Abschaffung der Orts- und Sonderzuschläge gemäss Art. 37 Beamtengesetz

ShortId
97.3170
Id
19973170
Updated
10.04.2024 08:51
Language
de
Title
Abschaffung der Orts- und Sonderzuschläge gemäss Art. 37 Beamtengesetz
AdditionalIndexing
Lohnpolitik;zusätzliche Vergütung;Beamtenrecht;Gehaltsprämie
1
  • L07K08060103010101, Beamtenrecht
  • L05K0702010102, Gehaltsprämie
  • L04K07020103, Lohnpolitik
  • L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Sonderzuschläge werden seit dem 01.01.1995 in der ganzen Schweiz nicht mehr ausgeschüttet. Art. 37 Abs. 2 des Beamtengesetzes ist somit gegenstandslos geworden und kann ohne weiteres aufgehoben werden.</p><p>Der Bund zahlt im Vergleich zur Privatwirtschaft im Mittel die höheren Löhne. Die Anfangslöhne, die beim Bund in den tiefen Lohnklassen bis hinauf zum mittleren Kader bezahlt werden, liegen gemäss Lohnstrukturerhebung 1994 durchschnittlich mindestens 10 Prozent höher als bei privaten Unternehmungen mit 1000 oder mehr Beschäftigten. Auch ohne Ortszuschläge lägen die meisten Beamtenlöhne noch über dem schweizerischen Durchschnitt, weshalb eine Abschaffung der Ortszuschläge unter sozialen Aspekten durchaus zu rechtfertigen ist.</p><p>Der Arbeitsmarkt ist heute bei weitem nicht mehr derselbe wie bei Einführung der Ortszuschläge: Während der Bund bei Inkrafttreten des heutigen Art. 37 des Beamtengesetzes im Jahre 1964 insbesondere in den grossen Städten grösste Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Personal hatte (vgl. BBI 1964 I 140), sind heute in Anbetracht der angespannten Arbeitsmarktsituation Bundesstellen sehr gefragt. Es besteht somit kein Anlass, über die Ausrichtung von Orts- oder Sonderzuschlägen die Attraktivität von Bundesstellen künstlich zu steigern.</p><p>Die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in der Schweiz werden bereits anderweitig durch den Markt ausgeglichen. Bewohner von Landgemeinden mit tiefen Mieten und Bodenpreisen haben ein weit geringeres Angebot an öffentlicher und privater Infrastruktur (öffentlicher Verkehr, medizinische Versorgung, Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Kultur/Unterhaltung etc.) als in den Städten in Kauf zu nehmen. Die hohen Mietzinsen und Bodenpreise in städtischen Agglomerationen sind wiederum ein deutliches marktwirtschaftliches Indiz dafür, dass das Wohnen in Städten nach wie vor als attraktiv und erstrebenswert gilt und keines weiteren finanziellen Anreizes oder gar Kostenausgleichs durch Ausrichtung von Ortszuschlägen bedarf.</p><p></p><p>Die bestehende gesetzliche Regelung führt zu stossenden Situationen:</p><p>- Die unsinnige Regelung der Art. 41 Abs. 3 der Beamtenordnungen 1 und 2, wonach Beamte immer Anspruch auf den jeweils höheren Ortszuschlag haben (Dienstort oder Wohnort) führt dazu, dass praktisch immer hohe Ortszuschläge ausbezahlt werden. Dies wird durch die Tatsache unterstrichen, dass in der allg. Bundesverwaltung rund 80 Prozent der Beamten in der höchsten Ortszuschlagsstufe 13 eingereiht sind! Dies widerspricht dem Sinn und Geist des Beamtengesetzes, nach Massgabe der tatsächlichen Lebens- und Steuerkosten für alle Bundesbeamten gleichwertige Anstellungsbedingungen zu schaffen.</p><p>- Der Bund strebt eine Dezentralisierung seiner Verwaltung an. Die Ausrichtung von Ortszuschlägen, die an Dienst- oder Wohnorten in grösseren Agglomerationen generell wesentlich höher ausfallen und somit die Attraktivität einer zentralen, städtisch dominierten Verwaltung zusätzlich steigern, läuft diesen Bestrebungen diametral zuwider.