Gesetzliche Anerkennung der beruflichen Selbständigkeit von Freelances

ShortId
97.3223
Id
19973223
Updated
14.11.2025 06:29
Language
de
Title
Gesetzliche Anerkennung der beruflichen Selbständigkeit von Freelances
AdditionalIndexing
selbstständige Tätigkeit;selbstständig Erwerbstätige/r
1
  • L05K0702030212, selbstständige Tätigkeit
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer mehr Arbeiten werden im Zuge der Flexibilisierung an Mitarbeiter im freien Auftragsverhältnis also an Freelances vergeben. Neben den Journalisten gibt es heute kaum eine Branche, in der nicht auch Mitarbeiter im freien Auftragsverhältnis tätig sind (Wissenschafter, EDV-Fachleute, Ingenieure, Architekten, Werber usw.).</p><p>In den Gesetzen ist diese Arbeitsform aber bis dato nicht geregelt. Dies führt bei den Betroffenen zu vielfachen bürokratischen Hürdenläufen, weil die Amtsstellen die Freelances nicht durchgehend als beruflich Selbständigerwerbende einstufen. Gerade bei den AHV-Ausgleichskassen findet in der Praxis keine einheitliche Regelung Anwendung, und auch die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt nicht auf ein eindeutiges und transparentes Kriterium ab.</p><p>Die Praxis ist also alles andere als kohärent. Wir bitten deshalb den Bundesrat, die entsprechenden Gesetzesrevisionen raschestmöglich an die Hand zu nehmen mit dem Ziel, die berufliche Tätigkeit des Freelance als selbständigerwerbende Tätigkeit anzuerkennen.</p>
  • <p>Während jede Vereinfachung der Administration zu begrüssen ist, müssen Änderungen, die auf den ersten Blick eine Vereinfachung versprechen, jedoch bei genauerer Betrachtung einen sozialpolitischen Eingriff darstellen und für die Betroffenen grosse Konsequenzen haben, wohl überlegt sein.</p><p>Zufolge ihrer öffentlich-rechtlichen Natur ist die AHV gehalten, die erwerbstätigen Personen von Amtes wegen in Unselbständig- und Selbständigerwerbende einzuteilen. Deshalb und weil ihr eine wichtige Weichenfunktion zukommt, steht die AHV im Brennpunkt des Interesses, aber auch der Kritik: Nur für AHV-rechtlich Unselbständigerwerbende, nicht aber für Selbständigerwerbende besteht ein Obligatorium bei der beruflichen Vorsorge und bei der Unfallversicherung; nur sie sind gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Sozialversicherungen haben den verfassungs- und gesetzmässigen Auftrag, den sozialen Schutz der Erwerbstätigen allgemein, insbesondere aber jenen von tendenziell sozial schwächeren Personengruppen, zu gewährleisten; sie dürfen diesen nicht der freien Disposition des Arbeitgebers oder der Parteien anheimstellen. Gemäss heutiger Praxis darf gerade denjenigen Erwerbstätigen der soziale Schutz nicht vorenthalten werden, die sich zwar selbständig machen wollen, die es letztlich aber nicht so weit bringen und bei denen bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist.</p><p>Die Motion zielt letztlich auf den Abbau des heute bestehenden obligatorischen sozialen Schutzes in einer beachtlichen Bandbreite ab. Auch dort, wo die Sozialpartner gemeinsam darauf bestehen, dass die Freelances sozialversicherungsrechtlich in der Regel als Unselbständigerwerbende behandelt werden wie im Paradebeispiel der Journalisten (vgl. BGE 119 V 161, Erw. 3b S. 163) , würde der Schutz dahinfallen. Gingen heute als unselbständigerwerbend geltende Personen künftig des Schutzes der Arbeitnehmerversicherungen verlustig, könnten sich wohl die Arbeitgeber gewisser sozialer Lasten entledigen, doch würde in letzter Konsequenz die steuerzahlende Allgemeinheit stärker belastet (z. B. durch vermehrte Fürsorgeleistungen). Diese grundsätzlichen sozial- und gesellschaftspolitischen Überlegungen sprechen gegen die geforderten Änderungen.