Rückkehr bosnischer Kriegsflüchtlinge. Spezialverfahren

ShortId
97.3080
Id
19973080
Updated
25.06.2025 02:13
Language
de
Title
Rückkehr bosnischer Kriegsflüchtlinge. Spezialverfahren
AdditionalIndexing
Nationalitätenkonflikt;Flüchtling;Niederlassungsrecht;Ausschaffung;Rückkehrbeihilfe;internationales Abkommen;Eigentum;ethnische Gruppe;Bosnien-Herzegowina;ethnische Diskriminierung
1
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K04010201, Nationalitätenkonflikt
  • L04K01090201, ethnische Gruppe
  • L04K05020404, ethnische Diskriminierung
  • L04K03010202, Bosnien-Herzegowina
  • L04K05070104, Eigentum
  • L04K05020505, Niederlassungsrecht
  • L04K10020201, internationales Abkommen
  • L05K0108030603, Rückkehrbeihilfe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit Beschlüssen vom 26. Juni 1996 und 29. Januar 1997 hat der Bundesrat beschlossen, den kollektiv gewährten Schutz aufzuheben und die Rückkehr der Kriegsvertriebenen aus Bosnien-Herzegowina in ihr Heimatland in die Wege zu leiten. Der Bundesrat stimmte dazu einem umfassenden Rückkehrkonzept zu, dessen Umsetzung bisher sehr erfolgreich verläuft und international auf grosses Interesse und Anerkennung stösst.</p><p>Dieses Konzept sieht in erster Priorität die Förderung der freiwilligen Rückkehr vor. Auf die zwangsweise Rückführung in Minderheitsgebiete wird verzichtet. Ist eine Rückführung an den Herkunftsort, in dem zudem die Ethnie der betroffenen Person in der Minderheit ist, nicht möglich, unterstützt die Schweiz die Wiederansiedlung am neuen Wohnort in Mehrheitsgebieten durch Schaffung neuen Wohnraums, die gezielte Förderung von Gemeinden, die Kriegsvertriebene verschiedener Ethnien aufzunehmen bereit sind, usw. Auch die zeitweilige Unterbringung in Mehrheitsgebieten bis zur definitiven Rückkehr in die angestammten Gebiete wird ermöglicht. Zu diesem Zweck werden beträchtliche finanzielle Mittel bereitgestellt. Zudem ist eine Regelung von problematischen Einzelfällen (Härtefälle) im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefristen vorgesehen. Für Familien ist, entgegen dem ursprünglichen Konzept, die Ausreisefrist bereits um ein Jahr bis zum 30. April 1998 verlängert worden.</p><p>Mit diesem Vorgehen wird dem Konzept des vorübergehenden Schutzes, wie es auch im Entwurf zur Totalrevision des Asylgesetzes vorgesehen ist, Rechnung getragen. Die Rückkehr zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhöht die Chance für eine erfolgreiche Reintegration im Heimatstaat. Sie ist auch im Hinblick darauf geboten, dass die Rückkehrer für den Wiederaufbau ihres Heimatlandes gebraucht werden. Grosse zeitliche Verzögerungen führen dazu, dass eine Rückkehr zunehmend unwahrscheinlich wird. Dadurch würde das Resultat der nicht tolerierbaren ethnischen Säuberungen erst recht verfestigt werden.</p><p>Die Einführung des von der Motionärin geforderten "Spezialverfahrens" hätte eine grundsätzliche Änderung der oben dargestellten Politik des Bundesrates zur Folge:</p><p>Die kollektive Behandlung zahlreicher vom Krieg betroffener Personen, die in den vergangenen Jahren eine situationsgerechte, grosszügige Aufnahmepolitik ermöglichte, würde umschlagen in komplizierte Einzelverfahren mit einem nicht bezifferbaren Aufwand in organisatorischer, juristischer und finanzieller Hinsicht. Eine derartige Änderung der Politik des Bundesrates würde zu grosser Verunsicherung bei den betroffenen Personen, den zuständigen Behörden und den interessierten Kreisen führen. Die bisherige erfolgreiche Politik des Bundesrates betreffend die Rückkehr der bosnischen Kriegsvertriebenen sowie die innenpolitische Akzeptanz des Schutzbedürftigenkonzepts wären gefährdet.</p><p>Das strikte Abhängigmachen der Rückkehr bosnischer Kriegsvertriebener von der Klärung der Eigentumsverhältnisse und der vollständigen Niederlassungsfreiheit in Bosnien-Herzegowina ist in der heutigen Situation unrealistisch. Nach dem gegenwärtigen Stand der Arbeiten der zuständigen "property right commission" wird es noch Jahrzehnte dauern, bis diese Fragen geklärt sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat richtet unverzüglich ein Spezialverfahren für bosnische Kriegsflüchtlinge ein, die aus "ethnisch gesäuberten" Gebieten stammen, in denen sie in der Minderheit sind und infolgedessen ihre Wohn- und Bodeneigentumsrechte nicht ausüben können. Diese Kriegsflüchtlinge dürfen deshalb auch nicht in ein anderes Gebiet zurückgeschafft und dort angesiedelt werden, bis mindestens die Besitz- und Herkunftsverhältnisse geklärt sind und die freie Niederlassung gesichert ist, wie das im Abkommen von Dayton vorgeschrieben wurde. Mit der zuständigen Vertragsüberwachungskommission ist eng zusammenzuarbeiten.</p>
