Juristische Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft

ShortId
97.3142
Id
19973142
Updated
25.06.2025 02:16
Language
de
Title
Juristische Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft
AdditionalIndexing
Personengesellschaft;Obligationenrecht;juristische Person;Haftung
1
  • L05K0703030105, Personengesellschaft
  • L04K05070202, Haftung
  • L05K0507020303, juristische Person
  • L04K05070204, Obligationenrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die heutige Rechtslage verlangt bei den Rechtsformen der Personengesellschaften die unbeschränkte Haftung mindestens einer natürlichen Person. Das hat zur Folge, dass ein Unternehmer die Rechtsform der Personengesellschaft nicht wählen kann, wenn er sich nicht dem Risiko der unbeschränkten Haftung aussetzen will. Diese Haftungsbeschränkung ist gerade bei Neueröffnung eines Geschäftes ein zentrales Kriterium für die Wahl der Rechtsform. Die überwiegende Mehrheit der EU-Staaten (wichtigste Ausnahme: Italien) hat das Bedürfnis der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) nach der Rechtsreform der Personengesellschaft mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung erkannt. Dort können Personengesellschaften errichtet werden, an denen juristische Personen als Vollhafter beteiligt sind.</p><p>2. Die Rechtsform der Personengesellschaft kann steuerlich (Vermeidung der Doppelbesteuerung) und auch aus anderen Gründen (Bilanzrecht, Kosten usw.) für den Schweizer Klein- und Mittelunternehmer ein Vorteil sein. Gerade in der heutigen schwierigen Zeit sollte der Gesetzgeber einem Unternehmer die Möglichkeit eröffnen, die für ihn optimale Rechtsform zu wählen. Als vorsichtiger Mensch wird er heute die Personengesellschaft nicht wählen können, da erfahrungsgemäss ein Grossteil der Neugründungen scheitern. Der Gesetzgeber sollte ihm daher die Möglichkeit einräumen, die Rechtsform der Personengesellschaft zu wählen, ohne dass er voll und unbeschränkt zur Haftung herangezogen werden kann. Bei Gründung einer Kommanditgesellschaft sollte er beispielsweise eine GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und sich selbst als Kommanditär einsetzen können. An Gewinn und Verlust wäre nur er als Kommanditär beteiligt. Die GmbH erhielte eine Entschädigung für die Geschäftsführung, die Verwaltung und die Haftungsübernahme. Der Unternehmer würde als natürliche Person besteuert und würde sich, da die GmbH nur geringfügige Einnahmen erzielt, nur einer geringfügigen Doppelbesteuerung aussetzen.</p><p>3. Die Rechtsform der Personengesellschaft kann vor allem auch für den ausländischen Unternehmer steuerlich ein grosser Vorteil sein. Er wird diese Rechtsform jedoch nie wählen, weil ein quasi unbeschränktes Investment in einem fremden Land viel zu riskant wäre. Der ausländische Unternehmer hat daher nur zwei Optionen: Er nimmt entweder die Steuernachteile der Investition über eine Kapitalgesellschaft in Kauf, oder er wählt einen Standort ausserhalb der Schweiz. Steuerlich ist es für den Ausländer aus folgenden Gründen vielfach besser, Gesellschafter einer Personengesellschaft als einer juristischen Person zu sein: Einige schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen mit Staaten, aus denen bedeutende Direktinvestitionen in die Schweiz geflossen sind und weiterhin fliessen sollten, wie beispielsweise jene mit Deutschland und Frankreich, sehen vor, dass die Gewinne von im Ausland ansässigen Beteiligten an schweizerischen Personengesellschaften nur in der Schweiz besteuert werden und im Ausland (unter Progressionsvorbehalt) befreit sind. Die gleiche Ordnung gilt in diesen Abkommen für das in die schweizerischen Personengesellschaften investierte Vermögen bei der Kapital- bzw. Vermögenssteuer. Sofern im Ausland eine personenbezogene Struktur vorliegt, schlagen möglicherweise Steuervorteile (tiefere Steuern, nationalökonomisch motivierte Steuererleichterungen, Zinsverbilligungs- oder andere Wirtschaftsförderungsmassnahmen) bis zu den Beteiligten durch. Sämtliche schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf der anderen Seite vor, dass