Medienlandschaft im Umbruch

ShortId
97.3072
Id
19973072
Updated
10.04.2024 14:00
Language
de
Title
Medienlandschaft im Umbruch
AdditionalIndexing
Fernsehen;Politik im audiovisuellen Bereich;Radio;Werbung;lokales Massenmedium;Sendekonzession;SRG
1
  • L04K12020401, Politik im audiovisuellen Bereich
  • L05K1202050104, lokales Massenmedium
  • L05K1202050101, Fernsehen
  • L05K1202050103, Radio
  • L05K1202050108, SRG
  • L05K0701010302, Werbung
  • L05K1202050110, Sendekonzession
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Gesetzgeber hat im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) die Rundfunkordnung im Rahmen eines ordnungspolitischen Konzeptes klar festgelegt. Er hat das sogenannte Dreiebenenmodell gewählt, das, je nach Ebene, unterschiedliche Wettbewerbsstrukturen vorsieht. Damit soll dem beschränkten Potential des schweizerischen (TV-)Marktes Rechnung getragen und der Leistungsauftrag der SRG gesichert werden. Gleichzeitig soll das Modell eine differenzierte Öffnung des Marktes im Bereich der elektronischen Medien gewährleisten und die föderalistische Struktur unseres Landes berücksichtigen. Der Bundesrat erachtet dieses Modell nach wie vor als taugliche Richtschnur für die Erteilung von Konzessionen und die Formulierung konkreter Auflagen und Bedingungen.</p><p>Das Dreiebenenmodell führt zu einer räumlichen Marktabgrenzung zwischen den verschiedenen Ebenen; die Aktivitäten der Veranstalter haben sich dabei auf die jeweilige Ebene zu beschränken. Die Regionalfernsehen sind auf der lokalen/regionalen Ebene tätig und finanzieren sich in der Regel aus Werbung und Sponsoring. Die Programme der SRG sind auf die sprachregionale/nationale Ebene ausgerichtet und werden zu rund 70 Prozent aus Gebührengeldern finanziert; sie haben dafür in besonderer Weise zur Erfüllung des Leistungsauftrages nach Artikel 55bis Absatz 2 der Bundesverfassung beizutragen.</p><p>Die Erhaltung einer umfassenden schweizerischen Grundversorgung durch die SRG ist vor dem Hintergrund der weltweiten Dynamik im Bereich des Fernsehens und der ständig zunehmenden Programmflut wichtiger denn je. Der Bundesrat wird der SRG auch weiterhin die für die Erbringung des umfangreichen Leistungsauftrages notwendigen Mittel zur Verfügung stellen.</p><p>Die bundesrätliche Medienpolitik ist nicht darauf ausgerichtet, lokale/regionale Medien den SRG-Programmen gegenüberzustellen. Sie geht vielmehr davon aus, dass sich die Service-public-Programme der SRG und die regionalen TV-Angebote im Sinne des Dreiebenenmodells ergänzen und zur gewünschten Medienvielfalt in unserem Land beitragen.</p><p>2. Artikel 17 Absatz 2 des RTVG sieht die ausnahmsweise Ausrichtung von Gebührenanteilen an Radio- und TV-Veranstalter vor. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass im Versorgungsgebiet eines Veranstalters keine ausreichenden Finanzierungsquellen vorhanden sind und ein öffentliches Interesse am Programm besteht. Der Gesetzgeber wollte mit der erwähnten Bestimmung vor allem Radioveranstalter in Berg- und Randregionen begünstigen und damit den kommunikativen Ausgleich mit den wirtschaftlich potenteren städtischen Agglomerationen fördern.</p><p>Der Gesetzgeber verlangte gleichzeitig vom Bundesrat, bei der Unterstützung von lokalen und regionalen TV-Veranstaltern Zurückhaltung zu üben. In seiner Antwort auf die Interpellation Reimann (95.3162; AB 1995 N 1658) hat der Bundesrat seine Zurückhaltung bestätigt. In der Tat hat er dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom) im Jahre 1996 lediglich 1,4 Millionen Franken zur Unterstützung von insgesamt 21 kleinen lokalen/regionalen TV-Veranstaltern zur Verfügung gestellt.</p><p>Bei der konkreten Frage ist grundsätzlich zu beachten, dass der Gesetzgeber die finanzielle Unterstützung von lokalen/regionalen Veranstaltern als Ausnahme betrachtet und in erster Linier den Radiobereich vor Augen hatte. Eine analoge Regelung beim lokalen/regionalen Fernsehen zum Gebührensplitting bei den Lokalradios bedarf deshalb einer grundsätzlichen Diskussion des gesamten Finanzierungskonzeptes von Radio und Fernsehen; dabei sind im Rahmen einer Gesamtsicht alle medienpolitisch relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine Unterstützung von Regionalfernsehen in den grossen Agglomerationen wie Bern, Basel oder Zürich käme aber in jedem Falle einem Systemwechsel gleich und bedürfte einer klaren, gesetzlichen Grundlage.