Sexuelle Belästigung in der Bundesverwaltung

ShortId
97.3085
Id
19973085
Updated
25.06.2025 02:13
Language
de
Title
Sexuelle Belästigung in der Bundesverwaltung
AdditionalIndexing
sexuelle Diskriminierung;Arbeitsstätte;Bundespersonal
1
  • L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
  • L05K0806010301, Bundespersonal
  • L05K0702050203, Arbeitsstätte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem 1. Juli 1996 ist das Gleichstellungsgesetz in Kraft. Den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen wird darin die Verpflichtung auferlegt, für ein belästigungsfreies Arbeitsklima besorgt zu sein. Sie müssen Massnahmen treffen, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen erfahrungsgemäss notwendig und angemessen sind und die ihnen zugemutet werden können.</p><p>Die Resolution 19 des 5. Schweizerischen Frauenkongresses (19. bis 21. Januar 1996) greift das Thema der sexuellen Belästigung auf. Darin werden die Arbeitgeber aufgefordert, interne Massnahmen zu ergreifen und das Personal zu sensibilisieren. Von den politischen Behörden wird verlangt, dass sie in ihren Verwaltungen strikte gegen sexuelle Belästigung einschreiten.</p><p>Es bestehen innerhalb der Bundesverwaltung keine einheitlichen Richtlinien für Massnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, obschon man davon ausgehen muss, dass sexuelle Belästigung auch in der Bundesverwaltung verbreitet ist. Gemäss Untersuchungen aus Deutschland und der Schweiz geben rund zwei Drittel der befragten Frauen an, an ihrem Arbeitsplatz sexuelle Übergriffe erlebt zu haben. Für die Bundesverwaltung im speziellen fehlen Umfragen. Erfahrungen mit konkreten Fällen von sexueller Belästigung in der Bundesverwaltung haben aber gezeigt, dass griffige Massnahmen in diesem Bereich gänzlich fehlend oder zuwenig umfassend sind. Einzelne Dienststellen innerhalb der Bundesverwaltung haben zwar Richtlinien erlassen, so etwa die Oberzolldirektion und das Bundesamt für Justiz. Diese sind jedoch im Bereich der Prävention bzw. der Sensibilisierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Schulung der Vorgesetzten ungenügend.</p><p>Bei der sexuellen Belästigung handelt es sich um ein Problem, das sich in allen Dienststellen mehr oder weniger ähnlich stellt. Deshalb wäre hier ein einheitliches Konzept einleuchtender und auch effizienter.</p><p>Der Kanton Bern hat für seine Verwaltung ein Konzept erlassen, das umfassend und zweckmässig ist. Dieses könnte als Basis für Massnahmen innerhalb der Bundesverwaltung dienen.</p>
  • <p>Es ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, in der Bundesverwaltung ein für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter förderliches Arbeitsklima zu schaffen und zu erhalten. So geht er mit der Motionärin im Grundsatz einig, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz unter keinen Umständen geduldet werden kann. Schon seit Beschluss der Weisungen über die Verbesserung der Vertretung und der beruflichen Stellung des weiblichen Personals in der allgemeinen Bundesverwaltung (18. Dezember 1991) haben die Direktionen verschiedenster Bundesämter im Rahmen ihrer Gleichstellungsprogramme unmissverständliche Erklärungen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz abgegeben. Die differenzierteren Regelungen von OZD und BJ, welche nach Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes eingesetzt wurden, sind nur die logische Weiterentwicklung einer schon vorher bestehenden Grundhaltung. Trotzdem können die zentral und dezentral bereits getroffenen Massnahmen noch verbessert werden.</p><p>1. Auf der Basis des Gleichstellungsgesetzes, mit Berücksichtigung bereits getroffener Massnahmen und aufgrund der bisherigen Erfahrungen in den Bundesämtern ist der Bundesrat bereit, geeignete Instrumente zu prüfen, um ein einheitliches Vorgehen sowohl bei der Prävention sexueller Belästigung als auch hinsichtlich effektiver Massnahmen in konkreten Fällen für die allgemeine Bundesverwaltung sicherzustellen.