Steueramnestie für Erben

ShortId
97.3125
Id
19973125
Updated
14.11.2025 07:40
Language
de
Title
Steueramnestie für Erben
AdditionalIndexing
Steuerbefreiung;direkte Bundessteuer;Erbschaftssteuer;Straferlass
1
  • L04K05010111, Straferlass
  • L04K11070501, Erbschaftssteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Ständerat hat am 15. Juni 1995 einer parlamentarischen Initiative zugestimmt, die vorsieht, dass der Bund in den Jahren 1995 bis 1999 eine einmalige Steueramnestie durchführen kann, die sich auf die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden erstreckt. Bekanntlich ist es schwer, sich über ein konkretes Projekt einer einmaligen Steueramnestie zu einigen, und zwar sowohl aufgrund der ablehnenden Haltung zahlreicher Kantone als auch aus ethischen Gründen.</p><p>Die Steueramnestie für die Erben, wenn diese ein vollständiges Inventar der Vermögenswerte des Erblassers vorlegen, scheint hingegen weit weniger problematisch und auch vom ethischen Standpunkt her voll und ganz vertretbar zu sein. Stellen die Erben fest, dass Vermögenswerte nicht deklariert wurden, sind sie häufig versucht, die Steuerhinterziehung fortzusetzen, sei es aufgrund der zu bezahlenden Nachsteuer und Busse, sei es weil sich die Erben oft nicht einigen können.</p><p>Der Kanton Tessin kennt die Steueramnestie für die Erben. Die Ergebnisse dieser Regelung sind äusserst befriedigend: 1993, 1994 und 1995 sind 220 Fälle von Steuerhinterziehung aufgedeckt worden; infolge der Steueramnestie für die Erben sind in diesen drei Jahren Vermögenswerte von insgesamt über 120'000'000.- Franken ans Licht gekommen. 1996 sind aufgrund von 94 Fällen erneut Vermögenswerte in Höhe von 108'000'000.- Franken deklariert worden. Diese Vermögen, die der kantonalen Erbschaftssteuer unterstehen, haben das Steuersubstrat erhöht und konnten leichter in die lokale Wirtschaft eingespeist werden. Mit dem geltenden StHG wäre der Kanton Tessin gezwungen, ab dem Jahr 2001 auf diese Regelung zu verzichten.</p>
  • <p>1. Der Ständerat hat in seiner Sitzung vom 19. März 1997 mit 27 zu 13 Stimmen der Einführung der straflosen Selbstanzeige ("individuelle Amnestie") den Vorzug gegeben gegenüber der Durchführung einer nach dem Muster der im Jahre 1969 durchgeführten allgemeinen Steueramnestie. Damit ist er seiner Kommission für Rechtsfragen gefolgt, welche beschlossen hatte, eine Kommissionsinitiative auszuarbeiten, nach welcher die straflose Selbstanzeige durch die Einfügung entsprechender Vorschriften in die Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verwirklicht werden soll. Danach hätte der Steuerpflichtige, der aus eigenem Antrieb eine Selbstanzeige einreicht, nur die Nachsteuer samt Verzugszins zu entrichten; eine Strafsteuer wäre nicht geschuldet.</p><p></p><p>2. Mit der vorliegenden Motion wird eine Gesetzesänderung beantragt, gemässe welcher auf die Erhebung von Nach- und Strafsteuern zu verzichten sei, wenn die Erben ein vollständiges Inventar der Vermögenswerte des Erblassers vorlegen. Diese Forderung widerspricht den im Ständerat geäusserten Intentionen. Danach soll dem Erben zwar die Möglichkeit zur straflosen Selbstanzeige bezüglich der vom Erblasser begangenen Steuerhinterziehung offenstehen. Hingegen soll der Erbe nicht auch noch von der Bezahlung der vom Erblasser hinterzogenen ordentlichen Steuer (=Nachsteuer) samt Verzugszins befreit werden. Denn damit würde der Erbe von jeglicher Haftung für die vom Erblasser rechtens geschuldeten ordentlichen Steuern entbunden.</p><p></p><p>Zwei Ende August 1997 ergangene Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellen fest, dass die Verhängung von Bussen gegen die Erben für vom Erblasser begangene Steuerdelikte unzulässig ist. Die Urteile beziehen sich aber ausschliesslich auf die Strafsteuern, während Nachsteuern davon in keiner Weise betroffen sind.