</p><p>Der Ständerat hat am 6. März 1997 ein Postulat der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen überwiesen, welches eine generelle Unterstützung der Regionalfernsehen via Empfangsgebühren anstrebt. Der Bundesrat wird diese Frage im Rahmen der nächsten Revision des RTVG thematisieren.</p><p>3. Der Bundesrat hat sich bereits im Jahre 1993 zu den schweizerischen Werbefenstern auf ausländischen TV-Kanälen geäussert und diese als unerwünscht bezeichnet. Daran hält er unvermindert fest. Die betreffenden ausländischen Veranstalter berufen sich bei ihrem Vorgehen auf das von unserem Land ratifizierte "Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen". Dieses Übereinkommen lässt aus Schweizer Sicht aber wichtige Fragen im Zusammenhang mit den Werbefenstern offen; diese Fragen sind momentan Gegenstand eingehender juristischer Abklärungen.</p><p>4. Der Begriff "Werbezeitsplitting" ist nicht ganz klar. Sollte damit aber die unterschiedlichen Werberegelung für das öffentlich-rechtliche Fernsehen und die privaten Sender in Deutschland gemeint sein, so ist darauf hinzuweisen, dass auch die Schweiz differenzierte Werbevorschriften kennt: Die Werbezeit für die SRG beträgt nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) lediglich 8 Prozent der gesamten Sendezeit im Vergleich zu 15 Prozent bei den übrigen Veranstaltern. Diese haben zudem - im Gegensatz zur SRG - die Möglichkeit, die Werbezeit bei Ausstrahlung von Verkaufssendungen auf 20 Prozent zu erhöhen.</p><p>Der Bundesrat sieht derzeit keinen zwingenden Grund, auf diese Regelung zurückzukommen und die Werbezeiten der SRG noch mehr einzuschränken. Es ist auch in Betracht zu ziehen, dass die internationale Medienentwicklung (Werbefenster, Übertragungsrechte) mittelfristig zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage der SRG führen könnte.</p><p>5. Der Bundesrat hat am 26. März 1997 über das Gesuch der SRG um Änderung der Konzession entschieden. Die vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen stehen in keinem direkten Zusammenhang zum Gesuch der SRG, das in erster Linie die Frage der publizistischen Verantwortung über die Schweiz 4-Programme zum Gegenstand hatte.</p><p>6. Die RTVV schreibt in Artikel 7 Absatz 1 das Vorgehen bei Anhörungen vor. Danach sind insbesondere die Berufs- und Interessenverbände des Rundfunks, der Presse, der Werbewirtschaft und - bei TV-Konzessionsgesuchen - der Filmwirtschaft anzuhören. Die Kantone sind in dieser Bestimmung ausdrücklich nicht erwähnt, weil bereits Artikel 23 Absatz 2 RTVG die Anhörung der betroffenen Kantone vor der Zulassung von lokalen und regionalen Veranstaltern vorschreibt. Bei sprachregionalen/nationalen sowie bei internationalen Veranstaltern sind die Interessen der Kantone nicht direkt betroffen.</p><p>Bei der Anhörung nach Artikel 7 Absatz 1 RTVV geht es hauptsächlich um eine fachliche Beurteilung eines Rundfunkvorhabens und nicht um die Förderung der politischen Diskussion wie etwa bei Vernehmlassungen. Deshalb werden die politischen Parteien nicht miteinbezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Medienlandschaft ist im Laufe der letzten Jahre in starke Bewegung geraten. Neben dem monopolartigen Schweizer Fernsehen der SRG sind, einem offensichtlichen Bedürfnis entsprechend, mehrere Regionalfernsehen entstanden. Die Entwicklung macht deutlich, dass Fernsehen bezüglich des Service public neben einer nationalen auch eine regionale Dimension hat. Diese wachsenden Ansprüche an den regionalen Service public vermag das offizielle Fernsehen der SRG in zunehmendem Mass nicht mehr zu erfüllen. Den dafür prädestinierten Regionalfernsehen fehlen aber immer mehr die finanziellen Grundlagen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erschweren zudem das Weiterbestehen der Regionalfernsehen. Im Interesse einer vielfältigen Meinungsbildung, die insbesondere auch der regionalen Dimension des Service public gerechnet wird, ist eine massgeschneiderte Unterstützung der Regionalfernsehen sicherzustellen.