Transfersperre für Mobutu-Vermögen
- ShortId
-
97.3202
- Id
-
19973202
- Updated
-
10.04.2024 12:50
- Language
-
de
- Title
-
Transfersperre für Mobutu-Vermögen
- AdditionalIndexing
-
Zusammenarbeit der Justizbehörden;Demokratische Republik Kongo;Kapitalflucht;Präsident/in eines Staates;Bankeinlage;Vermögen
- 1
-
- L05K1106020106, Kapitalflucht
- L05K0806020302, Präsident/in eines Staates
- L04K03040302, Demokratische Republik Kongo
- L04K11040205, Bankeinlage
- L06K070405020502, Vermögen
- L04K10010204, Zusammenarbeit der Justizbehörden
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat am 17. April 1997 entschieden, die Mobutu-Vermögen in der Schweiz nicht zu blockieren. Dieser Entscheid ist unverständlich. Die formaljuristische Begründung, wonach ein Rechtshilfegesuch (der Nachfolgeregierung) nicht vorliege, ist unhaltbar. Mit diesem Entscheid signalisiert der Bundesrat den schlimmsten Diktatoren und korruptesten Regierungen der Welt - zu diesen gehört Mobutu -, dass sie ihre gestohlenen und erpressten Gelder weiterhin sicher auf dem Finanzplatz Schweiz anlegen können.</p><p>Der Entscheid widerspricht den minimalen ethischen Standards und ist ein Affront gegenüber allen Personen, Bewegungen und Institutionen, die sich für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit engagieren - insbesondere gegenüber Personen und Organisationen in Zaire, die sich unter grossen Opfern für eine Demokratisierung einsetzen. Es wird Jahrzehnte dauern, bis sich Zaire von der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Zerrüttung erholt haben wird, die das Mobutu-Regime dank Komplizenschaft zahlreicher Regierungen und Wirtschaftsvertreter während über dreissig Jahren ungehindert hat anrichten können. Ohne die riesigen Vermögen, die Mobutu seinem Land gestohlen hat, hätte er sich nicht so lange an der Macht halten können. Eine sofortige Blockierung der Mobutu-Vermögen muss angesichts der aktuellen politischen Situation in Zaire veranlasst werden. Eine vorsorgliche Sperre kann bereits nach geltendem Recht verfügt werden.</p>
- <p>1. Interessenwahrung durch den Bundesrat</p><p>Der Bundesrat misst der Wahrung der Integrität des Finanzplatzes Schweiz grosse Bedeutung bei. Er weiss um die massiven Vorwürfe, wonach Mobutu und seine Angehörigen sich widerrechtlich bereichert und Vermögenswerte ins Ausland, darunter auch in die Schweiz, verschoben hätten. Bei der Reaktion auf solche Vorwürfe hat der Bundesrat allerdings sowohl den aussenpolitischen Gegebenheiten wie auch den rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.</p><p>Zum Zeitpunkt des Entscheides des Bundesrates vom 16. April 1997, auf den die Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Bezug nimmt, waren die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Sperrung der Mobutu-Vermögen nicht erfüllt. Mobutu war Staatschef des Zaire, und der Bürgerkrieg war nicht beendet. Es lag kein Rechtshilfeersuchen einer Justizbehörde aus Zaire vor. Verschiedene Staaten bemühten sich um eine Verhandlungslösung, und in keinem Land wurden Zwangsmassnahmen gegen die Person oder das Vermögen Mobutus angeordnet. Ein Alleingang der Schweiz zu jenem Zeitpunkt hätte weder den internationalen Bemühungen noch ihren eigenen Interessen dienen können.</p><p>2. Vollzug der Sperrung</p><p>Bekanntlich entwickelte sich die militärische und politische Situation in Zaire schnell und tiefgreifend. Am 13. Mai 1997 erhielten die Bundesbehörden ein Rechtshilfegesuch, welches vom Staatsanwalt ("procureur général ad interim") mit Sitz in Lubumbashi stammte. Nach Einschätzung der zuständigen Departemente (EJPD/EDA) konnte dieses Gesuch den zairischen Justizbehörden zugerechnet und somit auf das Gesuch eingetreten werden. Demzufolge wurde das Bundesamt für Polizeiwesen angewiesen, als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Artikel 18 des Rechtshilfegesetzes (IRSG) eine Grundbuchsperre über die Mobutu gehörende Liegenschaft in der Gemeinde Savigny (Kanton Waadt) zu verfügen.