</p><p>- Viele in städtischen Agglomerationen tätige Beamte erwerben in Anbetracht der Bodenknappheit in den Städten Eigentum auf dem Land, können aber gleichwohl die hohen Dienstortszuschläge der Städte beziehen. Dies fördert unnötigen Pendlerverkehr zwischen Stadt und Land. Zudem führt es auch zu einer unerwünschten Entfremdung der Beamten von den Problemen und Anliegen ihrer Dienstorte und deren Bevölkerung.</p><p>- Problem der Wochenaufenthalter: Diese beziehen die hohen Ortszuschläge ihres Dienstortes, profitieren anderseits aber von den weit günstigeren Lebens- und Steuerkosten ihrer Wohnorte. Dies führt statt zu einer Gleichstellung zu einer Besserstellung, die nicht in der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers lag.</p><p>Grosse Kantone, die innerkantonal ebenso hohe Unterschiede in den Wohn-, Lebens- und Steuerkosten aufweisen, haben die Ortszuschläge mittlerweile aufgehoben (z.B. Kanton Bern).</p><p>Die Aufhebung der Ortszuschläge hätte für den Bund massive finanzielle Einsparungen in der Höhe von über 400 Millionen Franken pro Jahr zur Folge:</p><p>vgl. Ortszuschläge 1996:</p><p>Allg. Bundesverwaltung110 Millionen</p><p>PTT208 Millionen</p><p></p><p>SBB100 Millionen</p><p>Total418 Millionen.</p>
  • <p>Das geltende Lohnsystem des Bundes besteht aus verschiedenen Komponenten, die sich auf das Beamtengesetz (BtG) abstützen, namentlich aus dem sog. Grundlohn (Art. 36 BtG) sowie den Regional- und Soziallohnanteilen (Art. 37 bzw. 43 BtG). Die Regionallohnkomponente heisst Ortszuschlag und soll die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten ausgleichen.</p><p></p><p>1987, in einer Zeit der Hochkonjunktur und eines äusserst angespannten Arbeitsmarktes, als der Bund -vorerst in Genf und später auch in anderen Städten - enorm Mühe hatte, Personal zu rekrutieren und zu behalten, wurde der sog. Sonderzuschlag als eigentliche Arbeitsmarktkomponente mittels neuem Absatz 2 in Artikel 37 BtG eingeführt. Angesichts der sich entspannenden Arbeitsmarktlage wurde der Sonderzuschlag aber ab 1992 bereits wieder schrittweise reduziert und ist seit 1995 vollständig aufgehoben.</p><p></p><p>Mit der Annahme der Motion der eidgenössischen Räte vom 2. November 1990 betr. die Totalrevision des Beamtengesetzes (90.03 1) ist der Bundesrat beauftragt worden, auch ein neues Lohnsystem zu schaffen, das - abgesehen von der Leistung - auch die regionalen Lohnunterschiede und die Arbeitsmarktlage besser berücksichtigt. Das neue Bundespersonalgesetz, das diesem Anliegen Rechnung tragen wird, dürfte aus heutiger Sicht frühestens im Jahr 2001 in Kraft treten.</p><p></p><p>Dass das geltende Ortszuschlagssystem den heutigen Anforderungen nicht mehr vollumfänglich genügt, ist bekannt. Eine Arbeitsgruppe hat sich denn im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Totalrevision BtG auch bereits intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt. Ein entsprechendes Grobkonzept ist erarbeitet. Die Motion hat zum Ziel, Artikel 37 BtG ersatzlos zu streichen. Dies hätte eine doppelte Wirkung: Einerseits hätte es eine massive Senkung der Reallohneinkommen zur Folge, zum andern stünde die Aufhebung von Artikel 37 BtG im Widerspruch zu den erwähnten Anforderungen an ein neues Lohnsystem gemäss der Motion aus dem Jahre 1990. Man kann nicht folgenlos einzelne Bestandteile aus dem heutigen Beamtengesetz herausbrechen. Solange das bestehende Beamtengesetz mit dem heutigen Lohnsystem in Kraft ist, kann ohne Äquivalent keinesfalls volIstândig auf Artikel 37 verzichtet werden. Sonst läuft der Bundesrat Gefahr, bei sich verändernder Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage aufgrund des erfahrungsgemäss langwierigen Gesetzgebungsprozesses nicht rechtzeitig reagieren zu Können.