Beitragssätze des Bundes für den Unterhalt der Nationalstrassen

ShortId
97.3213
Id
19973213
Updated
14.11.2025 07:12
Language
de
Title
Beitragssätze des Bundes für den Unterhalt der Nationalstrassen
AdditionalIndexing
Autobahn;Nationalstrassenbau;Subvention;Mineralölsteuer;Strassenunterhalt;Gesetz
1
  • L04K11070109, Mineralölsteuer
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L06K070503010402, Strassenunterhalt
  • L06K070503010401, Nationalstrassenbau
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K1102030202, Subvention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Nationalstrassen brauchen zu ihrer Funktionsfähigkeit und zu ihrem Werterhalt mit steigendem Alter einen höheren Unterhaltsbedarf. Verschiedene Kantone sind aber angesichts ihrer Finanzsituation nicht in der Lage, die vom Bund erhöhten Kantonsanteile an die Unterhaltskosten aufzubringen, so dass dringend nötige Unterhaltsarbeiten nicht ausgeführt werden. Mit dem dringlichen Bundesbeschluss über die befristete Erhöhung der Beitragssätze im Nationalstrassenunterhalt wurde die Beitragsreduktion des Bundes für die nächsten zwei Jahre befristet rückgängig gemacht, um im Rahmen des Investitionsprogramms notwendige Unterhaltsarbeiten am Nationalstrassennetz auszulösen. Nach Auslaufen des dringlichen Bundesbeschlusses treten indessen die reduzierten Beitragssätze wieder in Kraft, sofern diese Änderung nicht ins ordentliche Recht übergeführt ist.</p><p>Der Unterhaltsbedarf am Nationalstrassennetz wird aber in Zukunft nicht kleiner, im Gegenteil. Die Erkenntnisse, die zum dringlichen Bundesbeschluss geführt haben, behalten auch für die weitere Zukunft ihre Gültigkeit, so dass es sich rechtfertigt, die Reduktion der Beitragssätze des Bundes für den Nationalstrassenunterhalt nicht nur befristet, sondern definitiv rückgängig zu machen. Die hierfür notwendigen Mittel liegen in der Strassenkasse des Bundes zweckgebunden bereit; es muss hierfür nicht nach neuen Finanzquellen gesucht werden.</p>
  • <p>Es steht praktisch fest, das der Unterhalt (und Betrieb) der Nationalstrassen in absehbarer Zeit anders geregelt wird. Entsprechende Abklärungen werden gegenwärtig im Rahmen des Projekts "Neuer Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen" vorgenommen. Entscheidreife Vorschläge fehlen noch, so dass die künftige Regelung nicht genügend genau abschätzbar ist. Der Bundesrat will sich daher im jetzigen Zeitpunkt weder hinsichtlich des Inhalts noch der formalen Umsetzung binden. Das gilt auch für eine Motion, die - wie die vorliegende - eine präzise Gesetzesänderung verlangt. Das Grundanliegen des Vorstosses kann indessen als Postulat zur Prüfung entgegengenommen werden.</p><p>Im übrigen ist auf die Motion 97.3230 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates hinzuweisen, die im wesentlichen verlangt, dass der im Bundesbeschluss über die befristete Erhöhung der Beitragssätze im Nationalstrassenunterhalt festgelegte Bundesanteil beibehalten wird, und zwar im Sinne eines nahtlosen Übergangs bis zu einer späteren endgültigen Lösung. Der Bundesrat nimmt diesen Vorstoss entgegen, da er spätere Entscheide nicht präjudiziert.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den eidgenössischen Räten eine Änderung von Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer in dem Sinn zu unterbreiten, dass die im dringlichen Bundesbeschluss über die Aussetzung der tieferen Beitragssätze im Nationalstrassennetz beschlossenen Beitragssätze ins ordentliche Recht übergeführt werden.</p>
  • Beitragssätze des Bundes für den Unterhalt der Nationalstrassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Nationalstrassen brauchen zu ihrer Funktionsfähigkeit und zu ihrem Werterhalt mit steigendem Alter einen höheren Unterhaltsbedarf. Verschiedene Kantone sind aber angesichts ihrer Finanzsituation nicht in der Lage, die vom Bund erhöhten Kantonsanteile an die Unterhaltskosten aufzubringen, so dass dringend nötige Unterhaltsarbeiten nicht ausgeführt werden. Mit dem dringlichen Bundesbeschluss über die befristete Erhöhung der Beitragssätze im Nationalstrassenunterhalt wurde die Beitragsreduktion des Bundes für die nächsten zwei Jahre befristet rückgängig gemacht, um im Rahmen des Investitionsprogramms notwendige Unterhaltsarbeiten am Nationalstrassennetz auszulösen. Nach Auslaufen des dringlichen Bundesbeschlusses treten indessen die reduzierten Beitragssätze wieder in Kraft, sofern diese Änderung nicht ins ordentliche Recht übergeführt ist.</p><p>Der Unterhaltsbedarf am Nationalstrassennetz wird aber in Zukunft nicht kleiner, im Gegenteil. Die Erkenntnisse, die zum dringlichen Bundesbeschluss geführt haben, behalten auch für die weitere Zukunft ihre Gültigkeit, so dass es sich rechtfertigt, die Reduktion der Beitragssätze des Bundes für den Nationalstrassenunterhalt nicht nur befristet, sondern definitiv rückgängig zu machen. Die hierfür notwendigen Mittel liegen in der Strassenkasse des Bundes zweckgebunden bereit; es muss hierfür nicht nach neuen Finanzquellen gesucht werden.</p>
    • <p>Es steht praktisch fest, das der Unterhalt (und Betrieb) der Nationalstrassen in absehbarer Zeit anders geregelt wird. Entsprechende Abklärungen werden gegenwärtig im Rahmen des Projekts "Neuer Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen" vorgenommen. Entscheidreife Vorschläge fehlen noch, so dass die künftige Regelung nicht genügend genau abschätzbar ist. Der Bundesrat will sich daher im jetzigen Zeitpunkt weder hinsichtlich des Inhalts noch der formalen Umsetzung binden. Das gilt auch für eine Motion, die - wie die vorliegende - eine präzise Gesetzesänderung verlangt. Das Grundanliegen des Vorstosses kann indessen als Postulat zur Prüfung entgegengenommen werden.</p><p>Im übrigen ist auf die Motion 97.3230 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates hinzuweisen, die im wesentlichen verlangt, dass der im Bundesbeschluss über die befristete Erhöhung der Beitragssätze im Nationalstrassenunterhalt festgelegte Bundesanteil beibehalten wird, und zwar im Sinne eines nahtlosen Übergangs bis zu einer späteren endgültigen Lösung. Der Bundesrat nimmt diesen Vorstoss entgegen, da er spätere Entscheide nicht präjudiziert.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den eidgenössischen Räten eine Änderung von Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer in dem Sinn zu unterbreiten, dass die im dringlichen Bundesbeschluss über die Aussetzung der tieferen Beitragssätze im Nationalstrassennetz beschlossenen Beitragssätze ins ordentliche Recht übergeführt werden.</p>
    • Beitragssätze des Bundes für den Unterhalt der Nationalstrassen

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