</p><p>Am 17. Mai 1997, nach Vollzug des Machtwechsels in der zairischen Hauptstadt Kinshasa, setzte der Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, die Verordnung über die Wahrung der Vermögenswerte der Republik Zaire in der Schweiz in Kraft. Danach sind alle Vermögenswerte von Mobutu, seiner Familie und der von ihnen kontrollierten Firmen und Gesellschaften, welche in der Schweiz liegen oder von der Schweiz aus verwaltet werden, gesperrt. Personen, welche solche Vermögenswerte halten oder verwalten, müssen diese sofort dem Eidgenössischen Finanzdepartement melden. Die Schweiz hat damit als erstes Land die Vermögenswerte von Ex-Präsident Mobutu und seiner Familie gesperrt. Bereits vor Erlass der erwähnten Verordnung hatte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) festgestellt, dass das Verwalten von Vermögenswerten von Mobutu mit der vom Bankengesetz geforderten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Auf Wunsch des Bundesrates hat die EBK am 15. Mai 1997 entschieden, eine systematische Umfrage bei den ihr unterstellten Bankinstituten betreffend allfällige Guthaben Mobutus und seiner Familienangehörigen einzuleiten. Laut Pressemitteilung der EBK vom 3. Juni 1997 haben alle 406 angefragten Banken fristgerecht geantwortet. Sechs Banken haben Vermögenswerte im Gesamtbetrag von 4 786 570 Franken gemeldet. Die EBK wird abklären, ob die Banken, welche Vermögenswerte der Familie Mobutu halten, ihren bankengesetzlichen Sorgfaltspflichten nachgekommen sind.</p><p>3. Marcos und Ceausescu</p><p>Der in der Interpellation erwähnte Präzedenzfall Marcos weist, trotz wesentlicher Unterschiede, tatsächlich Analogien zum Vorgehen im Fall Mobutu auf - dies vor allem in zeitlicher Hinsicht. Als der Bundesrat am 24. März 1986 vorsorglich mit einer Verfügung gegenüber sechs Banken die Vermögenswerte der Familie Marcos in der Schweiz sperrte, hatte er Hinweise erhalten, dass von seiten des aus dem Amt geschiedenen Ex-Präsidenten versucht werde, Gelder aus der Schweiz abzuziehen. Zu diesem Zeitpunkt stand der Besuch eines Beauftragten der philippinischen Regierung bevor. Ein formelles Rechtshilfeersuchen folgte innert Monatsfrist.</p><p>Anders verliefen hingegen die Bemühungen der Schweizer Behörden im Falle der Ceausescu-Gelder. Es ging dabei nicht um die Wahrnehmung einer verfassungsmässigen Kompetenz durch den Bundesrat auf dem Gebiet der Aussenpolitik. Vielmehr hatte das Bundesamt für Polizeiwesen, gestützt auf die alte Fassung des Rechtshilfegesetzes, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden versucht, Vermögenswerte Ceausescus zu eruieren. Bei diesem Rechtshilfeverfahren konnten aber keine solchen Werte ermittelt werden.</p><p>4. Rechtshilfe</p><p>Die Schweiz hat sich seit jeher zur Rechtshilfe bei der Sicherstellung und Rückführung von Vermögenswerten kriminellen Ursprungs bereit erklärt und hat in die strafrechtliche Zusammenarbeit mit anderen Staaten auch Vermögen ehemaliger Staatschefs mit eingeschlossen, wie der Fall Marcos zeigt. Dabei hat sie frühzeitig und ohne formelle Vorbedingungen gehandelt, um allfällige Rechtsansprüche der Philippinen gegenüber ihrem Ex-Präsidenten bzw. dessen Erben zu wahren. Wenn die Lösung des Falles heute noch aussteht, so hat dies nichts mit übertriebenem Formalismus von seiten der Schweizer Behörden zu tun und auch nicht mit übertriebenen rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien in der Schweiz. Entscheidend ist vielmehr, dass die vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 1990 (BGE 116 Ib 452) formulierten Bedingungen für die Aushändigung der blockierten Vermögenswerte mangels rechtskräftigem Strafurteil auf den Philippinen bis heute unerfüllt geblieben sind. Zu den verfahrensrechtlichen Problemen auf den Philippinen hinzu kamen die Sammelklagen gegen die Schweizer Banken in den USA, welche bisher eine Auszahlung der Vermögenswerte verhinderten. Das Bankgeheimnis stellt indes kein Hindernis für die Gewährung bzw. Durchführung der Rechtshilfe dar.