Kriegstauglichkeit der Armee
- ShortId
-
97.3100
- Id
-
19973100
- Updated
-
10.04.2024 07:46
- Language
-
de
- Title
-
Kriegstauglichkeit der Armee
- AdditionalIndexing
-
Bewaffnung;Armee;Krieg;Verteidigungspolitik
- 1
-
- L03K040201, Verteidigungspolitik
- L03K040203, Armee
- L03K040204, Bewaffnung
- L04K04010202, Krieg
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das aus dem Zusammenhang gerissene Zitat des früheren Chefs Heer entspricht in dieser absoluten und undifferenzierten Form nicht der Haltung des Bundesrates.</p><p>2. Mit dem Leitbild "Armee 95" und dem neuen Militärgesetz, denen die eidgenössischen Räte zugestimmt haben, ist der Armee ein dreifacher Auftrag (Kriegsverhinderung/Verteidigung, Beitrag zur Existenzsicherung, Beitrag zur Friedensförderung) erteilt worden. Diese unterschiedlichen Aufträge setzen auch eine differenzierte Ausbildung der Truppe voraus.</p><p>In der aktuellen sicherheitspolitischen Lage, in der ein Krieg, in den unser Land verwickelt werden könnte, als kurzfristig unwahrscheinlich erscheint, steht die Fähigkeit der Armee, Krieg zu führen und das Land gegen Angriffe von aussen zu verteidigen, zurzeit nicht im Vordergrund. In der militärischen Ausbildung müssen deshalb andere Schwergewichte gelegt werden. Der Begriff der Kriegstauglichkeit ist in der gegenwärtigen Lage kein massgebliches Kriterium; es sollte vielmehr von der "differenzierten Einsatzbereitschaft der Formationen" gesprochen werden, die bei Bedarf kurzfristig erhöht werden kann.</p><p>Mit der "Armee 95" wurden die Armee verkleinert, der Dienstleistungsrhythmus geändert, die Gesamtdienstleistungspflicht reduziert und mit der einsatzorientierten Ausbildung gleichzeitig die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, die Gesamtdienstleistungspflicht bei Bedarf wieder zu erhöhen. Während die materielle Bereitschaft der Armee dauernd auf einem hohen Stand gehalten werden muss, weil sich Lücken in diesem Bereich notfalls nicht innert nützlicher Frist schliessen lassen, muss und kann sich die militärische Ausbildung nach der aktuellen und absehbaren Bedrohung richten.</p><p>Neben der Grundausbildung in der Rekrutenschule, in der das Grundwissen und -können in der Regel bis auf Stufe Zug vermittelt wird, und den Ausbildungsdiensten der Formationen (u. a. Wiederholungskursen), die der Fortbildung und der Verbandsausbildung der Einheiten und Stäbe dienen, wurde als drittes Ausbildungsgefäss die sogenannte einsatzorientierte Ausbildung geschaffen. Sie wird von der politischen Führung bei erhöhter Gefahr angeordnet: Der Bundesrat kann bei Bedarf von sich aus die Ausbildungsdienstleistungspflicht um 30 Tage verlängern bzw. den eidgenössischen Räten noch weitergehende Verlängerungen beantragen.</p><p>3. Für den Bundesrat sind keine zusätzlichen Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen, dass ein grosser Teil der Armee aus den dargelegten Gründen nur bedingt in der Lage ist, aus dem Stand den Kampf der verbundenen Waffen zu führen und den Auftrag der Kriegführung und Verteidigung zu erfüllen. Bei realistischer Beurteilung der aktuellen sicherheitspolitischen Lage muss die Armee zurzeit dazu auch nicht in der Lage sein. Mit dem Konzept der drei Ausbildungsgefässe ist die Möglichkeit einer kurzfristigen Reaktion auf zunehmende Gefahren und Bedrohungen jederzeit gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In einem dem Zürcher "Tages-Anzeiger" aus Anlass seines Rücktritts als Chef Heer gewährten Interview stellte Korpskommandant Jean-Rodolphe Christen am 30. Dezember 1996 fest, die Schweizer Armee sei "natürlich nicht mehr kriegstauglich"; sie müsse dies "im Rahmen des neuen Konzepts der drei Gefässe auch nicht mehr sein".</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Entspricht diese Feststellung des langjährigen Chefs der militärischen Ausbildung in der Schweiz auch der Haltung des Bundesrates?</p><p>2. Falls dies zutrifft: Wann und in welchem Zusammenhang hat der Bundesrat die Landesverteidigung vom Auftrag der Kriegstauglichkeit entlastet?</p><p>3. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus der erwähnten Feststellung des Chefs Heer, unsere Armee sei nicht mehr kriegstauglich?</p>