</p><p></p><p>3. Wie der Motionär in seiner Begründung ausführt, unterliegen die von den Erben dem Tessiner Fiskus neu offengelegten Vermögenswerte der Erbschaftssteuer. Dasselbe würde auch in den anderen Kantonen gelten, welche eine Erbschaftssteuer erheben. Dem Bund steht aber die Erhebung einer Erbschaftssteuer nicht zu. Demzufolge würde eine Gesetzesänderung in der vom Motionär beantragten Art dem Bund lediglich finanzielle Einbussen verursachen.</p><p></p><p>Ausserdem ist anzumerken, dass nach dem geltenden Bundessteuerrecht das Nachlassinventar von den zuständigen Inventarbehörden von Amtes wegen aufgenommen und nicht von den Erben stellt und eingereicht wird. Die Erben haben nur die Pflicht, bei der Inventaraufnahme mitzuwirken.</p><p></p><p>4. Die Motion sieht vor, den Kantonen durch entsprechende Änderung von Artikel 57 StHG zu ermöglichen, eine solche totale Steueramnestie für die Erben auch auf kantonaler und kommunaler Ebene einzuführen. Würden nun aber nur einzelne Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, dann liefe dies dem in Artikel 42quinquies BV verankerten Ziel der Steuerharmonisierung zuwider.</p><p></p><p>5. Die Rechtskommission des Ständerates hat die Beratungen zu ihrer Kommissionsinitiative über die straflose Selbstanzeige aufgenommen. Somit haben nun die eidgenössischen Räte die Möglichkeit, auch die Begehren der vorliegenden Motion im Rahmen dieser Beratungen einer näheren Prüfung zu unterziehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Änderung der geltenden Steuergesetzgebung zu unterbreiten, die den Grundsatz der Steueramnestie für die Erben einführt: Es soll zugunsten der Erben auf eine Nachsteuer und auf eine Busse verzichtet werden, wenn diese ein vollständiges Inventar der Vermögenswerte des Erblassers vorlegen. Diese Steueramnestie soll für die direkte Bundessteuer gelten und ist durch eine Änderung von Artikel 57 StHG auch auf kantonaler Ebene möglich zu machen.</p>
  • Steueramnestie für Erben
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19973087
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Ständerat hat am 15. Juni 1995 einer parlamentarischen Initiative zugestimmt, die vorsieht, dass der Bund in den Jahren 1995 bis 1999 eine einmalige Steueramnestie durchführen kann, die sich auf die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden erstreckt. Bekanntlich ist es schwer, sich über ein konkretes Projekt einer einmaligen Steueramnestie zu einigen, und zwar sowohl aufgrund der ablehnenden Haltung zahlreicher Kantone als auch aus ethischen Gründen.</p><p>Die Steueramnestie für die Erben, wenn diese ein vollständiges Inventar der Vermögenswerte des Erblassers vorlegen, scheint hingegen weit weniger problematisch und auch vom ethischen Standpunkt her voll und ganz vertretbar zu sein. Stellen die Erben fest, dass Vermögenswerte nicht deklariert wurden, sind sie häufig versucht, die Steuerhinterziehung fortzusetzen, sei es aufgrund der zu bezahlenden Nachsteuer und Busse, sei es weil sich die Erben oft nicht einigen können.</p><p>Der Kanton Tessin kennt die Steueramnestie für die Erben. Die Ergebnisse dieser Regelung sind äusserst befriedigend: 1993, 1994 und 1995 sind 220 Fälle von Steuerhinterziehung aufgedeckt worden; infolge der Steueramnestie für die Erben sind in diesen drei Jahren Vermögenswerte von insgesamt über 120'000'000.- Franken ans Licht gekommen. 1996 sind aufgrund von 94 Fällen erneut Vermögenswerte in Höhe von 108'000'000.- Franken deklariert worden. Diese Vermögen, die der kantonalen Erbschaftssteuer unterstehen, haben das Steuersubstrat erhöht und konnten leichter in die lokale Wirtschaft eingespeist werden. Mit dem geltenden StHG wäre der Kanton Tessin gezwungen, ab dem Jahr 2001 auf diese Regelung zu verzichten.</p>