</p><p></p><p>Um auch in der gegenwärtigen Uebergangsphase zu einem neuen Bundespersonalgesetz flexibel handeln und veränderten Bedürfnissen gerecht werden zu Können, hat das Parlament dem Bundesrat mit der Teilrevision BtG ab 1996 in verschiedenen Lohnbereichen mehr Kompetenzen eingeräumt. Wie weit er es für nötig hält, den gesetzlichen (Kompetenz)Rahmen auch auszunützen, sollte ihm überlassen bleiben. Gemäss Artikel 37 BtG stehen dem Bundesrat theoretisch für den Orts- und Sonderzuschlag pro Vollzeitstelle jährlich gesamthaft 6'600 Franken (Indexstand 1990) zur Verfügung; dies entspricht heute indexbereinigt knapp 8'000 Franken. Der Sonderzuschlag wird wie erwähnt landesweit niemandem mehr ausgerichtet; das Personal der SBB erhält seit 1997 einen um 10 Prozent gekürzten Ortszuschlag von höchstens 4'317 Franken. Somit wird nur noch gut die Hälfte des Potenzials der Regional- und Arbeitsmarktkomponente ausgeschöpft. Ob es der Bundesrat bel künftigen Lohnverhandlungen mit den Personalverbänden über notwendige Sparmassnahmen im Lohnbereich gegebenenfalls für vertretbar hält, auch (weitere) Kürzungen beim Ortszuschlag ins Auge zu fassen, wird er im Rahmen seiner personalpolitischen Gesamtbeurteilung selber entscheiden. Auf jeden Fall hat er den finanzpolitischen Rahmen bereits mit der Verhängung einer bis ins Jahr 2000 von zwei auf drei Prozent ansteigenden Kreditsperre, die auch für den Personalbereich gilt, äusserst eng abgesteckt.</p><p></p><p>Die Begründungen des Motionärs veranlassen den Bundesrat zu folgenden ergänzenden Bemerkungen.</p><p></p><p>a. Wenn es nachzuweisen gilt, dass der Bund gegenüber der Privatwirtschaft zu hohe Löhne bezahlt, werden seit einiger Zeit immer wieder die Ergebnisse der Lohnstrukturerhebung des BFS (LSE 94) herangezogen. So auch in der Begründung der vorliegenden Motion. Auch wenn die LSE 94-Ergebnisse aufzeigen, dass der Zentralwert (nicht der Durchschnittswert) in den unteren und mittleren Laufbahnen beim Bund im Vergleich mit Grossunternehmen auf einem höheren Niveau steht als in der Privatwirtschaft, so ist zu beachten, dass sich dieser Vergleich, was den öffentlichen Sektor (repräsentiert allein durch den Bund) betrifft, auf einen einzigen Arbeitgeber mit einer vergleichsweisen homogenen Struktur gegenüber allen übrigen, sehr unterschiedlich strukturierten Wirtschaftszweige bezieht. Immerhin kann im Grundsatz festgestellt werden, dass der Bund momentan in den tieferen und mittleren Laufbahnen ähnliche, z.T. auch bessere Löhne bezahlt als die Privatwirtschaft; in höheren Funktionen ist es tendenziell eher umgekehrt.</p><p></p><p>b.Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Bund auf dem Lohnsektor seit 1994 nicht untätig war. Damals in den Löhnen noch enthalten, inzwischen aber abgeschafft sind z.B. ein Rest des Sonderzuschlags, die unechte Familienzulage, die Mietzinszuschüsse in Genf. 1995 und 1997 wurde auch kein Teuerungsausgleich gewährt, 1996 mit 0,8 Prozent nur ein reduzierter. Die individuellen Lohnerhöhungen (ordentliche und ausserordentliche) Sind seit 1997 um 25 bzw. 50 Prozent (SBB) reduziert, die Anfangslöhne generell 10 Prozent tiefer angesetzt, das Kaderlohnopfer mit Lohneinbussen im Umfang von ein bis drei Prozent eingeführt. Diese in den Jahren 1995 bis 1997 wirksam gewordenen und für 1998 weiteren sich bereits abzeichnenden Lohnabbaumassnahmen werden sich aber erst in der LSE 96 und 98, d.h. unter Berücksichtigung der Auswertungszeit gar erst in den kurz vor der Jahrtausendwende publizierten Ergebnissen niederschlagen. Es ist somit eine Tatsache, dass die Lohnstatistiken, auch die neuesten, den effektiven Lohnverhältnissen immer um mindestens zwei Jahre nachhinken.