Stopp den illegalen Gemüseimporten

ShortId
97.3088
Id
19973088
Updated
10.04.2024 15:07
Language
de
Title
Stopp den illegalen Gemüseimporten
AdditionalIndexing
Einfuhrbeschränkung;betrügerisches Handelsgeschäft;Zollbetrug;Zollkontrolle;Einfuhr;Gemüse
1
  • L06K070103030201, betrügerisches Handelsgeschäft
  • L04K14020202, Gemüse
  • L05K0701020303, Einfuhr
  • L06K070104040203, Zollkontrolle
  • L05K0701040405, Zollbetrug
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.</p><p>1. Soweit es sich bei den Fehlbaren um Personen und Firmen handelt, welche über Zollkontingentsanteile für Früchte und Gemüse verfügen, können gegen diese - zusätzlich zu den zollrechtlichen Sanktionen - auch Administrativmassnahmen verhängt werden.</p><p>Gemäss Artikel 30 Absatz 5 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung (SR 916.01) kann die Bewilligungsstelle einem Importeur, der die Auflagen nicht einhält, den Zollkontingentsanteil entziehen und ihn von der Zuteilung weiterer Zollkontingentsanteile befristet ausschliessen. Bei wiederholten Verstössen kann ein dauernder Ausschluss angeordnet werden.</p><p>Diese Voraussetzungen sind bei illegaler Einfuhr von bewilligungspflichtigen Erzeugnissen, d. h. bei Verletzung der Einfuhrvorschriften der Agrargesetzgebung, grundsätzlich gegeben. Der Entzug von Zollkontingentsanteilen kann indessen für einen Importeur eine empfindliche wirtschaftliche Einbusse (Verlust von Liefermöglichkeiten und Kunden) bedeuten oder ihn sogar in seiner Existenz gefährden. Daher darf eine solche Massnahme erst ergriffen werden, wenn der Sachverhalt klar erstellt ist. Die zuständigen Amtsstellen werden den Entzug von Zollkontingentsanteilen in den zur Diskussion stehenden Fällen ernsthaft prüfen.</p><p>2. Grundsätzlich verbieten das Amtsgeheimnis sowie der Persönlichkeitsschutz die Verbreitung von Namen der Betroffenen eines Verwaltungsstrafverfahrens. Allerdings wird anerkannt, dass die Informations- und Meinungsfreiheit über dem Amtsgeheimnis steht, wenn ein überragendes, ausserordentliches Publizitätsinteresse besteht ("Schweizerische Juristen-Zeitung" 1980, Nr. 20, S. 320, Urteil des Zürcher Obergerichtes vom 4. September 1979). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Veröffentlichung gerechtfertigt, "wenn der betreffende Gegenstand von allgemeinem Interesse ist und keine überwiegenden Interessen des Staates oder Privater entgegenstehen" (BGE 107 Ia 3, 118 Ib 479). In Anbetracht des Grundsatzes der Unschuldsvermutung versteht es sich von selbst, dass die Öffentlichkeit in einem solchen Fall erst nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils informiert werden darf.</p><p>Wenn aufgrund der Schwere des Falles eine Überweisung der Akten an ein ordentliches Gericht erfolgt - wie dies in einem Fall geschehen ist, der kürzlich im Kanton Freiburg beurteilt wurde -, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine Veröffentlichung des Urteils anordnen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse steht (Art. 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Die Veröffentlichung kann in der Anklageschrift verlangt werden. Es obliegt dann aber dem Richter und nicht der Verwaltung, die Interessen abzuwägen.</p><p>Es zeigt sich deshalb, dass es bereits die heutige Gesetzgebung erlaubt, die Veröffentlichung von verwaltungsadministrativen Sanktionen oder Strafurteilen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine Gesetzesänderung überflüssig ist. Der Bundesrat unterstreicht, dass eine Veröffentlichung ausschliesslich in schweren Fällen in Frage kommt, d. h. in jenen Fällen, die durch ein Gericht beurteilt werden.