Vereinfachung der administrativen Vorschriften
- ShortId
-
97.3221
- Id
-
19973221
- Updated
-
25.06.2025 02:13
- Language
-
de
- Title
-
Vereinfachung der administrativen Vorschriften
- AdditionalIndexing
-
Verwaltungsformalität;Gesetzesproduktion;Amtssprache;wirtschaftliche Auswirkung;Verwaltungsreform
- 1
-
- L04K08060113, Verwaltungsformalität
- L04K08060108, Verwaltungsreform
- L04K08060102, Amtssprache
- L04K08070202, Gesetzesproduktion
- L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat unterstützt die in der Motion aufgeführten Anliegen, die Gesetze und Verordnungen des Bundes möglichst verständlich und adressatengerecht auszugestalten sowie eine allzu grosse Regelungsdichte zu vermeiden. Er verweist diesbezüglich auf die für die laufende Legislaturperiode festgelegten Schwerpunkte und Zielsetzungen der bundesrätlichen Politik: Nach den im Bericht über die Legislaturplanung 1995-1999 unter Ziel 2/RS "Vereinfachung und Beschleunigung von Entscheidfindungs- und Vollzugsverfahren und Abbau der Regelungsdichte" enthaltenen Ausführungen ist vorgesehen, das geltende Bundesrecht auf unnötige Belastungen für Unternehmen zu überprüfen und diese nachteiligen Auswirkungen durch einen Abbau der Regelungsdichte zu beseitigen oder zu mildern. Im weiteren ist auf die entsprechenden Ausführungen im Zwischenbericht vom 22. Januar 1997 "Administrative Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU)" zu verweisen (insbesondere unter Ziff. 3.4 und 5.2). Die Bundesbehörden bemühen sich auch, den Anliegen der Verständlichkeit und Adressatengerechtigkeit von Erlassen nachzukommen; wir verweisen in diesem Zusammenhang einerseits auf die als interdisziplinäres und interdepartementales Organ für die Redaktion rechtsetzender Erlasse des Bundes tätige verwaltungsinterne Redaktionskommission und die Redaktionskommission der eidgenössischen Räte sowie andererseits auf die den Gesetzesredaktoren und -redaktorinnen zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (Gesetzgebungsleitfaden) und Kursangebote (Gesetzgebungskurse des Bundes und Murtener Gesetzgebungsseminare).</p><p>2. Die Forderung nach weniger detaillierten Vorschriften lässt sich nicht durchwegs mit dem Postulat besserer Verständlichkeit vereinbaren. Knappe, auf hohem Abstraktionsniveau gehaltene Vorschriften bringen auch die Gefahr mit sich, dass eine Aussage vage oder unpräzise wird und dass nicht mehr deutlich wird, welchen Sachbereich die Norm regeln soll oder welches Ziel sie verfolgt. Bei der Untersuchung der diesbezüglich sich stellenden Fragen ist darzulegen, wie solchen möglichen Zielkonflikten begegnet werden kann. Angesichts dieser Zielkonflikte wäre es nicht angemessen, durch Überweisung des Vorstosses in der Form der Motion den Bundesrat zwingend zu verpflichten, alle im Vorstoss genannten Gesetze und Verordnungen sowohl verständlicher zu formulieren als auch weniger detailbehaftet auszugestalten. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Akzent eher auf klarere und damit ausführlichere oder eher auf knappere, weniger detailbehaftete Rechtstexte zu legen sein wird. Der Bundesrat sieht vor, von der verwaltungsinternen Redaktionskommission und den zuständigen Bundesstellen die im Vorstoss angesprochenen Erlasse auf Verbesserungsmöglichkeiten hin überprüfen zu lassen und, soweit es um Gesetze geht, je nach Ergebnis den eidgenössischen Räten in einer Sammelbotschaft entsprechende Änderungen zu beantragen. Gerade weil heute nicht abzusehen ist, ob die Resultate den Aufwand für den Gesetzgeber rechtfertigen, ist der Überweisung des Vorstosses in der Form des Postulates der Vorzug zu geben.</p><p>3. In bezug auf Ziffer 3 verweist der Bundesrat auf die schriftlichen Stellungnahmen zu den gleichlautenden Motionen Loeb (96.3613) und Forster (96.3618): "Auswirkungen neuer und bestehender Gesetze und Verordnungen auf Klein- und Mittelbetriebe" (AB 1994 S 413).