</p><p>Seit der Revision des Rechtshilfegesetzes vom Oktober 1996 ist das landesinterne Rechtshilfeverfahren gestrafft. Neu geregelt ist insbesondere auch die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung durch den ersuchenden Staat oder zur Rückerstattung an Geschädigte (Art. 74a IRSG). Diese Vorschrift macht die Herausgabe zwar "in der Regel" von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates abhängig, erlaubt aber auch Ausnahmen. Es wird sich zeigen, wieweit sich diese Vorschrift bei Vermögenswerten ehemaliger und unter Korruptionsverdacht stehender ausländischer Politiker bewährt. Kann oder will der ausländische Staat ein solches Verfahren gar nicht durchführen bzw. ein Rechtshilfeersuchen nicht stellen, so steht diesem Staat in der Schweiz auch der Weg der zivilrechtlichen Verfolgung von Vermögens- bzw. Entschädigungsansprüchen offen (namentlich Arrest gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs mit Prosequierung im In- und Ausland).</p><p>5. Künftiger Handlungsbedarf</p><p>Das Vorgehen des Bundesrates im Fall Mobutu, insbesondere die Tatsache, dass die Schweiz als erstes Land gehandelt hat, ist allgemein anerkannt worden. Der Bundesrat wird indes in seinen Anstrengungen für die Wahrung der Integrität des Finanzplatzes Schweiz nicht nachlassen. Dabei ist nicht nur an den wirksamen Vollzug des schweizerischen Rechtes zu denken. Der internationalen Zusammenarbeit kommt eine mindestens ebenso wichtige Bedeutung zu. Zu erwähnen ist z. B. die sehr aktive Rolle der Schweiz bei den Arbeiten, welche zurzeit im Rahmen der OECD sowie des Europarates stattfinden und die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und des Transfers illegal erworbener Gelder bezwecken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie kommt der Bundesrat zur Auffassung, sein Entscheid liege im Interesse der Schweiz?</p><p>2. Der Fall Mobutu weist zahlreiche Analogien mit den Marcos-Geldern auf. Weshalb handelt der Bundesrat bei den Mobutu-Geldern nicht ähnlich?</p><p>3. Die Ceausescu-Gelder waren vom Bundesrat gesperrt worden, bevor Ceausescu gestürzt wurde. Was hält den Bundesrat davon ab, im Fall Mobutu dasselbe zu tun?</p><p>4. Wie will der Bundesrat die der zairischen Bevölkerung zustehenden Vermögenswerte sichern?</p><p>5. Offensichtlich besteht dringender Handlungsbedarf im Bereich der Rechtshilfe. Ist der Bundesrat bereit, entsprechende Regelungen auszuarbeiten?</p>
- Transfersperre für Mobutu-Vermögen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat am 17. April 1997 entschieden, die Mobutu-Vermögen in der Schweiz nicht zu blockieren. Dieser Entscheid ist unverständlich. Die formaljuristische Begründung, wonach ein Rechtshilfegesuch (der Nachfolgeregierung) nicht vorliege, ist unhaltbar. Mit diesem Entscheid signalisiert der Bundesrat den schlimmsten Diktatoren und korruptesten Regierungen der Welt - zu diesen gehört Mobutu -, dass sie ihre gestohlenen und erpressten Gelder weiterhin sicher auf dem Finanzplatz Schweiz anlegen können.</p><p>Der Entscheid widerspricht den minimalen ethischen Standards und ist ein Affront gegenüber allen Personen, Bewegungen und Institutionen, die sich für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit engagieren - insbesondere gegenüber Personen und Organisationen in Zaire, die sich unter grossen Opfern für eine Demokratisierung einsetzen. Es wird Jahrzehnte dauern, bis sich Zaire von der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Zerrüttung erholt haben wird, die das Mobutu-Regime dank Komplizenschaft zahlreicher Regierungen und Wirtschaftsvertreter während über dreissig Jahren ungehindert hat anrichten können. Ohne die riesigen Vermögen, die Mobutu seinem Land gestohlen hat, hätte er sich nicht so lange an der Macht halten können. Eine sofortige Blockierung der Mobutu-Vermögen muss angesichts der aktuellen politischen Situation in Zaire veranlasst werden. Eine vorsorgliche Sperre kann bereits nach geltendem Recht verfügt werden.</p>
