Telefonabhörungen der Bundesanwaltschaft
- ShortId
-
97.3106
- Id
-
19973106
- Updated
-
10.04.2024 09:28
- Language
-
de
- Title
-
Telefonabhörungen der Bundesanwaltschaft
- AdditionalIndexing
-
Informationspolitik;Pressefreiheit;Medienrecht;Bundesanwaltschaft;Indiskretion;Telefonüberwachung
- 1
-
- L05K0403030304, Telefonüberwachung
- L04K08040407, Bundesanwaltschaft
- L04K05020104, Pressefreiheit
- L06K120102020201, Indiskretion
- L04K12020405, Medienrecht
- L03K120102, Informationspolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Strafanzeigen weisen auf einen strafbaren Sachverhalt hin. In den vorliegenden Fällen ging es vor allem um Amtsgeheimnisverletzungen. Die Wahl der Untersuchungsmittel ist Sache der Justizbehörden. Der Bundesrat weiss, dass nach dem geltenden Bundesstrafprozess (BStP) bei einer Amtsgeheimnisverletzung eine Telefonüberwachung angeordnet werden kann, wenn alle Voraussetzungen von Artikel 66 ff BStP erfüllt sind.</p><p></p><p>2. Der Bundesrat gibt in einem Strafverfahren mit Rücksicht auf die Gewaltenteilung weder positive noch negative Anweisungen über dessen Durchführung.</p><p></p><p>3. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen ist nach dem geltenden Recht Sache der Gerichte, nicht der politischen Behörden.</p><p></p><p>4. Der Bundesrat wurde über die durchgeführten Überwachungen informiert. Er hat davon Kenntnis genommen, jedoch gemäss seiner in Antwort 2 festgehaltenen Auffassung keine Weisungen erteilt.</p><p></p><p>5. Es ist bekannt, dass in keinem der drei Fälle die Täterschaft bisher ermittelt worden ist.</p><p></p><p>6. In den Jahren 1994 - 1996 hat die Bundesanwaltschaft im Rahmen von drei Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses vier durch den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichtes genehmigte Überwachungsmassnahmen angeordnet. Es handelte sich um drei rückwirkende Teilnehmeridentifikationen (bei einer davon wurde auch die laufende Teilnehmeridentifikation durchgeführt) sowie um eine Telefon- und Faxkontrolle.</p><p></p><p>7. Ja; in drei Fällen wurde die Redaktion, im vierten die Redaktorin persönlich informiert. Auf die Mitteilung einer Überwachung kann verzichtet werden, "wenn wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern" (Artikel 66quinquies BStP). Dieser Entscheid muss vom Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichtes genehmigt werden. Bei Ermittlungen wegen Amtsgeheimnisverletzung kann allenfalls von der Mitteilung abgesehen werden, wenn militärische Geheimnisse betroffen sind.</p><p></p><p>8. Der Bundesrat beantragt mit dem Medienstraf- und Verfahrensrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden und will die Strafbarkeit der "Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen" (Artikel 293 StGB) aufheben. Er hat ferner die Motionen entgegengenommen, die einen restriktiveren Einsatz der Überwachungen fordern (93.3205 der GPK des Nationalrates zur Telefonüberwachung und 95.3202 der Kommission für Rechtsfragen über die Wahrung von Berufsgeheimnissen bei Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs).</p><p></p><p>9. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass eine transparente Information einen Teil von Indiskretionen verhindern kann. Er richtet seine Informationspolitik danach aus, doch bleibt er auch dann darauf angewiesen, dass bestimmte Informationen während des Meinungsbildungsprozesses im Bundesrat und in der Verwaltung nicht an die Öffentlichkeit gelangen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach den Telefonabhörungen beim "SonntagsBlick" ist jetzt bekannt geworden, dass die Bundesanwaltschaft im Sommer 1995 auch die Telefone von "Facts"- und "Bund"-Journalisten überwacht hat.</p><p>Gewiss sind die zahlreichen Indiskretionen in der Bundesverwaltung bedauerlich und schaden zudem dem guten Funktionieren der Verwaltung. Trotzdem ist die gewählte Vorgehensweise äusserst fragwürdig, verstösst sie doch gegen Pressefreiheit und Quellenschutz und beeinträchtigt die Privatsphäre der betroffenen Journalisten, obwohl weder ein höheres Interesse noch die Sicherheit unseres Landes auf dem Spiel stehen.