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die administrativen Vorschriften des Bundes, d. h. die vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen, nach folgenden Merkmalen neu auszugestalten:</p><p>1. Die die unternehmerische Tätigkeit direkt und indirekt tangierenden administrativen Vorschriften sind auf ihre Verständlichkeit zu überprüfen (so dass sie für den Unternehmer auch ohne Zuhilfenahme von juristischen Experten klar zu verstehen sind). Dies bedingt insbesondere eine Überprüfung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben, des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, des Zollgesetzes, der Verordnung über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen, der Stiftungsaufsicht sowie der Rechtserlasse in bezug auf die periodische Abrechnung und Jahresabschlussrechnung mit der Ausgleichskasse.</p><p>2. Die die unternehmerische Tätigkeit direkt oder indirekt tangierenden administrativen Vorschriften sind auf ihren Detaillierungsgrad zu überprüfen, wie z. B. folgende Erlasse: Verordnung über das Handelsregister, Bundesgesetz über die Berufsbildung, Revision der Sozialversicherungsabrechnungen, Bundesratsbeschlüsse über die Meldung wegziehender Ausländer, Betriebsbewilligung, Quellenbesteuerung, Verrechnungssteuer, Meldung über Leistung der Vorsorgeeinrichtungen, aufzubewahrende Unterlagen, Steuerrevisionen, Export- und Importformalitäten, Rückforderung von Treibstoffzöllen, Kontrolle von Mess- und Füllgeräten, Buchhaltungsergebnisse (Verordnung über die Konjunkturbeobachtung und Konjunkturerhebungen).</p><p>3. Die Gesetzgebung ist generell adressatengerechter und unternehmensfreundlicher auszugestalten. Dies verlangt einerseits die Sicherstellung der Einheit der Materie auf Verordnungsstufe und andererseits die Einführung einer Wirtschaftsverträglichkeitsprüfung von Amtes wegen bei der Vorlage von neuen Vorschriften. Zu prüfen ist speziell, ob bei der Vorlage von neuen Regelungen zusätzliche administrative Belastungen für Unternehmen entstehen.</p>
- Vereinfachung der administrativen Vorschriften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat unterstützt die in der Motion aufgeführten Anliegen, die Gesetze und Verordnungen des Bundes möglichst verständlich und adressatengerecht auszugestalten sowie eine allzu grosse Regelungsdichte zu vermeiden. Er verweist diesbezüglich auf die für die laufende Legislaturperiode festgelegten Schwerpunkte und Zielsetzungen der bundesrätlichen Politik: Nach den im Bericht über die Legislaturplanung 1995-1999 unter Ziel 2/RS "Vereinfachung und Beschleunigung von Entscheidfindungs- und Vollzugsverfahren und Abbau der Regelungsdichte" enthaltenen Ausführungen ist vorgesehen, das geltende Bundesrecht auf unnötige Belastungen für Unternehmen zu überprüfen und diese nachteiligen Auswirkungen durch einen Abbau der Regelungsdichte zu beseitigen oder zu mildern. Im weiteren ist auf die entsprechenden Ausführungen im Zwischenbericht vom 22. Januar 1997 "Administrative Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU)" zu verweisen (insbesondere unter Ziff. 3.4 und 5.2). Die Bundesbehörden bemühen sich auch, den Anliegen der Verständlichkeit und Adressatengerechtigkeit von Erlassen nachzukommen; wir verweisen in diesem Zusammenhang einerseits auf die als interdisziplinäres und interdepartementales Organ für die Redaktion rechtsetzender Erlasse des Bundes tätige verwaltungsinterne Redaktionskommission und die Redaktionskommission der eidgenössischen Räte sowie andererseits auf die den Gesetzesredaktoren und -redaktorinnen zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (Gesetzgebungsleitfaden) und Kursangebote (Gesetzgebungskurse des Bundes und Murtener Gesetzgebungsseminare).