Unzureichende Pflichtlagerhaltung der Gaswirtschaft

ShortId
97.3082
Id
19973082
Updated
10.04.2024 13:56
Language
de
Title
Unzureichende Pflichtlagerhaltung der Gaswirtschaft
AdditionalIndexing
Verordnung;Erdgas;Landesversorgung;Erdölindustrie (speziell)
1
  • L05K0402010402, Landesversorgung
  • L04K17040201, Erdgas
  • L03K170403, Erdölindustrie (speziell)
  • L05K0503010103, Verordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit einem Anteil von heute rund 12 Prozent am Endenergieverbrauch steht das Erdgas heute an dritter Stelle der Energieträger. Insbesondere im Wärmemarkt nimmt Erdgas bereits heute eine bedeutende Stellung ein: Die Erdgaswirtschaft will ihren Marktanteil von 22 Prozent in den nächsten Jahren auf 50 Prozent steigern und so die Heizöle noch übertreffen.</p><p>Erdgas stellt unter diesen Umständen ein lebenswichtiges Gut bzw. einen der Energieträger im Sinne von Artikel 2 Landesversorgungsgesetz dar, für den eine Bevorratung notwendig ist. Im Gegensatz zu anderen Gütern fehlen für das Erdgas bis anhin entsprechende Ausführungsverordnungen.</p><p>Heute wird, wie im Bericht 1995 über die Pflichtlagerpolitik und die zu treffenden Massnahmen zu entnehmen ist, Erdgas in der Schweiz nicht gelagert, weshalb eine Bevorratung nicht möglich ist. Diese Feststellung bedeutet für Konsumenten, deren Wärmeerzeugung allein auf dem Erdgas basiert, dass ihre Versorgung im Krisenfall sehr rasch gefährdet sein kann. Nur für Verbraucher, die auch Heizöl verwenden können, ist die Bevorratung vorgesehen - allerdings lediglich ersatzweise in Form von Heizöl. Gemäss dem Bericht 1995 lag die Reichweite diese Vorräte bei 4,4 Monaten, statt der geforderten 6 Monate. Durch die eingeschränkte Bevorratung kommt die Erdgaswirtschaft in den Genuss ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile gegenüber den Erdölimporteuren, die der gesetzlich vorgesehenen Bevorratungspflicht vollständig nachkommen.</p>
  • <p>Der Anteil des Erdgases am Endenergieverbrauch wurde seit 1973 von 1,6 auf 12 Prozent (1995) erhöht, und der weitere Ausbau der Erdgasversorgung ist im Gange. Ein wachsender Anteil des Erdgases an der Energieversorgung macht eine Überprüfung der Massnahmen der Krisenvorsorge unumgänglich. Es ist insbesondere abzuklären, wie sich die Risiken der europäischen Gasversorgung, welche vor allem in der politischen Instabilität einzelner Gasproduzenten- und Gastransitländer liegen, auf die Versorgungssicherheit der Schweiz auswirken.</p><p>Zu den vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Es wurde eine Studiengruppe aus Vertretern der Erdgaswirtschaft und der Bundesverwaltung beauftragt, die Frage der Verorgungssicherheit des Erdgases umfassend abzuklären. Aufgrund der Ergebnisse dieser Studie, welche im Herbst 1997 vorliegen soll, wird zu prüfen sein, ob sich, gestützt auf das Landesversorgungsgesetz, Ausführungsbestimmungen für die Erdgasbevorratung aufdrängen oder ob die Erdgasversorgung der Schweiz mit anderen vorsorglichen Massnahmen sichergestellt werden kann.</p><p>2. Der Bericht des EVD von 1995 über die Pflichtlagerpolitik, von dem der Bundesrat am 16. August 1995 Kenntnis genommen hat, legt die Leitlinien für die Jahre 1996 bis 1999 fest. Danach ist die Bevorratung auf insgesamt 6 Monate für Erdgasabnehmer mit Zweistoffanlagen aufzustocken. Zurzeit liegt die Reichweite dieser aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung angelegten Vorräte in Form von Ersatzenergie (Heizöl) nur bei 4,4 Monaten. Die Studiengruppe hat sich nicht zuletzt mit dieser Fehlmenge zu befassen.