Aufschaltung auf Kabelnetze
- ShortId
-
97.3181
- Id
-
19973181
- Updated
-
10.04.2024 18:48
- Language
-
de
- Title
-
Aufschaltung auf Kabelnetze
- AdditionalIndexing
-
privates Massenmedium;Kabelfernsehen;audiovisuelles Programm
- 1
-
- L06K120205010104, Kabelfernsehen
- L05K1202030103, audiovisuelles Programm
- L05K1202050106, privates Massenmedium
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Übereinstimmung mit dem internationalen Medienrecht - genannt sei etwa das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen - unterscheiden sowohl das geltende Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) wie auch der Entwurf des Bundesrates vom 10. Juni 1996 zur Änderung des RTVG (BBl 1996 III 1506ff.; ERTVG) zwischen der sogenannte (Erst)verbreitung einerseits und der Weiterverbreitung anderseits:</p><p>- "Verbreitung" ist demnach die "fernmeldetechnische Ausstrahlung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind" (Art. 2 Abs. 2 ERTVG). Als Verbreitungsmittel fallen grundsätzlich alle fernmeldetechnischen Möglichkeiten in Betracht, so etwa terrestrische Sender, Satelliten wie auch Leitungen (Kabelnetze).</p><p>- Unter "Weiterverbreitung" versteht das Gesetz hingegen "das zeitgleiche, vollständige und unveränderte Übernehmen und Verbreiten von Programmen, die .... an die Allgemeinheit gerichtet sind und drahtlos ausgestrahlt werden" (Art. 2 Abs. 3 RTVG). Die Weiterverbreitung setzt somit begriffsnotwendig eine drahtlose (Erst)verbreitung der Programme über Satellit oder terrestrische Sender aus.</p><p>Nach der Philosophie des RTVG ist der Veranstalter selbst für die (Erst)verbreitung seiner Programme zuständig, wobei er diese Aufgabe entweder selbst ausführen oder Dritten überlassen kann. In jedem Fall gehören die Kosten für die (Erst)verbreitung zu den Veranstaltungskosten und sind folglich - ungeachtet der Finanzierungsquelle (Empfangsgebühren, Werbeeinnahmen o. ä.) und der verwendeten Verbreitungswege (terrestrische Frequenzen, Satellitentransponder oder Kabelkanäle) - durch den Veranstalter zu tragen.</p><p>Während Radioprogramme regelmässig über terrestrische Frequenzen verbreitet werden, erfolgt die Verbreitung regionaler Fernsehprogramme praktisch ausnahmslos über Kabelnetze. Die der Schweiz zustehenden terrestrischen TV-Frequenzen reichen knapp für die Verbreitung der SRG-Programme, weshalb die (vorab regionalen) Privatprogramme auf die kabelgebundene (Erst)verbreitung ausweichen mussten.</p><p>Da die Kabelnetze aber im Unterschied zu den terrestrischen Frequenzen nicht unter direkter staatlicher Hoheit stehen, sondern sich grossmehrheitlich in privater Hand befinden, muss der Bewerber um eine regionale TV-Konzession zunächst mit den Kabelnetzbetreibern seiner Region über die Überlassung der entsprechenden Kabelkapazitäten verhandeln. Um zu verhindern, dass interessante TV-Projekte am Widerstand aufschaltungsunwilliger Kabelnetzbetreiber scheitern, sieht schon das geltende RTVG vor, dass die zuständige Behörde - konkret das Bundesamt für Kommunikation - auf Gesuch eines betroffenen Veranstalters den Kabelnetzbetreiber zur (Erst)verbreitung einzelner Programme verpflichten kann (Art. 47 RTVG). Auch wenn sich in aller Regel die Kabelnetzbetreiber mit der unentgeltlichen Übertragung regionaler TV-Programme einverstanden erklären, gehen die Kosten dieser (Erst)verbreitung - wie oben dargelegt - grundsätzlich zu Lasten des Veranstalters.