Schutz vor Menschenhandel
- ShortId
-
97.3148
- Id
-
19973148
- Updated
-
10.04.2024 08:39
- Language
-
de
- Title
-
Schutz vor Menschenhandel
- AdditionalIndexing
-
Ausschaffung;Opfer;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Menschenhandel
- 1
-
- L06K050102010303, Menschenhandel
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K05010205, Opfer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Artikel 14a Anag verfügt das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Wesentlich bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit ist der Umstand, dass einzig die Situation im Heimatland der gesuchstellenden Person für die Beurteilung der Gefährdung massgebend ist. Eine konkrete Gefährdung ist immer unter dem Gesichtspunkt des Einzelfalles zu beurteilen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Frage der Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit des Heimatstaates. Mit anderen Worten: Ist eine Person, die Strafanzeige gegen eine Schlepperorganisation eingereicht hat, aufgrund von Repressalien dieser Organisation nachweislich gefährdet und kann (oder will) der Staat die Person nur unzureichend schützen, kann eine konkrete Gefährdung gegeben sein und durch das BFF eine vorläufige Aufnahme verfügt werden. Das BFF hat von keinem konkreten Fall im Sinne der Interpellation Kenntnis.</p><p>2. Bereits heute bestehen genügende gesetzliche Grundlagen, um Opfern von Menschenhandel im Sinne von Artikel 196 des Strafgesetzbuches oder von Schlepperorganisationen bis zur Beendigung eines Strafverfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Gemäss Artikel 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) können nichterwerbstätigen Ausländern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. In der Praxis wird dieser Artikel etwa für Bewilligungen zwecks Vorbereitung der Heirat oder medizinischer Behandlung angewendet, wenn die Vorbereitungszeit oder die Behandlungsdauer den bewilligungsfreien Aufenthalt überschreitet. Ferner bietet Artikel 13 Buchstabe f BVO die Möglichkeit einer Bewilligungserteilung ausserhalb der Kontingente, falls ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben ist. Es handelt sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung des Beschwerdedienstes EJPD und des Bundesgerichtes konkretisiert wurde. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Bewilligung liegt in beiden Fällen bei den Kantonen. Die Kantone sind ebenfalls zuständig für die Verweigerung oder den Widerruf einer Bewilligung, die damit in der Regel verbundene Weg- oder Ausweisung und deren Vollzug. Aus diesen Gründen besteht nach Ansicht des Bundesrates für eine explizite Regelung auf Gesetzesstufe grundsätzlich keine Notwendigkeit. Er erklärt sich jedoch bereit, diesen Fragenkomplex im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Uno-Konvention von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und der Umsetzung des Aktionsplans der Weltfrauenkonferenz von Peking einer erneuten Prüfung zu unterziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Opfer von Menschenhandel müssen häufig mit Repressalien in ihren Herkunftsländern rechnen, wenn sie sich entschliessen, eine Strafanzeige einzureichen. Das führt dazu, dass sie häufig auf eine Strafanzeige verzichten und so die Aufklärung, Verfolgung und Bestrafung von Menschenhandel nicht möglich ist.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Gilt Artikel 14a Absatz 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag), "Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt", auch für Opfer von Menschenhandel, die sich für eine Strafanzeige entschlossen haben?</p><p>2. Wäre er bereit, eine explizite Regelung auf Gesetzesstufe für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Opfer von Menschenhandel, für welche die Wegweisung aus der Schweiz eine schwere Notlage bedeutet, zu schaffen?</p>
- Schutz vor Menschenhandel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Artikel 14a Anag verfügt das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Wesentlich bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit ist der Umstand, dass einzig die Situation im Heimatland der gesuchstellenden Person für die Beurteilung der Gefährdung massgebend ist. Eine konkrete Gefährdung ist immer unter dem Gesichtspunkt des Einzelfalles zu beurteilen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Frage der Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit des Heimatstaates. Mit anderen Worten: Ist eine Person, die Strafanzeige gegen eine Schlepperorganisation eingereicht hat, aufgrund von Repressalien dieser Organisation nachweislich gefährdet und kann (oder will) der Staat die Person nur unzureichend schützen, kann eine konkrete Gefährdung gegeben sein und durch das BFF eine vorläufige Aufnahme verfügt werden. Das BFF hat von keinem konkreten Fall im Sinne der Interpellation Kenntnis.</p><p>2. Bereits heute bestehen genügende gesetzliche Grundlagen, um Opfern von Menschenhandel im Sinne von Artikel 196 des Strafgesetzbuches oder von Schlepperorganisationen bis zur Beendigung eines Strafverfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Gemäss Artikel 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) können nichterwerbstätigen Ausländern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. In der Praxis wird dieser Artikel etwa für Bewilligungen zwecks Vorbereitung der Heirat oder medizinischer Behandlung angewendet, wenn die Vorbereitungszeit oder die Behandlungsdauer den bewilligungsfreien Aufenthalt überschreitet. Ferner bietet Artikel 13 Buchstabe f BVO die Möglichkeit einer Bewilligungserteilung ausserhalb der Kontingente, falls ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben ist. Es handelt sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung des Beschwerdedienstes EJPD und des Bundesgerichtes konkretisiert wurde. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Bewilligung liegt in beiden Fällen bei den Kantonen. Die Kantone sind ebenfalls zuständig für die Verweigerung oder den Widerruf einer Bewilligung, die damit in der Regel verbundene Weg- oder Ausweisung und deren Vollzug. Aus diesen Gründen besteht nach Ansicht des Bundesrates für eine explizite Regelung auf Gesetzesstufe grundsätzlich keine Notwendigkeit. Er erklärt sich jedoch bereit, diesen Fragenkomplex im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Uno-Konvention von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und der Umsetzung des Aktionsplans der Weltfrauenkonferenz von Peking einer erneuten Prüfung zu unterziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Opfer von Menschenhandel müssen häufig mit Repressalien in ihren Herkunftsländern rechnen, wenn sie sich entschliessen, eine Strafanzeige einzureichen. Das führt dazu, dass sie häufig auf eine Strafanzeige verzichten und so die Aufklärung, Verfolgung und Bestrafung von Menschenhandel nicht möglich ist.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Gilt Artikel 14a Absatz 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag), "Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt", auch für Opfer von Menschenhandel, die sich für eine Strafanzeige entschlossen haben?</p><p>2. Wäre er bereit, eine explizite Regelung auf Gesetzesstufe für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Opfer von Menschenhandel, für welche die Wegweisung aus der Schweiz eine schwere Notlage bedeutet, zu schaffen?</p>
- Schutz vor Menschenhandel
Back to List