</p><p>2. Dem Bundespersonal steht ein sehr differenziertes System an Beschwerdeinstanzen und spezialisierten begutachtenden Kommissionen zur Verfügung. So hat der Bundesrat z. B. bereits die Grundlagen für die im Gleichstellungsgesetz erwähnte "Begutachtende Fachkommission GIG" beschlossen, welche in allen Gleichstellungsfällen parallel zur zweiten Beschwerdeinstanz auf Verlangen der beschwerdeführenden Person tätig wird. Es erscheint deshalb zum heutigen Zeitpunkt wenig zweckmässig, für Fälle sexueller Belästigung noch ein weiteres Beschwerdegremium zu schaffen. Ausserdem ist der Zugang zu einer unabhängigen Beschwerdeinstanz in allen Fällen gewährleistet, weil alle das Dienstverhältnis des Personals betreffenden Verfügungen, welche Gleichstellungsfragen beinhalten, an das Bundesgericht weitergezogen werden können, sei es direkt, sei es über eine Beschwerde an die Personalrekurskommission, welche nota bene ebenfalls eine unabhängige Instanz ist.</p><p>3. Als Ansprechpersonen stehen die in praktisch allen Bundesämtern vorhandenen Gleichstellungsbeauftragten und allenfalls die Mitarbeiterinnen der Stabsstelle für Frauenfragen im Eidgenössischen Personalamt beratend und begleitend zur Verfügung. Allerdings zeigen die Erfahrung der Bundesverwaltung sowie erste Erfahrungen des Kantons Bern, dass die Opfer sexueller Belästigung nicht unbedingt die Anlaufstellen ihres Arbeitgebers bevorzugen.</p><p>Seit 1995 können sich die Gleichstellungsbeauftragten in einem Seminar des Personalamtes "Gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" auf diese spezifische Beratungstätigkeit vorbereiten lassen. Bis Ende 1997 wird die Hälfte der Beauftragen geschult sein. Die Seminare werden auch 1998 fortgesetzt.</p><p>Ob eine zusätzliche, unabhängige und einzig auf Fälle sexueller Belästigung spezialisierte, zentrale Anlaufstelle sinnvoll ist, soll noch geprüft werden.</p><p>4. Es geht dem Bundesrat generell darum, das Personal, auch die Führungskräfte, für die Anforderungen der Gleichstellung zu sensibilisieren. Hier handelt es sich auch um einen der zentralen Arbeitsbereiche der Gleichstellungsbeauftragten in den Bundesämtern. Schwergewichtig sollen Sensibilisierung und Information weiterhin dezentral, und damit immer bedarfsgerecht, verfolgt werden. Eine Integration des Themas "sexuelle Belästigung" in die Führungsausbildung wird jedoch geprüft.</p><p>5. Die Personalverantwortlichen erfüllen in den meisten Personalgeschäften eine wichtige Beratungs- und Informationsfunktion. Mit der vom EPA angebotenen Ausbildung im Personalwesen (APW) wird diese Funktion zusätzlich unterstützt. Die Schulung der Personaldienste für ihre spezifische Rolle bei der Prävention respektive Behandlung von Fällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird zurzeit geprüft. Es ist denkbar, dass sie innerhalb der APW oder aber in Verbindung mit der Schulung der Gleichstellungsbeauftragten der Bundesämter - quasi im Tandem - angeboten werden könnte.</p><p>6. Teil vieler Gleichstellungsprogramme der Bundesämter sind mehr oder weniger differenzierte Informationskonzepte zu Gleichstellungsfragen. Es sind dies immer Chancen für die Gleichstellungsbeauftragten, themenspezifisch zu sensibilisieren und auf breiter Basis im Amt Diskussionen zu lancieren. Allfällige neue Instrumente und Schulungsmöglichkeiten zur Prävention sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und zum Vorgehen in konkreten Fällen sollten durch die jeweiligen Beauftragten vermittelt werden können. Allerdings spricht die Priorisierung dieses Informationsweges nicht gegen eine ergänzende Bekanntgabe wichtiger Informationen zu diesem Thema beim ganzen Personal der allgemeinen Bundesverwaltung.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Konzept gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz für die gesamte Bundesverwaltung zu erlassen. Das Konzept muss folgende Bereiche abdecken:</p><p>- Es müssen verbindliche Richtlinien zur Prävention und für Massnahmen bei konkreten Vorfällen ausgearbeitet werden;</p><p>- es muss ein unabhängiges Fachgremium für Beschwerden bezeichnet werden;</p><p>- es müssen Ansprechpersonen bezeichnet und entsprechend geschult werden, an welche sich die Betroffenen wenden können;</p><p>- Vorgesetzte müssen zum Thema "sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" geschult werden, und das Thema ist im Rahmen des Weiterbildungsangebotes aufzunehmen;</p><p>- Personalverantwortliche müssen für die Problematik sensibilisiert und geschult werden;</p><p>- alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung müssen über das Konzept gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz orientiert und für die Problematik sensibilisiert werden. Sie müssen über die Möglichkeiten, die ihnen als Betroffene offenstehen, orientiert werden.</p>