</p><p>Kabelnetze dienen heute freilich in erster Linie als Instrumente der Weiterverbreitung, d. h., sie führen dem Abonnenten via Kabel die Rundfunkprogramme zu, die der Kabelnetzbetreiber mittels zentraler Antennen von terrestrischen Sendern oder Satelliten (oder von anderen Kabelnetzbetreibern) übernimmt. Nach Gesetz muss der Kabelnetzbetreiber zumindest diejenigen Programme weiterverbreiten, die unverschlüsselt und drahtlos-terrestrisch (erst)verbreitet werden, im Bedienungsgebiet des Netzes mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar und konzessionsrechtlich für die betreffende Region bestimmt sind.</p><p>Die Weiterverbreitung dieser Programme, die durch die sogenannte "must carry rule" besonders geschützt sind, hat unentgeltlich zu erfolgen. Damit soll vermieden werden, dass ein Veranstalter, der ja bereits die (Erst)verbreitung seines Programms zu finanzieren hat, gleich zweimal für die Heranführung seines Produktes an das Publikum aufkommen muss.</p><p>Vor diesem Hintergrund besteht keine Ungleichbehandlung im Umstand, dass derjenige Veranstalter, dessen Programm im Kabel weiterverbreitet wird, kostenlosen Zugang zum Kabelnetz erhält, währenddem der Programmanbieter, der über Kabel erstverbreitet, dieses Privileg nicht beanspruchen kann. Dies entspricht dem Grundsatz, wonach jeder Veranstalter seine Erstverbreitungskosten selber tragen soll. Bleibt einem Veranstalter mit kabelgebundener Erstverbreitung der Zugang zu einem Kabelnetz in seinem Versorgungsgebiet verschlossen, kann er ein Gesuch nach Artikel 47 RTVG stellen. Diese Bestimmung stellt sicher, dass Veranstalter, die einen wertvollen Beitrag für die regionale Grundversorgung leisten, eine flächendeckende Bedienung ihres Versorgungsgebietes erreichen können. Daher sieht der Bundesrat diesbezüglich keinen Bedarf für die Schaffung zusätzlicher gesetzlicher Instrumente.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Gleichstellung kabelgebundener mit drahtlos verbreiteten TV-Programmen - soweit sie einen Service-public-Auftrag erfüllen - in bezug auf die Aufschaltung auf Kabelnetze zu prüfen.</p>
- Aufschaltung auf Kabelnetze
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In Übereinstimmung mit dem internationalen Medienrecht - genannt sei etwa das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen - unterscheiden sowohl das geltende Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) wie auch der Entwurf des Bundesrates vom 10. Juni 1996 zur Änderung des RTVG (BBl 1996 III 1506ff.; ERTVG) zwischen der sogenannte (Erst)verbreitung einerseits und der Weiterverbreitung anderseits:</p><p>- "Verbreitung" ist demnach die "fernmeldetechnische Ausstrahlung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind" (Art. 2 Abs. 2 ERTVG). Als Verbreitungsmittel fallen grundsätzlich alle fernmeldetechnischen Möglichkeiten in Betracht, so etwa terrestrische Sender, Satelliten wie auch Leitungen (Kabelnetze).</p><p>- Unter "Weiterverbreitung" versteht das Gesetz hingegen "das zeitgleiche, vollständige und unveränderte Übernehmen und Verbreiten von Programmen, die .... an die Allgemeinheit gerichtet sind und drahtlos ausgestrahlt werden" (Art. 2 Abs. 3 RTVG). Die Weiterverbreitung setzt somit begriffsnotwendig eine drahtlose (Erst)verbreitung der Programme über Satellit oder terrestrische Sender aus.</p><p>Nach der Philosophie des RTVG ist der Veranstalter selbst für die (Erst)verbreitung seiner Programme zuständig, wobei er diese Aufgabe entweder selbst ausführen oder Dritten überlassen kann. In jedem Fall gehören die Kosten für die (Erst)verbreitung zu den Veranstaltungskosten und sind folglich - ungeachtet der Finanzierungsquelle (Empfangsgebühren, Werbeeinnahmen o. ä.) und der verwendeten Verbreitungswege (terrestrische Frequenzen, Satellitentransponder oder Kabelkanäle) - durch den Veranstalter zu tragen.