</p><p></p><p>c.Würde der Ortszuschlag wie vorgeschlagen ersatzlos gestrichen, hätte dies in den grösseren Städten und Agglomerationen, wo auch in der Privatwirtschaft tendenziell höhere Löhne bezahlt werden als auf dem Land, Reallohneinbussen von z.T. über 10 Prozent zur Folge. Dies wäre personalpolitisch nicht zu verantworten. Zwar sieht die Motion vor, im Sinne der Sozialverträglichkeit für die untersten Besoldungsklassen eine angemessene Ausgleichsleistung festzusetzen. Dies bedürfte beim Wegfall von Artikel 37 BtG aber einer anderen, neu zu schaffenden Gesetzesgrundlage.</p><p></p><p>d.Wie kein anderer Arbeitgeber beschäftigt der Bund landesweit Personal in über 3'000 Gemeinden. Die Tatsache, dass unterschiedliche Lebenshaltungskosten teilweise ausgeglichen werden, trägt zu einer gesamtschweizerisch ausgewogenen Entlöhnung bei und erleichtert die in der Motion erwähnte angestrebte Dezentralisierung der Verwaltung bzw. die Mobilität des Personals. Als Instrument zur regionalen Lohndifferenzierung wurde gerade auch deshalb schon vor Jahrzehnten der Ortszuschlag eingeführt. Zweck war dabei stets, an Orten mit höheren Haushaltausgaben (konkret Wohnungsmieten und Erwerbssteuern) die Differenz zum Landesmittel auszugleichen. Später kam im Sinne eines Arbeitsmarktanteils noch die Grösse des Dienstortes hinzu, weil der Bund vorwiegend in den Städten Mühe hatte, das notwendige Personal rekrutieren und behalten zu Können. Die Problematik, dass das heutige Ortszuschlagssystem mit der Grösse des Ortes auch einen Arbeitsmarktanteil enthält, ist erkannt und wird im Rahmen des neuen Lohnsystems bereinigt.</p><p></p><p>e.Ein Grossteil der Dienststellen der allg. Bundesverwaltung, aber auch der Generaldirektionen von PTT und SBB sind in Bern untergebracht. Auch die grössten Betriebsdirektionen von Telekom, Post und SBB haben ihren Sitz in den Grossstädten oder deren Agglomerationen. Dies ist der Grund, weshalb sehr viel Personal - bel der allg. Bundesverwaltung gar eine Mehrheit in den höchsten Ortszuschlagsstufen eingereiht ist. Massgebend für die Ausrichtung des Ortszuschlags ist in erster Linie der Dienstort. Die Gleichstellung des Wohnorts mit dein Dienstort wurde in den Jahren grössten Personalmangels eingeführt. Mit dieser Regelung wollte man Lohnverluste verhindern, die bei zwangsweisen Versetzungen in tiefer eingestufte Dienstorte entstanden wären. Damit kann die Durchsetzung betriebsorganisatorischer Massnahmen erleichtert und gleichzeitig ein wichtiger Anreiz für die Erhöhung der beruflichen Mobilität geschaffen werden. Wirksam wird diese Regelung aber nur, wenn der Wohnort in der höheren Ortzuschlagsstufe beibehalten und die Mitarbeitenden an den neuen Dienstort in einer tieferen Zuschlagsstufe pendeln müssen. Bei Verlegung des Wohnortes in eine tiefere Zuschlagsstufe entfällt der höhere Ortszuschlag. Das EFD wird im Zusammenhang mit der laufenden Analyse des Zulagewesens prüfen , wie weit diese Regelung noch angebracht ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 37 des Beamtengesetzes sowie die entsprechenden Verordnungsbestimmungen ersatzlos aufzuheben. Für den Wegfall der Ortszuschläge ist für die untersten Besoldungsklassen eine angemessene Ausgleichsleistung festzusetzen.</p>
