufenthalts zu verkürzen, indem bei gewissen chirurgischen Eingriffen der Spitalaufenthalt auf höchstens 24 Stunden beschränkt wird, sondern auch die Ärztehonorare und die Kosten für die privaten Dienstleistungen über einen Vertrag zwischen Spitälern, Ärzten und Krankenversicherern unter Kontrolle zu halten.</p><p>Der Bundesrat hat die ambulante Chirurgie als rein ambulante Behandlung eingestuft und sie aus dem Geltungsbereich für die Spitalzusatzversicherungen ausgeschlossen; damit hat er sie unerlässlicher zusätzlicher Finanzierungsquellen beraubt, ihr viel von ihrer Attraktivität genommen und Spitäler, Ärzte und Patienten demotiviert.</p><p>Diese Entscheidung ist schwer verständlich:</p><p>a. Die teilstationäre Krankenpflege, der die ambulante Chirurgie gleichgestellt ist, ist nicht klar definiert;</p><p>b. die teilstationäre Krankenpflege als ambulante Behandlung einzustufen, könnte zwar dadurch begründet werden, dass sie nicht unter die Spitalplanung der Kantone fällt (Art. 39 Abs. 2 KVG);</p><p>c. umgekehrt wird sie im KVG ausdrücklich zur stationären Behandlung gerechnet, soweit dies die freie Spitalwahl und den Tarifschutz betrifft; überdies wird sie im gleichen Artikel (Art. 39) mit der stationären Krankenpflege und der Pflege in Pflegeheimen behandelt;</p><p>d. die Spitäler können die Preise für die teilstationäre Behandlung frei vereinbaren (Art. 49 Abs. 5).</p><p>Ich erkenne keinen klaren Grund, warum für die teilstationäre Krankenpflege und die ambulante Chirurgie keine Spitalzusatzversicherungen gelten sollten. Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Wie definiert der Bundesrat die teilstationäre Krankenpflege?</p><p>2. Aus welchen Gründen hat der Bundesrat entschieden, dass die teilstationäre Krankenpflege im allgemeinen und die ambulante Chirurgie im besonderen als rein ambulante Behandlung eingestuft werden und nicht als stationäre Behandlung, zu der sie ihrer Natur nach und entsprechend ihrer Behandlung im KVG gehören.</p><p>3. Aus welchen Gründen hat der Bundesrat entschieden, dass die teilstationäre Krankenpflege aus dem Anwendungsbereich der Spitalzusatzversicherungen ausgeschlossen werden soll, wo doch die Spitäler ihre Tarife frei vereinbaren können?</p><p>4. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat in Zukunft zu ergreifen, damit Anreize für die Inanspruchnahme der ambulanten Chirurgie geschaffen werden und die Gesundheitskosten durch eine Verkürzung der mittleren Aufenthaltsdauer in den Spitälern gesenkt werden?</p>
    • Teilstationäre Spitalbehandlung und ambulante Chirurgie

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