Keine Bespitzelung der Medien

ShortId
97.3062
Id
19973062
Updated
10.04.2024 09:41
Language
de
Title
Keine Bespitzelung der Medien
AdditionalIndexing
Staatsschutzakten;Informationspolitik;Pressefreiheit;Bundesanwaltschaft;Kommunikationsmittel;Kommunikationskontrolle;Informationsverbreitung;Beruf in der Kommunikationsbranche;Indiskretion;Telefonüberwachung;Information und Informationsverarbeitung
1
  • L02K1201, Information und Informationsverarbeitung
  • L03K120205, Kommunikationsmittel
  • L04K12020403, Kommunikationskontrolle
  • L04K05020104, Pressefreiheit
  • L03K120102, Informationspolitik
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L06K120102020201, Indiskretion
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L05K0403030303, Staatsschutzakten
  • L04K12020302, Beruf in der Kommunikationsbranche
  • L05K0403030304, Telefonüberwachung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Freie, unabhängige Medien sind für einen liberalen, demokratischen Rechtsstaat von zentraler Bedeutung. Sie sind Ausdruck der Meinungsäusserungsfreiheit, eines der höchsten Prinzipien im demokratischen Rechtsstaat, in welchem das Volk die oberste Instanz darstellt und somit das Recht auf eine offene, vollständige, rasche und kontinuierliche Information hat. Die Medien spielen im politischen Leben deshalb eine herausragende Rolle, indem sie einerseits als Vermittler von Ideen und als Träger der demokratischen Diskussion wirken, und indem sie andererseits als "Wächter" auf das korrekte Funktionieren der Institutionen und ihrer Repräsentanten achten. Aber auch im liberalen Rechtsstaat gibt es keine Freiheit ohne Verantwortung, was an beide Seiten hohe fachliche und ethische Anforderungen stellt. Die Vorlage Medienstraf- und Verfahrensrecht will diese beidseitige Verantwortung stärken.</p><p>2. Der Übergang zum Öffentlichkeitsprinzip würde das Problem der Indiskretionen nicht grundlegend entschärfen, weil auch unter diesem Grundsatz bestimmte Informationskategorien der Geheimhaltung unterstellt bleiben; darunter fällt insbesondere die für Indiskretionen anfällige interne Meinungsbildung im Bundesrat, vor allem das sogenannte Mitberichtsverfahren. Bevor der Bundesrat über die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips entscheidet, möchte er die Erfahrungen des Kantons Bern sowie die Beratungen der Entwürfe der Verfassungsreform abwarten.</p><p>3. Die geäusserte Vermutung, die Indiskretionen gingen auch von Mitgliedern des Bundesrates aus, ist eine Unterstellung, die wir entschieden zurückweisen.</p><p>4. Wird das Amtsgeheimnis verletzt, geht eine allfällige Anzeige von der Person oder Behörde aus, welche die Geheimnisherrschaft hat.</p><p>5. Der Bundesrat hat in wenigen besonders krassen Fällen Strafanzeige erstattet, weil die Indiskretionen seine Handlungsfreiheit einschränken. Dies muss er sich auch für die Zukunft vorbehalten.</p><p>6./7. Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich eine Aufgabe der Justiz, in die sich die Exekutive nicht einmischen soll. Aufsichtsmassnahmen würden sich nur dann aufdrängen, wenn in einem Ermittlungsverfahren Rechtsverletzungen begangen würden, die nicht auf dem Beschwerdeweg überprüft und korrigiert werden können. Die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit von Überwachungsmassnahmen werden vom Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichtes überprüft, der diese Massnahmen genehmigen muss. Es wäre rechtlich und staatspolitisch höchst problematisch, wenn der Bundesrat hier ein Weisungsrecht beanspruchen würde.</p><p>8. Es stehen nicht "umfassende Telefonschnüffeleien" zur Diskussion, sondern drei gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, in denen eine Teilnehmeridentifikation angeordnet wurde, um die Täterschaft in der Bundesverwaltung zu ermitteln; nur in einem Fall wurde eine Aufzeichnung von Gesprächen angeordnet. Der Bundesrat beantragt mit dem Medienstraf- und Verfahrensrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden und will die Strafbarkeit der "Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen" (Art. 293 StGB) aufheben. Er hat ferner die Vernehmlassung zu einem Bundesgesetz eröffnet, das einen restriktiveren Einsatz der Überwachungen vorsieht (siehe Motion 93.3205 der GPK-N zur Telefonüberwachung