Publizität bei Zollwiderhandlungen
- ShortId
-
97.3133
- Id
-
19973133
- Updated
-
25.06.2025 02:15
- Language
-
de
- Title
-
Publizität bei Zollwiderhandlungen
- AdditionalIndexing
-
betrügerisches Handelsgeschäft;Zollbetrug;Handel mit Agrarerzeugnissen;Eindämmung der Kriminalität;Informationsverbreitung
- 1
-
- L05K0701040405, Zollbetrug
- L06K070103030201, betrügerisches Handelsgeschäft
- L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In jüngerer Zeit wurden immer wieder beträchtliche Mengen von Nahrungsmitteln in unser Land geschmuggelt. Damit wurden die Zollbestimmungen verletzt und dem Staat entgingen beachtliche Zolleinnahmen. Zudem stören solche illegalen Importe die einheimischen Nahrungsmittelmärkte massiv. Sie verursachen für die einheimischen Produzenten empfindliche Preiseinbussen und lassen ihre Anstrengungen zu Mengenanpassungen wirkungslos werden.</p><p>Wie die Vorkommnisse der letzten Zeit zeigen, halten die heute bestehenden Bestimmungen die Schmuggler offensichtlich nicht vom illegalen Import ab. Dies ist zum einen sicher darauf zurückzuführen, dass die Zollbehörden nur über beschränkte Mittel verfügen, um die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Regelungen an der Grenze aus wirkungsvoll zu überwachen. Zum andern bietet die heutige Regelung des Verfahrens für die Betroffenen offensichtlich genügend Anonymität, um trotz Widerhandlungen gegen die Zollgesetzgebung unbehelligt weiter den Geschäften nachzugehen. Mit einer verbesserten Publizität würden auch die Geschäftspartner - Lieferanten, Kunden, etc. - auf die Zollwiderhandlungen aufmerksam, was eine präventive Wirkung für die Zukunft entfalten würde.</p>
- <p>Grundsätzlich verbieten das Amtsgeheimnis sowie der Persönlichkeitsschutz die Verbreitung von Namen der Betroffenen eines Verwaltungsstrafverfahrens. Allerdings wird anerkannt, dass die Informations- und Meinungsfreiheit über dem Amtsgeheimnis steht, wenn ein überragendes ausserordentliches Publizitätsinteresse besteht (SJZ 1980 Nr. 40 S. 320, Urteil des Zürcher Obergerichtes vom 4.9.1979). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Veröffentlichung gerechtfertigt, "wenn der betreffende Gegenstand von allgemeinem Interesse ist und keine überwiegenden Interessen des Staates oder Privater entgegenstehen" (BGE 107 Ia 3, 118 Ib 479). In Anbetracht des Grundsatzes der Unschuldsvermutung versteht es sich von selbst, dass die Öffentlichkeit in einem solchen Fall erst nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils informiert werden darf. Da in den Fällen, die in der Motion angesprochen werden, gegen die erstinstanzlichen Urteile jeweils Rechtsmittel eingelegt wurden, ist eine Veröffentlichung im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen.</p><p></p><p>Wenn auf Grund der Schwere des Falles eine Überweisung der Akten an ein ordentliches Gericht erfolgt - wie dies in einem Fall geschehen ist, der kürzlich im Kanton Freiburg beurteilt wurde - ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine Veröffentlichung des Urteils anordnen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse steht (Art. 61 Absatz 1 Strafgesetzbuch). Die Veröffentlichung kann in der Anklageschrift verlangt werden. Es obliegt dann aber dem Richter und nicht der Verwaltung, die Interessen abzuwägen.</p><p></p><p>Es zeigt sich deshalb, dass es bereits die heutige Gesetzgebung erlaubt, die Veröffentlichung von verwaltungsadministrativen Sanktionen oder Strafurteilen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine Gesetzesänderung überflüssig ist. Der Bundesrat unterstreicht, dass eine Veröffentlichung ausschliesslich in schweren Fällen in Frage kommt, das heisst, in jenen Fällen, die durch ein Gericht beurteilt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, dem Parlament eine Änderung der Gesetzgebung zu unterbreiten, die es der Oberzolldirektion ermöglicht, die Namen von natürlichen oder juristischen Personen zu veröffentlichen, die einer Zollwiderhandlung überführt sind.</p>