</p><p>Während Radioprogramme regelmässig über terrestrische Frequenzen verbreitet werden, erfolgt die Verbreitung regionaler Fernsehprogramme praktisch ausnahmslos über Kabelnetze. Die der Schweiz zustehenden terrestrischen TV-Frequenzen reichen knapp für die Verbreitung der SRG-Programme, weshalb die (vorab regionalen) Privatprogramme auf die kabelgebundene (Erst)verbreitung ausweichen mussten.</p><p>Da die Kabelnetze aber im Unterschied zu den terrestrischen Frequenzen nicht unter direkter staatlicher Hoheit stehen, sondern sich grossmehrheitlich in privater Hand befinden, muss der Bewerber um eine regionale TV-Konzession zunächst mit den Kabelnetzbetreibern seiner Region über die Überlassung der entsprechenden Kabelkapazitäten verhandeln. Um zu verhindern, dass interessante TV-Projekte am Widerstand aufschaltungsunwilliger Kabelnetzbetreiber scheitern, sieht schon das geltende RTVG vor, dass die zuständige Behörde - konkret das Bundesamt für Kommunikation - auf Gesuch eines betroffenen Veranstalters den Kabelnetzbetreiber zur (Erst)verbreitung einzelner Programme verpflichten kann (Art. 47 RTVG). Auch wenn sich in aller Regel die Kabelnetzbetreiber mit der unentgeltlichen Übertragung regionaler TV-Programme einverstanden erklären, gehen die Kosten dieser (Erst)verbreitung - wie oben dargelegt - grundsätzlich zu Lasten des Veranstalters.</p><p>Kabelnetze dienen heute freilich in erster Linie als Instrumente der Weiterverbreitung, d. h., sie führen dem Abonnenten via Kabel die Rundfunkprogramme zu, die der Kabelnetzbetreiber mittels zentraler Antennen von terrestrischen Sendern oder Satelliten (oder von anderen Kabelnetzbetreibern) übernimmt. Nach Gesetz muss der Kabelnetzbetreiber zumindest diejenigen Programme weiterverbreiten, die unverschlüsselt und drahtlos-terrestrisch (erst)verbreitet werden, im Bedienungsgebiet des Netzes mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar und konzessionsrechtlich für die betreffende Region bestimmt sind.</p><p>Die Weiterverbreitung dieser Programme, die durch die sogenannte "must carry rule" besonders geschützt sind, hat unentgeltlich zu erfolgen. Damit soll vermieden werden, dass ein Veranstalter, der ja bereits die (Erst)verbreitung seines Programms zu finanzieren hat, gleich zweimal für die Heranführung seines Produktes an das Publikum aufkommen muss.</p><p>Vor diesem Hintergrund besteht keine Ungleichbehandlung im Umstand, dass derjenige Veranstalter, dessen Programm im Kabel weiterverbreitet wird, kostenlosen Zugang zum Kabelnetz erhält, währenddem der Programmanbieter, der über Kabel erstverbreitet, dieses Privileg nicht beanspruchen kann. Dies entspricht dem Grundsatz, wonach jeder Veranstalter seine Erstverbreitungskosten selber tragen soll. Bleibt einem Veranstalter mit kabelgebundener Erstverbreitung der Zugang zu einem Kabelnetz in seinem Versorgungsgebiet verschlossen, kann er ein Gesuch nach Artikel 47 RTVG stellen. Diese Bestimmung stellt sicher, dass Veranstalter, die einen wertvollen Beitrag für die regionale Grundversorgung leisten, eine flächendeckende Bedienung ihres Versorgungsgebietes erreichen können. Daher sieht der Bundesrat diesbezüglich keinen Bedarf für die Schaffung zusätzlicher gesetzlicher Instrumente.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Gleichstellung kabelgebundener mit drahtlos verbreiteten TV-Programmen - soweit sie einen Service-public-Auftrag erfüllen - in bezug auf die Aufschaltung auf Kabelnetze zu prüfen.</p>
- Aufschaltung auf Kabelnetze
Back to List