Dividenden, die von schweizerischen Kapitalgesellschaften an die im Ausland ansässigen Anteilsinhaber ausgeschüttet werden, im Ausland besteuert werden können. Dies bedeutet für den ausländischen Investor, dass das allenfalls niedrigere schweizerische Steuerniveau bei der Kapitalgesellschaft im Ausland nur zu einem Steueraufschub, nicht jedoch zu einer Steuerersparnis führt. Aus der Sicht des schweizerischen Fiskus bedeutet diese Rechtslage, dass Steuererleichterungen an ausländisch beherrschte schweizerische Unternehmen dann zu einer Subvention des ausländischen Fiskus führen, wenn es sich um einen Staat mit einem sogenannten Anrechnungssystem (z. B. USA, UK, CAN) handelt. Für die Schweiz kann der Entscheid eines ausländischen Unternehmers für die Personengesellschaft ferner ein Vorteil sein, weil er die AHV-Prämien auf dem Gewinn zu entrichten hat.</p><p>4. Mögliche Rechtsformen könnten die vor allem in Deutschland sehr verbreitete GmbH &amp; Co. KG oder die AG &amp; Co. KG sein.</p><p>5. Da zurzeit ohnehin die gesetzliche Modernisierung der GmbH ansteht, wäre jetzt der richtige Zeitpunkt, auch die für eine GmbH &amp; Co. KG notwendigen Gesetzesänderungen in Gang zu setzen.</p>
  • <p>Das Anliegen des Motionärs ist es, juristischen Personen zu ermöglichen, in einer Personengesellschaft die Stellung einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) einzunehmen. Durch die daraus folgende Reduktion der unbeschränkten Haftung auf das beschränkte Vermögen der juristischen Person soll die Attraktivität der Personengesellschaft für Neugründungen gesteigert werden. Die Wahl dieser Organisationsform soll weiter die steuerliche Doppelbelastung vermindern und ausländischen Investoren steuerliche Vorteile bieten. Diese Anliegen sind prüfenswert.</p><p>Bei der Kapitalgesellschaft &amp; Co. handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine Grundtypenvermischung, wobei zwei Handelsgesellschaften für die Organisation eines Unternehmens verwendet werden. Hauptbeispiel ist die in Deutschland verbreitete GmbH &amp; Co. KG. Es handelt sich dabei um eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplementärin. An der GmbH &amp; Co. KG können nachfolgend die Vor- und Nachteile der Kapitalgesellschaft &amp; Co. beispielhaft betrachtet werden.</p><p>In Deutschland existiert keine eingehende gesetzliche Regelung der GmbH &amp; Co. KG. In der Praxis hat sich diese Organisationsform nicht als unproblematisch erwiesen. Ein nicht geringer Teil der deutschen Lehre bezeichnet die Zulassung der GmbH &amp; Co. KG durch die Rechtsprechung als einen Sündenfall im Gesellschaftsrecht (sie wird als "juristisches Monstrum", "groteske Verrenkung der Kommanditgesellschaft" und "pervertierte Formenkombination" bezeichnet). Es wird insbesondere vor den Möglichkeiten der Umgehung steuer- und zivilrechtlicher Vorschriften gewarnt. Die GmbH &amp; Co. KG hat unter allen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten die schlechteste Reputation, da sie oftmals mit der Möglichkeit der Schädigung der Gläubiger in Verbindung gebracht wird. Die GmbH &amp; Co. KG erlangte in Deutschland erst mit der Einführung der steuerlichen Doppelbelastung der Kapitalgesellschaften und ihrer Gesellschafter eine grosse Bedeutung.</p><p>Die GmbH &amp; Co. KG stellt eine sehr komplexe Organisationsform dar. Es ist eine grosse Anzahl sehr unterschiedlicher Ausgestaltungen möglich: Bei der typischen GmbH &amp; Co. KG ist nur eine Komplementärin, nämlich die GmbH, vorhanden, deren einziger Zweck die Einnahme der Komplementärstellung in der mit ihr verbundenen Kommanditgesellschaft ist. Die GmbH &amp; Co. KG kann sowohl personalistisch (Familiengesellschaft) als auch kapitalistisch (Publikumsgesellschaft mit vielen Kommanditären) ausgestaltet sein. Weiter sind die personengleiche (alle Kommanditäre sind zugleich Gesellschafter der GmbH) und die nicht personengleiche GmbH &amp; Co. KG zu unterscheiden. Die Einmann-GmbH &amp; Co. KG ist eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person, die gleichzeitig einzige Kommanditärin und Gesellschafterin der GmbH ist. Bei der Einheits-GmbH &amp; Co. KG ist die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Ein Sondertypus ist schliesslich auch die doppelstöckige oder mehrstufige GmbH &amp; Co. KG, bei der mindestens drei Gesellschaften kombiniert werden: Eine GmbH ist Komplementärin einer Kommanditgesellschaft, und diese ist wiederum Komplementärin einer weiteren Kommanditgesellschaft. Dabei wird das gleiche Vermögen zwei- oder mehrmals als Haftungssumme eingesetzt.