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass im "Kampf" Fernsehen SRG gegen Regionalfernsehen nicht eine Entweder-oder-Strategie, sondern eine solche des Sowohl-als-Auch zu verfolgen ist?</p><p>2. Regionalradios und Regionalfernsehen bekommen offensichtlich einen immer grösseren Stellenwert. Während die Regionalradios seit einigen Jahren richtigerweise in den Genuss des sogenannten Gebührensplittings kommen, trifft dies beim Regionalfernsehen nur sehr beschränkt zu. Ist der Bundesrat bereit, auch für Regionalfernsehen eine analoge Regelung einzuführen und in Berücksichtigung der Dringlichkeit rasch zu handeln und unbürokratische Lösungen zu treffen?</p><p>3. Eine wesentliche Finanzierungsquelle des Fernsehens ist die Werbung. Immer mehr Schweizer Firmen plazieren ihre Fernsehwerbung bei Fernsehanstalten, die ihren Sitz in Nachbarstaaten haben (Sat1, RTL, Pro7), und umgehen damit die für die schweizerischen Fernsehanstalten (SRG und verschiedene Regionalfernsehen) geltenden Vorschriften und schwächen deren finanzielle Basis. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um diese Werbeabwanderung zu stoppen, die insbesondere auch die Regionalfernsehen trifft?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, in Kombination mit einem Gebührensplitting und analog der Regelung im Nachbarstaat Deutschland eine Art Werbezeitsplitting zwischen Fernsehen SRG und Regionalfernsehen zu prüfen?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, vor einem Entscheid über eine Konzessionsänderung (Neukonzept Schweiz 4) - dieser soll gemäss erhaltener Auskunft frühestens im April 1997 fallen - die grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit den Regionalfernsehen (z. B. Sowohl-als-auch-Strategie, Gebührensplitting, Werbung u. a.) zu regeln?</p><p>6. Warum wurden beim Gesuch der SRG um eine Änderung der Konzession in Sachen Schweiz 4 bzw. SF-DRS2 weder die politischen Parteien noch die Kantone in das Anhörungsverfahren miteinbezogen, obschon es sich hier um einen Sender von nationaler Dimension und um einen Problembereich von recht grosser medienpolitischer Brisanz handelt?</p>
  • Medienlandschaft im Umbruch
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Gesetzgeber hat im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) die Rundfunkordnung im Rahmen eines ordnungspolitischen Konzeptes klar festgelegt. Er hat das sogenannte Dreiebenenmodell gewählt, das, je nach Ebene, unterschiedliche Wettbewerbsstrukturen vorsieht. Damit soll dem beschränkten Potential des schweizerischen (TV-)Marktes Rechnung getragen und der Leistungsauftrag der SRG gesichert werden. Gleichzeitig soll das Modell eine differenzierte Öffnung des Marktes im Bereich der elektronischen Medien gewährleisten und die föderalistische Struktur unseres Landes berücksichtigen. Der Bundesrat erachtet dieses Modell nach wie vor als taugliche Richtschnur für die Erteilung von Konzessionen und die Formulierung konkreter Auflagen und Bedingungen.</p><p>Das Dreiebenenmodell führt zu einer räumlichen Marktabgrenzung zwischen den verschiedenen Ebenen; die Aktivitäten der Veranstalter haben sich dabei auf die jeweilige Ebene zu beschränken. Die Regionalfernsehen sind auf der lokalen/regionalen Ebene tätig und finanzieren sich in der Regel aus Werbung und Sponsoring. Die Programme der SRG sind auf die sprachregionale/nationale Ebene ausgerichtet und werden zu rund 70 Prozent aus Gebührengeldern finanziert; sie haben dafür in besonderer Weise zur Erfüllung des Leistungsauftrages nach Artikel 55bis Absatz 2 der Bundesverfassung beizutragen.</p><p>Die Erhaltung einer umfassenden schweizerischen Grundversorgung durch die SRG ist vor dem Hintergrund der weltweiten Dynamik im Bereich des Fernsehens und der ständig zunehmenden Programmflut wichtiger denn je. Der Bundesrat wird der SRG auch weiterhin die für die Erbringung des umfangreichen Leistungsauftrages notwendigen Mittel zur Verfügung stellen.