Minimale Existenzsicherung für alle
- ShortId
-
97.3217
- Id
-
19973217
- Updated
-
25.06.2025 02:14
- Language
-
de
- Title
-
Minimale Existenzsicherung für alle
- AdditionalIndexing
-
Ergänzungsleistung;Verfassungsartikel;Existenzminimum
- 1
-
- L04K01040204, Existenzminimum
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Bundesgericht hat am 27. Oktober 1995 erstmals ein ungeschriebenes Verfassungsrecht auf ein Minimum an staatlicher Fürsorge anerkannt (ungeschriebenes Grundrecht auf Ernährung, Bekleidung, Obdach, medizinische Grundversorgung und Energie). Die konkrete Ausgestaltung dieses Rechts auf Existenzsicherung muss nun in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Erlassen sichergestellt werden.</p><p>Während die Höhe der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Bundesrichtlinien geregelt ist, bestehen keine verbindlichen Richtlinien für die Ausrichtung der staatlichen Sozialhilfe, welche eine minimale Existenzsicherung garantieren.</p><p>Zwar erlässt die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Richtlinien, welche die Berechnungsgrundlagen für die Sozialhilfe bisher stark prägten. Bei der SKOS handelt es sich aber um einen privatrechtlichen Verein, der keiner politischen Kontrolle und Rechenschaft unterstellt ist. Zudem haben die Richtlinien der SKOS auch keine rechtliche Verbindlichkeit, und die Kantone und Gemeinden können nach eigenem Gutdünken die Höhe ihrer Sozialhilfeleistungen auch deutlich tiefer festsetzen. Dadurch entsteht eine stossende Ungleichbehandlung der Sozialhilfeempfänger in der Schweiz.</p><p>Aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Gleichbehandlung muss das ungeschriebene Verfassungsrecht auf eine minimale Existenzsicherung auf nationaler Ebene geregelt werden. Es darf nicht in die Kompetenz der Kantone, der Gemeinden oder eines privaten Vereins gehören.</p><p>Die vorgeschlagene Höhe der minimalen Existenzsicherung orientiert sich nahe an den Richtlinien der SKOS. Sie garantiert damit einen Minimalstandard der Sozialhilfe in der ganzen Schweiz. Ohne diesen Minimalstandard besteht die grosse Gefahr, dass im Zeichen des allgemeinen Spardrucks die Sozialhilfeleistungen immer tiefer angesetzt werden. Als Folge davon werden immer mehr Menschen gezwungen, Arbeit zu nicht existenzsichernden Löhnen anzunehmen.</p><p>Die vorgeschlagene minimale Existenzsicherung kann in der Praxis von den Kantonen und Gemeinden mit unterschiedlichen sozialpolitischen Massnahmen sichergestellt werden. Sie kann mit zusätzlichen, auf die lokalen Gegebenheiten und individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Massnahmen so ergänzt werden, dass das soziale Existenzminimum ihrer Bewohner und Bewohnerinnen (Existenzsicherung zuzüglich eine angemessene Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben) erreicht wird.</p>
- <p>Die Motion wirft einerseits die Frage der Zweckmässigkeit einer Bundesregelung der minimalen Existenzsicherung auf und schlägt andererseits vor, diese im Rahmen der 3. ELG-Revision zu behandeln.</p><p>Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keine schriftliche Verfassungsgrundlage, welche ein Recht auf eine minimale Existenzsicherung garantiert oder dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis zuspricht, um materielle Sozialhilfenormen festzulegen.</p><p>Die Anerkennung eines Grundrechts auf Existenzsicherung im geschriebenen Recht war Gegenstand einer parlamentarischen Initiative der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (ad 92.426). Der Bericht der Subkommission zu diesem Entwurf, der darauf abzielt, Artikel 48 der Bundesverfassung zu ändern, insbesondere im Sinne einer Rahmengesetzgebungskompetenz, die dem Bund eingeräumt werden soll, wurde im Juli 1995 in die Vernehmlassung geschickt. Der Grossteil der offiziellen Vernehmlassungsteilnehmer - jedoch eine Minderheit der Kantone - sprach sich zwar für eine geschriebene verfassungsmässige Sicherung, aber gegen eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Sozialhilfe aus. Die SGK hat beschlossen, das Anliegen weiterzuverfolgen, indem es im Rahmen der Behandlung der Totalrevision der Bundesverfassung eingebracht wird. Unter dem Titel "Grundrechte und Sozialziele" sieht dieser Entwurf für jede Person in Not ein "Recht auf Existenzsicherung" vor (Art. 10 des Entwurfes des Bundesrates 1996). Da das Parlament in diesem Sinne mit der Schaffung einer neuen verfassungsmässigen Rechtsgrundlage befasst ist, nehmen wir dazu nicht weiter Stellung.