  • Abschaffung der Orts- und Sonderzuschläge gemäss Art. 37 Beamtengesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Sonderzuschläge werden seit dem 01.01.1995 in der ganzen Schweiz nicht mehr ausgeschüttet. Art. 37 Abs. 2 des Beamtengesetzes ist somit gegenstandslos geworden und kann ohne weiteres aufgehoben werden.</p><p>Der Bund zahlt im Vergleich zur Privatwirtschaft im Mittel die höheren Löhne. Die Anfangslöhne, die beim Bund in den tiefen Lohnklassen bis hinauf zum mittleren Kader bezahlt werden, liegen gemäss Lohnstrukturerhebung 1994 durchschnittlich mindestens 10 Prozent höher als bei privaten Unternehmungen mit 1000 oder mehr Beschäftigten. Auch ohne Ortszuschläge lägen die meisten Beamtenlöhne noch über dem schweizerischen Durchschnitt, weshalb eine Abschaffung der Ortszuschläge unter sozialen Aspekten durchaus zu rechtfertigen ist.</p><p>Der Arbeitsmarkt ist heute bei weitem nicht mehr derselbe wie bei Einführung der Ortszuschläge: Während der Bund bei Inkrafttreten des heutigen Art. 37 des Beamtengesetzes im Jahre 1964 insbesondere in den grossen Städten grösste Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Personal hatte (vgl. BBI 1964 I 140), sind heute in Anbetracht der angespannten Arbeitsmarktsituation Bundesstellen sehr gefragt. Es besteht somit kein Anlass, über die Ausrichtung von Orts- oder Sonderzuschlägen die Attraktivität von Bundesstellen künstlich zu steigern.</p><p>Die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in der Schweiz werden bereits anderweitig durch den Markt ausgeglichen. Bewohner von Landgemeinden mit tiefen Mieten und Bodenpreisen haben ein weit geringeres Angebot an öffentlicher und privater Infrastruktur (öffentlicher Verkehr, medizinische Versorgung, Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Kultur/Unterhaltung etc.) als in den Städten in Kauf zu nehmen. Die hohen Mietzinsen und Bodenpreise in städtischen Agglomerationen sind wiederum ein deutliches marktwirtschaftliches Indiz dafür, dass das Wohnen in Städten nach wie vor als attraktiv und erstrebenswert gilt und keines weiteren finanziellen Anreizes oder gar Kostenausgleichs durch Ausrichtung von Ortszuschlägen bedarf.</p><p></p><p>Die bestehende gesetzliche Regelung führt zu stossenden Situationen:</p><p>- Die unsinnige Regelung der Art. 41 Abs. 3 der Beamtenordnungen 1 und 2, wonach Beamte immer Anspruch auf den jeweils höheren Ortszuschlag haben (Dienstort oder Wohnort) führt dazu, dass praktisch immer hohe Ortszuschläge ausbezahlt werden. Dies wird durch die Tatsache unterstrichen, dass in der allg. Bundesverwaltung rund 80 Prozent der Beamten in der höchsten Ortszuschlagsstufe 13 eingereiht sind! Dies widerspricht dem Sinn und Geist des Beamtengesetzes, nach Massgabe der tatsächlichen Lebens- und Steuerkosten für alle Bundesbeamten gleichwertige Anstellungsbedingungen zu schaffen.</p><p>- Der Bund strebt eine Dezentralisierung seiner Verwaltung an. Die Ausrichtung von Ortszuschlägen, die an Dienst- oder Wohnorten in grösseren Agglomerationen generell wesentlich höher ausfallen und somit die Attraktivität einer zentralen, städtisch dominierten Verwaltung zusätzlich steigern, läuft diesen Bestrebungen diametral zuwider.</p><p>- Viele in städtischen Agglomerationen tätige Beamte erwerben in Anbetracht der Bodenknappheit in den Städten Eigentum auf dem Land, können aber gleichwohl die hohen Dienstortszuschläge der Städte beziehen. Dies fördert unnötigen Pendlerverkehr zwischen Stadt und Land. Zudem führt es auch zu einer unerwünschten Entfremdung der Beamten von den Problemen und Anliegen ihrer Dienstorte und deren Bevölkerung.