Eigenmietwertbesteuerung Bund

ShortId
97.3183
Id
19973183
Updated
10.04.2024 17:38
Language
de
Title
Eigenmietwertbesteuerung Bund
AdditionalIndexing
Eigenmietwertbesteuerung;direkte Bundessteuer
1
  • L04K11070401, Eigenmietwertbesteuerung
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bekanntlich lässt der Bund den Kantonen Spielraum, den Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer im Bereich von 70 bis 100 Prozent des Marktmietwertes anzusetzen. Er greift aufgrund der vom Bundesgericht bestätigten Praxis erst ein, wenn die Schwelle von 70 Prozent unterschritten wird.</p><p>2. Die Motion erinnert an die Standesinitiative Aargau vom 15. Oktober 1991 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Auch diese Standesinitiative verlangt mehr Raum für tiefere Eigenmietwerte bei der direkten Bundessteuer. Danach sind die von den Kantonen für die Staatssteuer festgesetzten Eigenmietwerte bei der direkten Bundessteuer zu übernehmen, soweit sie mindestens den halben Marktmietwert umfassen.</p><p>Die Verwirklichung der Standesinitiative brächte eine krass rechtsungleiche Behandlung von Mietern und Wohneigentümern. Denn die Wohneigentümer könnten steuerlich um bis zu 50 Prozent des Marktmietwertes entlastet werden, während den Mietern ein Mietzinsabzug verwehrt wäre.</p><p>Hinzu käme eine stossende Ungleichbehandlung unter den Wohneigentümern in den verschiedenen Kantonen im Rahmen der direkten Bundessteuer. Es entstünden Steuerausfälle bei der direkten Bundessteuer. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Steuerausfälle sich auf diese Steuer beschränken würden. Die Kantone, welche sich auch für die Staatssteuer an den für die direkte Bundessteuer bestehenden Spielraum halten, würden durch dessen Vergrösserung vermutlich unter Druck geraten, die Eigenmietwerte ebenfalls zu senken. Damit ginge die Entwicklung gesamtschweizerisch wohl in Richtung tieferer Eigenmietwerte mit entsprechenden Einnahmenausfällen für Bund und Kantone.</p><p>Darüber hinaus ist zu bezweifeln, dass die Verwirklichung der Standesinitiative die Wohneigentumsquote spürbar zu erhöhen vermöchte. Auch für den Ständerat ist die Standesinitiative Aargau nicht überzeugend, verwarf er diese doch am 23. September 1996 mit 23 zu 6 Stimmen deutlich. Die vorberatende Kommission des Nationalrates hat sich anlässlich ihrer Sitzung vom 24. März 1997 ebenfalls mit 13 zu 2 Stimmen gegen die Standesinitiative ausgesprochen.</p><p>3. Materiell ähnelt die vorliegende Motion der Standesinitiative. Der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigenmietwert würde sich bei Annahme der Motion allerdings tendenziell noch stärker an den kantonalen Eigenmietwerten orientieren: Bliebe nach der Standesinitiative weiterhin der Marktmietwert direkter Massstab, würde bei Annahme der Motion der kantonale Mietwert zum unmittelbaren Fixpunkt auch für die direkte Bundessteuer.</p><p>Seitens der Promotoren der Motion wurde der Berechnungsmodus zwar als einfach bezeichnet: Für jeden Kanton müsse festgestellt werden, in welchem Verhältnis die kantonalen Eigenmietwerte zum Markt stünden. Das schweizerische Mittel berechne sich sodann aus den resultierenden Zahlen aller Kantone. Die innerhalb der gesetzlichen Bandbreite (plus/minus 25 Prozent des schweizerischen Mittels) liegenden Eigenmietwerte der Kantone seien zu übernehmen, während für die übrigen Kantone die oberen und unteren Bandbreitengrenzen anwendbar würden.</p><p>Der Bundesrat kann die Auffassung nicht teilen, wonach die Motion einen einfachen Berechnungsmodus mit sich brächte. Vielmehr betrachtet er diesen Modus nicht als praktikabel. Dies vor allem deshalb, weil sich der gewählte Referenzwert, d. h. das schweizerische Mittel und damit auch die für alle Kantone massgeblichen Unter- und Obergrenzen, bei jeder kantonalen Anpassung der Eigenmietwerte verändern würden. Praktisch jede Anpassung würde so eine ganze Reihe von Folgeanpassungen nach sich ziehen, so dass das gesamte Eigenmietwertgefüge nie zur Ruhe käme. Ferner ist unklar, ob mit dem Begriff "schweizerisches Mittel" ein gewogenes oder ein rein numerisches Mittel (pro Kanton) gemeint ist.</p><p>4. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Standesinitiative Aargau und die Motion ähnliche Wirkungen zeigen würden. Allerdings ergäben sich bei Annahme der Motion zusätzlich kaum lösbare Anwendungsprobleme.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 21 Abs. 3 (neu)</p><p>Die von den Kantonen festgesetzten Eigenmietwerte sind zu übernehmen, soweit sie nicht mehr als einen Viertel vom schweizerischen Mittel abweichen. Das schweizerische Mittel errechnet sich aus dem für jeden Kanton ermittelten Verhältnis der kantonalen Eigenmietwerte zu den auf dem Markt erzielbaren Mietwerten.</p>