</p><p>3. Untersuchungsergebnisse von Straffällen von wirtschaftlicher Bedeutung werden unter Angabe der Art und Menge der illegal importierten Ware und des Zeitpunktes der Zuwiderhandlung veröffentlicht. Jüngstes Beispiel ist die Pressemitteilung "Über 2000 Tonnen Gemüse in die Schweiz geschmuggelt" des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 18. Februar 1997.</p><p>Auch im angesprochenen Fall aus dem Jahr 1995 haben Presse und Fernsehen Menge und Zeitpunkt der illegalen Einfuhr der Tomaten publiziert.</p><p>4. Strafsanktionen werden nach Abschluss der Strafuntersuchung sobald als möglich ausgesprochen; vorgängig hat indessen die rechtskräftige Erledigung der abgabenrechtlichen Vorfragen, insbesondere der Abgaben-Nachleistungspflicht, zu erfolgen. Die Strafsanktionen richten sich nicht gegen die fehlbaren Unternehmen als solche, sondern gegen die verantwortlichen Organe, tatsächlich leitenden Personen sowie diejenigen, welche die Tat verübt oder an ihr teilgenommen haben, und zwar nach Massgabe ihrer Tatbeiträge und des Verschuldens (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht).</p><p>Die Strafnormen des Zollgesetzes sehen für Zollübertretungen Bussen bis zum zwanzigfachen Betrag des hinterzogenen Zolles und für Bannbruch bis zum sechsfachen Betrag des Inlandwertes der Ware vor. Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Überdies können auch Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten (Zollübertretung) bzw. bis zu einem Jahr (Bannbruch) ausgesprochen werden.</p><p>Administrative Sanktionen (z. B. Entzug der Zollkontingentsanteile) werden ebenfalls so rasch als möglich ausgesprochen. In strittigen Fällen können sie allerdings, soweit sie auf Beweisgrundlagen aus der Strafuntersuchung beruhen, erst verhängt werden, wenn im Strafpunkt rechtskräftig entschieden ist.</p><p>5. Lehren aus dem Ideenreichtum der Schmuggler werden laufend gezogen und fliessen in die risikogerechte Kontrollplanung ein. Das Prinzip der gezielten Stichproben bzw. dessen periodisch (z. T. täglich) wechselnder Modus gibt Gewähr, dass Unregelmässigkeiten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit entdeckt und geahndet werden.</p><p>Ein gutes Funktionieren der Importregelung bedingt eine rasche (d. h. tägliche) Verfügbarkeit der Zolldaten. Diese Voraussetzung vermag allein die elektronische Verzollung mit dem Informatikmodell 90 (M 90) zu erfüllen. Die nach dem herkömmlichen Verfahren deklarierten Daten (Einheitsdokument) können nur mit Verzögerung erfasst und zur Verfügung gestellt werden.</p><p>Tatsächlich ist der noch relativ bescheidene Anwendungsgrad des M 90 im Agrarbereich (etwa 30 Prozent) dafür verantwortlich, dass die Verwaltung mit der Erfassung, Übermittlung, Verarbeitung und Auswertung der Zolldaten ständig in einem kaum vertretbaren Rückstand ist.</p><p>Aus diesem Grund setzen sich die Zollverwaltung, das Bundesamt für Aussenwirtschaft und das Bundesamt für Landwirtschaft seit November 1996 mit Nachdruck dafür ein, dass die Importe von Früchten und Gemüse nur noch mit M 90 abgewickelt werden.</p><p>6. Damit die Transporteure nicht nur unverzollte Waren mitführen können, hat die Eidgenössische Zollverwaltung ihre Zollverschlusspraxis, wie die meisten westeuropäischen Staaten, gelockert. Ein Zollverschluss ist hingegen nach wie vor erforderlich:</p><p>a. bei Warenbeförderungen unter Carnet TIR;</p><p>b. wenn die Umschreibung der Warenposten ungenügend ist;</p><p>c. bei Transporten von fiskalisch hochbelasteten oder von streng bewirtschafteten Waren;</p><p>d. wenn das Zollamt aufgrund der Risikobeurteilung im Einzelfall zu diesem Schluss kommt oder der Zollbeteiligte dies ausdrücklich beantragt.