</p><p>- Problem der Wochenaufenthalter: Diese beziehen die hohen Ortszuschläge ihres Dienstortes, profitieren anderseits aber von den weit günstigeren Lebens- und Steuerkosten ihrer Wohnorte. Dies führt statt zu einer Gleichstellung zu einer Besserstellung, die nicht in der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers lag.</p><p>Grosse Kantone, die innerkantonal ebenso hohe Unterschiede in den Wohn-, Lebens- und Steuerkosten aufweisen, haben die Ortszuschläge mittlerweile aufgehoben (z.B. Kanton Bern).</p><p>Die Aufhebung der Ortszuschläge hätte für den Bund massive finanzielle Einsparungen in der Höhe von über 400 Millionen Franken pro Jahr zur Folge:</p><p>vgl. Ortszuschläge 1996:</p><p>Allg. Bundesverwaltung110 Millionen</p><p>PTT208 Millionen</p><p></p><p>SBB100 Millionen</p><p>Total418 Millionen.</p>
    • <p>Das geltende Lohnsystem des Bundes besteht aus verschiedenen Komponenten, die sich auf das Beamtengesetz (BtG) abstützen, namentlich aus dem sog. Grundlohn (Art. 36 BtG) sowie den Regional- und Soziallohnanteilen (Art. 37 bzw. 43 BtG). Die Regionallohnkomponente heisst Ortszuschlag und soll die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten ausgleichen.</p><p></p><p>1987, in einer Zeit der Hochkonjunktur und eines äusserst angespannten Arbeitsmarktes, als der Bund -vorerst in Genf und später auch in anderen Städten - enorm Mühe hatte, Personal zu rekrutieren und zu behalten, wurde der sog. Sonderzuschlag als eigentliche Arbeitsmarktkomponente mittels neuem Absatz 2 in Artikel 37 BtG eingeführt. Angesichts der sich entspannenden Arbeitsmarktlage wurde der Sonderzuschlag aber ab 1992 bereits wieder schrittweise reduziert und ist seit 1995 vollständig aufgehoben.</p><p></p><p>Mit der Annahme der Motion der eidgenössischen Räte vom 2. November 1990 betr. die Totalrevision des Beamtengesetzes (90.03 1) ist der Bundesrat beauftragt worden, auch ein neues Lohnsystem zu schaffen, das - abgesehen von der Leistung - auch die regionalen Lohnunterschiede und die Arbeitsmarktlage besser berücksichtigt. Das neue Bundespersonalgesetz, das diesem Anliegen Rechnung tragen wird, dürfte aus heutiger Sicht frühestens im Jahr 2001 in Kraft treten.</p><p></p><p>Dass das geltende Ortszuschlagssystem den heutigen Anforderungen nicht mehr vollumfänglich genügt, ist bekannt. Eine Arbeitsgruppe hat sich denn im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Totalrevision BtG auch bereits intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt. Ein entsprechendes Grobkonzept ist erarbeitet. Die Motion hat zum Ziel, Artikel 37 BtG ersatzlos zu streichen. Dies hätte eine doppelte Wirkung: Einerseits hätte es eine massive Senkung der Reallohneinkommen zur Folge, zum andern stünde die Aufhebung von Artikel 37 BtG im Widerspruch zu den erwähnten Anforderungen an ein neues Lohnsystem gemäss der Motion aus dem Jahre 1990. Man kann nicht folgenlos einzelne Bestandteile aus dem heutigen Beamtengesetz herausbrechen. Solange das bestehende Beamtengesetz mit dem heutigen Lohnsystem in Kraft ist, kann ohne Äquivalent keinesfalls volIstândig auf Artikel 37 verzichtet werden. Sonst läuft der Bundesrat Gefahr, bei sich verändernder Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage aufgrund des erfahrungsgemäss langwierigen Gesetzgebungsprozesses nicht rechtzeitig reagieren zu Können.