</p><p>3. Für die Einführung der obligatorischen Pflichtlagerhaltung ist die Frage der Versorgungssicherheit ausschlaggebend. Es ist jedoch soweit wie möglich zu verhindern, dass das Landesversorgungsgesetz Wettbewerbsverzerrungen bewirkt. Die Studiengruppe wird sich deshalb auch mit der Frage auseinandersetzen, ob einer der Energieträger Erdgas oder Erdöl, deren Verbrauch in einer Krise gegenseitig abhängig ist, ungerechtfertigt bevorteilt wird. Überdies wird die unter Ziffer 1 erwähnte Studie auf die Empfehlung der Wettbewerbskommission betreffend die Wettbewerbsverzerrungen unter Energieträgern eingehen.</p><p>4. Wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt, sind die Massnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung für alle Verbraucher in Kenntnis der Ergebnisse der Studie festzulegen. Dass es sich beim Erdgas um ein lebenswichtiges Gut im Sinne von Artikel 2 des Landesversorgungsgesetzes handelt, ist unbestritten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie und wann gedenkt der Bundesrat, gestützt auf das Landesversorgungsgesetz, Ausführungsbestimmungen für die Erdgasbevorratung zu erlassen?</p><p>2. Ist die im Bericht 1995 verlangte Aufstockung der Bevorratung auf insgesamt 6 Monate für Erdgasabnehmer mit Zweistoffanlagen vollzogen worden? Wenn nein, warum nicht?</p><p>3. Anerkennt der Bundesrat, dass die heutige Situation der Erdgaswirtschaft ungerechtfertigte finanzielle und daher wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft, die zu Lasten der Erdölimporteure gehen?</p><p>4. Welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen, um eine angemessene Bevorratung auf der Grundlage des gesamten Erdgasverbrauches durchzusetzen, die den Anforderungen des Landesversorgungsgesetzes genügt?</p>
  • Unzureichende Pflichtlagerhaltung der Gaswirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit einem Anteil von heute rund 12 Prozent am Endenergieverbrauch steht das Erdgas heute an dritter Stelle der Energieträger. Insbesondere im Wärmemarkt nimmt Erdgas bereits heute eine bedeutende Stellung ein: Die Erdgaswirtschaft will ihren Marktanteil von 22 Prozent in den nächsten Jahren auf 50 Prozent steigern und so die Heizöle noch übertreffen.</p><p>Erdgas stellt unter diesen Umständen ein lebenswichtiges Gut bzw. einen der Energieträger im Sinne von Artikel 2 Landesversorgungsgesetz dar, für den eine Bevorratung notwendig ist. Im Gegensatz zu anderen Gütern fehlen für das Erdgas bis anhin entsprechende Ausführungsverordnungen.</p><p>Heute wird, wie im Bericht 1995 über die Pflichtlagerpolitik und die zu treffenden Massnahmen zu entnehmen ist, Erdgas in der Schweiz nicht gelagert, weshalb eine Bevorratung nicht möglich ist. Diese Feststellung bedeutet für Konsumenten, deren Wärmeerzeugung allein auf dem Erdgas basiert, dass ihre Versorgung im Krisenfall sehr rasch gefährdet sein kann. Nur für Verbraucher, die auch Heizöl verwenden können, ist die Bevorratung vorgesehen - allerdings lediglich ersatzweise in Form von Heizöl. Gemäss dem Bericht 1995 lag die Reichweite diese Vorräte bei 4,4 Monaten, statt der geforderten 6 Monate. Durch die eingeschränkte Bevorratung kommt die Erdgaswirtschaft in den Genuss ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile gegenüber den Erdölimporteuren, die der gesetzlich vorgesehenen Bevorratungspflicht vollständig nachkommen.</p>