</p><p>Ausserdem könnte mit dem vorgeschlagenen Weg das anvisierte Ziel kaum erreicht werden. Denn auch ein ausdrücklicher Bezug auf zivilrechtliche Auftragsverhältnisse löst die Abgrenzungsproblematik nicht: Erstens lässt jede wertende Grenzziehung einen gewissen Interpretationsspielraum offen. Zweitens beruht die zivilrechtliche Unterscheidung namentlich zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag im wesentlichen auf denselben Merkmalen wie die kritisierte öffentlich-rechtliche Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Arbeitnehmer zahlreiche zwingende zivilrechtliche, aber auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen aufgestellt. Werden angesichts der angespannten Wirtschaftslage andere Formen als der Arbeitsvertrag gewählt, um den Schutz für die Arbeitnehmer zu umgehen, nehmen selbst Zivilgerichte trotzdem den Arbeitsvertrag an.</p><p>Die oft folgenreiche Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit hat zweifellos in der heutigen Zeit an Aktualität gewonnen. Es steht für den Bundesrat ausser Frage, dass ihr die nötige Beachtung zu schenken ist. Die Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung erwerbstätiger Personen soll auch in dem eben geschaffenen "Sozialversicherungsforum KMU" unter der Optik kleiner und mittleren Unternehmungen diskutiert werden mit dem Ziel, diese administrativ möglichst einfach zu halten und für die Betroffenen transparent zu gestalten. Die vom Motionär vorgeschlagene gesetzliche Neuregelung hält der Bundesrat jedoch nicht für einen gangbaren Weg zur Lösung der Abgrenzungsprobleme der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im öffentlichen Recht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, für Berufstätige, die im Auftragsverhältnis tätig sind (sogenannte Freelances), die gesetzlichen Bestimmungen so neu auszugestalten, dass diese von Gesetzes wegen als beruflich selbständig aufgefasst werden.</p>
  • Gesetzliche Anerkennung der beruflichen Selbständigkeit von Freelances
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer mehr Arbeiten werden im Zuge der Flexibilisierung an Mitarbeiter im freien Auftragsverhältnis also an Freelances vergeben. Neben den Journalisten gibt es heute kaum eine Branche, in der nicht auch Mitarbeiter im freien Auftragsverhältnis tätig sind (Wissenschafter, EDV-Fachleute, Ingenieure, Architekten, Werber usw.).</p><p>In den Gesetzen ist diese Arbeitsform aber bis dato nicht geregelt. Dies führt bei den Betroffenen zu vielfachen bürokratischen Hürdenläufen, weil die Amtsstellen die Freelances nicht durchgehend als beruflich Selbständigerwerbende einstufen. Gerade bei den AHV-Ausgleichskassen findet in der Praxis keine einheitliche Regelung Anwendung, und auch die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt nicht auf ein eindeutiges und transparentes Kriterium ab.</p><p>Die Praxis ist also alles andere als kohärent. Wir bitten deshalb den Bundesrat, die entsprechenden Gesetzesrevisionen raschestmöglich an die Hand zu nehmen mit dem Ziel, die berufliche Tätigkeit des Freelance als selbständigerwerbende Tätigkeit anzuerkennen.</p>
    • <p>Während jede Vereinfachung der Administration zu begrüssen ist, müssen Änderungen, die auf den ersten Blick eine Vereinfachung versprechen, jedoch bei genauerer Betrachtung einen sozialpolitischen Eingriff darstellen und für die Betroffenen grosse Konsequenzen haben, wohl überlegt sein.