- <p>1. Interessenwahrung durch den Bundesrat</p><p>Der Bundesrat misst der Wahrung der Integrität des Finanzplatzes Schweiz grosse Bedeutung bei. Er weiss um die massiven Vorwürfe, wonach Mobutu und seine Angehörigen sich widerrechtlich bereichert und Vermögenswerte ins Ausland, darunter auch in die Schweiz, verschoben hätten. Bei der Reaktion auf solche Vorwürfe hat der Bundesrat allerdings sowohl den aussenpolitischen Gegebenheiten wie auch den rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.</p><p>Zum Zeitpunkt des Entscheides des Bundesrates vom 16. April 1997, auf den die Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Bezug nimmt, waren die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Sperrung der Mobutu-Vermögen nicht erfüllt. Mobutu war Staatschef des Zaire, und der Bürgerkrieg war nicht beendet. Es lag kein Rechtshilfeersuchen einer Justizbehörde aus Zaire vor. Verschiedene Staaten bemühten sich um eine Verhandlungslösung, und in keinem Land wurden Zwangsmassnahmen gegen die Person oder das Vermögen Mobutus angeordnet. Ein Alleingang der Schweiz zu jenem Zeitpunkt hätte weder den internationalen Bemühungen noch ihren eigenen Interessen dienen können.</p><p>2. Vollzug der Sperrung</p><p>Bekanntlich entwickelte sich die militärische und politische Situation in Zaire schnell und tiefgreifend. Am 13. Mai 1997 erhielten die Bundesbehörden ein Rechtshilfegesuch, welches vom Staatsanwalt ("procureur général ad interim") mit Sitz in Lubumbashi stammte. Nach Einschätzung der zuständigen Departemente (EJPD/EDA) konnte dieses Gesuch den zairischen Justizbehörden zugerechnet und somit auf das Gesuch eingetreten werden. Demzufolge wurde das Bundesamt für Polizeiwesen angewiesen, als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Artikel 18 des Rechtshilfegesetzes (IRSG) eine Grundbuchsperre über die Mobutu gehörende Liegenschaft in der Gemeinde Savigny (Kanton Waadt) zu verfügen.</p><p>Am 17. Mai 1997, nach Vollzug des Machtwechsels in der zairischen Hauptstadt Kinshasa, setzte der Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, die Verordnung über die Wahrung der Vermögenswerte der Republik Zaire in der Schweiz in Kraft. Danach sind alle Vermögenswerte von Mobutu, seiner Familie und der von ihnen kontrollierten Firmen und Gesellschaften, welche in der Schweiz liegen oder von der Schweiz aus verwaltet werden, gesperrt. Personen, welche solche Vermögenswerte halten oder verwalten, müssen diese sofort dem Eidgenössischen Finanzdepartement melden. Die Schweiz hat damit als erstes Land die Vermögenswerte von Ex-Präsident Mobutu und seiner Familie gesperrt. Bereits vor Erlass der erwähnten Verordnung hatte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) festgestellt, dass das Verwalten von Vermögenswerten von Mobutu mit der vom Bankengesetz geforderten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Auf Wunsch des Bundesrates hat die EBK am 15. Mai 1997 entschieden, eine systematische Umfrage bei den ihr unterstellten Bankinstituten betreffend allfällige Guthaben Mobutus und seiner Familienangehörigen einzuleiten. Laut Pressemitteilung der EBK vom 3. Juni 1997 haben alle 406 angefragten Banken fristgerecht geantwortet. Sechs Banken haben Vermögenswerte im Gesamtbetrag von 4 786 570 Franken gemeldet. Die EBK wird abklären, ob die Banken, welche Vermögenswerte der Familie Mobutu halten, ihren bankengesetzlichen Sorgfaltspflichten nachgekommen sind.</p><p>3. Marcos und Ceausescu</p><p>Der in der Interpellation erwähnte Präzedenzfall Marcos weist, trotz wesentlicher Unterschiede, tatsächlich Analogien zum Vorgehen im Fall Mobutu auf - dies vor allem in zeitlicher Hinsicht. Als der Bundesrat am 24. März 1986 vorsorglich mit einer Verfügung gegenüber sechs Banken die Vermögenswerte der Familie Marcos in der Schweiz sperrte, hatte er Hinweise erhalten, dass von seiten des aus dem Amt geschiedenen Ex-Präsidenten versucht werde, Gelder aus der Schweiz abzuziehen. Zu diesem Zeitpunkt stand der Besuch eines Beauftragten der philippinischen Regierung bevor. Ein formelles Rechtshilfeersuchen folgte innert Monatsfrist.</p><p>Anders verliefen hingegen die Bemühungen der Schweizer Behörden im Falle der Ceausescu-Gelder. Es ging dabei nicht um die Wahrnehmung einer verfassungsmässigen Kompetenz durch den Bundesrat auf dem Gebiet der Aussenpolitik. Vielmehr hatte das Bundesamt für Polizeiwesen, gestützt auf die alte Fassung des Rechtshilfegesetzes, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden versucht, Vermögenswerte Ceausescus zu eruieren. Bei diesem Rechtshilfeverfahren konnten aber keine solchen Werte ermittelt werden.