Abfallentsorgung. Massnahmen gegen ungleichlange Spiesse bei der Entsorgung

ShortId
97.3111
Id
19973111
Updated
10.04.2024 08:10
Language
de
Title
Abfallentsorgung. Massnahmen gegen ungleichlange Spiesse bei der Entsorgung
AdditionalIndexing
Wettbewerbsbeschränkung;Abfallwirtschaft;Abfallbeseitigung;interkantonale Zusammenarbeit
1
  • L03K060102, Abfallwirtschaft
  • L04K06010202, Abfallbeseitigung
  • L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die seit 1991 in Kraft stehende Technische Verordnung für Abfälle (TVA) enthält bereits den Grundsatz der Verbrennungspflicht. Allerdings gibt die TVA den Kantonen die Möglichkeit, dort von dieser Verbrennungspflicht abzuweichen, wo Anlagenkapazitäten fehlen. Nach Ablauf einer Übergangsfrist wird ab 1. Januar 2000 die Ablagerung von brennbaren Abfällen ausnahmslos verboten sein.</p><p>Bereits heute sind die Kehrichtverbrennungsanlagen in einigen Kantonen unbefriedigend ausgelastet. Gleichzeitig werden in anderen Kantonen grosse Mengen brennbarer Abfälle deponiert. Aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen hohen Umweltschutzstandards (Rauchgasreinigung, Abwasserreinigung, usw.) sind die Entsorgungskosten in Kehrichtverbrennungsanlagen verglichen mit der Deponieentsorgung teilweise um Faktoren höher. Somit besteht ein grosser wirtschaftlicher Anreiz, trotz vorhandener Verbrennungskapazitäten, brennbare Abfälle weiter zu deponieren. Aus diesem Grund werden sogar Abfälle aus Kantonen mit genügend Verbrennungskapazität in Deponien anderer Kantone billiger entsorgt.</p><p>Künftig werden auch die Zementwerke grössere Mengen brennbarer Abfälle entsorgen. Diese mit der Unterstützung des Bundes neu geschaffenen Verbrennungskapazitäten werden die Situation vieler Kehrichtverbrennungsanlagen weiter verschlechtern.</p><p>Der heute uneinheitliche Vollzug bei der Entsorgung brennbarer Abfälle aus Haushalt, Industrie und Gewerbe widerspricht klar dem schweizerischen Abfalleitbild. Er bringt den schlecht ausgelasteten Kehrichtverbrennungsanlagen grosse betriebswirtschaftliche Probleme. Es besteht ein Wettbewerb mit ungleichen Rahmenbedingungen. Die Kantone, welche die Verbrennungspflicht frühzeitig realisiert haben, sollten nicht länger mit viel höheren Entsorgungspreisen bestraft werden. Hier muss ein Ausgleich geschaffen werden. Mit überkantonaler Kooperation könnten bereits heute bedeutende Mengen Abfall verbrannt werden, die nach wie vor deponiert werden.</p><p>Zielsetzungen</p><p>Der uneinheitliche Vollzug bei der Entsorgung brennbarer Abfälle muss gesamtschweizerisch harmonisiert werden. Bereits vorhandene Verbrennungskapazitäten müssen konsequent genutzt werden. Die Durchsetzung der Verbrennungspflicht auf den 1. Januar 2000 muss deshalb bereits heute sichergestellt werden. Die Erarbeitung und Umsetzung geeigneter Massnahmen für eine überkantonal optimierte Abfallbewirtschaftung brennbarer Abfälle müssen umgehend in Angriff genommen werden. Dies erfordert eine überkantonale Zusammenarbeit unter der koordinativen Führung des Bundes.</p>
