Albanien: Wo sind die verschwundenen Gelder?

ShortId
97.3193
Id
19973193
Updated
10.04.2024 13:56
Language
de
Title
Albanien: Wo sind die verschwundenen Gelder?
AdditionalIndexing
Rückzahlung;Kapitalflucht;Betrug;Albanien;Finanzplatz Schweiz
1
  • L04K03010201, Albanien
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L06K050102010201, Betrug
  • L05K1104030103, Rückzahlung
  • L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat sich seit jeher zur Rechtshilfe bei der Sicherstellung und Rückführung von Vermögenswerten kriminellen Ursprunges bereit erklärt. Seit der Revision des Rechtshilfegesetzes vom Oktober 1996 ist insbesondere auch die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung durch den ersuchenden Staat oder zur Rückerstattung an Geschädigte neu geregelt. Zu erinnern ist aber daran, dass strafrechtliche Rechtshilfe in der Regel erst dann möglich ist, wenn sich die zuständigen Behörden eines Staates überhaupt dazu entscheiden, konkrete Massnahmen im Hinblick auf ein Strafverfahren einzuleiten und andere Staaten offiziell um Mithilfe ersuchen. Kann oder will der ausländische Staat ein solches Verfahren nicht durchführen, bzw. kein Rechtshilfegesuch stellen, so steht diesem Staat in der Schweiz auch der Weg der zivilrechtlichen Verfolgung von Vermögens- bzw. Entschädigungsansprüchen offen (z.B. SchKG-Arrest mit Prosequierung im In- oder Ausland).</p><p></p><p>Ausnahmsweise kann der Bundesrat auch Verfügungen und Verordnungen gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 BV erlassen, soweit sie zur Wahrung der aussenpolitischen Interessen erforderlich sind. Solche verfassungsunmittelbare Massnahmen hat der Bundesrat zur vorsorglichen Sicherstellung von Vermögenswerten bisher nur in Erwartung eines angekündigten Rechtshilfegesuches ergriffen.</p><p></p><p>Sollten sich im vorliegenden Fall konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von albanischen Vermögenswerten kriminellen Ursprunges in der Schweiz ergeben, könnten im Rahmen eines allfälligen Rechtshilfegesuches somit alle geeignet scheinenden, gesetzlichen Massnahmen zur Unterstützung der zuständigen ausländischen Strafverfolgungsbehörden getroffen werden.</p><p></p><p>Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen stellen somit ein hinreichendes Handlungsinstrumentarium zur Verfügung. Nach Auffassung des Bundesrates sind daher zurzeit keine Massnahmen erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Nachdem ein grosser Teil des albanischen Volkes auf unglaubliche Weise seiner Mittel beraubt worden ist, wird der Bundesrat aufgefordert, eine Untersuchung einzuleiten, um festzustellen, ob betrügerisch beiseite geschaffte albanische Gelder in der Schweiz angelegt oder über unser Land weitergeleitet worden sind. Wenn ja, wird der Bundesrat aufgefordert, alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit dem albanischen Volk diese Summen zurückerstattet werden können, und das Parlament über die getroffenen Massnahmen zu informieren.</p>
  • Albanien: Wo sind die verschwundenen Gelder?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat sich seit jeher zur Rechtshilfe bei der Sicherstellung und Rückführung von Vermögenswerten kriminellen Ursprunges bereit erklärt. Seit der Revision des Rechtshilfegesetzes vom Oktober 1996 ist insbesondere auch die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung durch den ersuchenden Staat oder zur Rückerstattung an Geschädigte neu geregelt. Zu erinnern ist aber daran, dass strafrechtliche Rechtshilfe in der Regel erst dann möglich ist, wenn sich die zuständigen Behörden eines Staates überhaupt dazu entscheiden, konkrete Massnahmen im Hinblick auf ein Strafverfahren einzuleiten und andere Staaten offiziell um Mithilfe ersuchen. Kann oder will der ausländische Staat ein solches Verfahren nicht durchführen, bzw. kein Rechtshilfegesuch stellen, so steht diesem Staat in der Schweiz auch der Weg der zivilrechtlichen Verfolgung von Vermögens- bzw. Entschädigungsansprüchen offen (z.B. SchKG-Arrest mit Prosequierung im In- oder Ausland).</p><p></p><p>Ausnahmsweise kann der Bundesrat auch Verfügungen und Verordnungen gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 BV erlassen, soweit sie zur Wahrung der aussenpolitischen Interessen erforderlich sind. Solche verfassungsunmittelbare Massnahmen hat der Bundesrat zur vorsorglichen Sicherstellung von Vermögenswerten bisher nur in Erwartung eines angekündigten Rechtshilfegesuches ergriffen.</p><p></p><p>Sollten sich im vorliegenden Fall konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von albanischen Vermögenswerten kriminellen Ursprunges in der Schweiz ergeben, könnten im Rahmen eines allfälligen Rechtshilfegesuches somit alle geeignet scheinenden, gesetzlichen Massnahmen zur Unterstützung der zuständigen ausländischen Strafverfolgungsbehörden getroffen werden.</p><p></p><p>Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen stellen somit ein hinreichendes Handlungsinstrumentarium zur Verfügung. Nach Auffassung des Bundesrates sind daher zurzeit keine Massnahmen erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Nachdem ein grosser Teil des albanischen Volkes auf unglaubliche Weise seiner Mittel beraubt worden ist, wird der Bundesrat aufgefordert, eine Untersuchung einzuleiten, um festzustellen, ob betrügerisch beiseite geschaffte albanische Gelder in der Schweiz angelegt oder über unser Land weitergeleitet worden sind. Wenn ja, wird der Bundesrat aufgefordert, alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit dem albanischen Volk diese Summen zurückerstattet werden können, und das Parlament über die getroffenen Massnahmen zu informieren.</p>
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