    • <p>Der Anteil des Erdgases am Endenergieverbrauch wurde seit 1973 von 1,6 auf 12 Prozent (1995) erhöht, und der weitere Ausbau der Erdgasversorgung ist im Gange. Ein wachsender Anteil des Erdgases an der Energieversorgung macht eine Überprüfung der Massnahmen der Krisenvorsorge unumgänglich. Es ist insbesondere abzuklären, wie sich die Risiken der europäischen Gasversorgung, welche vor allem in der politischen Instabilität einzelner Gasproduzenten- und Gastransitländer liegen, auf die Versorgungssicherheit der Schweiz auswirken.</p><p>Zu den vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Es wurde eine Studiengruppe aus Vertretern der Erdgaswirtschaft und der Bundesverwaltung beauftragt, die Frage der Verorgungssicherheit des Erdgases umfassend abzuklären. Aufgrund der Ergebnisse dieser Studie, welche im Herbst 1997 vorliegen soll, wird zu prüfen sein, ob sich, gestützt auf das Landesversorgungsgesetz, Ausführungsbestimmungen für die Erdgasbevorratung aufdrängen oder ob die Erdgasversorgung der Schweiz mit anderen vorsorglichen Massnahmen sichergestellt werden kann.</p><p>2. Der Bericht des EVD von 1995 über die Pflichtlagerpolitik, von dem der Bundesrat am 16. August 1995 Kenntnis genommen hat, legt die Leitlinien für die Jahre 1996 bis 1999 fest. Danach ist die Bevorratung auf insgesamt 6 Monate für Erdgasabnehmer mit Zweistoffanlagen aufzustocken. Zurzeit liegt die Reichweite dieser aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung angelegten Vorräte in Form von Ersatzenergie (Heizöl) nur bei 4,4 Monaten. Die Studiengruppe hat sich nicht zuletzt mit dieser Fehlmenge zu befassen.</p><p>3. Für die Einführung der obligatorischen Pflichtlagerhaltung ist die Frage der Versorgungssicherheit ausschlaggebend. Es ist jedoch soweit wie möglich zu verhindern, dass das Landesversorgungsgesetz Wettbewerbsverzerrungen bewirkt. Die Studiengruppe wird sich deshalb auch mit der Frage auseinandersetzen, ob einer der Energieträger Erdgas oder Erdöl, deren Verbrauch in einer Krise gegenseitig abhängig ist, ungerechtfertigt bevorteilt wird. Überdies wird die unter Ziffer 1 erwähnte Studie auf die Empfehlung der Wettbewerbskommission betreffend die Wettbewerbsverzerrungen unter Energieträgern eingehen.</p><p>4. Wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt, sind die Massnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung für alle Verbraucher in Kenntnis der Ergebnisse der Studie festzulegen. Dass es sich beim Erdgas um ein lebenswichtiges Gut im Sinne von Artikel 2 des Landesversorgungsgesetzes handelt, ist unbestritten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie und wann gedenkt der Bundesrat, gestützt auf das Landesversorgungsgesetz, Ausführungsbestimmungen für die Erdgasbevorratung zu erlassen?</p><p>2. Ist die im Bericht 1995 verlangte Aufstockung der Bevorratung auf insgesamt 6 Monate für Erdgasabnehmer mit Zweistoffanlagen vollzogen worden? Wenn nein, warum nicht?</p><p>3. Anerkennt der Bundesrat, dass die heutige Situation der Erdgaswirtschaft ungerechtfertigte finanzielle und daher wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft, die zu Lasten der Erdölimporteure gehen?</p><p>4. Welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen, um eine angemessene Bevorratung auf der Grundlage des gesamten Erdgasverbrauches durchzusetzen, die den Anforderungen des Landesversorgungsgesetzes genügt?</p>
    • Unzureichende Pflichtlagerhaltung der Gaswirtschaft

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