</p><p>Die bundesrätliche Medienpolitik ist nicht darauf ausgerichtet, lokale/regionale Medien den SRG-Programmen gegenüberzustellen. Sie geht vielmehr davon aus, dass sich die Service-public-Programme der SRG und die regionalen TV-Angebote im Sinne des Dreiebenenmodells ergänzen und zur gewünschten Medienvielfalt in unserem Land beitragen.</p><p>2. Artikel 17 Absatz 2 des RTVG sieht die ausnahmsweise Ausrichtung von Gebührenanteilen an Radio- und TV-Veranstalter vor. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass im Versorgungsgebiet eines Veranstalters keine ausreichenden Finanzierungsquellen vorhanden sind und ein öffentliches Interesse am Programm besteht. Der Gesetzgeber wollte mit der erwähnten Bestimmung vor allem Radioveranstalter in Berg- und Randregionen begünstigen und damit den kommunikativen Ausgleich mit den wirtschaftlich potenteren städtischen Agglomerationen fördern.</p><p>Der Gesetzgeber verlangte gleichzeitig vom Bundesrat, bei der Unterstützung von lokalen und regionalen TV-Veranstaltern Zurückhaltung zu üben. In seiner Antwort auf die Interpellation Reimann (95.3162; AB 1995 N 1658) hat der Bundesrat seine Zurückhaltung bestätigt. In der Tat hat er dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom) im Jahre 1996 lediglich 1,4 Millionen Franken zur Unterstützung von insgesamt 21 kleinen lokalen/regionalen TV-Veranstaltern zur Verfügung gestellt.</p><p>Bei der konkreten Frage ist grundsätzlich zu beachten, dass der Gesetzgeber die finanzielle Unterstützung von lokalen/regionalen Veranstaltern als Ausnahme betrachtet und in erster Linier den Radiobereich vor Augen hatte. Eine analoge Regelung beim lokalen/regionalen Fernsehen zum Gebührensplitting bei den Lokalradios bedarf deshalb einer grundsätzlichen Diskussion des gesamten Finanzierungskonzeptes von Radio und Fernsehen; dabei sind im Rahmen einer Gesamtsicht alle medienpolitisch relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine Unterstützung von Regionalfernsehen in den grossen Agglomerationen wie Bern, Basel oder Zürich käme aber in jedem Falle einem Systemwechsel gleich und bedürfte einer klaren, gesetzlichen Grundlage.</p><p>Der Ständerat hat am 6. März 1997 ein Postulat der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen überwiesen, welches eine generelle Unterstützung der Regionalfernsehen via Empfangsgebühren anstrebt. Der Bundesrat wird diese Frage im Rahmen der nächsten Revision des RTVG thematisieren.</p><p>3. Der Bundesrat hat sich bereits im Jahre 1993 zu den schweizerischen Werbefenstern auf ausländischen TV-Kanälen geäussert und diese als unerwünscht bezeichnet. Daran hält er unvermindert fest. Die betreffenden ausländischen Veranstalter berufen sich bei ihrem Vorgehen auf das von unserem Land ratifizierte "Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen". Dieses Übereinkommen lässt aus Schweizer Sicht aber wichtige Fragen im Zusammenhang mit den Werbefenstern offen; diese Fragen sind momentan Gegenstand eingehender juristischer Abklärungen.</p><p>4. Der Begriff "Werbezeitsplitting" ist nicht ganz klar. Sollte damit aber die unterschiedlichen Werberegelung für das öffentlich-rechtliche Fernsehen und die privaten Sender in Deutschland gemeint sein, so ist darauf hinzuweisen, dass auch die Schweiz differenzierte Werbevorschriften kennt: Die Werbezeit für die SRG beträgt nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) lediglich 8 Prozent der gesamten Sendezeit im Vergleich zu 15 Prozent bei den übrigen Veranstaltern. Diese haben zudem - im Gegensatz zur SRG - die Möglichkeit, die Werbezeit bei Ausstrahlung von Verkaufssendungen auf 20 Prozent zu erhöhen.</p><p>Der Bundesrat sieht derzeit keinen zwingenden Grund, auf diese Regelung zurückzukommen und die Werbezeiten der SRG noch mehr einzuschränken. Es ist auch in Betracht zu ziehen, dass die internationale Medienentwicklung (Werbefenster, Übertragungsrechte) mittelfristig zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage der SRG führen könnte.</p><p>5. Der Bundesrat hat am 26. März 1997 über das Gesuch der SRG um Änderung der Konzession entschieden. Die vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen stehen in keinem direkten Zusammenhang zum Gesuch der SRG, das in erster Linie die Frage der publizistischen Verantwortung über die Schweiz 4-Programme zum Gegenstand hatte.