  • Sexuelle Belästigung in der Bundesverwaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem 1. Juli 1996 ist das Gleichstellungsgesetz in Kraft. Den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen wird darin die Verpflichtung auferlegt, für ein belästigungsfreies Arbeitsklima besorgt zu sein. Sie müssen Massnahmen treffen, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen erfahrungsgemäss notwendig und angemessen sind und die ihnen zugemutet werden können.</p><p>Die Resolution 19 des 5. Schweizerischen Frauenkongresses (19. bis 21. Januar 1996) greift das Thema der sexuellen Belästigung auf. Darin werden die Arbeitgeber aufgefordert, interne Massnahmen zu ergreifen und das Personal zu sensibilisieren. Von den politischen Behörden wird verlangt, dass sie in ihren Verwaltungen strikte gegen sexuelle Belästigung einschreiten.</p><p>Es bestehen innerhalb der Bundesverwaltung keine einheitlichen Richtlinien für Massnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, obschon man davon ausgehen muss, dass sexuelle Belästigung auch in der Bundesverwaltung verbreitet ist. Gemäss Untersuchungen aus Deutschland und der Schweiz geben rund zwei Drittel der befragten Frauen an, an ihrem Arbeitsplatz sexuelle Übergriffe erlebt zu haben. Für die Bundesverwaltung im speziellen fehlen Umfragen. Erfahrungen mit konkreten Fällen von sexueller Belästigung in der Bundesverwaltung haben aber gezeigt, dass griffige Massnahmen in diesem Bereich gänzlich fehlend oder zuwenig umfassend sind. Einzelne Dienststellen innerhalb der Bundesverwaltung haben zwar Richtlinien erlassen, so etwa die Oberzolldirektion und das Bundesamt für Justiz. Diese sind jedoch im Bereich der Prävention bzw. der Sensibilisierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Schulung der Vorgesetzten ungenügend.</p><p>Bei der sexuellen Belästigung handelt es sich um ein Problem, das sich in allen Dienststellen mehr oder weniger ähnlich stellt. Deshalb wäre hier ein einheitliches Konzept einleuchtender und auch effizienter.</p><p>Der Kanton Bern hat für seine Verwaltung ein Konzept erlassen, das umfassend und zweckmässig ist. Dieses könnte als Basis für Massnahmen innerhalb der Bundesverwaltung dienen.</p>
    • <p>Es ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, in der Bundesverwaltung ein für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter förderliches Arbeitsklima zu schaffen und zu erhalten. So geht er mit der Motionärin im Grundsatz einig, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz unter keinen Umständen geduldet werden kann. Schon seit Beschluss der Weisungen über die Verbesserung der Vertretung und der beruflichen Stellung des weiblichen Personals in der allgemeinen Bundesverwaltung (18. Dezember 1991) haben die Direktionen verschiedenster Bundesämter im Rahmen ihrer Gleichstellungsprogramme unmissverständliche Erklärungen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz abgegeben. Die differenzierteren Regelungen von OZD und BJ, welche nach Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes eingesetzt wurden, sind nur die logische Weiterentwicklung einer schon vorher bestehenden Grundhaltung. Trotzdem können die zentral und dezentral bereits getroffenen Massnahmen noch verbessert werden.</p><p>1. Auf der Basis des Gleichstellungsgesetzes, mit Berücksichtigung bereits getroffener Massnahmen und aufgrund der bisherigen Erfahrungen in den Bundesämtern ist der Bundesrat bereit, geeignete Instrumente zu prüfen, um ein einheitliches Vorgehen sowohl bei der Prävention sexueller Belästigung als auch hinsichtlich effektiver Massnahmen in konkreten Fällen für die allgemeine Bundesverwaltung sicherzustellen.</p><p>2. Dem Bundespersonal steht ein sehr differenziertes System an Beschwerdeinstanzen und spezialisierten begutachtenden Kommissionen zur Verfügung. So hat der Bundesrat z. B. bereits die Grundlagen für die im Gleichstellungsgesetz erwähnte "Begutachtende Fachkommission GIG" beschlossen, welche in allen Gleichstellungsfällen parallel zur zweiten Beschwerdeinstanz auf Verlangen der beschwerdeführenden Person tätig wird. Es erscheint deshalb zum heutigen Zeitpunkt wenig zweckmässig, für Fälle sexueller Belästigung noch ein weiteres Beschwerdegremium zu schaffen. Ausserdem ist der Zugang zu einer unabhängigen Beschwerdeinstanz in allen Fällen gewährleistet, weil alle das Dienstverhältnis des Personals betreffenden Verfügungen, welche Gleichstellungsfragen beinhalten, an das Bundesgericht weitergezogen werden können, sei es direkt, sei es über eine Beschwerde an die Personalrekurskommission, welche nota bene ebenfalls eine unabhängige Instanz ist.