</p><p>Als Waren gemäss Buchstabe c hiervor gelten Spirituosen, Tabakfabrikate, Fleisch usw. Die Entwicklung der Zuwiderhandlungen beim Transit von Früchten und Gemüse hat zu immer schwereren Marktstörungen und auch fiskalischen Risiken geführt, weshalb seit September 1996 auch Transporte dieser wirtschaftlich sensiblen Waren plombiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 18. Februar 1997 hat das Eidgenössische Finanzdepartement in einem Pressecommuniqué über einen Gemüseschmuggel in der Zeit von 1994 bis 1996 orientiert. Darin war die Rede von 15 Gemüsegrossisten, die insgesamt 2165 Tonnen, d. h. mehr als 140 Lastwagen, geschmuggelt haben. Festgestellt wurden Widerhandlungen gegen die Transitgesetzgebung und gegen die Zollvorschriften bezüglich Deklaration.</p><p>1995 hat ein Importeur mehr als 300 Tonnen Tomaten als Aprikosen deklariert und so illegal in die Schweiz eingeführt. Bis heute sind aber weder die Untersuchungsergebnisse noch die Strafe bekannt, und der betreffende Importeur führt offenbar weiterhin völlig ungehindert Waren ein.</p><p>Solche illegalen Importe haben der schweizerischen Gemüseproduktion grossen wirtschaftlichen Schaden verursacht, da dieser Markt ohne jegliche Preis- und Abnahmegarantie durch Angebot und Nachfrage geregelt wird.</p><p>Aus diesen Gründen frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, den zuwiderhandelnden Unternehmen die Importbewilligungen zu entziehen?</p><p>2. Beabsichtigt der Bundesrat, die Namen der illegal handelnden Unternehmen bekanntzugeben?</p><p>3. Werden die Untersuchungsergebnisse veröffentlicht, sowohl unter Angabe der Art und der Menge der illegal importierten Gemüse wie auch des Zeitpunktes, in welchem die Zuwiderhandlung begangen wurde?</p><p>4. Werden gegen die fehlbaren Unternehmen rasch exemplarische Sanktionen verhängt?</p><p>5. Welche Massnahmen werden getroffen, damit sich solche Fälle nicht wiederholen? Wie gedenkt der Bundesrat die Importzahlen sowie die nötigen Kontrollen für ein gutes Funktionieren der Importregelung in Zukunft zu gewährleisten?</p><p>6. Ab welchem Datum und aufgrund welcher Bestimmung wurden die Lastwagen, die für den Transit von Gemüse angemeldet wurden, nicht mehr plombiert?</p>
  • Stopp den illegalen Gemüseimporten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.</p><p>1. Soweit es sich bei den Fehlbaren um Personen und Firmen handelt, welche über Zollkontingentsanteile für Früchte und Gemüse verfügen, können gegen diese - zusätzlich zu den zollrechtlichen Sanktionen - auch Administrativmassnahmen verhängt werden.</p><p>Gemäss Artikel 30 Absatz 5 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung (SR 916.01) kann die Bewilligungsstelle einem Importeur, der die Auflagen nicht einhält, den Zollkontingentsanteil entziehen und ihn von der Zuteilung weiterer Zollkontingentsanteile befristet ausschliessen. Bei wiederholten Verstössen kann ein dauernder Ausschluss angeordnet werden.</p><p>Diese Voraussetzungen sind bei illegaler Einfuhr von bewilligungspflichtigen Erzeugnissen, d. h. bei Verletzung der Einfuhrvorschriften der Agrargesetzgebung, grundsätzlich gegeben. Der Entzug von Zollkontingentsanteilen kann indessen für einen Importeur eine empfindliche wirtschaftliche Einbusse (Verlust von Liefermöglichkeiten und Kunden) bedeuten oder ihn sogar in seiner Existenz gefährden. Daher darf eine solche Massnahme erst ergriffen werden, wenn der Sachverhalt klar erstellt ist. Die zuständigen Amtsstellen werden den Entzug von Zollkontingentsanteilen in den zur Diskussion stehenden Fällen ernsthaft prüfen.</p><p>2. Grundsätzlich verbieten das Amtsgeheimnis sowie der Persönlichkeitsschutz die Verbreitung von Namen der Betroffenen eines Verwaltungsstrafverfahrens. Allerdings wird anerkannt, dass die Informations- und Meinungsfreiheit über dem Amtsgeheimnis steht, wenn ein überragendes, ausserordentliches Publizitätsinteresse besteht ("Schweizerische Juristen-Zeitung" 1980, Nr. 20, S. 320, Urteil des Zürcher Obergerichtes vom 4. September 1979). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Veröffentlichung gerechtfertigt, "wenn der betreffende Gegenstand von allgemeinem Interesse ist und keine überwiegenden Interessen des Staates oder Privater entgegenstehen" (BGE 107 Ia 3, 118 Ib 479). In Anbetracht des Grundsatzes der Unschuldsvermutung versteht es sich von selbst, dass die Öffentlichkeit in einem solchen Fall erst nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils informiert werden darf.</p><p>Wenn aufgrund der Schwere des Falles eine Überweisung der Akten an ein ordentliches Gericht erfolgt - wie dies in einem Fall geschehen ist, der kürzlich im Kanton Freiburg beurteilt wurde -, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine Veröffentlichung des Urteils anordnen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse steht (Art. 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Die Veröffentlichung kann in der Anklageschrift verlangt werden. Es obliegt dann aber dem Richter und nicht der Verwaltung, die Interessen abzuwägen.</p><p>Es zeigt sich deshalb, dass es bereits die heutige Gesetzgebung erlaubt, die Veröffentlichung von verwaltungsadministrativen Sanktionen oder Strafurteilen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine Gesetzesänderung überflüssig ist. Der Bundesrat unterstreicht, dass eine Veröffentlichung ausschliesslich in schweren Fällen in Frage kommt, d. h. in jenen Fällen, die durch ein Gericht beurteilt werden.</p><p>3. Untersuchungsergebnisse von Straffällen von wirtschaftlicher Bedeutung werden unter Angabe der Art und Menge der illegal importierten Ware und des Zeitpunktes der Zuwiderhandlung veröffentlicht. Jüngstes Beispiel ist die Pressemitteilung "Über 2000 Tonnen Gemüse in die Schweiz geschmuggelt" des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 18. Februar 1997.</p><p>Auch im angesprochenen Fall aus dem Jahr 1995 haben Presse und Fernsehen Menge und Zeitpunkt der illegalen Einfuhr der Tomaten publiziert.</p><p>4. Strafsanktionen werden nach Abschluss der Strafuntersuchung sobald als möglich ausgesprochen; vorgängig hat indessen die rechtskräftige Erledigung der abgabenrechtlichen Vorfragen, insbesondere der Abgaben-Nachleistungspflicht, zu erfolgen. Die Strafsanktionen richten sich nicht gegen die fehlbaren Unternehmen als solche, sondern gegen die verantwortlichen Organe, tatsächlich leitenden Personen sowie diejenigen, welche die Tat verübt oder an ihr teilgenommen haben, und zwar nach Massgabe ihrer Tatbeiträge und des Verschuldens (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht).</p><p>Die Strafnormen des Zollgesetzes sehen für Zollübertretungen Bussen bis zum zwanzigfachen Betrag des hinterzogenen Zolles und für Bannbruch bis zum sechsfachen Betrag des Inlandwertes der Ware vor. Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Überdies können auch Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten (Zollübertretung) bzw. bis zu einem Jahr (Bannbruch) ausgesprochen werden.</p><p>Administrative Sanktionen (z. B. Entzug der Zollkontingentsanteile) werden ebenfalls so rasch als möglich ausgesprochen. In strittigen Fällen können sie allerdings, soweit sie auf Beweisgrundlagen aus der Strafuntersuchung beruhen, erst verhängt werden, wenn im Strafpunkt rechtskräftig entschieden ist.</p><p>5. Lehren aus dem Ideenreichtum der Schmuggler werden laufend gezogen und fliessen in die risikogerechte Kontrollplanung ein. Das Prinzip der gezielten Stichproben bzw. dessen periodisch (z. T. täglich) wechselnder Modus gibt Gewähr, dass Unregelmässigkeiten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit entdeckt und geahndet werden.