Unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial
- ShortId
-
97.3115
- Id
-
19973115
- Updated
-
10.04.2024 12:24
- Language
-
de
- Title
-
Unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial
- AdditionalIndexing
-
Sonderabfall;nicht verwertbarer Abfall;Umweltrecht;Abfalllagerung
- 1
-
- L04K06010108, nicht verwertbarer Abfall
- L04K06010111, Sonderabfall
- L04K06010309, Umweltrecht
- L04K06010203, Abfalllagerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Art. 22 Abs. 1 der TVA (SR 814.015) können die Kantone nur drei Deponietypen bewilligen: Inertstoff-, Reststoff- und Reaktordeponien. Der Deponietyp ergibt sich aus den zur Ablagerung vorgesehenen Abfällen (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 TVA). "Bauabfälle" sind nach Art. 9 TVA die bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Abfälle, mit Ausnahme von Sonderabfällen. Diese sind, soweit betrieblich möglich, in drei Gruppen zu trennen: unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial (lit. a), Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen (lit. b) und andere Abfälle (lit. c). Bauabfälle nach Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 1 TVA sind grundsätzlich auf Inertstoffdeponien abzulagern. Für unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial bestimmt Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 2 TVA, dass es auf Inertstoffdeponien abgelagert werden darf, soweit es nicht für Rekultivierung verwendet werden kann.</p><p>Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen hat das Bundesgericht in mehreren Fällen entschieden, dass unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial, soweit es nicht zur Rekultivierung verwendet werden könne, endgültig nur auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden dürfe (vgl. u.a. BGE 120 Ib 400 ff). Kernpunkt der Argumentation des Bundesgerichts ist, dass unverschmutzter Aushub "Abfall" sei, jedenfalls dann, wenn sich der Besitzer seiner entledigen wolle, d.h. wenn Aushub zum Zweck der Beseitigung endgültig abgelagert werden soll. Er zähle zu den Bauabfällen.</p><p>Diese Regelung stösst weitherum auf Unverständnis. Es stellt sich die Frage, inwieweit dem Umwelt- und Naturschutz gedient ist, wenn sauberer Bauaushub über mehrere Kilometer in eine teure Deponie geführt werden muss, wenn in der Nähe der Baustelle sinnvolle Ablagerungsmöglichkeiten bestehen. Der Verdacht drängt sich auf, dass dies nur um der besseren behördlichen Kontrolle wegen in der TVA verankert wurde. Die Lösung der TVA befremdet um so mehr, als in einem Entwurf zur TVA offenbar noch vorgeschlagen wurde, dass sauberer Aushub nicht als Abfall gelte.</p><p></p><p>Einrichtung und Betrieb einer Inertstoffdeponie sind mit weit mehr Aufwand verbunden als Terrainveränderungen. Der Unternehmer ist deshalb erst recht versucht, sein Vorhaben als Terrainveränderung zu deklarieren. Dies kann zu Rechtsungleichheiten zwischen Unternehmen führen, denen die Terrainveränderung "abgekauft" wurde, und jenen, die für ähnliche Mengen an entsprechendem Material eine Inertstoffdeponie einrichten mussten. Ebenso sind planerische Komplikationen zwischen den Kantonen und ein unerwünschter Aushubtourismus die Folge.</p><p>Eine wirtschaftlich vertretbare, die Interessen von Natur und Umwelt beachtende Lösung des Problems durch die Kantone kann nur erreicht werden, wenn der Bund durch eine rasche Aenderung der TVA die Grundvoraussetzungen schafft, damit sauberes Aushubmaterial nicht mehr als "Abfall" im Rechtssinn gilt. Die Instrumente des Planungs- und Baurechts von Bund und Kantonen genügen zusammen mit den Leitplanken der Natur- und Umweltschutzgesetzgebung, um das Problem in den Griff zu bekommen und Missbräuchen in Form von schädlichen "Entledigungen" wirksam zu begegnen. Der Ausweg z.B. über die Schaffung eines eigenen, vierten Deponietyps für Aushub- und Abbruchmaterial, ist weder notwendig noch sinnvoll.</p>