</p><p></p><p>Um auch in der gegenwärtigen Uebergangsphase zu einem neuen Bundespersonalgesetz flexibel handeln und veränderten Bedürfnissen gerecht werden zu Können, hat das Parlament dem Bundesrat mit der Teilrevision BtG ab 1996 in verschiedenen Lohnbereichen mehr Kompetenzen eingeräumt. Wie weit er es für nötig hält, den gesetzlichen (Kompetenz)Rahmen auch auszunützen, sollte ihm überlassen bleiben. Gemäss Artikel 37 BtG stehen dem Bundesrat theoretisch für den Orts- und Sonderzuschlag pro Vollzeitstelle jährlich gesamthaft 6'600 Franken (Indexstand 1990) zur Verfügung; dies entspricht heute indexbereinigt knapp 8'000 Franken. Der Sonderzuschlag wird wie erwähnt landesweit niemandem mehr ausgerichtet; das Personal der SBB erhält seit 1997 einen um 10 Prozent gekürzten Ortszuschlag von höchstens 4'317 Franken. Somit wird nur noch gut die Hälfte des Potenzials der Regional- und Arbeitsmarktkomponente ausgeschöpft. Ob es der Bundesrat bel künftigen Lohnverhandlungen mit den Personalverbänden über notwendige Sparmassnahmen im Lohnbereich gegebenenfalls für vertretbar hält, auch (weitere) Kürzungen beim Ortszuschlag ins Auge zu fassen, wird er im Rahmen seiner personalpolitischen Gesamtbeurteilung selber entscheiden. Auf jeden Fall hat er den finanzpolitischen Rahmen bereits mit der Verhängung einer bis ins Jahr 2000 von zwei auf drei Prozent ansteigenden Kreditsperre, die auch für den Personalbereich gilt, äusserst eng abgesteckt.</p><p></p><p>Die Begründungen des Motionärs veranlassen den Bundesrat zu folgenden ergänzenden Bemerkungen.</p><p></p><p>a. Wenn es nachzuweisen gilt, dass der Bund gegenüber der Privatwirtschaft zu hohe Löhne bezahlt, werden seit einiger Zeit immer wieder die Ergebnisse der Lohnstrukturerhebung des BFS (LSE 94) herangezogen. So auch in der Begründung der vorliegenden Motion. Auch wenn die LSE 94-Ergebnisse aufzeigen, dass der Zentralwert (nicht der Durchschnittswert) in den unteren und mittleren Laufbahnen beim Bund im Vergleich mit Grossunternehmen auf einem höheren Niveau steht als in der Privatwirtschaft, so ist zu beachten, dass sich dieser Vergleich, was den öffentlichen Sektor (repräsentiert allein durch den Bund) betrifft, auf einen einzigen Arbeitgeber mit einer vergleichsweisen homogenen Struktur gegenüber allen übrigen, sehr unterschiedlich strukturierten Wirtschaftszweige bezieht. Immerhin kann im Grundsatz festgestellt werden, dass der Bund momentan in den tieferen und mittleren Laufbahnen ähnliche, z.T. auch bessere Löhne bezahlt als die Privatwirtschaft; in höheren Funktionen ist es tendenziell eher umgekehrt.</p><p></p><p>b.Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Bund auf dem Lohnsektor seit 1994 nicht untätig war. Damals in den Löhnen noch enthalten, inzwischen aber abgeschafft sind z.B. ein Rest des Sonderzuschlags, die unechte Familienzulage, die Mietzinszuschüsse in Genf. 1995 und 1997 wurde auch kein Teuerungsausgleich gewährt, 1996 mit 0,8 Prozent nur ein reduzierter. Die individuellen Lohnerhöhungen (ordentliche und ausserordentliche) Sind seit 1997 um 25 bzw. 50 Prozent (SBB) reduziert, die Anfangslöhne generell 10 Prozent tiefer angesetzt, das Kaderlohnopfer mit Lohneinbussen im Umfang von ein bis drei Prozent eingeführt. Diese in den Jahren 1995 bis 1997 wirksam gewordenen und für 1998 weiteren sich bereits abzeichnenden Lohnabbaumassnahmen werden sich aber erst in der LSE 96 und 98, d.h. unter Berücksichtigung der Auswertungszeit gar erst in den kurz vor der Jahrtausendwende publizierten Ergebnissen niederschlagen. Es ist somit eine Tatsache, dass die Lohnstatistiken, auch die neuesten, den effektiven Lohnverhältnissen immer um mindestens zwei Jahre nachhinken.