</p><p>3. Als Ansprechpersonen stehen die in praktisch allen Bundesämtern vorhandenen Gleichstellungsbeauftragten und allenfalls die Mitarbeiterinnen der Stabsstelle für Frauenfragen im Eidgenössischen Personalamt beratend und begleitend zur Verfügung. Allerdings zeigen die Erfahrung der Bundesverwaltung sowie erste Erfahrungen des Kantons Bern, dass die Opfer sexueller Belästigung nicht unbedingt die Anlaufstellen ihres Arbeitgebers bevorzugen.</p><p>Seit 1995 können sich die Gleichstellungsbeauftragten in einem Seminar des Personalamtes "Gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" auf diese spezifische Beratungstätigkeit vorbereiten lassen. Bis Ende 1997 wird die Hälfte der Beauftragen geschult sein. Die Seminare werden auch 1998 fortgesetzt.</p><p>Ob eine zusätzliche, unabhängige und einzig auf Fälle sexueller Belästigung spezialisierte, zentrale Anlaufstelle sinnvoll ist, soll noch geprüft werden.</p><p>4. Es geht dem Bundesrat generell darum, das Personal, auch die Führungskräfte, für die Anforderungen der Gleichstellung zu sensibilisieren. Hier handelt es sich auch um einen der zentralen Arbeitsbereiche der Gleichstellungsbeauftragten in den Bundesämtern. Schwergewichtig sollen Sensibilisierung und Information weiterhin dezentral, und damit immer bedarfsgerecht, verfolgt werden. Eine Integration des Themas "sexuelle Belästigung" in die Führungsausbildung wird jedoch geprüft.</p><p>5. Die Personalverantwortlichen erfüllen in den meisten Personalgeschäften eine wichtige Beratungs- und Informationsfunktion. Mit der vom EPA angebotenen Ausbildung im Personalwesen (APW) wird diese Funktion zusätzlich unterstützt. Die Schulung der Personaldienste für ihre spezifische Rolle bei der Prävention respektive Behandlung von Fällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird zurzeit geprüft. Es ist denkbar, dass sie innerhalb der APW oder aber in Verbindung mit der Schulung der Gleichstellungsbeauftragten der Bundesämter - quasi im Tandem - angeboten werden könnte.</p><p>6. Teil vieler Gleichstellungsprogramme der Bundesämter sind mehr oder weniger differenzierte Informationskonzepte zu Gleichstellungsfragen. Es sind dies immer Chancen für die Gleichstellungsbeauftragten, themenspezifisch zu sensibilisieren und auf breiter Basis im Amt Diskussionen zu lancieren. Allfällige neue Instrumente und Schulungsmöglichkeiten zur Prävention sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und zum Vorgehen in konkreten Fällen sollten durch die jeweiligen Beauftragten vermittelt werden können. Allerdings spricht die Priorisierung dieses Informationsweges nicht gegen eine ergänzende Bekanntgabe wichtiger Informationen zu diesem Thema beim ganzen Personal der allgemeinen Bundesverwaltung.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Konzept gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz für die gesamte Bundesverwaltung zu erlassen. Das Konzept muss folgende Bereiche abdecken:</p><p>- Es müssen verbindliche Richtlinien zur Prävention und für Massnahmen bei konkreten Vorfällen ausgearbeitet werden;</p><p>- es muss ein unabhängiges Fachgremium für Beschwerden bezeichnet werden;</p><p>- es müssen Ansprechpersonen bezeichnet und entsprechend geschult werden, an welche sich die Betroffenen wenden können;</p><p>- Vorgesetzte müssen zum Thema "sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" geschult werden, und das Thema ist im Rahmen des Weiterbildungsangebotes aufzunehmen;</p><p>- Personalverantwortliche müssen für die Problematik sensibilisiert und geschult werden;</p><p>- alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung müssen über das Konzept gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz orientiert und für die Problematik sensibilisiert werden. Sie müssen über die Möglichkeiten, die ihnen als Betroffene offenstehen, orientiert werden.</p>
    • Sexuelle Belästigung in der Bundesverwaltung

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