  • Rückkehr bosnischer Kriegsflüchtlinge. Spezialverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit Beschlüssen vom 26. Juni 1996 und 29. Januar 1997 hat der Bundesrat beschlossen, den kollektiv gewährten Schutz aufzuheben und die Rückkehr der Kriegsvertriebenen aus Bosnien-Herzegowina in ihr Heimatland in die Wege zu leiten. Der Bundesrat stimmte dazu einem umfassenden Rückkehrkonzept zu, dessen Umsetzung bisher sehr erfolgreich verläuft und international auf grosses Interesse und Anerkennung stösst.</p><p>Dieses Konzept sieht in erster Priorität die Förderung der freiwilligen Rückkehr vor. Auf die zwangsweise Rückführung in Minderheitsgebiete wird verzichtet. Ist eine Rückführung an den Herkunftsort, in dem zudem die Ethnie der betroffenen Person in der Minderheit ist, nicht möglich, unterstützt die Schweiz die Wiederansiedlung am neuen Wohnort in Mehrheitsgebieten durch Schaffung neuen Wohnraums, die gezielte Förderung von Gemeinden, die Kriegsvertriebene verschiedener Ethnien aufzunehmen bereit sind, usw. Auch die zeitweilige Unterbringung in Mehrheitsgebieten bis zur definitiven Rückkehr in die angestammten Gebiete wird ermöglicht. Zu diesem Zweck werden beträchtliche finanzielle Mittel bereitgestellt. Zudem ist eine Regelung von problematischen Einzelfällen (Härtefälle) im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefristen vorgesehen. Für Familien ist, entgegen dem ursprünglichen Konzept, die Ausreisefrist bereits um ein Jahr bis zum 30. April 1998 verlängert worden.</p><p>Mit diesem Vorgehen wird dem Konzept des vorübergehenden Schutzes, wie es auch im Entwurf zur Totalrevision des Asylgesetzes vorgesehen ist, Rechnung getragen. Die Rückkehr zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhöht die Chance für eine erfolgreiche Reintegration im Heimatstaat. Sie ist auch im Hinblick darauf geboten, dass die Rückkehrer für den Wiederaufbau ihres Heimatlandes gebraucht werden. Grosse zeitliche Verzögerungen führen dazu, dass eine Rückkehr zunehmend unwahrscheinlich wird. Dadurch würde das Resultat der nicht tolerierbaren ethnischen Säuberungen erst recht verfestigt werden.</p><p>Die Einführung des von der Motionärin geforderten "Spezialverfahrens" hätte eine grundsätzliche Änderung der oben dargestellten Politik des Bundesrates zur Folge:</p><p>Die kollektive Behandlung zahlreicher vom Krieg betroffener Personen, die in den vergangenen Jahren eine situationsgerechte, grosszügige Aufnahmepolitik ermöglichte, würde umschlagen in komplizierte Einzelverfahren mit einem nicht bezifferbaren Aufwand in organisatorischer, juristischer und finanzieller Hinsicht. Eine derartige Änderung der Politik des Bundesrates würde zu grosser Verunsicherung bei den betroffenen Personen, den zuständigen Behörden und den interessierten Kreisen führen. Die bisherige erfolgreiche Politik des Bundesrates betreffend die Rückkehr der bosnischen Kriegsvertriebenen sowie die innenpolitische Akzeptanz des Schutzbedürftigenkonzepts wären gefährdet.</p><p>Das strikte Abhängigmachen der Rückkehr bosnischer Kriegsvertriebener von der Klärung der Eigentumsverhältnisse und der vollständigen Niederlassungsfreiheit in Bosnien-Herzegowina ist in der heutigen Situation unrealistisch. Nach dem gegenwärtigen Stand der Arbeiten der zuständigen "property right commission" wird es noch Jahrzehnte dauern, bis diese Fragen geklärt sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat richtet unverzüglich ein Spezialverfahren für bosnische Kriegsflüchtlinge ein, die aus "ethnisch gesäuberten" Gebieten stammen, in denen sie in der Minderheit sind und infolgedessen ihre Wohn- und Bodeneigentumsrechte nicht ausüben können. Diese Kriegsflüchtlinge dürfen deshalb auch nicht in ein anderes Gebiet zurückgeschafft und dort angesiedelt werden, bis mindestens die Besitz- und Herkunftsverhältnisse geklärt sind und die freie Niederlassung gesichert ist, wie das im Abkommen von Dayton vorgeschrieben wurde. Mit der zuständigen Vertragsüberwachungskommission ist eng zusammenzuarbeiten.</p>
    • Rückkehr bosnischer Kriegsflüchtlinge. Spezialverfahren

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