Kurzarbeit. Höchstdauer der Entschädigung

ShortId
97.3077
Id
19973077
Updated
10.04.2024 08:34
Language
de
Title
Kurzarbeit. Höchstdauer der Entschädigung
AdditionalIndexing
Versicherungsleistung;Kurzarbeit;Arbeitslosenversicherung
1
  • L05K0702030405, Kurzarbeit
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 35 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden, d.h. zwölf Monaten, ausgerichtet. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden (sechs Monate) verlängern kann.</p><p>Seit Inkrafttreten der Änderung des AVIG am 1. Januar 1996 hat der Bundesrat noch nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, obwohl die Arbeitslosigkeit besorgniserregende Ausmasse angenommen hat.</p><p>Zahlreiche Unternehmen, die Kurzarbeit eingeführt haben, haben im Dezember 1996 oder im Verlauf der ersten Monate von 1997 ihren Anspruch ausgeschöpft: sie waren deshalb gezwungen, Entlassungen vorzunehmen und so die Anzahl Vollarbeitslose ansteigen zu lassen.</p><p>Angesichts dieser Situation hat zum Beispiel der Kanton Neuenburg einen Beschluss erlassen, der eine kantonale Sonderentschädigung bei Kurzarbeit einführt. Dieser Beschluss verlängert unter bestimmten Bedingungen und auf Kosten des Kantons die Kurzarbeitsentschädigung um 3 Monate, d.h. bis zum 30. April 1997.</p><p>Es ist jedoch in erster Linie Aufgabe des Bundes, für die Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Monate zu sorgen - um so mehr, als der Bundesrat über diese Kompetenz verfügt.</p><p>Unseres Erachtens sind die in Artikel 35 Absatz 2 AVIG gestellten Bedingungen erfüllt. Mit mehr als 200'000 Arbeitslosen in der Schweiz kann man durchaus sagen, dass die Arbeitslosigkeit erheblich ist. Sie ist leider auch andauernd, da derzeit keine Verbesserung der Beschäftigungslage in Sicht ist.</p><p>Darüber hinaus müsste die Verlängerung allgemein gelten. Denn eine Verlängerung, die sich auf einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige beschränken würde, könnte zu folgenschweren Ungleichbehandlungen führen.</p><p>Selbst unter dem rein finanziellen Aspekt käme diese Massnahme den Bund nicht teurer zu stehen. Denn verlängert der Bundesrat die Höchstdauer nicht, müsste die Arbeitslosenversicherung die Kosten für die Vollarbeitslosen tragen, anstatt die Unternehmen, die Kurzarbeit eingeführt haben, zu entschädigen. Dies könnte sich im Endeffekt sogar als teurer erweisen.</p><p>Ausserdem erlaubt die Kurzarbeit, die ein wichtiges Instrument zur Regulierung des Arbeitsmarktes ist, Arbeitsplätze zu wahren. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Unternehmen ist dies nicht nur menschlich, sondern auch psychologisch gesehen die bessere Lösung. Ein weiterer unbestreitbarer Vorteil für die Unternehmen besteht darin, dass ihnen ausgebildetes und erfahrenes Personal erhalten bleibt, damit sie, sobald der erhoffte wirtschaftliche Aufschwung eintritt, auf die gesteigerte Nachfrage unverzüglich reagieren können.</p>
  • <p>Am 25. Juni 1997 hat der Bundesrat beschlossen, die Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, mit Wirkung per 1. August 1997 abzuändern. Diese Änderung betrifft Artikel 57b der Verordnung und sieht vor, dass die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Abrechnungsperioden verlängert wird.</p><p></p><p>Die durch den Bundesrat beschlossene Änderung der Verordnung entspricht der Forderung des Postulates, das demzufolge abgeschrieben werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, von seiner Kompetenz nach Artikel 35 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Gebrauch zu machen und die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung allgemein um sechs Abrechnungsperioden (sechs Monate) zu verlängern.</p>
  • Kurzarbeit. Höchstdauer der Entschädigung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 35 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden, d.h. zwölf Monaten, ausgerichtet. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden (sechs Monate) verlängern kann.</p><p>Seit Inkrafttreten der Änderung des AVIG am 1. Januar 1996 hat der Bundesrat noch nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, obwohl die Arbeitslosigkeit besorgniserregende Ausmasse angenommen hat.</p><p>Zahlreiche Unternehmen, die Kurzarbeit eingeführt haben, haben im Dezember 1996 oder im Verlauf der ersten Monate von 1997 ihren Anspruch ausgeschöpft: sie waren deshalb gezwungen, Entlassungen vorzunehmen und so die Anzahl Vollarbeitslose ansteigen zu lassen.</p><p>Angesichts dieser Situation hat zum Beispiel der Kanton Neuenburg einen Beschluss erlassen, der eine kantonale Sonderentschädigung bei Kurzarbeit einführt. Dieser Beschluss verlängert unter bestimmten Bedingungen und auf Kosten des Kantons die Kurzarbeitsentschädigung um 3 Monate, d.h. bis zum 30. April 1997.</p><p>Es ist jedoch in erster Linie Aufgabe des Bundes, für die Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Monate zu sorgen - um so mehr, als der Bundesrat über diese Kompetenz verfügt.</p><p>Unseres Erachtens sind die in Artikel 35 Absatz 2 AVIG gestellten Bedingungen erfüllt. Mit mehr als 200'000 Arbeitslosen in der Schweiz kann man durchaus sagen, dass die Arbeitslosigkeit erheblich ist. Sie ist leider auch andauernd, da derzeit keine Verbesserung der Beschäftigungslage in Sicht ist.</p><p>Darüber hinaus müsste die Verlängerung allgemein gelten. Denn eine Verlängerung, die sich auf einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige beschränken würde, könnte zu folgenschweren Ungleichbehandlungen führen.</p><p>Selbst unter dem rein finanziellen Aspekt käme diese Massnahme den Bund nicht teurer zu stehen. Denn verlängert der Bundesrat die Höchstdauer nicht, müsste die Arbeitslosenversicherung die Kosten für die Vollarbeitslosen tragen, anstatt die Unternehmen, die Kurzarbeit eingeführt haben, zu entschädigen. Dies könnte sich im Endeffekt sogar als teurer erweisen.</p><p>Ausserdem erlaubt die Kurzarbeit, die ein wichtiges Instrument zur Regulierung des Arbeitsmarktes ist, Arbeitsplätze zu wahren. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Unternehmen ist dies nicht nur menschlich, sondern auch psychologisch gesehen die bessere Lösung. Ein weiterer unbestreitbarer Vorteil für die Unternehmen besteht darin, dass ihnen ausgebildetes und erfahrenes Personal erhalten bleibt, damit sie, sobald der erhoffte wirtschaftliche Aufschwung eintritt, auf die gesteigerte Nachfrage unverzüglich reagieren können.</p>
    • <p>Am 25. Juni 1997 hat der Bundesrat beschlossen, die Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, mit Wirkung per 1. August 1997 abzuändern. Diese Änderung betrifft Artikel 57b der Verordnung und sieht vor, dass die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Abrechnungsperioden verlängert wird.</p><p></p><p>Die durch den Bundesrat beschlossene Änderung der Verordnung entspricht der Forderung des Postulates, das demzufolge abgeschrieben werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, von seiner Kompetenz nach Artikel 35 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Gebrauch zu machen und die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung allgemein um sechs Abrechnungsperioden (sechs Monate) zu verlängern.</p>
    • Kurzarbeit. Höchstdauer der Entschädigung

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