- <p>Die 1991 in Kraft getretene und 1996 geänderte Technische Verordnung über Abfälle (TVA) ordnet Aushub- und Abraummaterial den Bauabfällen zu und regelt deren Entsorgung. Das erfordert die Trennung der Bauabfälle in:</p><p></p><p>a) unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial;</p><p>b) Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf eine Inertstoffdeponie abgelagert werden dürfen;</p><p>c) brennbare Abfälle wie Holz, Papier, Karton und Kunststoff;</p><p>d) andere Abfälle</p><p></p><p>Das primäre Ziel dieser Regelung ist die Verwertung der Bauabfälle. Erst wenn die Verwertung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, sollen die Bauabfälle, eventuell nach einer Behandlung abgelagert werden. Für sauberes Aushubmaterial stehen verschiedene Verwertungswege offen. Als Verwertung gilt insbesondere das Rekultivieren von Materialentnahmestellen, z.B. von Kiesgruben. Die Betreiber von Kiesgruben sind häufig durch Auflagen gehalten, die Materialentnahmestellen wieder aufzufüllen. Dafür benötigen sie geeignetes, unverschmutztes Material, insbesondere sauberes Aushubmaterial. Damit den Kiesgruben auch solches Material angeboten wird, gibt die TVA der Verwertung und damit dem Auffüllen solcher Materialentnahmestellen, den Vorrang. Nicht verwertbarer Aushub ist auf den relativ teuren Inertstoffdeponien abzulagern. Im übrigen gilt auch der Einsatz von sauberem Aushub- und Ausbruchmaterial zum Schütten von gewünschten Terrainveränderungen, z. B. von Lärmschutzdämmen, als Verwertung.</p><p></p><p>Wie die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, bestehen allerdings gewisse Probleme beim Verwerten von sauberen Aushub- und Ausbruchmaterialien:</p><p></p><p>- Es fehlen klare Anforderungen an die Qualität des Materials. Deshalb besteht die Gefahr, dass verschmutztes Material, z.B. aus der Sanierung einer Altlast, einem Abnehmer als unverschmutzt angeboten wird und so in ungeeigneter Art und Weise eingesetzt wird.</p><p></p><p>- In Regionen ohne geeignete Verwertungsmöglichkeiten (Materialentnahmestellen) führt die aktuelle Regelung tatsächlich zur teuren Ablagerung auf Inertstoffdeponien und den damit verbundenen Transporten.</p><p></p><p>- Probleme stellen sich auch, wenn bei Grossprojekten bedeutende Mengen an unverschmutztem Aushubmaterial innert kurzer Zeit anfallen, ohne dass entsprechende Mengen verwertet werden können.</p><p></p><p>Das für die Regelungen im Bereich Abfall zuständige Buwal erarbeitet deshalb zur Zeit mit Vertretern der kantonalen Fachstellen und Bauwirtschaft eine Richtlinie. Diese enthält eine Abgrenzung zwischen unverschmutztem und verschmutztem Aushubmaterial. Zudem soll die Richtlinie zusätzliche Verwertungsmöglichkeiten für saubere Materialien erschliessen.</p><p></p><p>Die Erfahrung mit dieser, voraussichtlich noch 1997 erscheinenden Richtlinie wird zeigen, ob im Rahmen der für 1999 ohnehin vorgesehenen Revision der TVA auch die Regelungen der TVA zu diesem Punkt anzupassen sind. Gleichzeitig wird auch die Notwendigkeit eines zusätzlichen Deponietyps für sauberes Aushub- und Abraummaterial zu überprüfen sein. Die vorgesehene Revision der TVA wird in jedem Fall in Zusammenarbeit mit Kantonen und interessierten Kreisen erfolgen. Zur Lösung der erkannten Probleme wurden also, wie dargestellt, die entsprechenden Arbeiten eingeleitet oder erforderliche Dispositionen getroffen. Damit wird ein in der Zielrichtung wesentliches Anliegen des Postulates erfüllt.</p><p></p><p>Abzulehnen ist jedoch die im Postulat vorgeschlagene Möglichkeit, wonach Aushub- und Abraummaterial nicht mehr als Abfall gelten würde. Dies würde der Abfalldefinition des Umweltschutzgesetzes (USG) widersprechen, definiert das USG doch Abfälle als: "bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist". Die Definition hat sich bis heute bewährt. Sie entspricht im übrigen der Definition des Abfallbegriffes in der Europäischen Union und damit auch derjenigen der Nachbarstaaten. Eine Änderung der Abfalldefinition würde auch die angestrebte und in vielen Fällen problemlos mögliche Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial erschweren. Diese Verwertung ist aber auch zum Schutz natürlicher Ressourcen wünschenswert.</p><p></p><p>Eine Entlassung der Aushub- und Abraummaterials aus dem Abfallbegriff hätte sachliche schwerwiegende Folgen: So könnte die angestrebte und häufig problemlos mögliche Verwertung von sauberem Material nicht mehr gefördert werden. Zudem hätten die Behörden kaum mehr eine Kontrollmöglichkeit, was gerade bei der nicht immer professionell ausgeführten Trennung und Entsorgung von Bauabfällen Vollzugsprobleme mit sich bringen würde.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Unverschmutztes Aushub- und Baumaterial gilt nach der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) als Abfall. Nach Massstäben des Umweltschutzes und der Rechtsgleichheit führt die Auslegung der entsprechenden Rechtssätze häufig zu ineffizienten und ungerechten Resultaten.</p><p>Der Bundesrat wird daher eingeladen zu prüfen, ob die TVA nicht so geändert werden kann, dass unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial nicht als Abfall gilt.</p>
- Unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Art. 22 Abs. 1 der TVA (SR 814.015) können die Kantone nur drei Deponietypen bewilligen: Inertstoff-, Reststoff- und Reaktordeponien. Der Deponietyp ergibt sich aus den zur Ablagerung vorgesehenen Abfällen (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 TVA). "Bauabfälle" sind nach Art. 9 TVA die bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Abfälle, mit Ausnahme von Sonderabfällen. Diese sind, soweit betrieblich möglich, in drei Gruppen zu trennen: unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial (lit. a), Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen (lit. b) und andere Abfälle (lit. c). Bauabfälle nach Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 1 TVA sind grundsätzlich auf Inertstoffdeponien abzulagern. Für unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial bestimmt Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 2 TVA, dass es auf Inertstoffdeponien abgelagert werden darf, soweit es nicht für Rekultivierung verwendet werden kann.</p><p>Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen hat das Bundesgericht in mehreren Fällen entschieden, dass unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial, soweit es nicht zur Rekultivierung verwendet werden könne, endgültig nur auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden dürfe (vgl. u.a. BGE 120 Ib 400 ff). Kernpunkt der Argumentation des Bundesgerichts ist, dass unverschmutzter Aushub "Abfall" sei, jedenfalls dann, wenn sich der Besitzer seiner entledigen wolle, d.h. wenn Aushub zum Zweck der Beseitigung endgültig abgelagert werden soll. Er zähle zu den Bauabfällen.</p><p>Diese Regelung stösst weitherum auf Unverständnis. Es stellt sich die Frage, inwieweit dem Umwelt- und Naturschutz gedient ist, wenn sauberer Bauaushub über mehrere Kilometer in eine teure Deponie geführt werden muss, wenn in der Nähe der Baustelle sinnvolle Ablagerungsmöglichkeiten bestehen. Der Verdacht drängt sich auf, dass dies nur um der besseren behördlichen Kontrolle wegen in der TVA verankert wurde. Die Lösung der TVA befremdet um so mehr, als in einem Entwurf zur TVA offenbar noch vorgeschlagen wurde, dass sauberer Aushub nicht als Abfall gelte.</p><p></p><p>Einrichtung und Betrieb einer Inertstoffdeponie sind mit weit mehr Aufwand verbunden als Terrainveränderungen. Der Unternehmer ist deshalb erst recht versucht, sein Vorhaben als Terrainveränderung zu deklarieren. Dies kann zu Rechtsungleichheiten zwischen Unternehmen führen, denen die Terrainveränderung "abgekauft" wurde, und jenen, die für ähnliche Mengen an entsprechendem Material eine Inertstoffdeponie einrichten mussten. Ebenso sind planerische Komplikationen zwischen den Kantonen und ein unerwünschter Aushubtourismus die Folge.</p><p>Eine wirtschaftlich vertretbare, die Interessen von Natur und Umwelt beachtende Lösung des Problems durch die Kantone kann nur erreicht werden, wenn der Bund durch eine rasche Aenderung der TVA die Grundvoraussetzungen schafft, damit sauberes Aushubmaterial nicht mehr als "Abfall" im Rechtssinn gilt. Die Instrumente des Planungs- und Baurechts von Bund und Kantonen genügen zusammen mit den Leitplanken der Natur- und Umweltschutzgesetzgebung, um das Problem in den Griff zu bekommen und Missbräuchen in Form von schädlichen "Entledigungen" wirksam zu begegnen. Der Ausweg z.B. über die Schaffung eines eigenen, vierten Deponietyps für Aushub- und Abbruchmaterial, ist weder notwendig noch sinnvoll.</p>
- <p>Die 1991 in Kraft getretene und 1996 geänderte Technische Verordnung über Abfälle (TVA) ordnet Aushub- und Abraummaterial den Bauabfällen zu und regelt deren Entsorgung. Das erfordert die Trennung der Bauabfälle in:</p><p></p><p>a) unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial;</p><p>b) Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf eine Inertstoffdeponie abgelagert werden dürfen;</p><p>c) brennbare Abfälle wie Holz, Papier, Karton und Kunststoff;</p><p>d) andere Abfälle</p><p></p><p>Das primäre Ziel dieser Regelung ist die Verwertung der Bauabfälle. Erst wenn die Verwertung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, sollen die Bauabfälle, eventuell nach einer Behandlung abgelagert werden. Für sauberes Aushubmaterial stehen