</p><p>Im übrigen wäre es nicht möglich, eine minimale Existenzsicherung für alle mit dem ELG einzuführen, wie dies die Motionärin vorschlägt. Das System der Ergänzungsleistungen, das auf Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung basiert, fällt ganz klar unter die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge des Artikels 34quater; der Entwurf zur Verfassungsrevision übernimmt die Ergänzungsleistungen im bisherigen Rahmen (Art. 103, Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, und Art. 185 Ziff. 7, Übergangsbestimmung zu Art. 103). Auch wenn man sich vom Grundsatz der Ergänzungsleistungen inspirieren liesse, um der Gesamtbevölkerung eine minimale Existenzsicherung zu garantieren, wäre die Ausarbeitung einer neuen Verfassungsgrundlage unumgänglich. Hinzu kommt, dass die Arbeiten zur 3. ELG-Revision nahezu abgeschlossen sind, was die Behandlung von weiteren Fragen in diesem Rahmen verunmöglicht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, die neu das (ungeschriebene) Verfassungsrecht auf ein menschenwürdiges Überleben für die Gesamtbevölkerung sicherstellt (minimale Existenzsicherung). Das soziale Existenzminimum für AHV/IV-Rentner und -Rentnerinnen bleibt wie bisher gewährleistet.</p><p>Die minimale Existenzsicherung für die Gesamtbevölkerung beträgt mindestens 80 Prozent des Lebensbedarfs des sozialen Existenzminimums für AHV/IV-Rentner und -Rentnerinnen, zuzüglich 100 Prozent der analogen Kosten für Wohnen und für die medizinische Grundversorgung.</p>
- Minimale Existenzsicherung für alle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das schweizerische Bundesgericht hat am 27. Oktober 1995 erstmals ein ungeschriebenes Verfassungsrecht auf ein Minimum an staatlicher Fürsorge anerkannt (ungeschriebenes Grundrecht auf Ernährung, Bekleidung, Obdach, medizinische Grundversorgung und Energie). Die konkrete Ausgestaltung dieses Rechts auf Existenzsicherung muss nun in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Erlassen sichergestellt werden.</p><p>Während die Höhe der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Bundesrichtlinien geregelt ist, bestehen keine verbindlichen Richtlinien für die Ausrichtung der staatlichen Sozialhilfe, welche eine minimale Existenzsicherung garantieren.</p><p>Zwar erlässt die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Richtlinien, welche die Berechnungsgrundlagen für die Sozialhilfe bisher stark prägten. Bei der SKOS handelt es sich aber um einen privatrechtlichen Verein, der keiner politischen Kontrolle und Rechenschaft unterstellt ist. Zudem haben die Richtlinien der SKOS auch keine rechtliche Verbindlichkeit, und die Kantone und Gemeinden können nach eigenem Gutdünken die Höhe ihrer Sozialhilfeleistungen auch deutlich tiefer festsetzen. Dadurch entsteht eine stossende Ungleichbehandlung der Sozialhilfeempfänger in der Schweiz.</p><p>Aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Gleichbehandlung muss das ungeschriebene Verfassungsrecht auf eine minimale Existenzsicherung auf nationaler Ebene geregelt werden. Es darf nicht in die Kompetenz der Kantone, der Gemeinden oder eines privaten Vereins gehören.</p><p>Die vorgeschlagene Höhe der minimalen Existenzsicherung orientiert sich nahe an den Richtlinien der SKOS. Sie garantiert damit einen Minimalstandard der Sozialhilfe in der ganzen Schweiz. Ohne diesen Minimalstandard besteht die grosse Gefahr, dass im Zeichen des allgemeinen Spardrucks die Sozialhilfeleistungen immer tiefer angesetzt werden. Als Folge davon werden immer mehr Menschen gezwungen, Arbeit zu nicht existenzsichernden Löhnen anzunehmen.