</p><p>Wenn die Bundesanwaltschaft unsere volle Unterstützung im Kampf gegen das organisierte Verbrechen haben muss, dann tragen solche Ereignisse, die eine vergangen geglaubte Zeit heraufbeschwören, sicherlich nicht dazu bei, das Vertrauen in diese Behörde zu stärken.</p><p>Daher stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. War sich der Bundesrat, als er die Einleitung einer Untersuchung über diese Indiskretionen verlangte, darüber im klaren, dass dabei die Telefone von Journalisten abgehört werden könnten?</p><p>2. Wenn ja, warum hat der Bundesrat angesichts der Tatsache, dass die medienstrafrechtlichen Bestimmungen (Quellenschutz) demnächst aufgehoben werden sollen, die Bundesanwaltschaft nicht aufgefordert, auf die Telefonüberwachungen zu verzichten?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Telefonabhörungen unverhältnismässig waren, auch wenn sie von der Anklagekammer des Bundesgerichts genehmigt worden waren?</p><p>4. Wann wurde der Bundesrat darüber informiert, dass Abhörungen angeordnet worden waren, und wie hat er darauf reagiert?</p><p>5. Kann uns der Bundesrat sagen, ob diese Telefonabhörungen zu einem Ergebnis geführt haben?</p><p>6. Wie viele und welche Redaktionen wurden überwacht, seit Frau Del Ponte im Amt ist?</p><p>7. Wurden alle abgehörten Redaktionen im nachhinein über die Telefonüberwachung in Kenntnis gesetzt? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?</p><p>8. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit solche Verstösse in Zukunft nicht wieder vorkommen? Ist er nicht auch der Meinung, dass neben der Einführung des Zeugnisverweigerungsrechts für Journalisten auch eine klare und vollständige Liste der Abhörkriterien aufgestellt werden muss?</p><p>9. Ist der Bundesrat schliesslich nicht auch der Ansicht, dass eine transparentere Informationspolitik über seine Tätigkeiten und über diejenigen seiner Departemente solche Indiskretionen verhindern würde?</p>
- Telefonabhörungen der Bundesanwaltschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Strafanzeigen weisen auf einen strafbaren Sachverhalt hin. In den vorliegenden Fällen ging es vor allem um Amtsgeheimnisverletzungen. Die Wahl der Untersuchungsmittel ist Sache der Justizbehörden. Der Bundesrat weiss, dass nach dem geltenden Bundesstrafprozess (BStP) bei einer Amtsgeheimnisverletzung eine Telefonüberwachung angeordnet werden kann, wenn alle Voraussetzungen von Artikel 66 ff BStP erfüllt sind.</p><p></p><p>2. Der Bundesrat gibt in einem Strafverfahren mit Rücksicht auf die Gewaltenteilung weder positive noch negative Anweisungen über dessen Durchführung.</p><p></p><p>3. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen ist nach dem geltenden Recht Sache der Gerichte, nicht der politischen Behörden.</p><p></p><p>4. Der Bundesrat wurde über die durchgeführten Überwachungen informiert. Er hat davon Kenntnis genommen, jedoch gemäss seiner in Antwort 2 festgehaltenen Auffassung keine Weisungen erteilt.</p><p></p><p>5. Es ist bekannt, dass in keinem der drei Fälle die Täterschaft bisher ermittelt worden ist.</p><p></p><p>6. In den Jahren 1994 - 1996 hat die Bundesanwaltschaft im Rahmen von drei Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses vier durch den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichtes genehmigte Überwachungsmassnahmen angeordnet. Es handelte sich um drei rückwirkende Teilnehmeridentifikationen (bei einer davon wurde auch die laufende Teilnehmeridentifikation durchgeführt) sowie um eine Telefon- und Faxkontrolle.