  • <p>Der Bund hat erst in den letzten Jahren konkretes, materielles Recht über die Abfallentsorgung erlassen. Die 1991 in Kraft getretene Technische Verordnung über Abfälle (TVA) verlangt die getrennte Behandlung von Siedlungsabfällen und anderer brennbarer Abfälle. 1991 genügte die Kapazität der Verbrennungsanlagen nicht, um alle brennbaren Abfälle zu verbrennen. Deshalb erlaubte die erste Fassung der TVA den Kantonen bei fehlender Verbrennungskapazität die Deponierung von Siedlungsabfällen, ohne für diesen Entsorgungsweg eine Übergangsfrist festzusetzen.</p><p>In der Folge erwies es sich als notwendig, in der ganzen Schweiz einheitliche Anforderungen an die Abfallentsorgung einzuführen, um die aus ökologischen Gründen geforderte Verbrennung von Siedlungsabfällen und anderer brennbarer Abfälle durchzusetzen. Der Bundesrat hat deshalb mit der Änderung der TVA vom 14. Februar 1996 die Deponierung brennbarer Abfälle ab dem 31. Dezember 1999 verboten. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist müssen auch die rund 600 000 Tonnen Siedlungsabfälle sowie die rund 300 000 Tonnen brennbarer Bauabfälle und Klärschlamm, die heute noch auf Deponien gelangen, verbrannt werden.</p><p>Beim Festlegen der bis Ende 1999 laufenden Übergangsfrist hat der Bundesrat berücksichtigt, dass bis zum Bereitstellen der notwendigen Verbrennungskapazität noch einige Jahre erforderlich sind. Während dieser Frist können die kantonalen Behörden die Deponierung brennbarer Abfälle auf einer Deponie bewilligen; dies unter der Voraussetzung, dass bereits die geltende Betriebsbewilligung der Deponie die Deponierung dieser Abfälle zulässt und dass die kantonale Abfallplanung eine solche Deponierung vorsieht. Zudem müssen die Betreiber von Deponien heute die Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung sicherstellen. Dies reduziert die zum Teil beträchtlichen Unterschiede zwischen den Kosten der Deponierung und der Verbrennung von Abfällen.</p><p>Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) koordiniert seit 1992 in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen die Planung der noch notwendigen Verbrennungsanlagen. Ziel ist es, genügend Verbrennungskapazität bereitzustellen, wobei auch eine regionale Verteilung der Anlagen angestrebt wird. Dazu müssen noch im Berner Oberland und im Tessin je eine neue Anlage gebaut und in der Westschweiz eine bestehende Anlage ersetzt werden. Nach den vorliegenden Informationen dürfte 1999 genügend Kapazität vorhanden sein, um die Vorgaben der TVA zu erfüllen.</p><p>Zementwerke können gewisse Abfälle als Brennstoff nutzen. Es kommen dafür primär Abfälle mit hohem Heizwert und tiefem Gehalt an Schadstoffen in Frage. Das Buwal hat in enger Zusammenarbeit mit den Zementherstellern und den Kantonen eine Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen in Zementwerken erarbeitet. Wegen des stark erhöhten Schadstoffgehaltes verbietet diese Richtlinie das Verbrennen von Siedlungsabfällen in Zementwerken. Die Möglichkeiten der Zementwerke zum Verbrennen von Altholz und Klärschlamm sind bei der Koordination der Planung von Abfallanlagen berücksichtigt.</p><p>Die Forderungen des Postulates nach einheitlichen Anforderungen und einem einheitlichen Vollzug sind somit erkannt und bereits in der Gesetzgebung berücksichtigt. Die noch bis 1999 laufende Übergangsfrist kann nicht reduziert werden, weil kurzfristig nicht genügend Verbrennungskapazität bereitsteht. Auch die Forderung des Postulates nach einer koordinierenden Tätigkeit des Bundes im Bereich der Abfallentsorgung ist erfüllt. Diese Koordination gehört mittlerweile zu den Daueraufgaben des Bundes, welcher in diesem Rahmen auch auf die Nutzung bestehender Verbrennungsanlagen hinwirkt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Massnahmen zu treffen für einen einheitlichen Vollzug bei der Abfallentsorgung. Kantone, die ihre Pflicht in diesem Bereich erfüllen, dürfen nicht benachteiligt werden.</p>
