Bekämpfung des Menschenhandels
- ShortId
-
97.3149
- Id
-
19973149
- Updated
-
14.11.2025 07:49
- Language
-
de
- Title
-
Bekämpfung des Menschenhandels
- AdditionalIndexing
-
Ausschaffung;Opfer;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Menschenhandel;Gesetz
- 1
-
- L06K050102010303, Menschenhandel
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K05010205, Opfer
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine wirksame Bekämpfung von Frauenhandel ist nur durch die Mithilfe von Opfern und Zeuginnen möglich. Ihr Aufenthaltsrecht ist aber ungesichert, das Artistinnenvisum gestattet nur einen achtmonatigen Aufenthalt in der Schweiz, wobei nur ein Monat ohne Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Bei einer Strafklage verlieren die Frauen meist umgehend ihre Arbeitsstelle. Diese prekäre Situation führt dazu, dass die Betroffenen nicht zur Zusammenarbeit mit den Strafvollzugsbehörden bereit sind.</p><p>Für eine wirksame Bekämpfung, Verfolgung und Bestrafung des Menschenhandels ist es unabdingbar, dass die Opfer und die Zeugen von Menschenhandel anwesend sind und bei der Aufklärung mithelfen können. Das bedingt entsprechende Massnahmen beim Aufenthaltsrecht.</p><p>In den Niederlanden wurde 1988 eine Gesetzesnovelle eingeführt, welche die Wegweisung bereits beim Vorliegen geringster Hinweise darauf, dass es sich bei der betroffenen Frau um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte, für drei Monate ausgesetzt. In dieser Zeit ist es der betroffenen Frau möglich, frei und ohne Furcht vor Ausweisung zu entscheiden, ob sie Anzeige erstatten will. Entscheidet sie sich für die Einreichung einer Strafanzeige wegen Menschenhandel, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Strafverfahrens. Zeugen in Strafverfahren wegen Menschenhandel kann ebenfalls eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn deren Anwesenheit als notwendig für das Verfahren angesehen wird.</p><p>Das "Niederländische Modell" könnte als Vorbild für eine entsprechende Anag- bzw. BVO-Revision dienen.</p>
- <p>Bereits heute bestehen grundsätzlich die genügenden gesetzlichen Grundlagen, um Opfern von Menschenhandel im Sinne von Artikel 196 des Strafgesetzbuches oder von Schlepperorganisationen bis zur Beendigung eines Strafverfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Gemäss Artikel 36 BVO können nichterwerbstätigen Ausländern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Ferner bietet Artikel 13 Buchstabe f BVO die Möglichkeit, Erwerbstätigen eine Bewilligung ausserhalb der Kontingente zu erteilen, falls ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben ist. Auch bei Opfern von anderen Straftaten ist eine Bewilligungserteilung grundsätzlich möglich.</p><p>Bei Cabarettänzerinnen besteht nach Ablauf ihrer in der Regel achtmonatigen Bewilligung keine absolute Ausreisepflicht. Ferner steht es den Kantonen frei, einer Cabarettänzerin im Einzelfall einen längeren erwerbslosen Aufenthalt zu bewilligen.</p><p>Grundsätzlich sind die Kantone für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig, die in gewissen Fällen der Zustimmung durch den Bund bedürfen. Bis zu welchem Stadium einer Strafuntersuchung die Anwesenheit eines Opfers oder Zeugen notwendig ist, beurteilen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte.</p><p>Das geltende Recht räumt Ausländern nur in wenigen Fällen einen eigentlichen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung ein. So hat unter anderem der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers (Art. 7 Anag) oder eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Anag) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Bundesrat erachtet es angesichts der bereits bestehenden rechtlichen Instrumente nicht als notwendig, ein spezielles Aufenthaltsrecht für Opfer oder Zeugen von Menschenhandel zu schaffen. Im übrigen haben auch die EU-Staaten an der Ministerkonferenz vom 24. bis 26. April 1997 in Den Haag auf die Empfehlung an ihre Mitgliedstaaten verzichtet, Opfern von Menschenhandel ein eigentliches Aufenthaltsrecht zu gewähren.</p><p>Die Anliegen der Motionärin, die wirksame Bekämpfung, Verfolgung und Bestrafung des Menschenhandels durch eine Anwesenheitsregelung für Opfer und Zeugen sicherzustellen, können die Kantone durch das bestehende Recht umfassend wahrnehmen. Die Zentralstellendienste des Bundesamtes für Polizeiwesen werden zurzeit ausgebaut. Dabei bildet unter anderem eine verbesserte Bekämpfung des Menschenhandels durch verstärkte Koordinierung zwischen den Kantonen durch den Bund einen Schwerpunkt.</p><p>Der Bundesrat erklärt sich jedoch bereit, diesen Fragenkomplex im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Uno-Konvention von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und der Umsetzung des Aktionsplans der Weltfrauenkonferenz von Peking einer erneuten Prüfung zu unterziehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, gesetzliche Bestimmungen im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) und in der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) einzuführen, welche bei Anzeichen von Menschenhandel die Wegweisung von Opfern von Menschenhandel für drei Monate aussetzt.</p>