</p><p></p><p>7. Ja; in drei Fällen wurde die Redaktion, im vierten die Redaktorin persönlich informiert. Auf die Mitteilung einer Überwachung kann verzichtet werden, "wenn wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern" (Artikel 66quinquies BStP). Dieser Entscheid muss vom Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichtes genehmigt werden. Bei Ermittlungen wegen Amtsgeheimnisverletzung kann allenfalls von der Mitteilung abgesehen werden, wenn militärische Geheimnisse betroffen sind.</p><p></p><p>8. Der Bundesrat beantragt mit dem Medienstraf- und Verfahrensrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden und will die Strafbarkeit der "Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen" (Artikel 293 StGB) aufheben. Er hat ferner die Motionen entgegengenommen, die einen restriktiveren Einsatz der Überwachungen fordern (93.3205 der GPK des Nationalrates zur Telefonüberwachung und 95.3202 der Kommission für Rechtsfragen über die Wahrung von Berufsgeheimnissen bei Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs).</p><p></p><p>9. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass eine transparente Information einen Teil von Indiskretionen verhindern kann. Er richtet seine Informationspolitik danach aus, doch bleibt er auch dann darauf angewiesen, dass bestimmte Informationen während des Meinungsbildungsprozesses im Bundesrat und in der Verwaltung nicht an die Öffentlichkeit gelangen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach den Telefonabhörungen beim "SonntagsBlick" ist jetzt bekannt geworden, dass die Bundesanwaltschaft im Sommer 1995 auch die Telefone von "Facts"- und "Bund"-Journalisten überwacht hat.</p><p>Gewiss sind die zahlreichen Indiskretionen in der Bundesverwaltung bedauerlich und schaden zudem dem guten Funktionieren der Verwaltung. Trotzdem ist die gewählte Vorgehensweise äusserst fragwürdig, verstösst sie doch gegen Pressefreiheit und Quellenschutz und beeinträchtigt die Privatsphäre der betroffenen Journalisten, obwohl weder ein höheres Interesse noch die Sicherheit unseres Landes auf dem Spiel stehen.</p><p>Wenn die Bundesanwaltschaft unsere volle Unterstützung im Kampf gegen das organisierte Verbrechen haben muss, dann tragen solche Ereignisse, die eine vergangen geglaubte Zeit heraufbeschwören, sicherlich nicht dazu bei, das Vertrauen in diese Behörde zu stärken.</p><p>Daher stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. War sich der Bundesrat, als er die Einleitung einer Untersuchung über diese Indiskretionen verlangte, darüber im klaren, dass dabei die Telefone von Journalisten abgehört werden könnten?</p><p>2. Wenn ja, warum hat der Bundesrat angesichts der Tatsache, dass die medienstrafrechtlichen Bestimmungen (Quellenschutz) demnächst aufgehoben werden sollen, die Bundesanwaltschaft nicht aufgefordert, auf die Telefonüberwachungen zu verzichten?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Telefonabhörungen unverhältnismässig waren, auch wenn sie von der Anklagekammer des Bundesgerichts genehmigt worden waren?</p><p>4. Wann wurde der Bundesrat darüber informiert, dass Abhörungen angeordnet worden waren, und wie hat er darauf reagiert?</p><p>5. Kann uns der Bundesrat sagen, ob diese Telefonabhörungen zu einem Ergebnis geführt haben?</p><p>6. Wie viele und welche Redaktionen wurden überwacht, seit Frau Del Ponte im Amt ist?</p><p>7. Wurden alle abgehörten Redaktionen im nachhinein über die Telefonüberwachung in Kenntnis gesetzt? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?</p><p>8. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit solche Verstösse in Zukunft nicht wieder vorkommen? Ist er nicht auch der Meinung, dass neben der Einführung des Zeugnisverweigerungsrechts für Journalisten auch eine klare und vollständige Liste der Abhörkriterien aufgestellt werden muss?</p><p>9. Ist der Bundesrat schliesslich nicht auch der Ansicht, dass eine transparentere Informationspolitik über seine Tätigkeiten und über diejenigen seiner Departemente solche Indiskretionen verhindern würde?</p>
- Telefonabhörungen der Bundesanwaltschaft
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