  • Abfallentsorgung. Massnahmen gegen ungleichlange Spiesse bei der Entsorgung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die seit 1991 in Kraft stehende Technische Verordnung für Abfälle (TVA) enthält bereits den Grundsatz der Verbrennungspflicht. Allerdings gibt die TVA den Kantonen die Möglichkeit, dort von dieser Verbrennungspflicht abzuweichen, wo Anlagenkapazitäten fehlen. Nach Ablauf einer Übergangsfrist wird ab 1. Januar 2000 die Ablagerung von brennbaren Abfällen ausnahmslos verboten sein.</p><p>Bereits heute sind die Kehrichtverbrennungsanlagen in einigen Kantonen unbefriedigend ausgelastet. Gleichzeitig werden in anderen Kantonen grosse Mengen brennbarer Abfälle deponiert. Aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen hohen Umweltschutzstandards (Rauchgasreinigung, Abwasserreinigung, usw.) sind die Entsorgungskosten in Kehrichtverbrennungsanlagen verglichen mit der Deponieentsorgung teilweise um Faktoren höher. Somit besteht ein grosser wirtschaftlicher Anreiz, trotz vorhandener Verbrennungskapazitäten, brennbare Abfälle weiter zu deponieren. Aus diesem Grund werden sogar Abfälle aus Kantonen mit genügend Verbrennungskapazität in Deponien anderer Kantone billiger entsorgt.</p><p>Künftig werden auch die Zementwerke grössere Mengen brennbarer Abfälle entsorgen. Diese mit der Unterstützung des Bundes neu geschaffenen Verbrennungskapazitäten werden die Situation vieler Kehrichtverbrennungsanlagen weiter verschlechtern.</p><p>Der heute uneinheitliche Vollzug bei der Entsorgung brennbarer Abfälle aus Haushalt, Industrie und Gewerbe widerspricht klar dem schweizerischen Abfalleitbild. Er bringt den schlecht ausgelasteten Kehrichtverbrennungsanlagen grosse betriebswirtschaftliche Probleme. Es besteht ein Wettbewerb mit ungleichen Rahmenbedingungen. Die Kantone, welche die Verbrennungspflicht frühzeitig realisiert haben, sollten nicht länger mit viel höheren Entsorgungspreisen bestraft werden. Hier muss ein Ausgleich geschaffen werden. Mit überkantonaler Kooperation könnten bereits heute bedeutende Mengen Abfall verbrannt werden, die nach wie vor deponiert werden.</p><p>Zielsetzungen</p><p>Der uneinheitliche Vollzug bei der Entsorgung brennbarer Abfälle muss gesamtschweizerisch harmonisiert werden. Bereits vorhandene Verbrennungskapazitäten müssen konsequent genutzt werden. Die Durchsetzung der Verbrennungspflicht auf den 1. Januar 2000 muss deshalb bereits heute sichergestellt werden. Die Erarbeitung und Umsetzung geeigneter Massnahmen für eine überkantonal optimierte Abfallbewirtschaftung brennbarer Abfälle müssen umgehend in Angriff genommen werden. Dies erfordert eine überkantonale Zusammenarbeit unter der koordinativen Führung des Bundes.</p>
    • <p>Der Bund hat erst in den letzten Jahren konkretes, materielles Recht über die Abfallentsorgung erlassen. Die 1991 in Kraft getretene Technische Verordnung über Abfälle (TVA) verlangt die getrennte Behandlung von Siedlungsabfällen und anderer brennbarer Abfälle. 1991 genügte die Kapazität der Verbrennungsanlagen nicht, um alle brennbaren Abfälle zu verbrennen. Deshalb erlaubte die erste Fassung der TVA den Kantonen bei fehlender Verbrennungskapazität die Deponierung von Siedlungsabfällen, ohne für diesen Entsorgungsweg eine Übergangsfrist festzusetzen.