  • Eigenmietwertbesteuerung Bund
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19950038
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bekanntlich lässt der Bund den Kantonen Spielraum, den Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer im Bereich von 70 bis 100 Prozent des Marktmietwertes anzusetzen. Er greift aufgrund der vom Bundesgericht bestätigten Praxis erst ein, wenn die Schwelle von 70 Prozent unterschritten wird.</p><p>2. Die Motion erinnert an die Standesinitiative Aargau vom 15. Oktober 1991 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Auch diese Standesinitiative verlangt mehr Raum für tiefere Eigenmietwerte bei der direkten Bundessteuer. Danach sind die von den Kantonen für die Staatssteuer festgesetzten Eigenmietwerte bei der direkten Bundessteuer zu übernehmen, soweit sie mindestens den halben Marktmietwert umfassen.</p><p>Die Verwirklichung der Standesinitiative brächte eine krass rechtsungleiche Behandlung von Mietern und Wohneigentümern. Denn die Wohneigentümer könnten steuerlich um bis zu 50 Prozent des Marktmietwertes entlastet werden, während den Mietern ein Mietzinsabzug verwehrt wäre.</p><p>Hinzu käme eine stossende Ungleichbehandlung unter den Wohneigentümern in den verschiedenen Kantonen im Rahmen der direkten Bundessteuer. Es entstünden Steuerausfälle bei der direkten Bundessteuer. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Steuerausfälle sich auf diese Steuer beschränken würden. Die Kantone, welche sich auch für die Staatssteuer an den für die direkte Bundessteuer bestehenden Spielraum halten, würden durch dessen Vergrösserung vermutlich unter Druck geraten, die Eigenmietwerte ebenfalls zu senken. Damit ginge die Entwicklung gesamtschweizerisch wohl in Richtung tieferer Eigenmietwerte mit entsprechenden Einnahmenausfällen für Bund und Kantone.</p><p>Darüber hinaus ist zu bezweifeln, dass die Verwirklichung der Standesinitiative die Wohneigentumsquote spürbar zu erhöhen vermöchte. Auch für den Ständerat ist die Standesinitiative Aargau nicht überzeugend, verwarf er diese doch am 23. September 1996 mit 23 zu 6 Stimmen deutlich. Die vorberatende Kommission des Nationalrates hat sich anlässlich ihrer Sitzung vom 24. März 1997 ebenfalls mit 13 zu 2 Stimmen gegen die Standesinitiative ausgesprochen.</p><p>3. Materiell ähnelt die vorliegende Motion der Standesinitiative. Der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigenmietwert würde sich bei Annahme der Motion allerdings tendenziell noch stärker an den kantonalen Eigenmietwerten orientieren: Bliebe nach der Standesinitiative weiterhin der Marktmietwert direkter Massstab, würde bei Annahme der Motion der kantonale Mietwert zum unmittelbaren Fixpunkt auch für die direkte Bundessteuer.</p><p>Seitens der Promotoren der Motion wurde der Berechnungsmodus zwar als einfach bezeichnet: Für jeden Kanton müsse festgestellt werden, in welchem Verhältnis die kantonalen Eigenmietwerte zum Markt stünden. Das schweizerische Mittel berechne sich sodann aus den resultierenden Zahlen aller Kantone. Die innerhalb der gesetzlichen Bandbreite (plus/minus 25 Prozent des schweizerischen Mittels) liegenden Eigenmietwerte der Kantone seien zu übernehmen, während für die übrigen Kantone die oberen und unteren Bandbreitengrenzen anwendbar würden.</p><p>Der Bundesrat kann die Auffassung nicht teilen, wonach die Motion einen einfachen Berechnungsmodus mit sich brächte. Vielmehr betrachtet er diesen Modus nicht als praktikabel. Dies vor allem deshalb, weil sich der gewählte Referenzwert, d. h. das schweizerische Mittel und damit auch die für alle Kantone massgeblichen Unter- und Obergrenzen, bei jeder kantonalen Anpassung der Eigenmietwerte verändern würden. Praktisch jede Anpassung würde so eine ganze Reihe von Folgeanpassungen nach sich ziehen, so dass das gesamte Eigenmietwertgefüge nie zur Ruhe käme. Ferner ist unklar, ob mit dem Begriff "schweizerisches Mittel" ein gewogenes oder ein rein numerisches Mittel (pro Kanton) gemeint ist.</p><p>4. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Standesinitiative Aargau und die Motion ähnliche Wirkungen zeigen würden. Allerdings ergäben sich bei Annahme der Motion zusätzlich kaum lösbare Anwendungsprobleme.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 21 Abs. 3 (neu)</p><p>Die von den Kantonen festgesetzten Eigenmietwerte sind zu übernehmen, soweit sie nicht mehr als einen Viertel vom schweizerischen Mittel abweichen. Das schweizerische Mittel errechnet sich aus dem für jeden Kanton ermittelten Verhältnis der kantonalen Eigenmietwerte zu den auf dem Markt erzielbaren Mietwerten.</p>
    • Eigenmietwertbesteuerung Bund

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