</p><p>2. Die Forderung nach weniger detaillierten Vorschriften lässt sich nicht durchwegs mit dem Postulat besserer Verständlichkeit vereinbaren. Knappe, auf hohem Abstraktionsniveau gehaltene Vorschriften bringen auch die Gefahr mit sich, dass eine Aussage vage oder unpräzise wird und dass nicht mehr deutlich wird, welchen Sachbereich die Norm regeln soll oder welches Ziel sie verfolgt. Bei der Untersuchung der diesbezüglich sich stellenden Fragen ist darzulegen, wie solchen möglichen Zielkonflikten begegnet werden kann. Angesichts dieser Zielkonflikte wäre es nicht angemessen, durch Überweisung des Vorstosses in der Form der Motion den Bundesrat zwingend zu verpflichten, alle im Vorstoss genannten Gesetze und Verordnungen sowohl verständlicher zu formulieren als auch weniger detailbehaftet auszugestalten. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Akzent eher auf klarere und damit ausführlichere oder eher auf knappere, weniger detailbehaftete Rechtstexte zu legen sein wird. Der Bundesrat sieht vor, von der verwaltungsinternen Redaktionskommission und den zuständigen Bundesstellen die im Vorstoss angesprochenen Erlasse auf Verbesserungsmöglichkeiten hin überprüfen zu lassen und, soweit es um Gesetze geht, je nach Ergebnis den eidgenössischen Räten in einer Sammelbotschaft entsprechende Änderungen zu beantragen. Gerade weil heute nicht abzusehen ist, ob die Resultate den Aufwand für den Gesetzgeber rechtfertigen, ist der Überweisung des Vorstosses in der Form des Postulates der Vorzug zu geben.</p><p>3. In bezug auf Ziffer 3 verweist der Bundesrat auf die schriftlichen Stellungnahmen zu den gleichlautenden Motionen Loeb (96.3613) und Forster (96.3618): "Auswirkungen neuer und bestehender Gesetze und Verordnungen auf Klein- und Mittelbetriebe" (AB 1994 S 413).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die administrativen Vorschriften des Bundes, d. h. die vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen, nach folgenden Merkmalen neu auszugestalten:</p><p>1. Die die unternehmerische Tätigkeit direkt und indirekt tangierenden administrativen Vorschriften sind auf ihre Verständlichkeit zu überprüfen (so dass sie für den Unternehmer auch ohne Zuhilfenahme von juristischen Experten klar zu verstehen sind). Dies bedingt insbesondere eine Überprüfung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben, des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, des Zollgesetzes, der Verordnung über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen, der Stiftungsaufsicht sowie der Rechtserlasse in bezug auf die periodische Abrechnung und Jahresabschlussrechnung mit der Ausgleichskasse.</p><p>2. Die die unternehmerische Tätigkeit direkt oder indirekt tangierenden administrativen Vorschriften sind auf ihren Detaillierungsgrad zu überprüfen, wie z. B. folgende Erlasse: Verordnung über das Handelsregister, Bundesgesetz über die Berufsbildung, Revision der Sozialversicherungsabrechnungen, Bundesratsbeschlüsse über die Meldung wegziehender Ausländer, Betriebsbewilligung, Quellenbesteuerung, Verrechnungssteuer, Meldung über Leistung der Vorsorgeeinrichtungen, aufzubewahrende Unterlagen, Steuerrevisionen, Export- und Importformalitäten, Rückforderung von Treibstoffzöllen, Kontrolle von Mess- und Füllgeräten, Buchhaltungsergebnisse (Verordnung über die Konjunkturbeobachtung und Konjunkturerhebungen).</p><p>3. Die Gesetzgebung ist generell adressatengerechter und unternehmensfreundlicher auszugestalten. Dies verlangt einerseits die Sicherstellung der Einheit der Materie auf Verordnungsstufe und andererseits die Einführung einer Wirtschaftsverträglichkeitsprüfung von Amtes wegen bei der Vorlage von neuen Vorschriften. Zu prüfen ist speziell, ob bei der Vorlage von neuen Regelungen zusätzliche administrative Belastungen für Unternehmen entstehen.</p>
- Vereinfachung der administrativen Vorschriften
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