- Bekämpfung des Menschenhandels
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Eine wirksame Bekämpfung von Frauenhandel ist nur durch die Mithilfe von Opfern und Zeuginnen möglich. Ihr Aufenthaltsrecht ist aber ungesichert, das Artistinnenvisum gestattet nur einen achtmonatigen Aufenthalt in der Schweiz, wobei nur ein Monat ohne Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Bei einer Strafklage verlieren die Frauen meist umgehend ihre Arbeitsstelle. Diese prekäre Situation führt dazu, dass die Betroffenen nicht zur Zusammenarbeit mit den Strafvollzugsbehörden bereit sind.</p><p>Für eine wirksame Bekämpfung, Verfolgung und Bestrafung des Menschenhandels ist es unabdingbar, dass die Opfer und die Zeugen von Menschenhandel anwesend sind und bei der Aufklärung mithelfen können. Das bedingt entsprechende Massnahmen beim Aufenthaltsrecht.</p><p>In den Niederlanden wurde 1988 eine Gesetzesnovelle eingeführt, welche die Wegweisung bereits beim Vorliegen geringster Hinweise darauf, dass es sich bei der betroffenen Frau um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte, für drei Monate ausgesetzt. In dieser Zeit ist es der betroffenen Frau möglich, frei und ohne Furcht vor Ausweisung zu entscheiden, ob sie Anzeige erstatten will. Entscheidet sie sich für die Einreichung einer Strafanzeige wegen Menschenhandel, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Strafverfahrens. Zeugen in Strafverfahren wegen Menschenhandel kann ebenfalls eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn deren Anwesenheit als notwendig für das Verfahren angesehen wird.</p><p>Das "Niederländische Modell" könnte als Vorbild für eine entsprechende Anag- bzw. BVO-Revision dienen.</p>
- <p>Bereits heute bestehen grundsätzlich die genügenden gesetzlichen Grundlagen, um Opfern von Menschenhandel im Sinne von Artikel 196 des Strafgesetzbuches oder von Schlepperorganisationen bis zur Beendigung eines Strafverfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Gemäss Artikel 36 BVO können nichterwerbstätigen Ausländern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Ferner bietet Artikel 13 Buchstabe f BVO die Möglichkeit, Erwerbstätigen eine Bewilligung ausserhalb der Kontingente zu erteilen, falls ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben ist. Auch bei Opfern von anderen Straftaten ist eine Bewilligungserteilung grundsätzlich möglich.</p><p>Bei Cabarettänzerinnen besteht nach Ablauf ihrer in der Regel achtmonatigen Bewilligung keine absolute Ausreisepflicht. Ferner steht es den Kantonen frei, einer Cabarettänzerin im Einzelfall einen längeren erwerbslosen Aufenthalt zu bewilligen.</p><p>Grundsätzlich sind die Kantone für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig, die in gewissen Fällen der Zustimmung durch den Bund bedürfen. Bis zu welchem Stadium einer Strafuntersuchung die Anwesenheit eines Opfers oder Zeugen notwendig ist, beurteilen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte.</p><p>Das geltende Recht räumt Ausländern nur in wenigen Fällen einen eigentlichen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung ein. So hat unter anderem der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers (Art. 7 Anag) oder eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Anag) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Bundesrat erachtet es angesichts der bereits bestehenden rechtlichen Instrumente nicht als notwendig, ein spezielles Aufenthaltsrecht für Opfer oder Zeugen von Menschenhandel zu schaffen. Im übrigen haben auch die EU-Staaten an der Ministerkonferenz vom 24. bis 26. April 1997 in Den Haag auf die Empfehlung an ihre Mitgliedstaaten verzichtet, Opfern von Menschenhandel ein eigentliches Aufenthaltsrecht zu gewähren.</p><p>Die Anliegen der Motionärin, die wirksame Bekämpfung, Verfolgung und Bestrafung des Menschenhandels durch eine Anwesenheitsregelung für Opfer und Zeugen sicherzustellen, können die Kantone durch das bestehende Recht umfassend wahrnehmen. Die Zentralstellendienste des Bundesamtes für Polizeiwesen werden zurzeit ausgebaut. Dabei bildet unter anderem eine verbesserte Bekämpfung des Menschenhandels durch verstärkte Koordinierung zwischen den Kantonen durch den Bund einen Schwerpunkt.</p><p>Der Bundesrat erklärt sich jedoch bereit, diesen Fragenkomplex im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Uno-Konvention von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und der Umsetzung des Aktionsplans der Weltfrauenkonferenz von Peking einer erneuten Prüfung zu unterziehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, gesetzliche Bestimmungen im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) und in der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) einzuführen, welche bei Anzeichen von Menschenhandel die Wegweisung von Opfern von Menschenhandel für drei Monate aussetzt.</p>
- Bekämpfung des Menschenhandels
Back to List