und 95.3202 der RK-N über die Wahrung von Berufsgeheimnissen bei Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit umfassenden Bespitzelungen von Medien hat die Bundesanwaltschaft für Aufsehen gesorgt. Anlass für die Schnüffelaktionen waren Anzeigen des Bundesrates aufgrund von erfolgten Indiskretionen. Die an sich schon fragwürdigen Anzeigen haben Bundesanwältin Carla Del Ponte offensichtlich bewogen, die Telefonleitungen von verschiedenen Medien anzuzapfen. Statt die Quelle der Indiskretionen zu suchen, wurden in krasser Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips Empfänger und Empfängerinnen der Informationen bespitzelt. Dabei wurde in Kauf genommen, dass in breitem Umfang Kontakte von Medien zur "Aussenwelt" abgehorcht wurden - so, wie das in totalitären Systemen üblich ist.</p><p>Für die Grünen ist klar, dass die Medien zu einer umfassenden und kritischen, aber auch fairen Berichterstattung aufgerufen sind. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, sind die Medien auf umfassende Informationen angewiesen. Die Grenzen zwischen kleinen Tips, umfassenderen Hintergrundgesprächen und gezielten Indiskretionen sind dabei fliessend. Die Versuche, Bundeshausjournalisten und -journalistinnen zu "Hofprotokollanten" zu degradieren, schränken die freie Berichterstattung auf inakzeptable Weise ein.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welches Medienverständnis wird vom Bundesrat vertreten?</p><p>2. Teilt der Bundesrat unsere Auffassung, dass das Öffentlichkeitsprinzip sowie eine professionalisierte Informationspolitik der Bundeskanzlei Indiskretionen die Grundlage entziehen könnten?</p><p>3. Wie oft haben auch Bundesräte und Bundesrätinnen zum Mittel der Indiskretion gegriffen? Wie will der Bundesrat dies in Zukunft verhindern?</p><p>4. Entscheiden der Gesamtbundesrat oder einzelne Bundesräte, ob wegen Indiskretionen Anzeige erstattet wird?</p><p>5. Gedenkt der Bundesrat weiterhin, bei jeder Indiskretion die Bundesanwaltschaft einzuschalten?</p><p>6. Teilt der Bundesrat unsere Ansicht, dass das Vorgehen von Bundesanwältin Carla Del Ponte das Prinzip der Verhältnismässigkeit in krasser Weise verletzt hat?</p><p>7. Gibt der Bundesrat Anweisungen, wie strafrechtliche Abklärungen zu erfolgen haben? Was kann er unternehmen, wenn die Abklärung offensichtlich über das Ziel hinausschiesst?</p><p>8. Wenn nein, warum hat sich dann der Bundesrat nicht von den umfassenden Telefonschnüffeleien von Bundesanwältin Carla Del Ponte distanziert?</p>
  • Keine Bespitzelung der Medien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Freie, unabhängige Medien sind für einen liberalen, demokratischen Rechtsstaat von zentraler Bedeutung. Sie sind Ausdruck der Meinungsäusserungsfreiheit, eines der höchsten Prinzipien im demokratischen Rechtsstaat, in welchem das Volk die oberste Instanz darstellt und somit das Recht auf eine offene, vollständige, rasche und kontinuierliche Information hat. Die Medien spielen im politischen Leben deshalb eine herausragende Rolle, indem sie einerseits als Vermittler von Ideen und als Träger der demokratischen Diskussion wirken, und indem sie andererseits als "Wächter" auf das korrekte Funktionieren der Institutionen und ihrer Repräsentanten achten. Aber auch im liberalen Rechtsstaat gibt es keine Freiheit ohne Verantwortung, was an beide Seiten hohe fachliche und ethische Anforderungen stellt. Die Vorlage Medienstraf- und Verfahrensrecht will diese beidseitige Verantwortung stärken.</p><p>2. Der Übergang zum Öffentlichkeitsprinzip würde das Problem der Indiskretionen nicht grundlegend entschärfen, weil auch unter diesem Grundsatz bestimmte Informationskategorien der Geheimhaltung unterstellt bleiben; darunter fällt insbesondere die für Indiskretionen anfällige interne Meinungsbildung im Bundesrat, vor allem das sogenannte Mitberichtsverfahren. Bevor der Bundesrat über die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips entscheidet, möchte er die Erfahrungen des Kantons Bern sowie die Beratungen der Entwürfe der Verfassungsreform abwarten.</p><p>3. Die geäusserte Vermutung, die Indiskretionen gingen auch von Mitgliedern des Bundesrates aus, ist eine Unterstellung, die wir entschieden zurückweisen.