    • <p>1. Der Ständerat hat in seiner Sitzung vom 19. März 1997 mit 27 zu 13 Stimmen der Einführung der straflosen Selbstanzeige ("individuelle Amnestie") den Vorzug gegeben gegenüber der Durchführung einer nach dem Muster der im Jahre 1969 durchgeführten allgemeinen Steueramnestie. Damit ist er seiner Kommission für Rechtsfragen gefolgt, welche beschlossen hatte, eine Kommissionsinitiative auszuarbeiten, nach welcher die straflose Selbstanzeige durch die Einfügung entsprechender Vorschriften in die Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verwirklicht werden soll. Danach hätte der Steuerpflichtige, der aus eigenem Antrieb eine Selbstanzeige einreicht, nur die Nachsteuer samt Verzugszins zu entrichten; eine Strafsteuer wäre nicht geschuldet.</p><p></p><p>2. Mit der vorliegenden Motion wird eine Gesetzesänderung beantragt, gemässe welcher auf die Erhebung von Nach- und Strafsteuern zu verzichten sei, wenn die Erben ein vollständiges Inventar der Vermögenswerte des Erblassers vorlegen. Diese Forderung widerspricht den im Ständerat geäusserten Intentionen. Danach soll dem Erben zwar die Möglichkeit zur straflosen Selbstanzeige bezüglich der vom Erblasser begangenen Steuerhinterziehung offenstehen. Hingegen soll der Erbe nicht auch noch von der Bezahlung der vom Erblasser hinterzogenen ordentlichen Steuer (=Nachsteuer) samt Verzugszins befreit werden. Denn damit würde der Erbe von jeglicher Haftung für die vom Erblasser rechtens geschuldeten ordentlichen Steuern entbunden.</p><p></p><p>Zwei Ende August 1997 ergangene Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellen fest, dass die Verhängung von Bussen gegen die Erben für vom Erblasser begangene Steuerdelikte unzulässig ist. Die Urteile beziehen sich aber ausschliesslich auf die Strafsteuern, während Nachsteuern davon in keiner Weise betroffen sind.</p><p></p><p>3. Wie der Motionär in seiner Begründung ausführt, unterliegen die von den Erben dem Tessiner Fiskus neu offengelegten Vermögenswerte der Erbschaftssteuer. Dasselbe würde auch in den anderen Kantonen gelten, welche eine Erbschaftssteuer erheben. Dem Bund steht aber die Erhebung einer Erbschaftssteuer nicht zu. Demzufolge würde eine Gesetzesänderung in der vom Motionär beantragten Art dem Bund lediglich finanzielle Einbussen verursachen.</p><p></p><p>Ausserdem ist anzumerken, dass nach dem geltenden Bundessteuerrecht das Nachlassinventar von den zuständigen Inventarbehörden von Amtes wegen aufgenommen und nicht von den Erben stellt und eingereicht wird. Die Erben haben nur die Pflicht, bei der Inventaraufnahme mitzuwirken.</p><p></p><p>4. Die Motion sieht vor, den Kantonen durch entsprechende Änderung von Artikel 57 StHG zu ermöglichen, eine solche totale Steueramnestie für die Erben auch auf kantonaler und kommunaler Ebene einzuführen. Würden nun aber nur einzelne Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, dann liefe dies dem in Artikel 42quinquies BV verankerten Ziel der Steuerharmonisierung zuwider.</p><p></p><p>5. Die Rechtskommission des Ständerates hat die Beratungen zu ihrer Kommissionsinitiative über die straflose Selbstanzeige aufgenommen. Somit haben nun die eidgenössischen Räte die Möglichkeit, auch die Begehren der vorliegenden Motion im Rahmen dieser Beratungen einer näheren Prüfung zu unterziehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Änderung der geltenden Steuergesetzgebung zu unterbreiten, die den Grundsatz der Steueramnestie für die Erben einführt: Es soll zugunsten der Erben auf eine Nachsteuer und auf eine Busse verzichtet werden, wenn diese ein vollständiges Inventar der Vermögenswerte des Erblassers vorlegen. Diese Steueramnestie soll für die direkte Bundessteuer gelten und ist durch eine Änderung von Artikel 57 StHG auch auf kantonaler Ebene möglich zu machen.</p>
    • Steueramnestie für Erben

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