Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt

ShortId
97.3083
Id
19973083
Updated
25.06.2025 02:16
Language
de
Title
Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt
AdditionalIndexing
Vertrauen;Meinungsbildung;Verwaltung;Informationsverbreitung;Vertraulichkeit;Auskunftspflicht der Verwaltung
1
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L03K080601, Verwaltung
  • L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
  • L05K1201020202, Vertraulichkeit
  • L05K0802030701, Meinungsbildung
  • L04K08020232, Vertrauen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wenn es ein Ziel der Schweiz ist, den Staat durch die Bürgerinnen und Bürger mittragen lassen zu wollen, dann verdient Informiertsein allerhöchste Beachtung. Transparenz schafft bei Bürgerinnen und Bürgern und bei Medienschaffenden Vertrauen. Dieses Vertrauen in Staat und Verwaltung ist wichtige Voraussetzung für eine Demokratie. Die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt ist aus diesen Überlegungen von staatspolitischer Bedeutung.</p><p>Bisher gilt für die Bundesverwaltung - trotz des Fehlens eines gesetzlich verankerten Grundsatzes - das Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt. Bei diesem Prinzip ist die Geheimhaltung die Regel.</p><p>Mit der Motion soll nun das Gegenteil erreicht werden: Alles ist öffentlich, solange es nicht explizit als geheim deklariert wird. Nötig dazu ist ein Bundesgesetz, mit dem das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt eingeführt werden soll. Dadurch würde eine eindeutige Ausgangslage geschaffen. Der Anspruch auf Information könnte rechtlich durchgesetzt werden. Positive psychologische Wirkungen im Verhältnis zwischen Verwaltung und Öffentlichkeit lassen sich erwarten, dies namentlich bei Verwaltungsstellen, die sich bisher mit der Information schwertun. Mit dieser Informationspraxis haben schon einige Länder positive Erfahrungen gesammelt: Länder wie Schweden, Kanada, USA, Frankreich und Holland kennen das Öffentlichkeitsprinzip seit langem. Auch der Kanton Bern hat bereits vor mehr als zwei Jahren das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt und in einem Bericht positiv darüber Bilanz gezogen.</p><p>Auch wenn die Informationsanstrengungen der Bundesverwaltung in den letzten Jahren zu vermehrter Transparenz geführt haben, haben viele Bürgerinnen und Bürger und Medienschaffende immer noch Mühe, wichtige Auskünfte zu erhalten. Unbefriedigend und problematisch sind ferner die uneinheitliche Informationspraxis der verschiedenen Bundesstellen und die schwache Rechtsstellung der Gesuchsteller (Bürger, Journalisten u. a.) bei der Behandlung von Akteneinsichts- und Auskunftsbegehren.</p><p>Der Bundesrat hat 1992 eine ähnlichlautende Motion meinerseits (91.3303, AB 1993 N 981) wohlwollend zur Kenntnis genommen. Er versprach, den Vorschlag zu prüfen (auch im Hinblick auf ausländische Vorbilder), gesetzliche Vorarbeiten an die Hand zu nehmen und einen Grundsatzentscheid noch während der Legislaturperiode 1991-1995 zu fällen. Ich habe aufgrund dieser Ausführungen der Umwandlung der Motion in ein Postulat zugestimmt.</p><p>Nun sind fünf Jahre verstrichen. Es ist an der Zeit zu handeln!</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf eines Bundesgesetzes vorzulegen, welches die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Bundesverwaltung vorsieht. Die Information über öffentliche Belange ist eine wichtige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Stimm- und Wahlrechts, für die parlamentarische Arbeit sowie für die freie Meinungsbildung schlechthin.</p>
  • Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn es ein Ziel der Schweiz ist, den Staat durch die Bürgerinnen und Bürger mittragen lassen zu wollen, dann verdient Informiertsein allerhöchste Beachtung. Transparenz schafft bei Bürgerinnen und Bürgern und bei Medienschaffenden Vertrauen. Dieses Vertrauen in Staat und Verwaltung ist wichtige Voraussetzung für eine Demokratie. Die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt ist aus diesen Überlegungen von staatspolitischer Bedeutung.</p><p>Bisher gilt für die Bundesverwaltung - trotz des Fehlens eines gesetzlich verankerten Grundsatzes - das Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt. Bei diesem Prinzip ist die Geheimhaltung die Regel.</p><p>Mit der Motion soll nun das Gegenteil erreicht werden: Alles ist öffentlich, solange es nicht explizit als geheim deklariert wird. Nötig dazu ist ein Bundesgesetz, mit dem das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt eingeführt werden soll. Dadurch würde eine eindeutige Ausgangslage geschaffen. Der Anspruch auf Information könnte rechtlich durchgesetzt werden. Positive psychologische Wirkungen im Verhältnis zwischen Verwaltung und Öffentlichkeit lassen sich erwarten, dies namentlich bei Verwaltungsstellen, die sich bisher mit der Information schwertun. Mit dieser Informationspraxis haben schon einige Länder positive Erfahrungen gesammelt: Länder wie Schweden, Kanada, USA, Frankreich und Holland kennen das Öffentlichkeitsprinzip seit langem. Auch der Kanton Bern hat bereits vor mehr als zwei Jahren das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt und in einem Bericht positiv darüber Bilanz gezogen.</p><p>Auch wenn die Informationsanstrengungen der Bundesverwaltung in den letzten Jahren zu vermehrter Transparenz geführt haben, haben viele Bürgerinnen und Bürger und Medienschaffende immer noch Mühe, wichtige Auskünfte zu erhalten. Unbefriedigend und problematisch sind ferner die uneinheitliche Informationspraxis der verschiedenen Bundesstellen und die schwache Rechtsstellung der Gesuchsteller (Bürger, Journalisten u. a.) bei der Behandlung von Akteneinsichts- und Auskunftsbegehren.</p><p>Der Bundesrat hat 1992 eine ähnlichlautende Motion meinerseits (91.3303, AB 1993 N 981) wohlwollend zur Kenntnis genommen. Er versprach, den Vorschlag zu prüfen (auch im Hinblick auf ausländische Vorbilder), gesetzliche Vorarbeiten an die Hand zu nehmen und einen Grundsatzentscheid noch während der Legislaturperiode 1991-1995 zu fällen. Ich habe aufgrund dieser Ausführungen der Umwandlung der Motion in ein Postulat zugestimmt.</p><p>Nun sind fünf Jahre verstrichen. Es ist an der Zeit zu handeln!</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf eines Bundesgesetzes vorzulegen, welches die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Bundesverwaltung vorsieht. Die Information über öffentliche Belange ist eine wichtige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Stimm- und Wahlrechts, für die parlamentarische Arbeit sowie für die freie Meinungsbildung schlechthin.</p>
    • Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt

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