</p><p>Diese recht komplizierten Ausgestaltungen stellen viele schwierige Rechtsfragen, so betreffend die Haftung der Beteiligten, die Kapitalsicherung, die Schuldbetreibung, das Firmenrecht, die Vertretungsmacht, die rechtliche Stellung der Gesellschafter usw. Das Nebeneinander verschiedener Gesellschaftsformen führt zudem zu Verzahnungsproblemen. Die Verselbständigung der Beteiligungsverhältnisse an der einen oder anderen Gesellschaft muss verhindert werden, die Auflösungsgründe sind zu koordinieren, und die Abstimmung der Willensbildung in den beiden Gesellschaften ist sicherzustellen. Bei der Schaffung einer GmbH &amp; Co. KG ergeben sich daher hohe Anforderungen an die notarielle vertragliche Gestaltung. Es erscheint deshalb fraglich, ob diese Gestaltungsmöglichkeit wirklich eine zweckmässige Organisationsform für kleine und mittlere Unternehmungen darstellen kann. Die juristische Konstruktion des Nebeneinanders zweier Gesellschaften bei der Einheit des Unternehmens dürfte sich in der Praxis in kleinen Betrieben als schwerfällig erweisen.</p><p>Einer der Vorteile der GmbH &amp; Co. KG besteht demgegenüber in der Kombination einer personenbezogenen Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person, die als Komplementärin die Kontinuität des Unternehmens gewährleistet, wobei alle beteiligten natürlichen Personen nur beschränkt haften. Da die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft durch die Komplementärin auszuüben ist, übernimmt der Geschäftsführer der GmbH auch die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft. Trotz des Grundsatzes der Selbstorganschaft kann deshalb ein Kommanditär oder sogar ein Dritter geschäftsleitend in der Kommanditgesellschaft tätig sein. Durch die Beschränkung der Haftung der Komplementärin auf das Gesellschaftskapital könnte die GmbH &amp; Co. KG insbesondere für Neugründungen attraktiv sein, da gerade hier das Risiko eines Verlustes erfahrungsgemäss hoch ist und deshalb der Haftungsbeschränkung bei der Wahl der Rechtsform eine grosse Bedeutung zukommt. Die Verbindung von Haftungsbeschränkung mit der steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften (Vermeidung der Doppelbelastung) erscheint für Investoren attraktiv. Die GmbH &amp; Co. KG könnte folglich auch der Beteiligung von Drittkapitalgebern in Personengesellschaften und somit als Instrument der Beschaffung von Risikokapital dienen.</p><p>Unter Berücksichtigung der zum Teil vehementen Kritik an der GmbH &amp; Co. KG in Deutschland und aufgrund der grossen Komplexität dieser Gestaltungsmöglichkeit ist es erforderlich, die Vor- und Nachteile und insbesondere auch andere Lösungsansätze zur Erreichung der vom Motionär genannten Ziele vertieft zu prüfen. Die Form des Vorstosses als Motion erscheint daher als zu verbindlich. Zu untersuchen ist etwa die Alternative der Schaffung einer Personengesellschaft mit ausschliesslich beschränkt haftenden natürlichen Personen. Da dies aber - wie auch die Einführung der GmbH &amp; Co. KG - eine deutliche Abkehr vom bisher geltenden System des schweizerischen Gesellschaftsrechts bedingen würde und die daraus entstehenden Folgeprobleme nicht unterschätzt werden dürfen, muss ein solcher Schritt eingehend abgeklärt werden. Die gegebenen Bedürfnisse und die bestehenden Lösungsmöglichkeiten können im Rahmen der sich in Ausarbeitung befindlichen Revision des GmbH-Rechts analysiert werden. Ausschliesslich steuerrechtliche Fragestellungen müssen dabei in den Bereich der Rechtsetzung im Steuerrecht verwiesen bleiben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Das Schweizerische Obligationenrecht sei derart zu ändern, dass auch eine juristische Person (z. B. AG, GmbH usw.) unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) werden kann.</p>