</p><p></p><p>c.Würde der Ortszuschlag wie vorgeschlagen ersatzlos gestrichen, hätte dies in den grösseren Städten und Agglomerationen, wo auch in der Privatwirtschaft tendenziell höhere Löhne bezahlt werden als auf dem Land, Reallohneinbussen von z.T. über 10 Prozent zur Folge. Dies wäre personalpolitisch nicht zu verantworten. Zwar sieht die Motion vor, im Sinne der Sozialverträglichkeit für die untersten Besoldungsklassen eine angemessene Ausgleichsleistung festzusetzen. Dies bedürfte beim Wegfall von Artikel 37 BtG aber einer anderen, neu zu schaffenden Gesetzesgrundlage.</p><p></p><p>d.Wie kein anderer Arbeitgeber beschäftigt der Bund landesweit Personal in über 3'000 Gemeinden. Die Tatsache, dass unterschiedliche Lebenshaltungskosten teilweise ausgeglichen werden, trägt zu einer gesamtschweizerisch ausgewogenen Entlöhnung bei und erleichtert die in der Motion erwähnte angestrebte Dezentralisierung der Verwaltung bzw. die Mobilität des Personals. Als Instrument zur regionalen Lohndifferenzierung wurde gerade auch deshalb schon vor Jahrzehnten der Ortszuschlag eingeführt. Zweck war dabei stets, an Orten mit höheren Haushaltausgaben (konkret Wohnungsmieten und Erwerbssteuern) die Differenz zum Landesmittel auszugleichen. Später kam im Sinne eines Arbeitsmarktanteils noch die Grösse des Dienstortes hinzu, weil der Bund vorwiegend in den Städten Mühe hatte, das notwendige Personal rekrutieren und behalten zu Können. Die Problematik, dass das heutige Ortszuschlagssystem mit der Grösse des Ortes auch einen Arbeitsmarktanteil enthält, ist erkannt und wird im Rahmen des neuen Lohnsystems bereinigt.</p><p></p><p>e.Ein Grossteil der Dienststellen der allg. Bundesverwaltung, aber auch der Generaldirektionen von PTT und SBB sind in Bern untergebracht. Auch die grössten Betriebsdirektionen von Telekom, Post und SBB haben ihren Sitz in den Grossstädten oder deren Agglomerationen. Dies ist der Grund, weshalb sehr viel Personal - bel der allg. Bundesverwaltung gar eine Mehrheit in den höchsten Ortszuschlagsstufen eingereiht ist. Massgebend für die Ausrichtung des Ortszuschlags ist in erster Linie der Dienstort. Die Gleichstellung des Wohnorts mit dein Dienstort wurde in den Jahren grössten Personalmangels eingeführt. Mit dieser Regelung wollte man Lohnverluste verhindern, die bei zwangsweisen Versetzungen in tiefer eingestufte Dienstorte entstanden wären. Damit kann die Durchsetzung betriebsorganisatorischer Massnahmen erleichtert und gleichzeitig ein wichtiger Anreiz für die Erhöhung der beruflichen Mobilität geschaffen werden. Wirksam wird diese Regelung aber nur, wenn der Wohnort in der höheren Ortzuschlagsstufe beibehalten und die Mitarbeitenden an den neuen Dienstort in einer tieferen Zuschlagsstufe pendeln müssen. Bei Verlegung des Wohnortes in eine tiefere Zuschlagsstufe entfällt der höhere Ortszuschlag. Das EFD wird im Zusammenhang mit der laufenden Analyse des Zulagewesens prüfen , wie weit diese Regelung noch angebracht ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 37 des Beamtengesetzes sowie die entsprechenden Verordnungsbestimmungen ersatzlos aufzuheben. Für den Wegfall der Ortszuschläge ist für die untersten Besoldungsklassen eine angemessene Ausgleichsleistung festzusetzen.</p>
    • Abschaffung der Orts- und Sonderzuschläge gemäss Art. 37 Beamtengesetz

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