Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes in der Arbeitslosenversicherung

ShortId
97.3159
Id
19973159
Updated
10.04.2024 14:56
Language
de
Title
Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes in der Arbeitslosenversicherung
AdditionalIndexing
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Mobilität der Arbeitskräfte;Saisonarbeiter/in;Arbeitslosigkeit;Arbeitslosenversicherung;Arbeitsbedingungen;Temporärarbeit
1
  • L04K07020304, Arbeitslosigkeit
  • L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
  • L05K0702020115, Saisonarbeiter/in
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0702030214, Temporärarbeit
  • L05K0702020309, Mobilität der Arbeitskräfte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jährlich werden nach wie vor rund 60 000 Saisonnierbewilligungen erteilt. Es ist mir durchaus bewusst, dass es Branchen gibt, die auf Saisonniers angewiesen sind (Tourismus, Landwirtschaft, Bauwirtschaft usw.).</p><p>Es geht also nicht darum, diesen Branchen die Möglichkeit zu nehmen, Arbeitsstellen saisonal zu vergeben. Es geht einzig darum, die rund 100 000 ungelernten Arbeitslosen in den Arbeitsprozess zu integrieren.</p><p>Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen der Zumutbarkeit, wie sie in der Avig definiert sind, rigoros umzusetzen. Ich denke dabei vor allem an alleinstehende Arbeitslose ohne familiäre Verpflichtungen.</p><p>In der heutigen Zeit der flexiblen Arbeitszeiten und der grossen Mobilität ist die Zumutbarkeit neu zu überdenken und verschärft anzuwenden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat in den vergangenen Jahren die Höchstzahl für Saisonnierbewilligungen kontinuierlich von 163 000 (1991) auf 113 000 (1997) gesenkt. Es wird auch für das kommende Jahr eine weitere Reduktion geprüft. Aufgrund aller Erfahrungen und Erkenntnisse im Inland als auch im benachbarten Ausland muss indessen davon ausgegangen werden, dass trotz aller Bemühungen der Arbeitsvermittlung auf ausländische Saisonniers und Kurzaufenthalter nicht verzichtet werden kann. Bei der Festlegung des Kontingents wird der Bundesrat die Problematik gebührend berücksichtigen.</p><p>Die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes brachte auch eine strengere Regelung der Zumutbarkeit. Diese Regeln müssen in den RAV von den Personalberatern jetzt durchgesetzt werden. Auch Saison- und Teilzeitstellen sowie zeitlich befristete Stellen sind zumutbar und daher zu vermitteln.</p><p>Ein wichtiger Schritt stellt schliesslich auch die Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Überprüfung der Arbeitsbemühungen dar: Ab 1998 sind dafür die RAV zuständig und nicht mehr die Arbeitslosenkassen. Mit dieser neuen Regelung wird es möglich sein, die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ noch besser zu beurteilen, sind doch die Fähigkeiten der Stellensuchenden den Personalberatern dank den Beratungsgesprächen bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wir haben rund 200 000 Arbeitslose.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es bei dieser Anzahl Arbeitsloser wenig Sinn macht, weiterhin jährlich 60 000 Saisonnierbewilligungen auszustellen?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, im Sinne von Artikel 16 Avig die Zumutbarkeit verstärkt zu gewichten?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, den regionalen Vermittlungszentren in geeigneter Form klarzumachen, dass die Zumutbarkeit restriktiver umgesetzt wird und vor allem die ledigen Arbeitslosen anzuhalten sind, auch weniger attraktive Saisonstellen anzunehmen?</p>
  • Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes in der Arbeitslosenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jährlich werden nach wie vor rund 60 000 Saisonnierbewilligungen erteilt. Es ist mir durchaus bewusst, dass es Branchen gibt, die auf Saisonniers angewiesen sind (Tourismus, Landwirtschaft, Bauwirtschaft usw.).</p><p>Es geht also nicht darum, diesen Branchen die Möglichkeit zu nehmen, Arbeitsstellen saisonal zu vergeben. Es geht einzig darum, die rund 100 000 ungelernten Arbeitslosen in den Arbeitsprozess zu integrieren.</p><p>Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen der Zumutbarkeit, wie sie in der Avig definiert sind, rigoros umzusetzen. Ich denke dabei vor allem an alleinstehende Arbeitslose ohne familiäre Verpflichtungen.</p><p>In der heutigen Zeit der flexiblen Arbeitszeiten und der grossen Mobilität ist die Zumutbarkeit neu zu überdenken und verschärft anzuwenden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat in den vergangenen Jahren die Höchstzahl für Saisonnierbewilligungen kontinuierlich von 163 000 (1991) auf 113 000 (1997) gesenkt. Es wird auch für das kommende Jahr eine weitere Reduktion geprüft. Aufgrund aller Erfahrungen und Erkenntnisse im Inland als auch im benachbarten Ausland muss indessen davon ausgegangen werden, dass trotz aller Bemühungen der Arbeitsvermittlung auf ausländische Saisonniers und Kurzaufenthalter nicht verzichtet werden kann. Bei der Festlegung des Kontingents wird der Bundesrat die Problematik gebührend berücksichtigen.</p><p>Die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes brachte auch eine strengere Regelung der Zumutbarkeit. Diese Regeln müssen in den RAV von den Personalberatern jetzt durchgesetzt werden. Auch Saison- und Teilzeitstellen sowie zeitlich befristete Stellen sind zumutbar und daher zu vermitteln.</p><p>Ein wichtiger Schritt stellt schliesslich auch die Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Überprüfung der Arbeitsbemühungen dar: Ab 1998 sind dafür die RAV zuständig und nicht mehr die Arbeitslosenkassen. Mit dieser neuen Regelung wird es möglich sein, die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ noch besser zu beurteilen, sind doch die Fähigkeiten der Stellensuchenden den Personalberatern dank den Beratungsgesprächen bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wir haben rund 200 000 Arbeitslose.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es bei dieser Anzahl Arbeitsloser wenig Sinn macht, weiterhin jährlich 60 000 Saisonnierbewilligungen auszustellen?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, im Sinne von Artikel 16 Avig die Zumutbarkeit verstärkt zu gewichten?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, den regionalen Vermittlungszentren in geeigneter Form klarzumachen, dass die Zumutbarkeit restriktiver umgesetzt wird und vor allem die ledigen Arbeitslosen anzuhalten sind, auch weniger attraktive Saisonstellen anzunehmen?</p>
    • Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes in der Arbeitslosenversicherung

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