verschiedene Verwertungswege offen. Als Verwertung gilt insbesondere das Rekultivieren von Materialentnahmestellen, z.B. von Kiesgruben. Die Betreiber von Kiesgruben sind häufig durch Auflagen gehalten, die Materialentnahmestellen wieder aufzufüllen. Dafür benötigen sie geeignetes, unverschmutztes Material, insbesondere sauberes Aushubmaterial. Damit den Kiesgruben auch solches Material angeboten wird, gibt die TVA der Verwertung und damit dem Auffüllen solcher Materialentnahmestellen, den Vorrang. Nicht verwertbarer Aushub ist auf den relativ teuren Inertstoffdeponien abzulagern. Im übrigen gilt auch der Einsatz von sauberem Aushub- und Ausbruchmaterial zum Schütten von gewünschten Terrainveränderungen, z. B. von Lärmschutzdämmen, als Verwertung.</p><p></p><p>Wie die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, bestehen allerdings gewisse Probleme beim Verwerten von sauberen Aushub- und Ausbruchmaterialien:</p><p></p><p>- Es fehlen klare Anforderungen an die Qualität des Materials. Deshalb besteht die Gefahr, dass verschmutztes Material, z.B. aus der Sanierung einer Altlast, einem Abnehmer als unverschmutzt angeboten wird und so in ungeeigneter Art und Weise eingesetzt wird.</p><p></p><p>- In Regionen ohne geeignete Verwertungsmöglichkeiten (Materialentnahmestellen) führt die aktuelle Regelung tatsächlich zur teuren Ablagerung auf Inertstoffdeponien und den damit verbundenen Transporten.</p><p></p><p>- Probleme stellen sich auch, wenn bei Grossprojekten bedeutende Mengen an unverschmutztem Aushubmaterial innert kurzer Zeit anfallen, ohne dass entsprechende Mengen verwertet werden können.</p><p></p><p>Das für die Regelungen im Bereich Abfall zuständige Buwal erarbeitet deshalb zur Zeit mit Vertretern der kantonalen Fachstellen und Bauwirtschaft eine Richtlinie. Diese enthält eine Abgrenzung zwischen unverschmutztem und verschmutztem Aushubmaterial. Zudem soll die Richtlinie zusätzliche Verwertungsmöglichkeiten für saubere Materialien erschliessen.</p><p></p><p>Die Erfahrung mit dieser, voraussichtlich noch 1997 erscheinenden Richtlinie wird zeigen, ob im Rahmen der für 1999 ohnehin vorgesehenen Revision der TVA auch die Regelungen der TVA zu diesem Punkt anzupassen sind. Gleichzeitig wird auch die Notwendigkeit eines zusätzlichen Deponietyps für sauberes Aushub- und Abraummaterial zu überprüfen sein. Die vorgesehene Revision der TVA wird in jedem Fall in Zusammenarbeit mit Kantonen und interessierten Kreisen erfolgen. Zur Lösung der erkannten Probleme wurden also, wie dargestellt, die entsprechenden Arbeiten eingeleitet oder erforderliche Dispositionen getroffen. Damit wird ein in der Zielrichtung wesentliches Anliegen des Postulates erfüllt.</p><p></p><p>Abzulehnen ist jedoch die im Postulat vorgeschlagene Möglichkeit, wonach Aushub- und Abraummaterial nicht mehr als Abfall gelten würde. Dies würde der Abfalldefinition des Umweltschutzgesetzes (USG) widersprechen, definiert das USG doch Abfälle als: "bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist". Die Definition hat sich bis heute bewährt. Sie entspricht im übrigen der Definition des Abfallbegriffes in der Europäischen Union und damit auch derjenigen der Nachbarstaaten. Eine Änderung der Abfalldefinition würde auch die angestrebte und in vielen Fällen problemlos mögliche Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial erschweren. Diese Verwertung ist aber auch zum Schutz natürlicher Ressourcen wünschenswert.</p><p></p><p>Eine Entlassung der Aushub- und Abraummaterials aus dem Abfallbegriff hätte sachliche schwerwiegende Folgen: So könnte die angestrebte und häufig problemlos mögliche Verwertung von sauberem Material nicht mehr gefördert werden. Zudem hätten die Behörden kaum mehr eine Kontrollmöglichkeit, was gerade bei der nicht immer professionell ausgeführten Trennung und Entsorgung von Bauabfällen Vollzugsprobleme mit sich bringen würde.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Unverschmutztes Aushub- und Baumaterial gilt nach der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) als Abfall. Nach Massstäben des Umweltschutzes und der Rechtsgleichheit führt die Auslegung der entsprechenden Rechtssätze häufig zu ineffizienten und ungerechten Resultaten.</p><p>Der Bundesrat wird daher eingeladen zu prüfen, ob die TVA nicht so geändert werden kann, dass unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial nicht als Abfall gilt.</p>
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