  • Juristische Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die heutige Rechtslage verlangt bei den Rechtsformen der Personengesellschaften die unbeschränkte Haftung mindestens einer natürlichen Person. Das hat zur Folge, dass ein Unternehmer die Rechtsform der Personengesellschaft nicht wählen kann, wenn er sich nicht dem Risiko der unbeschränkten Haftung aussetzen will. Diese Haftungsbeschränkung ist gerade bei Neueröffnung eines Geschäftes ein zentrales Kriterium für die Wahl der Rechtsform. Die überwiegende Mehrheit der EU-Staaten (wichtigste Ausnahme: Italien) hat das Bedürfnis der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) nach der Rechtsreform der Personengesellschaft mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung erkannt. Dort können Personengesellschaften errichtet werden, an denen juristische Personen als Vollhafter beteiligt sind.</p><p>2. Die Rechtsform der Personengesellschaft kann steuerlich (Vermeidung der Doppelbesteuerung) und auch aus anderen Gründen (Bilanzrecht, Kosten usw.) für den Schweizer Klein- und Mittelunternehmer ein Vorteil sein. Gerade in der heutigen schwierigen Zeit sollte der Gesetzgeber einem Unternehmer die Möglichkeit eröffnen, die für ihn optimale Rechtsform zu wählen. Als vorsichtiger Mensch wird er heute die Personengesellschaft nicht wählen können, da erfahrungsgemäss ein Grossteil der Neugründungen scheitern. Der Gesetzgeber sollte ihm daher die Möglichkeit einräumen, die Rechtsform der Personengesellschaft zu wählen, ohne dass er voll und unbeschränkt zur Haftung herangezogen werden kann. Bei Gründung einer Kommanditgesellschaft sollte er beispielsweise eine GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und sich selbst als Kommanditär einsetzen können. An Gewinn und Verlust wäre nur er als Kommanditär beteiligt. Die GmbH erhielte eine Entschädigung für die Geschäftsführung, die Verwaltung und die Haftungsübernahme. Der Unternehmer würde als natürliche Person besteuert und würde sich, da die GmbH nur geringfügige Einnahmen erzielt, nur einer geringfügigen Doppelbesteuerung aussetzen.</p><p>3. Die Rechtsform der Personengesellschaft kann vor allem auch für den ausländischen Unternehmer steuerlich ein grosser Vorteil sein. Er wird diese Rechtsform jedoch nie wählen, weil ein quasi unbeschränktes Investment in einem fremden Land viel zu riskant wäre. Der ausländische Unternehmer hat daher nur zwei Optionen: Er nimmt entweder die Steuernachteile der Investition über eine Kapitalgesellschaft in Kauf, oder er wählt einen Standort ausserhalb der Schweiz. Steuerlich ist es für den Ausländer aus folgenden Gründen vielfach besser, Gesellschafter einer Personengesellschaft als einer juristischen Person zu sein: Einige schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen mit Staaten, aus denen bedeutende Direktinvestitionen in die Schweiz geflossen sind und weiterhin fliessen sollten, wie beispielsweise jene mit Deutschland und Frankreich, sehen vor, dass die Gewinne von im Ausland ansässigen Beteiligten an schweizerischen Personengesellschaften nur in der Schweiz besteuert werden und im Ausland (unter Progressionsvorbehalt) befreit sind. Die gleiche Ordnung gilt in diesen Abkommen für das in die schweizerischen Personengesellschaften investierte Vermögen bei der Kapital- bzw. Vermögenssteuer. Sofern im Ausland eine personenbezogene Struktur vorliegt, schlagen möglicherweise Steuervorteile (tiefere Steuern, nationalökonomisch motivierte Steuererleichterungen, Zinsverbilligungs- oder andere Wirtschaftsförderungsmassnahmen) bis zu den Beteiligten durch. Sämtliche schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf der anderen Seite vor, dass Dividenden, die von schweizerischen Kapitalgesellschaften an die im Ausland ansässigen Anteilsinhaber ausgeschüttet werden, im Ausland besteuert werden können. Dies bedeutet für den ausländischen Investor, dass das allenfalls niedrigere schweizerische Steuerniveau bei der Kapitalgesellschaft im Ausland nur zu einem Steueraufschub, nicht jedoch zu einer Steuerersparnis führt. Aus der Sicht des schweizerischen Fiskus bedeutet diese Rechtslage, dass Steuererleichterungen an ausländisch beherrschte schweizerische Unternehmen dann zu einer Subvention des ausländischen Fiskus führen, wenn es sich um einen Staat mit einem sogenannten Anrechnungssystem (z. B. USA, UK, CAN) handelt. Für die Schweiz kann der Entscheid eines ausländischen Unternehmers für die Personengesellschaft ferner ein Vorteil sein, weil er die AHV-Prämien auf dem Gewinn zu entrichten hat.