</p><p>Zufolge ihrer öffentlich-rechtlichen Natur ist die AHV gehalten, die erwerbstätigen Personen von Amtes wegen in Unselbständig- und Selbständigerwerbende einzuteilen. Deshalb und weil ihr eine wichtige Weichenfunktion zukommt, steht die AHV im Brennpunkt des Interesses, aber auch der Kritik: Nur für AHV-rechtlich Unselbständigerwerbende, nicht aber für Selbständigerwerbende besteht ein Obligatorium bei der beruflichen Vorsorge und bei der Unfallversicherung; nur sie sind gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Sozialversicherungen haben den verfassungs- und gesetzmässigen Auftrag, den sozialen Schutz der Erwerbstätigen allgemein, insbesondere aber jenen von tendenziell sozial schwächeren Personengruppen, zu gewährleisten; sie dürfen diesen nicht der freien Disposition des Arbeitgebers oder der Parteien anheimstellen. Gemäss heutiger Praxis darf gerade denjenigen Erwerbstätigen der soziale Schutz nicht vorenthalten werden, die sich zwar selbständig machen wollen, die es letztlich aber nicht so weit bringen und bei denen bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist.</p><p>Die Motion zielt letztlich auf den Abbau des heute bestehenden obligatorischen sozialen Schutzes in einer beachtlichen Bandbreite ab. Auch dort, wo die Sozialpartner gemeinsam darauf bestehen, dass die Freelances sozialversicherungsrechtlich in der Regel als Unselbständigerwerbende behandelt werden wie im Paradebeispiel der Journalisten (vgl. BGE 119 V 161, Erw. 3b S. 163) , würde der Schutz dahinfallen. Gingen heute als unselbständigerwerbend geltende Personen künftig des Schutzes der Arbeitnehmerversicherungen verlustig, könnten sich wohl die Arbeitgeber gewisser sozialer Lasten entledigen, doch würde in letzter Konsequenz die steuerzahlende Allgemeinheit stärker belastet (z. B. durch vermehrte Fürsorgeleistungen). Diese grundsätzlichen sozial- und gesellschaftspolitischen Überlegungen sprechen gegen die geforderten Änderungen.</p><p>Ausserdem könnte mit dem vorgeschlagenen Weg das anvisierte Ziel kaum erreicht werden. Denn auch ein ausdrücklicher Bezug auf zivilrechtliche Auftragsverhältnisse löst die Abgrenzungsproblematik nicht: Erstens lässt jede wertende Grenzziehung einen gewissen Interpretationsspielraum offen. Zweitens beruht die zivilrechtliche Unterscheidung namentlich zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag im wesentlichen auf denselben Merkmalen wie die kritisierte öffentlich-rechtliche Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Arbeitnehmer zahlreiche zwingende zivilrechtliche, aber auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen aufgestellt. Werden angesichts der angespannten Wirtschaftslage andere Formen als der Arbeitsvertrag gewählt, um den Schutz für die Arbeitnehmer zu umgehen, nehmen selbst Zivilgerichte trotzdem den Arbeitsvertrag an.</p><p>Die oft folgenreiche Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit hat zweifellos in der heutigen Zeit an Aktualität gewonnen. Es steht für den Bundesrat ausser Frage, dass ihr die nötige Beachtung zu schenken ist. Die Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung erwerbstätiger Personen soll auch in dem eben geschaffenen "Sozialversicherungsforum KMU" unter der Optik kleiner und mittleren Unternehmungen diskutiert werden mit dem Ziel, diese administrativ möglichst einfach zu halten und für die Betroffenen transparent zu gestalten. Die vom Motionär vorgeschlagene gesetzliche Neuregelung hält der Bundesrat jedoch nicht für einen gangbaren Weg zur Lösung der Abgrenzungsprobleme der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im öffentlichen Recht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, für Berufstätige, die im Auftragsverhältnis tätig sind (sogenannte Freelances), die gesetzlichen Bestimmungen so neu auszugestalten, dass diese von Gesetzes wegen als beruflich selbständig aufgefasst werden.</p>
    • Gesetzliche Anerkennung der beruflichen Selbständigkeit von Freelances

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