</p><p>Die vorgeschlagene minimale Existenzsicherung kann in der Praxis von den Kantonen und Gemeinden mit unterschiedlichen sozialpolitischen Massnahmen sichergestellt werden. Sie kann mit zusätzlichen, auf die lokalen Gegebenheiten und individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Massnahmen so ergänzt werden, dass das soziale Existenzminimum ihrer Bewohner und Bewohnerinnen (Existenzsicherung zuzüglich eine angemessene Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben) erreicht wird.</p>
- <p>Die Motion wirft einerseits die Frage der Zweckmässigkeit einer Bundesregelung der minimalen Existenzsicherung auf und schlägt andererseits vor, diese im Rahmen der 3. ELG-Revision zu behandeln.</p><p>Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keine schriftliche Verfassungsgrundlage, welche ein Recht auf eine minimale Existenzsicherung garantiert oder dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis zuspricht, um materielle Sozialhilfenormen festzulegen.</p><p>Die Anerkennung eines Grundrechts auf Existenzsicherung im geschriebenen Recht war Gegenstand einer parlamentarischen Initiative der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (ad 92.426). Der Bericht der Subkommission zu diesem Entwurf, der darauf abzielt, Artikel 48 der Bundesverfassung zu ändern, insbesondere im Sinne einer Rahmengesetzgebungskompetenz, die dem Bund eingeräumt werden soll, wurde im Juli 1995 in die Vernehmlassung geschickt. Der Grossteil der offiziellen Vernehmlassungsteilnehmer - jedoch eine Minderheit der Kantone - sprach sich zwar für eine geschriebene verfassungsmässige Sicherung, aber gegen eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Sozialhilfe aus. Die SGK hat beschlossen, das Anliegen weiterzuverfolgen, indem es im Rahmen der Behandlung der Totalrevision der Bundesverfassung eingebracht wird. Unter dem Titel "Grundrechte und Sozialziele" sieht dieser Entwurf für jede Person in Not ein "Recht auf Existenzsicherung" vor (Art. 10 des Entwurfes des Bundesrates 1996). Da das Parlament in diesem Sinne mit der Schaffung einer neuen verfassungsmässigen Rechtsgrundlage befasst ist, nehmen wir dazu nicht weiter Stellung.</p><p>Im übrigen wäre es nicht möglich, eine minimale Existenzsicherung für alle mit dem ELG einzuführen, wie dies die Motionärin vorschlägt. Das System der Ergänzungsleistungen, das auf Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung basiert, fällt ganz klar unter die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge des Artikels 34quater; der Entwurf zur Verfassungsrevision übernimmt die Ergänzungsleistungen im bisherigen Rahmen (Art. 103, Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, und Art. 185 Ziff. 7, Übergangsbestimmung zu Art. 103). Auch wenn man sich vom Grundsatz der Ergänzungsleistungen inspirieren liesse, um der Gesamtbevölkerung eine minimale Existenzsicherung zu garantieren, wäre die Ausarbeitung einer neuen Verfassungsgrundlage unumgänglich. Hinzu kommt, dass die Arbeiten zur 3. ELG-Revision nahezu abgeschlossen sind, was die Behandlung von weiteren Fragen in diesem Rahmen verunmöglicht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, die neu das (ungeschriebene) Verfassungsrecht auf ein menschenwürdiges Überleben für die Gesamtbevölkerung sicherstellt (minimale Existenzsicherung). Das soziale Existenzminimum für AHV/IV-Rentner und -Rentnerinnen bleibt wie bisher gewährleistet.</p><p>Die minimale Existenzsicherung für die Gesamtbevölkerung beträgt mindestens 80 Prozent des Lebensbedarfs des sozialen Existenzminimums für AHV/IV-Rentner und -Rentnerinnen, zuzüglich 100 Prozent der analogen Kosten für Wohnen und für die medizinische Grundversorgung.</p>
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