- Publizität bei Zollwiderhandlungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In jüngerer Zeit wurden immer wieder beträchtliche Mengen von Nahrungsmitteln in unser Land geschmuggelt. Damit wurden die Zollbestimmungen verletzt und dem Staat entgingen beachtliche Zolleinnahmen. Zudem stören solche illegalen Importe die einheimischen Nahrungsmittelmärkte massiv. Sie verursachen für die einheimischen Produzenten empfindliche Preiseinbussen und lassen ihre Anstrengungen zu Mengenanpassungen wirkungslos werden.</p><p>Wie die Vorkommnisse der letzten Zeit zeigen, halten die heute bestehenden Bestimmungen die Schmuggler offensichtlich nicht vom illegalen Import ab. Dies ist zum einen sicher darauf zurückzuführen, dass die Zollbehörden nur über beschränkte Mittel verfügen, um die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Regelungen an der Grenze aus wirkungsvoll zu überwachen. Zum andern bietet die heutige Regelung des Verfahrens für die Betroffenen offensichtlich genügend Anonymität, um trotz Widerhandlungen gegen die Zollgesetzgebung unbehelligt weiter den Geschäften nachzugehen. Mit einer verbesserten Publizität würden auch die Geschäftspartner - Lieferanten, Kunden, etc. - auf die Zollwiderhandlungen aufmerksam, was eine präventive Wirkung für die Zukunft entfalten würde.</p>
- <p>Grundsätzlich verbieten das Amtsgeheimnis sowie der Persönlichkeitsschutz die Verbreitung von Namen der Betroffenen eines Verwaltungsstrafverfahrens. Allerdings wird anerkannt, dass die Informations- und Meinungsfreiheit über dem Amtsgeheimnis steht, wenn ein überragendes ausserordentliches Publizitätsinteresse besteht (SJZ 1980 Nr. 40 S. 320, Urteil des Zürcher Obergerichtes vom 4.9.1979). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Veröffentlichung gerechtfertigt, "wenn der betreffende Gegenstand von allgemeinem Interesse ist und keine überwiegenden Interessen des Staates oder Privater entgegenstehen" (BGE 107 Ia 3, 118 Ib 479). In Anbetracht des Grundsatzes der Unschuldsvermutung versteht es sich von selbst, dass die Öffentlichkeit in einem solchen Fall erst nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils informiert werden darf. Da in den Fällen, die in der Motion angesprochen werden, gegen die erstinstanzlichen Urteile jeweils Rechtsmittel eingelegt wurden, ist eine Veröffentlichung im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen.</p><p></p><p>Wenn auf Grund der Schwere des Falles eine Überweisung der Akten an ein ordentliches Gericht erfolgt - wie dies in einem Fall geschehen ist, der kürzlich im Kanton Freiburg beurteilt wurde - ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine Veröffentlichung des Urteils anordnen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse steht (Art. 61 Absatz 1 Strafgesetzbuch). Die Veröffentlichung kann in der Anklageschrift verlangt werden. Es obliegt dann aber dem Richter und nicht der Verwaltung, die Interessen abzuwägen.</p><p></p><p>Es zeigt sich deshalb, dass es bereits die heutige Gesetzgebung erlaubt, die Veröffentlichung von verwaltungsadministrativen Sanktionen oder Strafurteilen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine Gesetzesänderung überflüssig ist. Der Bundesrat unterstreicht, dass eine Veröffentlichung ausschliesslich in schweren Fällen in Frage kommt, das heisst, in jenen Fällen, die durch ein Gericht beurteilt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, dem Parlament eine Änderung der Gesetzgebung zu unterbreiten, die es der Oberzolldirektion ermöglicht, die Namen von natürlichen oder juristischen Personen zu veröffentlichen, die einer Zollwiderhandlung überführt sind.</p>
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