</p><p>4. Mögliche Rechtsformen könnten die vor allem in Deutschland sehr verbreitete GmbH &amp; Co. KG oder die AG &amp; Co. KG sein.</p><p>5. Da zurzeit ohnehin die gesetzliche Modernisierung der GmbH ansteht, wäre jetzt der richtige Zeitpunkt, auch die für eine GmbH &amp; Co. KG notwendigen Gesetzesänderungen in Gang zu setzen.</p>
    • <p>Das Anliegen des Motionärs ist es, juristischen Personen zu ermöglichen, in einer Personengesellschaft die Stellung einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) einzunehmen. Durch die daraus folgende Reduktion der unbeschränkten Haftung auf das beschränkte Vermögen der juristischen Person soll die Attraktivität der Personengesellschaft für Neugründungen gesteigert werden. Die Wahl dieser Organisationsform soll weiter die steuerliche Doppelbelastung vermindern und ausländischen Investoren steuerliche Vorteile bieten. Diese Anliegen sind prüfenswert.</p><p>Bei der Kapitalgesellschaft &amp; Co. handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine Grundtypenvermischung, wobei zwei Handelsgesellschaften für die Organisation eines Unternehmens verwendet werden. Hauptbeispiel ist die in Deutschland verbreitete GmbH &amp; Co. KG. Es handelt sich dabei um eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplementärin. An der GmbH &amp; Co. KG können nachfolgend die Vor- und Nachteile der Kapitalgesellschaft &amp; Co. beispielhaft betrachtet werden.</p><p>In Deutschland existiert keine eingehende gesetzliche Regelung der GmbH &amp; Co. KG. In der Praxis hat sich diese Organisationsform nicht als unproblematisch erwiesen. Ein nicht geringer Teil der deutschen Lehre bezeichnet die Zulassung der GmbH &amp; Co. KG durch die Rechtsprechung als einen Sündenfall im Gesellschaftsrecht (sie wird als "juristisches Monstrum", "groteske Verrenkung der Kommanditgesellschaft" und "pervertierte Formenkombination" bezeichnet). Es wird insbesondere vor den Möglichkeiten der Umgehung steuer- und zivilrechtlicher Vorschriften gewarnt. Die GmbH &amp; Co. KG hat unter allen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten die schlechteste Reputation, da sie oftmals mit der Möglichkeit der Schädigung der Gläubiger in Verbindung gebracht wird. Die GmbH &amp; Co. KG erlangte in Deutschland erst mit der Einführung der steuerlichen Doppelbelastung der Kapitalgesellschaften und ihrer Gesellschafter eine grosse Bedeutung.</p><p>Die GmbH &amp; Co. KG stellt eine sehr komplexe Organisationsform dar. Es ist eine grosse Anzahl sehr unterschiedlicher Ausgestaltungen möglich: Bei der typischen GmbH &amp; Co. KG ist nur eine Komplementärin, nämlich die GmbH, vorhanden, deren einziger Zweck die Einnahme der Komplementärstellung in der mit ihr verbundenen Kommanditgesellschaft ist. Die GmbH &amp; Co. KG kann sowohl personalistisch (Familiengesellschaft) als auch kapitalistisch (Publikumsgesellschaft mit vielen Kommanditären) ausgestaltet sein. Weiter sind die personengleiche (alle Kommanditäre sind zugleich Gesellschafter der GmbH) und die nicht personengleiche GmbH &amp; Co. KG zu unterscheiden. Die Einmann-GmbH &amp; Co. KG ist eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person, die gleichzeitig einzige Kommanditärin und Gesellschafterin der GmbH ist. Bei der Einheits-GmbH &amp; Co. KG ist die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Ein Sondertypus ist schliesslich auch die doppelstöckige oder mehrstufige GmbH &amp; Co. KG, bei der mindestens drei Gesellschaften kombiniert werden: Eine GmbH ist Komplementärin einer Kommanditgesellschaft, und diese ist wiederum Komplementärin einer weiteren Kommanditgesellschaft. Dabei wird das gleiche Vermögen zwei- oder mehrmals als Haftungssumme eingesetzt.