</p><p>4. Rechtshilfe</p><p>Die Schweiz hat sich seit jeher zur Rechtshilfe bei der Sicherstellung und Rückführung von Vermögenswerten kriminellen Ursprungs bereit erklärt und hat in die strafrechtliche Zusammenarbeit mit anderen Staaten auch Vermögen ehemaliger Staatschefs mit eingeschlossen, wie der Fall Marcos zeigt. Dabei hat sie frühzeitig und ohne formelle Vorbedingungen gehandelt, um allfällige Rechtsansprüche der Philippinen gegenüber ihrem Ex-Präsidenten bzw. dessen Erben zu wahren. Wenn die Lösung des Falles heute noch aussteht, so hat dies nichts mit übertriebenem Formalismus von seiten der Schweizer Behörden zu tun und auch nicht mit übertriebenen rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien in der Schweiz. Entscheidend ist vielmehr, dass die vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 1990 (BGE 116 Ib 452) formulierten Bedingungen für die Aushändigung der blockierten Vermögenswerte mangels rechtskräftigem Strafurteil auf den Philippinen bis heute unerfüllt geblieben sind. Zu den verfahrensrechtlichen Problemen auf den Philippinen hinzu kamen die Sammelklagen gegen die Schweizer Banken in den USA, welche bisher eine Auszahlung der Vermögenswerte verhinderten. Das Bankgeheimnis stellt indes kein Hindernis für die Gewährung bzw. Durchführung der Rechtshilfe dar.</p><p>Seit der Revision des Rechtshilfegesetzes vom Oktober 1996 ist das landesinterne Rechtshilfeverfahren gestrafft. Neu geregelt ist insbesondere auch die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung durch den ersuchenden Staat oder zur Rückerstattung an Geschädigte (Art. 74a IRSG). Diese Vorschrift macht die Herausgabe zwar "in der Regel" von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates abhängig, erlaubt aber auch Ausnahmen. Es wird sich zeigen, wieweit sich diese Vorschrift bei Vermögenswerten ehemaliger und unter Korruptionsverdacht stehender ausländischer Politiker bewährt. Kann oder will der ausländische Staat ein solches Verfahren gar nicht durchführen bzw. ein Rechtshilfeersuchen nicht stellen, so steht diesem Staat in der Schweiz auch der Weg der zivilrechtlichen Verfolgung von Vermögens- bzw. Entschädigungsansprüchen offen (namentlich Arrest gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs mit Prosequierung im In- und Ausland).</p><p>5. Künftiger Handlungsbedarf</p><p>Das Vorgehen des Bundesrates im Fall Mobutu, insbesondere die Tatsache, dass die Schweiz als erstes Land gehandelt hat, ist allgemein anerkannt worden. Der Bundesrat wird indes in seinen Anstrengungen für die Wahrung der Integrität des Finanzplatzes Schweiz nicht nachlassen. Dabei ist nicht nur an den wirksamen Vollzug des schweizerischen Rechtes zu denken. Der internationalen Zusammenarbeit kommt eine mindestens ebenso wichtige Bedeutung zu. Zu erwähnen ist z. B. die sehr aktive Rolle der Schweiz bei den Arbeiten, welche zurzeit im Rahmen der OECD sowie des Europarates stattfinden und die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und des Transfers illegal erworbener Gelder bezwecken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie kommt der Bundesrat zur Auffassung, sein Entscheid liege im Interesse der Schweiz?</p><p>2. Der Fall Mobutu weist zahlreiche Analogien mit den Marcos-Geldern auf. Weshalb handelt der Bundesrat bei den Mobutu-Geldern nicht ähnlich?</p><p>3. Die Ceausescu-Gelder waren vom Bundesrat gesperrt worden, bevor Ceausescu gestürzt wurde. Was hält den Bundesrat davon ab, im Fall Mobutu dasselbe zu tun?</p><p>4. Wie will der Bundesrat die der zairischen Bevölkerung zustehenden Vermögenswerte sichern?</p><p>5. Offensichtlich besteht dringender Handlungsbedarf im Bereich der Rechtshilfe. Ist der Bundesrat bereit, entsprechende Regelungen auszuarbeiten?</p>
- Transfersperre für Mobutu-Vermögen
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