</p><p>In der Folge erwies es sich als notwendig, in der ganzen Schweiz einheitliche Anforderungen an die Abfallentsorgung einzuführen, um die aus ökologischen Gründen geforderte Verbrennung von Siedlungsabfällen und anderer brennbarer Abfälle durchzusetzen. Der Bundesrat hat deshalb mit der Änderung der TVA vom 14. Februar 1996 die Deponierung brennbarer Abfälle ab dem 31. Dezember 1999 verboten. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist müssen auch die rund 600 000 Tonnen Siedlungsabfälle sowie die rund 300 000 Tonnen brennbarer Bauabfälle und Klärschlamm, die heute noch auf Deponien gelangen, verbrannt werden.</p><p>Beim Festlegen der bis Ende 1999 laufenden Übergangsfrist hat der Bundesrat berücksichtigt, dass bis zum Bereitstellen der notwendigen Verbrennungskapazität noch einige Jahre erforderlich sind. Während dieser Frist können die kantonalen Behörden die Deponierung brennbarer Abfälle auf einer Deponie bewilligen; dies unter der Voraussetzung, dass bereits die geltende Betriebsbewilligung der Deponie die Deponierung dieser Abfälle zulässt und dass die kantonale Abfallplanung eine solche Deponierung vorsieht. Zudem müssen die Betreiber von Deponien heute die Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung sicherstellen. Dies reduziert die zum Teil beträchtlichen Unterschiede zwischen den Kosten der Deponierung und der Verbrennung von Abfällen.</p><p>Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) koordiniert seit 1992 in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen die Planung der noch notwendigen Verbrennungsanlagen. Ziel ist es, genügend Verbrennungskapazität bereitzustellen, wobei auch eine regionale Verteilung der Anlagen angestrebt wird. Dazu müssen noch im Berner Oberland und im Tessin je eine neue Anlage gebaut und in der Westschweiz eine bestehende Anlage ersetzt werden. Nach den vorliegenden Informationen dürfte 1999 genügend Kapazität vorhanden sein, um die Vorgaben der TVA zu erfüllen.</p><p>Zementwerke können gewisse Abfälle als Brennstoff nutzen. Es kommen dafür primär Abfälle mit hohem Heizwert und tiefem Gehalt an Schadstoffen in Frage. Das Buwal hat in enger Zusammenarbeit mit den Zementherstellern und den Kantonen eine Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen in Zementwerken erarbeitet. Wegen des stark erhöhten Schadstoffgehaltes verbietet diese Richtlinie das Verbrennen von Siedlungsabfällen in Zementwerken. Die Möglichkeiten der Zementwerke zum Verbrennen von Altholz und Klärschlamm sind bei der Koordination der Planung von Abfallanlagen berücksichtigt.</p><p>Die Forderungen des Postulates nach einheitlichen Anforderungen und einem einheitlichen Vollzug sind somit erkannt und bereits in der Gesetzgebung berücksichtigt. Die noch bis 1999 laufende Übergangsfrist kann nicht reduziert werden, weil kurzfristig nicht genügend Verbrennungskapazität bereitsteht. Auch die Forderung des Postulates nach einer koordinierenden Tätigkeit des Bundes im Bereich der Abfallentsorgung ist erfüllt. Diese Koordination gehört mittlerweile zu den Daueraufgaben des Bundes, welcher in diesem Rahmen auch auf die Nutzung bestehender Verbrennungsanlagen hinwirkt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Massnahmen zu treffen für einen einheitlichen Vollzug bei der Abfallentsorgung. Kantone, die ihre Pflicht in diesem Bereich erfüllen, dürfen nicht benachteiligt werden.</p>
    • Abfallentsorgung. Massnahmen gegen ungleichlange Spiesse bei der Entsorgung

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