</p><p>Diese recht komplizierten Ausgestaltungen stellen viele schwierige Rechtsfragen, so betreffend die Haftung der Beteiligten, die Kapitalsicherung, die Schuldbetreibung, das Firmenrecht, die Vertretungsmacht, die rechtliche Stellung der Gesellschafter usw. Das Nebeneinander verschiedener Gesellschaftsformen führt zudem zu Verzahnungsproblemen. Die Verselbständigung der Beteiligungsverhältnisse an der einen oder anderen Gesellschaft muss verhindert werden, die Auflösungsgründe sind zu koordinieren, und die Abstimmung der Willensbildung in den beiden Gesellschaften ist sicherzustellen. Bei der Schaffung einer GmbH &amp; Co. KG ergeben sich daher hohe Anforderungen an die notarielle vertragliche Gestaltung. Es erscheint deshalb fraglich, ob diese Gestaltungsmöglichkeit wirklich eine zweckmässige Organisationsform für kleine und mittlere Unternehmungen darstellen kann. Die juristische Konstruktion des Nebeneinanders zweier Gesellschaften bei der Einheit des Unternehmens dürfte sich in der Praxis in kleinen Betrieben als schwerfällig erweisen.</p><p>Einer der Vorteile der GmbH &amp; Co. KG besteht demgegenüber in der Kombination einer personenbezogenen Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person, die als Komplementärin die Kontinuität des Unternehmens gewährleistet, wobei alle beteiligten natürlichen Personen nur beschränkt haften. Da die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft durch die Komplementärin auszuüben ist, übernimmt der Geschäftsführer der GmbH auch die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft. Trotz des Grundsatzes der Selbstorganschaft kann deshalb ein Kommanditär oder sogar ein Dritter geschäftsleitend in der Kommanditgesellschaft tätig sein. Durch die Beschränkung der Haftung der Komplementärin auf das Gesellschaftskapital könnte die GmbH &amp; Co. KG insbesondere für Neugründungen attraktiv sein, da gerade hier das Risiko eines Verlustes erfahrungsgemäss hoch ist und deshalb der Haftungsbeschränkung bei der Wahl der Rechtsform eine grosse Bedeutung zukommt. Die Verbindung von Haftungsbeschränkung mit der steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften (Vermeidung der Doppelbelastung) erscheint für Investoren attraktiv. Die GmbH &amp; Co. KG könnte folglich auch der Beteiligung von Drittkapitalgebern in Personengesellschaften und somit als Instrument der Beschaffung von Risikokapital dienen.</p><p>Unter Berücksichtigung der zum Teil vehementen Kritik an der GmbH &amp; Co. KG in Deutschland und aufgrund der grossen Komplexität dieser Gestaltungsmöglichkeit ist es erforderlich, die Vor- und Nachteile und insbesondere auch andere Lösungsansätze zur Erreichung der vom Motionär genannten Ziele vertieft zu prüfen. Die Form des Vorstosses als Motion erscheint daher als zu verbindlich. Zu untersuchen ist etwa die Alternative der Schaffung einer Personengesellschaft mit ausschliesslich beschränkt haftenden natürlichen Personen. Da dies aber - wie auch die Einführung der GmbH &amp; Co. KG - eine deutliche Abkehr vom bisher geltenden System des schweizerischen Gesellschaftsrechts bedingen würde und die daraus entstehenden Folgeprobleme nicht unterschätzt werden dürfen, muss ein solcher Schritt eingehend abgeklärt werden. Die gegebenen Bedürfnisse und die bestehenden Lösungsmöglichkeiten können im Rahmen der sich in Ausarbeitung befindlichen Revision des GmbH-Rechts analysiert werden. Ausschliesslich steuerrechtliche Fragestellungen müssen dabei in den Bereich der Rechtsetzung im Steuerrecht verwiesen bleiben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Das Schweizerische Obligationenrecht sei derart zu ändern, dass auch eine juristische Person (z. B. AG, GmbH usw.) unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) werden kann.</p>
    • Juristische Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft

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