</p><p>Ein gutes Funktionieren der Importregelung bedingt eine rasche (d. h. tägliche) Verfügbarkeit der Zolldaten. Diese Voraussetzung vermag allein die elektronische Verzollung mit dem Informatikmodell 90 (M 90) zu erfüllen. Die nach dem herkömmlichen Verfahren deklarierten Daten (Einheitsdokument) können nur mit Verzögerung erfasst und zur Verfügung gestellt werden.</p><p>Tatsächlich ist der noch relativ bescheidene Anwendungsgrad des M 90 im Agrarbereich (etwa 30 Prozent) dafür verantwortlich, dass die Verwaltung mit der Erfassung, Übermittlung, Verarbeitung und Auswertung der Zolldaten ständig in einem kaum vertretbaren Rückstand ist.</p><p>Aus diesem Grund setzen sich die Zollverwaltung, das Bundesamt für Aussenwirtschaft und das Bundesamt für Landwirtschaft seit November 1996 mit Nachdruck dafür ein, dass die Importe von Früchten und Gemüse nur noch mit M 90 abgewickelt werden.</p><p>6. Damit die Transporteure nicht nur unverzollte Waren mitführen können, hat die Eidgenössische Zollverwaltung ihre Zollverschlusspraxis, wie die meisten westeuropäischen Staaten, gelockert. Ein Zollverschluss ist hingegen nach wie vor erforderlich:</p><p>a. bei Warenbeförderungen unter Carnet TIR;</p><p>b. wenn die Umschreibung der Warenposten ungenügend ist;</p><p>c. bei Transporten von fiskalisch hochbelasteten oder von streng bewirtschafteten Waren;</p><p>d. wenn das Zollamt aufgrund der Risikobeurteilung im Einzelfall zu diesem Schluss kommt oder der Zollbeteiligte dies ausdrücklich beantragt.</p><p>Als Waren gemäss Buchstabe c hiervor gelten Spirituosen, Tabakfabrikate, Fleisch usw. Die Entwicklung der Zuwiderhandlungen beim Transit von Früchten und Gemüse hat zu immer schwereren Marktstörungen und auch fiskalischen Risiken geführt, weshalb seit September 1996 auch Transporte dieser wirtschaftlich sensiblen Waren plombiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 18. Februar 1997 hat das Eidgenössische Finanzdepartement in einem Pressecommuniqué über einen Gemüseschmuggel in der Zeit von 1994 bis 1996 orientiert. Darin war die Rede von 15 Gemüsegrossisten, die insgesamt 2165 Tonnen, d. h. mehr als 140 Lastwagen, geschmuggelt haben. Festgestellt wurden Widerhandlungen gegen die Transitgesetzgebung und gegen die Zollvorschriften bezüglich Deklaration.</p><p>1995 hat ein Importeur mehr als 300 Tonnen Tomaten als Aprikosen deklariert und so illegal in die Schweiz eingeführt. Bis heute sind aber weder die Untersuchungsergebnisse noch die Strafe bekannt, und der betreffende Importeur führt offenbar weiterhin völlig ungehindert Waren ein.</p><p>Solche illegalen Importe haben der schweizerischen Gemüseproduktion grossen wirtschaftlichen Schaden verursacht, da dieser Markt ohne jegliche Preis- und Abnahmegarantie durch Angebot und Nachfrage geregelt wird.</p><p>Aus diesen Gründen frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, den zuwiderhandelnden Unternehmen die Importbewilligungen zu entziehen?</p><p>2. Beabsichtigt der Bundesrat, die Namen der illegal handelnden Unternehmen bekanntzugeben?</p><p>3. Werden die Untersuchungsergebnisse veröffentlicht, sowohl unter Angabe der Art und der Menge der illegal importierten Gemüse wie auch des Zeitpunktes, in welchem die Zuwiderhandlung begangen wurde?</p><p>4. Werden gegen die fehlbaren Unternehmen rasch exemplarische Sanktionen verhängt?</p><p>5. Welche Massnahmen werden getroffen, damit sich solche Fälle nicht wiederholen? Wie gedenkt der Bundesrat die Importzahlen sowie die nötigen Kontrollen für ein gutes Funktionieren der Importregelung in Zukunft zu gewährleisten?</p><p>6. Ab welchem Datum und aufgrund welcher Bestimmung wurden die Lastwagen, die für den Transit von Gemüse angemeldet wurden, nicht mehr plombiert?</p>
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