- Kriegstauglichkeit der Armee
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Das aus dem Zusammenhang gerissene Zitat des früheren Chefs Heer entspricht in dieser absoluten und undifferenzierten Form nicht der Haltung des Bundesrates.</p><p>2. Mit dem Leitbild "Armee 95" und dem neuen Militärgesetz, denen die eidgenössischen Räte zugestimmt haben, ist der Armee ein dreifacher Auftrag (Kriegsverhinderung/Verteidigung, Beitrag zur Existenzsicherung, Beitrag zur Friedensförderung) erteilt worden. Diese unterschiedlichen Aufträge setzen auch eine differenzierte Ausbildung der Truppe voraus.</p><p>In der aktuellen sicherheitspolitischen Lage, in der ein Krieg, in den unser Land verwickelt werden könnte, als kurzfristig unwahrscheinlich erscheint, steht die Fähigkeit der Armee, Krieg zu führen und das Land gegen Angriffe von aussen zu verteidigen, zurzeit nicht im Vordergrund. In der militärischen Ausbildung müssen deshalb andere Schwergewichte gelegt werden. Der Begriff der Kriegstauglichkeit ist in der gegenwärtigen Lage kein massgebliches Kriterium; es sollte vielmehr von der "differenzierten Einsatzbereitschaft der Formationen" gesprochen werden, die bei Bedarf kurzfristig erhöht werden kann.</p><p>Mit der "Armee 95" wurden die Armee verkleinert, der Dienstleistungsrhythmus geändert, die Gesamtdienstleistungspflicht reduziert und mit der einsatzorientierten Ausbildung gleichzeitig die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, die Gesamtdienstleistungspflicht bei Bedarf wieder zu erhöhen. Während die materielle Bereitschaft der Armee dauernd auf einem hohen Stand gehalten werden muss, weil sich Lücken in diesem Bereich notfalls nicht innert nützlicher Frist schliessen lassen, muss und kann sich die militärische Ausbildung nach der aktuellen und absehbaren Bedrohung richten.</p><p>Neben der Grundausbildung in der Rekrutenschule, in der das Grundwissen und -können in der Regel bis auf Stufe Zug vermittelt wird, und den Ausbildungsdiensten der Formationen (u. a. Wiederholungskursen), die der Fortbildung und der Verbandsausbildung der Einheiten und Stäbe dienen, wurde als drittes Ausbildungsgefäss die sogenannte einsatzorientierte Ausbildung geschaffen. Sie wird von der politischen Führung bei erhöhter Gefahr angeordnet: Der Bundesrat kann bei Bedarf von sich aus die Ausbildungsdienstleistungspflicht um 30 Tage verlängern bzw. den eidgenössischen Räten noch weitergehende Verlängerungen beantragen.</p><p>3. Für den Bundesrat sind keine zusätzlichen Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen, dass ein grosser Teil der Armee aus den dargelegten Gründen nur bedingt in der Lage ist, aus dem Stand den Kampf der verbundenen Waffen zu führen und den Auftrag der Kriegführung und Verteidigung zu erfüllen. Bei realistischer Beurteilung der aktuellen sicherheitspolitischen Lage muss die Armee zurzeit dazu auch nicht in der Lage sein. Mit dem Konzept der drei Ausbildungsgefässe ist die Möglichkeit einer kurzfristigen Reaktion auf zunehmende Gefahren und Bedrohungen jederzeit gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In einem dem Zürcher "Tages-Anzeiger" aus Anlass seines Rücktritts als Chef Heer gewährten Interview stellte Korpskommandant Jean-Rodolphe Christen am 30. Dezember 1996 fest, die Schweizer Armee sei "natürlich nicht mehr kriegstauglich"; sie müsse dies "im Rahmen des neuen Konzepts der drei Gefässe auch nicht mehr sein".</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Entspricht diese Feststellung des langjährigen Chefs der militärischen Ausbildung in der Schweiz auch der Haltung des Bundesrates?</p><p>2. Falls dies zutrifft: Wann und in welchem Zusammenhang hat der Bundesrat die Landesverteidigung vom Auftrag der Kriegstauglichkeit entlastet?</p><p>3. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus der erwähnten Feststellung des Chefs Heer, unsere Armee sei nicht mehr kriegstauglich?</p>
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