</p><p>6. Die RTVV schreibt in Artikel 7 Absatz 1 das Vorgehen bei Anhörungen vor. Danach sind insbesondere die Berufs- und Interessenverbände des Rundfunks, der Presse, der Werbewirtschaft und - bei TV-Konzessionsgesuchen - der Filmwirtschaft anzuhören. Die Kantone sind in dieser Bestimmung ausdrücklich nicht erwähnt, weil bereits Artikel 23 Absatz 2 RTVG die Anhörung der betroffenen Kantone vor der Zulassung von lokalen und regionalen Veranstaltern vorschreibt. Bei sprachregionalen/nationalen sowie bei internationalen Veranstaltern sind die Interessen der Kantone nicht direkt betroffen.</p><p>Bei der Anhörung nach Artikel 7 Absatz 1 RTVV geht es hauptsächlich um eine fachliche Beurteilung eines Rundfunkvorhabens und nicht um die Förderung der politischen Diskussion wie etwa bei Vernehmlassungen. Deshalb werden die politischen Parteien nicht miteinbezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Medienlandschaft ist im Laufe der letzten Jahre in starke Bewegung geraten. Neben dem monopolartigen Schweizer Fernsehen der SRG sind, einem offensichtlichen Bedürfnis entsprechend, mehrere Regionalfernsehen entstanden. Die Entwicklung macht deutlich, dass Fernsehen bezüglich des Service public neben einer nationalen auch eine regionale Dimension hat. Diese wachsenden Ansprüche an den regionalen Service public vermag das offizielle Fernsehen der SRG in zunehmendem Mass nicht mehr zu erfüllen. Den dafür prädestinierten Regionalfernsehen fehlen aber immer mehr die finanziellen Grundlagen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erschweren zudem das Weiterbestehen der Regionalfernsehen. Im Interesse einer vielfältigen Meinungsbildung, die insbesondere auch der regionalen Dimension des Service public gerechnet wird, ist eine massgeschneiderte Unterstützung der Regionalfernsehen sicherzustellen.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass im "Kampf" Fernsehen SRG gegen Regionalfernsehen nicht eine Entweder-oder-Strategie, sondern eine solche des Sowohl-als-Auch zu verfolgen ist?</p><p>2. Regionalradios und Regionalfernsehen bekommen offensichtlich einen immer grösseren Stellenwert. Während die Regionalradios seit einigen Jahren richtigerweise in den Genuss des sogenannten Gebührensplittings kommen, trifft dies beim Regionalfernsehen nur sehr beschränkt zu. Ist der Bundesrat bereit, auch für Regionalfernsehen eine analoge Regelung einzuführen und in Berücksichtigung der Dringlichkeit rasch zu handeln und unbürokratische Lösungen zu treffen?</p><p>3. Eine wesentliche Finanzierungsquelle des Fernsehens ist die Werbung. Immer mehr Schweizer Firmen plazieren ihre Fernsehwerbung bei Fernsehanstalten, die ihren Sitz in Nachbarstaaten haben (Sat1, RTL, Pro7), und umgehen damit die für die schweizerischen Fernsehanstalten (SRG und verschiedene Regionalfernsehen) geltenden Vorschriften und schwächen deren finanzielle Basis. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um diese Werbeabwanderung zu stoppen, die insbesondere auch die Regionalfernsehen trifft?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, in Kombination mit einem Gebührensplitting und analog der Regelung im Nachbarstaat Deutschland eine Art Werbezeitsplitting zwischen Fernsehen SRG und Regionalfernsehen zu prüfen?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, vor einem Entscheid über eine Konzessionsänderung (Neukonzept Schweiz 4) - dieser soll gemäss erhaltener Auskunft frühestens im April 1997 fallen - die grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit den Regionalfernsehen (z. B. Sowohl-als-auch-Strategie, Gebührensplitting, Werbung u. a.) zu regeln?</p><p>6. Warum wurden beim Gesuch der SRG um eine Änderung der Konzession in Sachen Schweiz 4 bzw. SF-DRS2 weder die politischen Parteien noch die Kantone in das Anhörungsverfahren miteinbezogen, obschon es sich hier um einen Sender von nationaler Dimension und um einen Problembereich von recht grosser medienpolitischer Brisanz handelt?</p>
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