</p><p>4. Wird das Amtsgeheimnis verletzt, geht eine allfällige Anzeige von der Person oder Behörde aus, welche die Geheimnisherrschaft hat.</p><p>5. Der Bundesrat hat in wenigen besonders krassen Fällen Strafanzeige erstattet, weil die Indiskretionen seine Handlungsfreiheit einschränken. Dies muss er sich auch für die Zukunft vorbehalten.</p><p>6./7. Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich eine Aufgabe der Justiz, in die sich die Exekutive nicht einmischen soll. Aufsichtsmassnahmen würden sich nur dann aufdrängen, wenn in einem Ermittlungsverfahren Rechtsverletzungen begangen würden, die nicht auf dem Beschwerdeweg überprüft und korrigiert werden können. Die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit von Überwachungsmassnahmen werden vom Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichtes überprüft, der diese Massnahmen genehmigen muss. Es wäre rechtlich und staatspolitisch höchst problematisch, wenn der Bundesrat hier ein Weisungsrecht beanspruchen würde.</p><p>8. Es stehen nicht "umfassende Telefonschnüffeleien" zur Diskussion, sondern drei gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, in denen eine Teilnehmeridentifikation angeordnet wurde, um die Täterschaft in der Bundesverwaltung zu ermitteln; nur in einem Fall wurde eine Aufzeichnung von Gesprächen angeordnet. Der Bundesrat beantragt mit dem Medienstraf- und Verfahrensrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden und will die Strafbarkeit der "Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen" (Art. 293 StGB) aufheben. Er hat ferner die Vernehmlassung zu einem Bundesgesetz eröffnet, das einen restriktiveren Einsatz der Überwachungen vorsieht (siehe Motion 93.3205 der GPK-N zur Telefonüberwachung und 95.3202 der RK-N über die Wahrung von Berufsgeheimnissen bei Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit umfassenden Bespitzelungen von Medien hat die Bundesanwaltschaft für Aufsehen gesorgt. Anlass für die Schnüffelaktionen waren Anzeigen des Bundesrates aufgrund von erfolgten Indiskretionen. Die an sich schon fragwürdigen Anzeigen haben Bundesanwältin Carla Del Ponte offensichtlich bewogen, die Telefonleitungen von verschiedenen Medien anzuzapfen. Statt die Quelle der Indiskretionen zu suchen, wurden in krasser Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips Empfänger und Empfängerinnen der Informationen bespitzelt. Dabei wurde in Kauf genommen, dass in breitem Umfang Kontakte von Medien zur "Aussenwelt" abgehorcht wurden - so, wie das in totalitären Systemen üblich ist.</p><p>Für die Grünen ist klar, dass die Medien zu einer umfassenden und kritischen, aber auch fairen Berichterstattung aufgerufen sind. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, sind die Medien auf umfassende Informationen angewiesen. Die Grenzen zwischen kleinen Tips, umfassenderen Hintergrundgesprächen und gezielten Indiskretionen sind dabei fliessend. Die Versuche, Bundeshausjournalisten und -journalistinnen zu "Hofprotokollanten" zu degradieren, schränken die freie Berichterstattung auf inakzeptable Weise ein.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welches Medienverständnis wird vom Bundesrat vertreten?</p><p>2. Teilt der Bundesrat unsere Auffassung, dass das Öffentlichkeitsprinzip sowie eine professionalisierte Informationspolitik der Bundeskanzlei Indiskretionen die Grundlage entziehen könnten?</p><p>3. Wie oft haben auch Bundesräte und Bundesrätinnen zum Mittel der Indiskretion gegriffen? Wie will der Bundesrat dies in Zukunft verhindern?</p><p>4. Entscheiden der Gesamtbundesrat oder einzelne Bundesräte, ob wegen Indiskretionen Anzeige erstattet wird?</p><p>5. Gedenkt der Bundesrat weiterhin, bei jeder Indiskretion die Bundesanwaltschaft einzuschalten?</p><p>6. Teilt der Bundesrat unsere Ansicht, dass das Vorgehen von Bundesanwältin Carla Del Ponte das Prinzip der Verhältnismässigkeit in krasser Weise verletzt hat?</p><p>7. Gibt der Bundesrat Anweisungen, wie strafrechtliche Abklärungen zu erfolgen haben? Was kann er unternehmen, wenn die Abklärung offensichtlich über das Ziel hinausschiesst?</p><p>8. Wenn nein, warum hat sich dann der Bundesrat nicht von den umfassenden Telefonschnüffeleien von Bundesanwältin Carla Del Ponte distanziert?</p>
    • Keine Bespitzelung der Medien

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